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Tax Journal 04/2007 - WTS Aktiengesellschaft ...

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World <strong>Tax</strong> Service Newsletter · <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> · Steuerberatungsgesellschaft<br />

Nationales Steuerrecht<br />

1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer 3<br />

a) Unternehmensteuerreform: Aktueller Stand 3<br />

b) BFH-Urteil zur steuerlichen Einordnung von Ausgleichsposten 3<br />

c) Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft durch 4<br />

ausländische Kapitalgesellschaft<br />

d) BMF zur Bildung von Rückstellungen iZm ERA-Anpassungsfonds 4<br />

e) BFH-Urteil zu Freistellungsbescheinigung und Dividendenzufluss 4<br />

f) Verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG bei stillen Beteiligungen 5<br />

2. Energiesteuer 5<br />

3. Umsatzsteuer 6<br />

a) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden 6<br />

b) Belegnachweis in sog. „Abholfällen“ 7<br />

c) §13d UStG gemeinschaftswidrig? 7<br />

d) Untervermittlung von Krediten ist umsatzsteuerfrei 8<br />

4. Abgabenordnung 8<br />

a) BMF vom 03. 05.<strong>2007</strong> zur Zuständigkeit für die Erteilung einer 9<br />

verbindlichen Auskunft<br />

b) Finanzgericht weitet das Recht auf Datenzugriff aus 9<br />

5. Lohnsteuer 8<br />

a) Lohnsteuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen 10<br />

b) Arbeitslohn anlässlich der Teilnahme an einer Konzern-Strategietagung 10<br />

c) Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn 11<br />

6. Handelsrecht 11<br />

Internationales<br />

7. EuGH in der Rs. Lasertec – §8a KStG a. F. verstößt in Drittstaatenfällen 12<br />

nicht gegen Gemeinschaftsrecht<br />

8. EuGH in der Rs. Holböck – Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaatenfällen 12<br />

9. Fortschrittsbericht zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer- 13<br />

Bemessungsgrundlage<br />

10. China: Aktuelle umsatzsteuerliche Entwicklungen 13<br />

11. China und Hong Kong: Rundschreiben zum neuen „Doppelbesteuerungsabkommen“ 13<br />

12. China: Funktionsverlagerung in Niedrigsteuerländer 14<br />

13. Anwendung der DBA auf Personengesellschaften 14<br />

14. Rumänien und Bulgarien: BMF-Schreiben zur Anwendbarkeit der 15<br />

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG)<br />

15. Mitarbeiterentsendung nach Finnland 15<br />

<strong>04</strong>/07 Juli <strong>2007</strong><br />

World <strong>Tax</strong> Service<br />

<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft


Dr. Ralph Wiechers,<br />

Abteilungsleiter Steuern,<br />

VDMA e.V. Frankfurt<br />

Weiter geht’s!<br />

Der Beschluss des Bundesrates zur Unternehmensteuerreform 2008 von<br />

Anfang Juli setzt einen vorläufigen Schlusspunkt unter eine mehr als<br />

zwei Jahre andauernde steuerpolitische Debatte. Zur Erinnerung: Bereits<br />

im März 2005 vereinbarten die damalige Regierungskoalition unter Führung<br />

von Gerhard Schröder und die Unionsparteien, vertreten durch<br />

deren Vorsitzende Angela Merkel und Edmund Stoiber, im Rahmen der<br />

Jobgipfelbeschlüsse eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes –<br />

eine langjährige Forderung der Wirtschaft. Der niedrigere Körperschaftsteuersatz<br />

wird nun definitiv kommen, für Gewinn thesaurierende Personengesellschaften<br />

wurde ebenfalls eine Lösung gefunden. Doch der<br />

Jubel bleibt aus!? Ein ungerechtes Geschenk für die Großindustrie sei die Unternehmensteuerreform,<br />

klagen die einen. Die Steuersatzsenkung sei teuer mit steuersystematischen Sündenfällen<br />

erkauft, halten die anderen entgegen. Typisch deutsch, dieses Zerreden einer erfolgreichen<br />

Reform, kommentieren nicht nur Vertreter der politischen Kaste.<br />

Fakt ist: Alle Ansätze zu einer grundlegenden Remedur der Unternehmensbesteuerung sind<br />

gescheitert. Die Steuervereinfachung ist auf der Strecke geblieben. Fakt ist aber auch: Mehr war<br />

offensichtlich nicht drin. Die politische Kraft hat nicht ausgereicht für den großen Wurf.<br />

Was heißt das für Steuerzahler in den Unternehmen, ihre Berater und ihre Interessenvertreter in<br />

den Verbänden? Zu allererst wird es natürlich darum gehen, zu informieren, zu analysieren, wo<br />

das eigene Unternehmen von Zinsschranke, Funktionsverlagerung etc. betroffen ist, und den<br />

Erfahrungsaustausch zu organisieren. Die administrative Bewältigung dieser neuen Vorschriften,<br />

hier sollten wir uns nichts vormachen, wird uns alle – Steuerzahler, Steuerberater, Steuerbehörden<br />

und Gerichte – noch über Jahre beschäftigen. Einstellen sollten wir uns ferner darauf, dass<br />

Steuersatzsenkungen über Jahre kein politisches Thema mehr sein werden. Daran werden auch<br />

die Forderungen des Bundeswirtschaftsministers nichts ändern. Deutschland ist mit der jüngsten<br />

Reform in verschiedenen Rankings zur Steuerbelastung vom letzten Platz in Richtung Mittelfeld<br />

vorgestoßen. Der politische Wille, mehr zu tun, dürfte zumindest in dieser Legislaturperiode,<br />

vielleicht sogar darüber hinaus, erschöpft sein. Im Gegenteil: Der Druck, die Bemessungsgrundlage<br />

des niedrigeren Steuersatzes auszuweiten, dürfte spätestens mit Auslaufen der konjunkturell<br />

bedingten Steuermehreinnahmen weiter steigen. Für vermeintliche Großzügigkeit wird es<br />

in Zukunft immer weniger Befürworter geben. Je niedriger der Steuersatz, je schärfer die Vorschriften<br />

zur Ermittlung der Steuerbasis und je unnachgiebiger die Durchsetzung der Steuerforderungen<br />

– dies ist ein Phänomen, das wir in vielen vermeintlichen Niedrigsteuerländern<br />

beobachten müssen.<br />

Und dennoch: Die Steuervereinfachung darf nicht auf der Strecke bleiben, das was besteuert<br />

werden soll, nicht der Willkür anheimfallen. Um Änderungen herbeizuführen, ist und bleibt es<br />

unverzichtbar, standhaft zu bleiben und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu reformieren.<br />

Das wird freilich nicht mit einem Rundumschlag gelingen, wie ihn sich beispielsweise die<br />

Steuerreformkommission der Stiftung Marktwirtschaft aus zweifelsfrei honorigen Gründen vorstellt.<br />

Steuer- wie Haushaltspolitiker gleich welcher politischen Couleur oder landsmannschaftlichen<br />

Herkunft dürften damit aus inhaltlichen und budgetären Gründen überfordert sein. Stattdessen<br />

wird es auf einen Häuserkampf hinauslaufen, ein zähes Ringen in den Betriebsprüfungen<br />

und mit den für Durchführungsverordnungen und Anwendungsschreiben in den Ministerien Verantwortlichen,<br />

doch weitgehend jenseits des bundespolitischen Getöses. Das eröffnet durchaus<br />

auch Chancen, und mancher Reformvorschlag kommt so hoffentlich doch noch zu Ehren.<br />

2 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>


1a) Unternehmensteuerreform: Aktueller Stand<br />

Mit Plenarsitzung vom 06.07.<strong>2007</strong> hat der Bundesrat der Unternehmensteuerreform 2008<br />

zugestimmt. Wesentliche Inhalte der Neuregelungen sind:<br />

Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Deutschland soll durch Absenkung des<br />

Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15% und Verringerung der Gewerbesteuermesszahl von<br />

5 auf 3,5% gestärkt werden. Im Gegenzug dazu wurde aber die Bemessungsgrundlage mit<br />

folgenden Gegenfinanzierungsmaßnahmen verbreitert:<br />

Durch Einführung der Zinsschranke sind Finanzierungsaufwendungen von Konzerngesellschaften<br />

einem mehrstufigen und sehr komplexen Prüfungsschema zu unterwerfen. Vereinfacht gilt: Bis<br />

zur Höhe der Zinserträge sind Zinsaufwendungen voll abzugsfähig. Verbleibt ein negativer Zinssaldo,<br />

wird dieser bis zur Höhe von E 1 Million berücksichtigt (Freigrenze). Wird die Freigrenze<br />

überschritten, kann vom gesamten negativen Zinssaldo grundsätzlich nur bis zu maximal 30%<br />

des EBITDA (Gewinn vor Steuern, Finanzierungsaufwendungen und -erträgen sowie Abschreibungen)<br />

geltend gemacht werden. Nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen ist ausnahmsweise<br />

doch der volle Zinsabzug möglich (sog. Escape-Klausel). Unberücksichtigt gebliebene<br />

negative Zinssalden können als Zinsvortrag in spätere Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.<br />

Eine Verschärfung erfährt die „Mantelkaufregelung“, da zukünftig lediglich der bloße Gesellschafterwechsel<br />

entscheidend ist. Sanierungsklauseln oder ähnliches sind nicht vorgesehen. Bei<br />

mittel- und unmittelbaren Anteilsübertragungen von 25 – 50% entfällt der Verlustvortrag quotal.<br />

Werden binnen 5 Jahren mehr als 50% der Anteile übertragen, geht das gesamte Verlustvortragspotential<br />

unter. Eine Entschärfung dieser Vorschrift ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zur Förderung von Wagniskapital geplant.<br />

Der Gesetzgeber strebt eine rechtsformneutrale Besteuerung an. Erzielt werden soll dies durch<br />

eine Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften, die auf Antrag gewährt wird, progressionsunabhängig<br />

ist und 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag beträgt.<br />

Die Finanzverwaltung behält sich künftig einseitige Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise<br />

bei Funktionsverlagerungen vor. Die Umsetzung des neu gefassten §1 AStG in der Praxis<br />

wird von Rechtsunsicherheit geprägt.<br />

Der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer wird künftig ebenso wie der Staffeltarif entfallen.<br />

Änderungen ergeben sich bei der Hinzurechnung von Zinsen und Finanzierungsanteilen in<br />

Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen.<br />

Die einzelnen Gegenfinanzierungsmaßnahmen können sehr nachteilig wirken, so dass hier ein<br />

sorgfältiges Prüfen aller Handlungsoptionen zwingend anzuraten ist.<br />

Ansprechpar tnerin: Christel Huber, Erlangen<br />

1b) BFH-Urteil zur steuerlichen Einordnung von Ausgleichsposten<br />

Mit Hilfe aktiver und passiver Ausgleichsposten soll die zweifache Besteuerung desselben<br />

wirtschaftlichen Gewinns bzw. die doppelte Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Verlustes<br />

innerhalb eines Organkreises vermieden werden. Werden handelsrechtlich und steuerlich unter-<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />

1. ESt / KSt / GewSt<br />

Verabschiedung durch den<br />

Bundesrat<br />

Steuersatzsenkung<br />

Zinsschranke im Konzern<br />

Mantelkaufregelung<br />

Thesaurierungsbegünstigung<br />

für<br />

Personengesellschaften<br />

Verrechnungspreise<br />

Gestaltungsoptionen<br />

BFH-Urteil I R 5/05 v. 07. 02. <strong>2007</strong><br />

Organschaftliche<br />

Ausgleichsposten


Fehlende<br />

Rechtsgrundlage<br />

Voraussetzungen für die<br />

gewerbliche Prägung einer<br />

Personengesellschaft<br />

Entscheidung der<br />

Vorinstanz<br />

Klarstellung durch BFH<br />

schiedliche Zurechnungen aus der Sphäre der Organgesellschaft in die Vermögens- und Besteuerungssphäre<br />

des Organträgers nicht durch entsprechende Mehr- und Minderabführungen<br />

während der Laufzeit der Organschaft ausgeglichen, droht bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses<br />

die vorerwähnte steuerliche Doppelerfassung. Um dies zu vermeiden, müssen die<br />

während der Organschaft gebildeten aktiven und passiven steuerlichen Ausgleichsposten bei<br />

deren Beendigung (i. d. R. bei Beteiligungsübertragungen) erfolgswirksam aufgelöst werden. Die<br />

Finanzverwaltung hat dies, unterstützt von der überwiegenden Fachliteratur, im Erlasswege so<br />

geregelt (BMF vom 26. 08.2003, BStBl I 2003, 437).<br />

Dem verwährt der BFH nun die Anerkennung unter Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage<br />

(„Für die vom BMF ins Feld geführte gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Verwaltungspraxis<br />

fehlen jedenfalls jegliche Anhaltspunkte“) und basierend auf seiner Ansicht, dass ein Ausgleichsposten<br />

nicht als Korrekturposten zum Wert der Beteiligung qualifiziert. Die steuerliche Praxis<br />

wird so bis zur gesetzlichen Nachbesserung im „rechtsfreien Raum“ allein gelassen und hätte in<br />

diesem Fall wohl ausnahmsweise Verständnis für einen „Nichtanwendungs-Erlass“ zur Überbrückung<br />

der Rechtsunsicherheit.<br />

Ansprechpar tner: Torsten Hopp, Hamburg, Dr. Daniel Koths, Düsseldorf<br />

1c) Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft durch ausländische Kapitalgesellschaft<br />

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. März <strong>2007</strong> – XI R 15/05)<br />

klargestellt, dass eine Personengesellschaft durch eine ausländische Kapitalgesellschaft gewerblich<br />

geprägt werden kann.<br />

Eine gewerbliche Prägung liegt vor, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende<br />

Gesellschafter einer Personengesellschaft und nur diese zur Geschäftsführung befugt sind.<br />

Als Folge gilt die gesamte mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft<br />

als Gewerbebetrieb.<br />

Die Vorinstanz (EFG 2005, 1035) verneinte entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom<br />

24.9.1999) sowie weiter Teile der Fachliteratur eine gewerbliche Prägung für den Fall, dass persönlich<br />

haftender Gesellschafter eine ausländische Kapitalgesellschaft ist, da Kapitalgesellschaften im<br />

Sinne des §15 EStG nur deutsche Kapitalgesellschaften sein können.<br />

Durch das Urteil des Bundesfinanzhofes wird die durch die Entscheidung des Finanzgerichts<br />

Niedersachsen entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt. Das Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben,<br />

dass im Rahmen eines Rechtstypenvergleichs zu ermitteln ist, ob die ausländische Rechtsform<br />

einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Ist dies der Fall, ist die ausländische<br />

Gesellschaft ohne weitere Einschränkungen geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich zu<br />

prägen. Diese Auffassung wurde auch bereits in den Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung<br />

von DBA auf Personengesellschaften eingearbeitet und dort bestätigt.<br />

Ansprechpar tner: Sascha Christoph, München<br />

1d) BMF zur Bildung von Rückstellungen iZm ERA-Anpassungsfonds<br />

Mit dem BMF-Schreiben vom 02.<strong>04</strong>. <strong>2007</strong> hat eine langwierige Diskussion über die bilanzsteuerrechtliche<br />

Einordnung der einheitlichen Entgeltrahmentarifverträge in der Metall- und Elektro-<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>


industrie ein gutes Ende genommen. Kernpunkt dieser Diskussion war die Frage, ob die von der<br />

neuen Tarifregelung betroffenen Unternehmen für Ihre Verpflichtungen aus den ERA-Anpassungsfonds<br />

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden dürfen oder besser: müssen.<br />

Für die Rückstellungs-Ansatzbejahung war die Auffassung entscheidend, das sich der einzelne<br />

Arbeitgeber zwar keinen individuellen Ansprüchen der Arbeitnehmer als „Drittgläubiger“ gegenübersieht,<br />

wohl aber der Arbeitnehmerschaft als Ganzes verpflichtet ist. Der Vergangenheitsbezug<br />

dieser Verpflichtung war im Hinblick auf den Einbehalt der sog. Strukturkomponente als<br />

Teil der jährlichen Tariferhöhungen ebenso unstreitig wie die künftige Inanspruchnahme aus den<br />

Verpflichtungen gegenüber den ERA-Anpassungsfonds. Da die angesammelten „Guthaben“ aus<br />

den nicht ausgezahlten Tariferhöhungen den Unternehmen unverzinslich verbleiben, sind die<br />

betreffenden Rückstellungen gem. §6 Abs.1 Nr.3a Buchst.e) EStG auf den voraussichtlichen<br />

Zeitpunkt der Auszahlung an die Arbeitnehmer abzuzinsen.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Daniel Koths, Düsseldorf<br />

1e) BFH-Urteil zu Freistellungsbescheinigung und Dividendenzufluss<br />

Im April 1996 hatte eine deutsche GmbH beschlossen, eine Dividende an ihre französische Muttergesellschaft<br />

auszuschütten. Im Gewinnverwendungsbeschluss war bestimmt, dass die Ausschüttung<br />

nach dem 30.06.1996 erfolgen solle. Tatsächlich wurde die Dividende im Juli 1996 ausgezahlt. Aufgrund<br />

einer vorliegenden Freistellungsbescheinigung des damaligen Bundesamtes für Finanzen, die<br />

für den Zeitraum 01.07.1996 bis 30.06.1999 galt, hatte die GmbH keine Quellensteuer einbehalten.<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 20. 12.2006 entschieden, dass die GmbH zum Einbehalt von Quellensteuer<br />

verpflichtet war. Im Fall einer Ausschüttung habe die Gesellschaft zwar grundsätzlich<br />

die Möglichkeit, im Beschluss einen Auszahlungszeitpunkt festzulegen, der dann als Zuflusszeitpunkt<br />

im kapitalertragsteuerlichen Sinne gelte (§44 Abs.2 Satz1 EStG 1990). Die Auszahlung<br />

müsse jedoch taggenau bestimmt werden. Die Nennung eines unbestimmten Zeitraums („nach<br />

dem 30.06.1996“) reiche nicht aus. Daher greife im vorliegenden Fall die Fiktion des §44 Abs.2<br />

Satz2 EStG 1990, wonach der Tag nach Beschlussfassung als Zuflusstag im kapitalertragsteuerlichen<br />

Sinne gilt. Dieser steuerrechtliche Zuflusstag sei auch maßgeblich in Bezug auf den Freistellungszeitraum<br />

im Bescheid des Bundesamtes für Finanzen.<br />

Ansprechpar tner: Dirk Veit-Beduhn, Düsseldorf<br />

1f) Verdeckte Gewinnausschüttung nach §8a KStG bei stillen Beteiligungen<br />

Das FG Hamburg hat sich mit Urteil vom 9. März <strong>2007</strong> (Az. 6 K 181/05) intensiv mit verschiedenen<br />

Fragen im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8a KStG auseinandergesetzt.<br />

Neben der Frage, ob eine vGA nach § 8a KStG zu Beteiligungserträgen nach §20<br />

Abs.1 Nr.1 S.2 EStG führt und somit die Folgen der Gewinnermittlungsnorm der Kapitalgesellschaft<br />

automatisch auf die Ebene des Anteilseigners überspringen und ob dies auch dann gilt,<br />

wenn der Vermögensvorteil nicht unmittelbar dem Anteilseigner, sondern einem dem Anteilseigner<br />

nahestehenden Unternehmen zufließt, wurde die Frage geklärt, ob die Vergütung zu einer<br />

Kapitalertragsteuereinbehaltungspflicht führt. Diese Fragen wurden nach ausgiebiger Erörterung<br />

alle bejaht. Damit wurde die These von Wassermeyer, wonach eine gesetzliche Verknüpfung<br />

dieser beiden Ebenen erforderlich sei, verworfen.<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />

Urteilsfall<br />

Auszahlungszeitpunkt<br />

muss taggenau<br />

bestimmt werden<br />

Urteil des FG Hamburg<br />

betreffend vGA<br />

nach § 8a KStG


Qualifikation der<br />

Fremdkapitalvergütung<br />

als erfolgsabhängige<br />

Vergütung<br />

2. Energiesteuer<br />

Spitzenausgleich<br />

Steuerentlastung<br />

beim Verheizen<br />

Praxistipp<br />

. Umsatzsteuer<br />

BFH Urteil v. 28. 09. 2006<br />

Aufschlussreich ist insbesondere auch die Diskussion über die Frage, unter welcher Voraussetzung<br />

die Vergütung eine „nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung“ i.S.d. §8a Abs.1<br />

Nr.1 KStG ist. Im Entscheidungsfall wurde eine Regelung vorgesehen, nach der der Anspruch auf die<br />

Vergütung dann entfällt, wenn und soweit hierdurch ein Bilanzverlust entstehen würde. Die danach<br />

ausfallenden Zahlungen waren jedoch in Folgejahren nachzuholen, wenn und soweit hierdurch kein<br />

Bilanzverlust entstehen würde („Wiederauflebensklausel“). Im Betrachtungszeitraum wurde nie ein<br />

Verlust erlitten, somit regelmäßig die Vergütung ausbezahlt, die sich im Übrigen nicht am Ergebnis<br />

der Fremdkapitalnehmerin orientierte. Nach ausgiebiger Auseinandersetzung mit den Argumenten<br />

der Klägerin (Fremdkapitalnehmerin) sah das FG in der betreffenden Fremdkapitalvergütung eine<br />

erfolgsabhängige Vergütung, da der Anspruch der Gläubigerin/der Stillen vom (Bilanz-)Ergebnis der<br />

Fremdkapitalnehmerin abhängig sei. Die vereinbarte, aber nie zur Anwendung gekommene „Wiederauflebensklausel“<br />

führte letztlich dazu, dass die Vergütung als eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

nach §8a Abs.1, hier Nr.1 KStG, qualifiziert wurde. Ohne diese Klausel hätte keine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

nach §8a Abs.1 KStG vorgelegen, da die Voraussetzungen des §8a Abs.1 Nr.2<br />

KStG nicht erfüllt waren. Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zugelassen.<br />

Ansprechpar tner: Harald Reisen, Düsseldorf<br />

2. Rückwirkende Genehmigungen des Spitzenausgleichs und der erhöhten Entlastungsbeträge<br />

beim Verheizen<br />

Der Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer sowie die erhöhten Entlastungsbeträge<br />

beim Verheizen von Erdgas, Flüssiggas und leichtem Heizöl bedurften jeweils einer Genehmigung<br />

durch die EU-Kommission. Am 13. 06.<strong>2007</strong> hat die EU-Kommission die erforderlichen beihilferechtlichen<br />

Genehmigungen erteilt. Der Spitzenausgleich wird damit rückwirkend zum 01.01.<strong>2007</strong> bis<br />

vorerst zum 31.12.2009 genehmigt. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann eine<br />

Fortführung bis zum 31.12. 2012 erfolgen. Die erhöhten Entlastungsbeträge beim Verheizen wurden<br />

mit Ausnahme für leichtes Heizöl ebenfalls rückwirkend zum 01. 01.<strong>2007</strong> genehmigt. Für leichtes<br />

Heizöl wurde entgegen der Beantragung von € 24,54 pro 1000 l nur einem Entlastungsbetrag in<br />

Höhe von € 16,36 pro 1000 l zugestimmt. Die gesetzlichen Regelungen zum Spitzenausgleich und<br />

zu den Entlastungsbeträgen sind, mit Ausnahme der zum leichten Heizöl, in Kraft getreten. Entgegen<br />

bisheriger Informationen des BMF wurden die Oberfinanzdirektionen mit Schreiben vom<br />

11.07.<strong>2007</strong> darüber unterrichtet, dass die Steuerentlastung für leichtes Heizöl in der beihilferechtlich<br />

genehmigten Höhe von € 16,36 pro 1000 l rückwirkend ab dem 01. 01.<strong>2007</strong> erfolgen kann.<br />

Die steuerliche Situation im Unternehmen ist jetzt zu prüfen. Die Strom- und Erdgassteuervorauszahlungen<br />

für <strong>2007</strong> können angepasst werden, eventuell sind auch monatliche Anträge auf<br />

Spitzenausgleich in Erwägung zu ziehen.<br />

Ansprechpar tner: Wolfgang Stolte, Düsseldorf<br />

3a) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden<br />

Einer der ständigen Streitpunkte bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Immobilien ist der<br />

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden.<br />

Mit Urteil vom 28. 09.2006 hat der BFH zu einem Sachverhalt des Jahres 1992 entschieden, dass<br />

bei der Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit einem gemischt genutzten Grundstück<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>


zu differenzieren ist, ob es sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand, anschaffungsnahen<br />

Herstellungsaufwand oder um Herstellungskosten des Gebäudes handelt. Bei Vorsteuerbeträgen,<br />

die den Gegenstand selbst betreffen, kann nur eine Aufteilung nach einem sachgerechten<br />

Aufteilungsmaßstab (i. d.R. Flächenschlüssel) in Betracht kommen. Eine direkte Zuordnung<br />

scheidet aus. Im Gegensatz hierzu kann bei Erhaltungsaufwendungen eine Vorsteueraufteilung<br />

durch eine direkte Zuordnung der Aufwendungen zu bestimmten Nutzungsbereichen vermieden<br />

werden.<br />

Das BMF hat mit dem Nichtanwendungserlass vom 22.05. <strong>2007</strong> diese Unterscheidung als nicht<br />

gerechtfertigt angesehen. Demnach kann weiterhin – soweit möglich – auch bei Anschaffungen<br />

und Herstellungen eine direkte Zuordnung erfolgen. Eine Aufteilung nach sachgerechtem Aufteilungsmaßstab<br />

ist demnach nicht zwingend vorgeschrieben.<br />

Ansprechpar tnerin: Diana Schmidbauer, München<br />

3b) Belegnachweis in sog. „Abholfällen“<br />

Dringendes Anliegen der Unternehmen muss es sein, alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung<br />

von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Buch- und Belegnachweis) zu erfüllen, da andernfalls<br />

erhebliche Nachversteuerungen drohen. Umso mehr sollte auch das Urteil des BFH vom 01.02. <strong>2007</strong><br />

zu Abholfällen in der Praxis Berücksichtigung finden. Ein unvollständiger Belegnachweis führt zur<br />

endgültigen Versagung der Steuerbefreiung, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine innergemeinschaftliche<br />

Lieferung stattgefunden hat, insbesondere die Waren Deutschland verlassen haben.<br />

Der Unternehmer hat dann, schon aufgrund des fehlenden Belegnachweises seine Sorgfaltspflicht<br />

als ordentlicher Kaufmann verletzt, so dass er sich auf die Vertrauensschutzregelung nach §6a<br />

Abs.4 UStG nicht berufen kann. Die Steuerbefreiung ist dann endgültig zu versagen, auch wenn<br />

Belege nachgereicht werden könnten. In der Praxis wird man deshalb darauf zu achten haben, ob<br />

die Finanzverwaltung darauf abstellt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht stattgefunden<br />

hat, weil z. B. die Waren nicht in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet wurden<br />

oder ob „nur“ der Belegnachweis nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Ist nämlich eine innergemeinschaftliche<br />

Lieferung unstreitig ausgeführt worden, können die Belegnachweise nach §17a<br />

UStDV bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden. Die Voraussetzungen<br />

nach §17a Abs. 2 UStDV sind dabei kumulativ zu erfüllen. Trotz Sollvorschrift kann auf<br />

einzelne Nachweispflichten nicht verzichtet werden. Die Nachweise können aber auch mit Hilfe<br />

anderer Belege als in der Durchführungsverordnung vorgesehen erfolgen.<br />

Ansprechpar tnerin: Dr. Karen Möhlenkamp, Düsseldorf<br />

3c) §13d UStG gemeinschaftswidrig?<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat in jüngerer Zeit aufgrund erheblicher Umsatzsteuerausfälle infolge<br />

Umsatzsteuerbetrug und Insolvenzen, u.a. mit Einführung von Haftungsvorschriften in das Umsatzsteuergesetz<br />

reagiert. So haftet der Lieferant gem. § 13d UStG z. B. bei Lieferung eines beweglichen<br />

Gegenstands im Rahmen eines Mietkaufs, wenn sich die Bemessungsgrundlage z.B.<br />

aufgrund Insolvenz des Abnehmers ändert, der Abnehmer die zuviel gezogene Vorsteuer zwar<br />

berichtigen muss, er aber die Berichtigung nicht vornimmt. Die Haftung tritt unabhängig vom<br />

Verschulden des Lieferanten ein. Das Finanzamt hat bei der Inhaftungnahme des Lieferanten<br />

keinen Ermessensspielraum.<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />

Nichtanwendungserlass<br />

v. 22. 05. <strong>2007</strong><br />

Nur wenn eine innergemeinschaftliche<br />

Lieferung<br />

unstreitig ausgeführt wurde,<br />

kann der Belegnachweis<br />

nachgeholt werden<br />

Haftung des Lieferanten<br />

nach § 13d UStG bezweckt<br />

die Sicherung des<br />

Umsatzsteueraufkommens<br />

Verschulden des Lieferanten<br />

unbeachtlich; Finanzamt<br />

hat kein Ermessen<br />

7


Der Lieferant haftet für<br />

etwas, was er nicht<br />

zu vertreten hat<br />

Inhaftungnahme für<br />

Steuerschulden eines Dritten<br />

ist willkürlich und<br />

EU-rechtlich nicht gedeckt<br />

Abschaffung der<br />

Vorschrift durch das<br />

Jahressteuergesetz 2008<br />

geplant<br />

Musterklage anhängig<br />

Nach bisheriger deutscher<br />

Auffassung keine Steuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 8a UStG<br />

für indirekte<br />

Vermittlungstätigkeit<br />

Nichtbeanstandungsregelung<br />

für Untervermittlung übriger<br />

Finanzumsätze<br />

EuGH v. 21. 06. <strong>2007</strong> Rs. C-453/05<br />

folgt enger deutscher<br />

Auslegung nicht<br />

§13d UStG hat unstrittig zum Hintergrund, dass ein bewusstes Zusammenwirken zur Schädigung<br />

des Umsatzsteueraufkommens durch die Haftung des daran als Mittäter Mitwirkenden kompensiert<br />

werden soll. Daran ist nichts auszusetzen. Die Haftung ergibt sich in diesen Fällen jedoch<br />

bereits aus der Haftung des Teilnehmers an einer Steuerhinterziehung. Da die Finanzverwaltung<br />

in der Regel erhebliche Schwierigkeiten hat, die Steuerhinterziehung zu beweisen, verzichtet<br />

§13d UStG schlicht auf jegliches Merkmal in Bezug auf betrügerisches Zusammenwirken.<br />

Der Lieferant wird schlicht dafür haftbar gemacht, dass sein Abnehmer den Vorsteuerrückforderungsanspruch<br />

aus einer Vorsteuerberichtigung nicht erfüllt. Dies widerspricht dem Mehrwertsteuersystem,<br />

wonach der Lieferant nur Steuern schuldet, wenn und soweit er für seine Leistung<br />

ein Entgelt erhält. Ob und inwieweit sein Abnehmer in der Lage ist, eine ihm im Ergebnis nicht<br />

zustehende Vorsteuervergütung an das Finanzamt zurückzuzahlen, geht den Lieferanten nichts<br />

an. Ihm dieses Risiko auch ohne sein Mitwirken oder Verschulden aufzubürden, ist willkürlich.<br />

Im Ergebnis wird dem Lieferanten durch § 13d UStG die Rückforderung seiner zuviel abgeführten<br />

Umsatzsteuer verweigert. Da dies nicht von Art.17 Teil C Abs.1 der 6. EG-RL gedeckt ist, hat der<br />

Gesetzgeber unter Missbrauch seiner gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten den Vorgang in<br />

Form einer Haftung für die Nichterfüllung des Vorsteuerrückforderungsanspruches gekleidet. Das<br />

Funktionieren des Mehrwertsteuersystems rechtfertigt es nicht, bei Ausfall des Leistungsempfängers<br />

aus Gründen, die im Bereich des Leistungsempfängers liegen, den leistenden Unternehmer<br />

quasi als Ersatzschuldner in Haftung zu nehmen. Als wesentlich milderes, aber effektives Mittel<br />

wäre dem Gesetzgeber zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen auch die Einführung des<br />

Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in den in §13d UStG genannten Fällen<br />

möglich gewesen. Damit könnte auch das Neutralitätsprinzip gewahrt werden.<br />

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 vom 14.06.<strong>2007</strong> sieht die Aufhebung der<br />

Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 vor, da die Vorschrift ihre Wirkung nicht in dem erwarteten<br />

Umfang entfaltet hat. Sollten bis dahin Unternehmen aufgrund §13d UStG in Haftung genommen<br />

werden, ist aus den o.g. Gründen anzuraten, unbedingt Rechtsmittel einzulegen, ggf. unter<br />

Berufung auf die derzeit von uns geführte Musterklage beim Thüringer FG, AZ. 4 K 267/07. Die<br />

Chancen stehen gut, dass die Vorschrift nicht erst zum 01.01.2008 fällt, sondern wegen Verstoßes<br />

gegen Gemeinschaftsrecht sogar rückwirkend.<br />

Ansprechpar tner: Peter Pickelmann, Erlangen<br />

3d) Untervermittlung von Krediten ist umsatzsteuerfrei<br />

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH und Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine<br />

steuerfreie Kreditvermittlung nur vor, wenn diese direkt an den Kreditgeber oder Kreditnehmer<br />

erbracht wird. Ferner legt das BMF den Begriff „Vermittlung“ einheitlich aus. Provisionen von<br />

einem Dritten für die Untervermittlung können demzufolge nicht steuerbefreit sein, es sei denn,<br />

die besondere Befreiung des §4 Nr. 11 UStG für Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter<br />

und Versicherungsmakler greift. Damit wäre die Untervermittlung sämtlicher in §4 UStG aufgeführten<br />

steuerfreien Leistungen steuerpflichtig. Für Vermittlungsleistungen nach §4 Nr.8b-g<br />

UStG, insbesondere die Vermittlung von Fonds- und Gesellschaftsanteilen, galt jedoch „bis auf<br />

Weiteres“ eine sog. Nichtbeanstandungsregelung.<br />

Dieser engen Auslegung ist der EuGH entgegengetreten. Provisionen, die ein selbständiger<br />

Kreditvermittler von einem Dritten dafür erhält, dass er einen Kredit zwischen einer Bank und<br />

dem Kunden vermittelt, seien umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung setze weder eine vertrag-<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>


liche Beziehung des Kreditvermittlers noch einen unmittelbaren Kontakt zu den Parteien des<br />

Kreditvertrags voraus.<br />

Nach dem Verständnis des EuGH ist Vermittlung eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt<br />

wird, die nicht Vertragspartei ist und deren Leistung sich von den typischen Leistungen<br />

der Vertragsparteien unterscheidet. Der Vermittler muss – ohne Eigeninteresse am Vertragsinhalt<br />

– durch seine Tätigkeit den Vertragsschluss zweier Parteien bezwecken, ohne dabei in einem<br />

Vertragsverhältnis zu einer der Parteien zu stehen. Diese Definition ist nicht auf die (Unter-)<br />

Vermittlung von Krediten beschränkt; sie ist auch auf mehrstufige Vertriebsstrukturen im Finanzdienstleistungssektor<br />

übertragbar und damit anwendbar.<br />

Ansprechpar tner: Peter Pickelmann, Erlangen<br />

4a) BMF v. 03.05. <strong>2007</strong> zur Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft<br />

Die Flut der BMF-Schreiben zur kürzlich erfolgten gesetzlichen Festschreibung von verbindlichen<br />

Auskünften reißt nicht ab (vgl. TJ 01/<strong>2007</strong> u. 03/<strong>2007</strong>). Nunmehr nimmt das BMF zur Frage der<br />

Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft Stellung. Neben zahlreichen weiteren<br />

Details wird die grundsätzliche Zuständigkeit entsprechend dem Gesetzeswortlaut wie folgt<br />

festgelegt:<br />

· Bundeszentralamt für Steuern: Falls im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§18 bis 21 AO<br />

keine Finanzbehörde zuständig ist oder der Ort der Verwirklichung noch nicht feststeht. Dies<br />

gilt jedoch ausschließlich für die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des<br />

Bundes verwaltet werden.<br />

· Finanzamt: In allen anderen Fällen das bei Verwirklichung des zugrunde liegenden Sachverhalts<br />

örtlich zuständige Finanzamt.<br />

Die Zuständigkeit ist für jede Steuerart gesondert zu prüfen. Betrifft die verbindliche Auskunft<br />

mehrere Steuerarten, kann dies dazu führen, dass zum Teil das Bundeszentralamt für Steuern<br />

und im Übrigen ein oder sogar mehrere Finanzämter zuständig sind. In diesem Fall haben sich<br />

die beteiligten Finanzbehörden untereinander abzustimmen, um widersprüchliche verbindliche<br />

Auskünfte zu vermeiden.<br />

Ansprechpar tner: Marco Dern, München<br />

4b) Finanzgericht weitet das Recht auf Datenzugriff aus<br />

Das FG Düsseldorf hat sich in zwei Urteilen zur Reichweite des Datenzugriffs im Rahmen einer<br />

digitalen Betriebsprüfung geäußert und geht darin über das bisherige Verständnis vom Datenzugriff<br />

in Literatur und von der Finanzverwaltung hinaus. Insbesondere haben die Richter teilweise<br />

eigenständige Definitionen von GDPdU-Begrifflichkeiten vorgenommen und damit neue<br />

Diskussionspunkte eröffnet. Die beiden Leitsätze lauten:<br />

· „Die Finanzbehörde darf im Rahmen des steuerlichen Datenzugriffs auch auf solche Konten<br />

der handelsrechtlichen Finanzbuchhaltung zugreifen, auf denen steuerlich nicht abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben verbucht werden.“<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />

Begriff der Vermittlung<br />

gilt auch für<br />

Untervermittlung<br />

. Abgabenordnung<br />

Bereits drittes BMF-Schreiben<br />

zu verbindlichen Auskünften<br />

gem. § 89 Abs. 2 bis 5 AO<br />

Zuständigkeit<br />

für jede Steuerart<br />

gesondert zu prüfen<br />

Neue Definitionen von<br />

GDPdU-Begrifflichkeiten<br />

FG Düsseldorf<br />

v. 05. 02. <strong>2007</strong> – 16 V 3157/06 A


FG Düsseldorf<br />

v. 05. 02. <strong>2007</strong> – 16 V 3454/06 A<br />

. Lohnsteuer<br />

BMF-Schreiben zu<br />

Arbeitgeberdarlehen<br />

Vereinfachungsregelung<br />

zur Ermittlung des<br />

marktüblichen Zinssatzes<br />

bei Arbeitgeberdarlehen<br />

Berücksichtigung<br />

bei 44 E-Freigrenze<br />

Teilnahme eines<br />

Mitarbeiters an Konzern-<br />

Strategie-Konferenz der<br />

Muttergesellschaft kann<br />

Arbeitslohn darstellen<br />

10<br />

· „Werden Eingangsrechnungen beim Steuerpflichtigen gescannt, gespeichert und die Originale<br />

anschließend vernichtet, so erstreckt sich das Zugriffsrecht im Rahmen der elektronischen<br />

Steuerprüfung auch auf derart erzeugte Datenbestände. Der Steuerpflichtige muss diese Datenbestände<br />

so organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme keine geschützten Bereiche<br />

des Unternehmens tangiert werden.“<br />

Wenngleich diese Entscheidungen nicht rechtskräftig sind und noch eine endgültige Entscheidung<br />

seitens des BFH aussteht, werden diese nicht ohne Resonanz bleiben.<br />

Ansprechpar tner: Peter Kuske, Düsseldorf<br />

5a) Lohnsteuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen<br />

Nach der Rechtsprechung des BFH entsteht kein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinem<br />

Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt (Urteil vom <strong>04</strong>.05.2006,<br />

Az. VI R 28/05, siehe TJ 06/06).<br />

Mit Schreiben vom 13.06.<strong>2007</strong> hat das BMF zum geldwerten Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen<br />

Stellung genommen.<br />

Hiernach bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />

marktüblichen Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter im konkreten Einzelfall zahlt. Sofern kein<br />

variabler Zins vereinbart wurde, ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss<br />

maßgeblich. Wenn die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG erfolgt,<br />

können als Vereinfachungsregelung für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei<br />

Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen<br />

werden. Dabei sind die Effektivzinssätze unter „Neugeschäft“ maßgeblich. Hiervon<br />

kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich,<br />

jährlich) ist nicht maßgeblich. Es ist jedoch zwingend zwischen den einzelnen Arten von Krediten<br />

(z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) zu unterscheiden. Diese Vereinfachungsregelung<br />

kann in allen offenen Fällen angewandt werden.<br />

Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind nunmehr in die 44 €-Freigrenze einzubeziehen.<br />

Ansprechpar tner: Kersten Weißig, München<br />

5b) Arbeitslohn anlässlich der Teilnahme an einer Konzern-Strategie-Konferenz<br />

Mit Urteil vom 05. 09.2006 (Az. VI R 49/05 (NV)) hat der BFH entschieden, dass bei Teilnahme<br />

eines Mitarbeiters an von der Muttergesellschaft veranstalteten Konzern-Strategie-Konferenzen<br />

steuerpflichtiger Arbeitslohn zufließen kann, soweit die Veranstaltungen auch Elemente mit<br />

Vorteilscharakter beinhalten. Zu diesen Elementen gehören nach Auffassung des BFH ein Rahmenprogramm<br />

(im Urteilsfall: Radtour, Weinprobe), aber auch Abendveranstaltungen oder Ähnliches.<br />

Nach Meinung des BFH könne z. B. der unentgeltlichen Überlassung von Mahlzeiten außerhalb<br />

herkömmlicher Betriebsveranstaltungen ein Belohnungscharakter nicht abgesprochen werden,<br />

sofern die Mahlzeiten nicht aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen überlassen werden.<br />

Dass solche Zuwendungen nicht durch den eigenen Arbeitgeber, sondern durch die Konzern-<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>


obergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen eingeräumt werden, sei unbeachtlich,<br />

da ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Dienstverhältnis bestehe.<br />

Im Streitfall war eine Aufteilung der auf den Kläger entfallenden Kosten für die Teilnahme an<br />

einer Konzern-Strategie-Konferenz in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse<br />

vorzunehmen. Den Arbeitslohn hatte der Arbeitgeber – hier: die Tochtergesellschaft –<br />

gem. §38 Abs. 1 Satz 3 EStG als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern.<br />

Ansprechpar tner: Klaus Strohner, Düsseldorf<br />

5c) Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn<br />

Mit Urteil vom 15.11. 2006 (Az. 11 K 5028/<strong>04</strong>) hat das FG Köln entschieden, dass Todesfallleistungen<br />

aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung,<br />

deren Abschluss im Arbeitsvertrag vereinbart war und deren Rechte allein der<br />

Arbeitgeber ausüben konnte, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das FG Köln sah bei der<br />

Zahlung einer Todesfallsumme, die an die Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Mitarbeiters<br />

geleistet wurde, die Veranlassung durch das Dienstverhältnis darin, dass die Versicherungsleistung<br />

aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung zu den vertraglich vereinbarten Gegenleistungen<br />

für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des verstorbenen Mitarbeiters gehörte.<br />

Dabei stelle das Arbeitsverhältnis den Grund für die Versicherungsleistung dar, der Unfall sei<br />

lediglich das die Zuwendung auslösende Ereignis.<br />

Obwohl das o.g. Urteil hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs von mehreren anderen FG-Urteilen<br />

abweicht (vgl. z.B. FG München, Urteil v. 25.08.2008, Az. 2 K 2081/05), wurde es rechtskräftig.<br />

Ansprechpar tnerin: Sabine Doil, Düsseldorf<br />

6. Neuregelungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen<br />

Als erstes Land innerhalb der EU sowie deutlich vor Ablauf der bis Ende <strong>2007</strong> laufenden Frist<br />

hat Deutschland in Gestalt des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />

(UmwG) die europäische Verschmelzungsrichtlinie (RL 2005/56/EG) umgesetzt. Mit Wirkung zum<br />

25.<strong>04</strong>. <strong>2007</strong> wurde das UmwG um einen neuen Abschnitt ergänzt, welcher nun die gesellschaftsrechtlichen<br />

Bestimmungen für grenzüberschreitende Fusionen von Kapitalgesellschaften bereitstellt<br />

(§§122 a – l UmwG). Steuerliche und mitbestimmungsrechtliche Regelungen für mehrstaatliche<br />

Merger liegen mit dem SEStEG einerseits und dem Gesetz über die Mitbestimmung der<br />

Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) andererseits bereits seit<br />

dem vergangenen Jahr vor.<br />

Solange die übrigen EU- und EWR-Staaten die bezeichnete Richtlinie noch nicht transformiert<br />

haben, besteht allerdings weiterhin nur für grenzüberschreitende Verschmelzungen zum Zwecke<br />

einer SE-Gründung ein umfassend harmonisiertes Regelungsumfeld. Der deutsche Gesetzgeber<br />

beschränkte sich bei seiner Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie zudem leider auf das Notwendige,<br />

indem er etwa transnationale Merger von Personengesellschaften weiterhin ebenso<br />

ungeregelt ließ, wie Spaltungen und sonstige Umwandlungsformen mit Auslandsbezug. Unverändert<br />

fremd ist dem UmwG zudem allgemein eine Beteiligung von Gesellschaften aus Drittstaaten.<br />

Nach wie vor besteht daher noch ein hinreichender Regelungsbedarf im Bereich der<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />

Veranlassungszusammenhang<br />

gegeben<br />

Arbeitslohn von dritter Seite,<br />

wenn Muttergesellschaft<br />

Zuwendungen tätigt<br />

Leistungen aus Gruppenunfallversicherung,<br />

deren Rechte allein der<br />

Arbeitgeber ausüben kann,<br />

steuerpflichtiger Arbeitslohn<br />

Arbeitsverhältnis Grund für<br />

Versicherungsleistung<br />

Abweichende andere<br />

FG-Urteile<br />

11<br />

. Handelsrecht<br />

Verschmelzungen über die<br />

Grenze sind erstmalig für<br />

alle Kapitalgesellschaften<br />

gesetzlich geregelt<br />

Weiterhin Regelungsbedarf<br />

für internationale<br />

Umwandlungen


Europäische Grundrechte<br />

eröffnen weitere Optionen<br />

Grenzüberschreitende Fusionen<br />

von Kapitalgesellschaften<br />

sollten bei Strukturplanungen<br />

berücksichtigt werden<br />

7. Rs. Lasertec<br />

Rückblick:<br />

Lankhorst-Hohorst –<br />

Entscheidung<br />

Keine Ausdehnung auf<br />

Drittstaaten<br />

. Rs. Holböck<br />

Sachverhalt<br />

Keine Ausdehnung auf<br />

Drittstaaten<br />

Praxishinweis<br />

12<br />

mehrstaatlichen Umwandlungen. Maßgeblich aus dem Blickwinkel des EU-Rechts dürften freilich<br />

deutlich mehr grenzüberschreitende Umwandlungsmöglichkeiten eröffnet sein, als nationalen<br />

Gesetzen bislang zu entnehmen ist. In diesem Kontext sei nur die Entscheidung des EuGH in der<br />

Rechtssache SEVIC erwähnt, in welcher das höchste europäische Gericht neben Verschmelzungen<br />

auch andere Umwandlungen als vom Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst<br />

erklärt.<br />

Im Regelfall wird es sich für Unternehmen allerdings weiterhin empfehlen, einen rechtssicheren<br />

und verfahrensrechtlich praktikablen Weg zu beschreiten. Gestaltungsüberlegungen sollten daher<br />

in erster Linie auf die bereits kodifizierten internationalen Umwandlungen zurückgreifen. Zumindest<br />

für Kapitalgesellschaften eröffnet das deutsche Recht nun auch die Planung und Durchführung<br />

europaweiter Verschmelzungen auf der Grundlage klarer Bestimmungen.<br />

Ansprechpar tner: Thomas Melcher, München<br />

7. EuGH in der Rs. Lasertec – §8a KStG a.F. verstößt in Drittstaatenfällen nicht gegen<br />

Gemeinschaftsrecht<br />

Mit dem Urteil in der Rs. Lankhorst-Hohorst hat der EuGH bereits im Jahr 2002 entschieden, dass<br />

§8a KStG a.F. in EU-Fällen gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. §8a KStG a.F. sah vor,<br />

dass Zinszahlungen an ausländische Gesellschafter schlechter behandelt werden könnten als<br />

ansonsten vergleichbare Zinszahlungen an inländische Gesellschafter.<br />

In der Rs. Lasertec hatte der EuGH nun zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht<br />

vorliegt, wenn der Gesellschafter in einem Drittstatt ansässig ist. Der EuGH verneinte dies,<br />

da nur die Kapitalverkehrsfreiheit, nicht aber die Niederlassungsfreiheit in Drittstaatenfällen<br />

schützenden Charakter hat.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />

8. EuGH in der Rs. Holböck – Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaatenfällen<br />

Im Fall Holböck hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Österreich Dividenden aus<br />

dem Nicht-EU-Ausland höher besteuern darf als österreichische Dividenden. Der EuGH entschied<br />

nun, dass hierin keine Verletzung gegen das EU-Recht zu sehen ist.<br />

Die Entscheidung wurde mit Spannung erwartet, da intensiv diskutiert wurde, ob das EU-Recht<br />

auch für Drittstaaten auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung findet. Der EuGH hat erneut<br />

festgestellt, dass die Niederlassungsfreiheit vorrangig ist.<br />

Das Urteil ist ein weiterer Baustein für die Klärung der Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

auf Drittstaatenfälle: Ähnlich wie in den EuGH-Urteilen Lasertec und Fidium Finanz AG wird auch<br />

hier die vorsichtige Haltung des EuGH im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

auf Drittstaaten deutlich. Insbesondere bei Minderheitsbeteiligungen kann dieses Urteil<br />

aber dennoch hilfreich sein, da hier nicht die vorrangig zu prüfende Niederlassungsfreiheit zur<br />

Anwendung kommt.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>


9. Fortschrittsbericht zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />

Die EU-Kommission unterrichtete am 02.05. <strong>2007</strong> den Rat, das Europäische Parlament und den<br />

Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Stand der Bemühungen um eine<br />

gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB). Inhaltlich verweist<br />

die Kommission auf eine Arbeitsunterlage vom 20.11.2006, in der die wesentlichen Fragestellungen<br />

zusammengefasst wurden. Zur Vorgehensweise wird hervorgehoben, dass in der<br />

Arbeitsgruppe keine förmlichen Übereinkünfte gesucht, sondern diejenigen Fragen identifiziert<br />

werden, bei denen ein „vernünftiges Maß an Übereinstimmung“ besteht.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Daniel Koths, Düsseldorf<br />

10. China: Aktuelle umsatzsteuerliche Entwicklungen<br />

Ab 1. Juli <strong>2007</strong> wird der Vorsteuerabzug für Unternehmen, die in China Exportgeschäfte tätigen,<br />

weitgehend eingeschränkt. Die Exportumsätze werden in China für die meisten Güterarten von<br />

der Umsatzsteuer (Value Added <strong>Tax</strong>, VAT) freigestellt. Die Eingangs-VAT, die für die Herstellung<br />

bzw. Anschaffung der zu exportierenden Güter angefallen ist, darf nach einem bestimmten<br />

VAT-Erstattungssatz abgezogen werden. Da die VAT-Erstattungssätze regelmäßig unter dem regulären<br />

Eingangs-VAT-Satz von 17% liegen, kann ein vollständiger Vorsteuerabzug bei den meisten<br />

Exportgütern nicht erreicht werden. Die Differenz zwischen der Eingangs-VAT und der abzugsfähigen<br />

VAT führt für Unternehmen zu einem Kostenfaktor. Mit Wirkung zum 1. Juli <strong>2007</strong> werden<br />

die Vorsteuervergütungssätze für über 2.800 Güterarten bei Exportgeschäften reduziert; bei<br />

bestimmten Güterarten wird die Vorsteuervergütung sogar vollständig abgeschafft. Durch diese<br />

Änderungen müssen viele ausländische Unternehmen ebenso wie rein chinesische Unternehmen<br />

künftig eine höhere umsatzsteuerliche Belastung bei Exportgeschäften hinnehmen.<br />

Hingegen soll der Übergang von dem bisherigen produktions- auf ein konsumorientiertes VAT-<br />

System fortgeführt werden. Seit dem 1. Juli 20<strong>04</strong> wird das Reformvorhaben, insbesondere die<br />

Einführung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Anlagevermögen, in den drei Nordost-Provinzen<br />

Chinas probeweise umgesetzt. Mit Wirkung zum 1. Juli <strong>2007</strong> wird nun der Vorsteuerabzug<br />

für Anlagevermögen auch in 26 ausgewählten Städten in den sechs Provinzen der mittleren<br />

Regionen zugelassen.<br />

Ansprechpar tner: Hongxiang Ma, Dr. Huili Wang, München, Chris Zhao, Shanghai<br />

11. China und Hong Kong: Rundschreiben zum neuen „Doppelbesteuerungsabkommen“<br />

Die Attraktivität Hong Kongs als Ausgangspunkt für Investitionen in Festland-China soll durch<br />

das neue „Abkommen“ weiter angehoben werden. Bei einem Steuersatz für unternehmerische<br />

Einkünfte von derzeit 17,5 % beschränkt sich die Besteuerung in Hong Kong prinzipiell auf Einkünfte,<br />

die aus innerhalb des Territoriums belegenen Quellen stammen.<br />

In Festland-China hingegen wird nach der Steuerreform ab 2008 ein Regelsteuersatz von 25%<br />

gelten. Das neue „Abkommen“ soll die Doppelbesteuerung zwischen den beiden steuerrechtlich<br />

unabhängigen Gebieten nun umfassend vermeiden und Planungssicherheit bieten.<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />

10. China<br />

1<br />

. Körperschaftsteuer<br />

Europäische Kommission<br />

Weitgehende Einschränkung<br />

des Vorsteuerabzugs<br />

bei Exportgeschäften<br />

ab 01.07.<strong>2007</strong><br />

Schrittweise Einführung des<br />

Vorsteuerabzugs für<br />

Anlagevermögen<br />

11. China und Hong Kong<br />

Vereinbarung zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung<br />

zwischen Festland-China und<br />

Hong Kong seit 01. 01. <strong>2007</strong><br />

(Festland – China) bzw.<br />

seit 01. <strong>04</strong>. <strong>2007</strong> (Hong Kong)<br />

in Kraft


Unsicherheit durch<br />

unterschiedliche<br />

Interpretationen bei<br />

Beteiligungsveräußerungen<br />

in Rundschreiben<br />

vom April <strong>2007</strong><br />

12. China<br />

Abschaffung der<br />

Steuervergünstigungen für<br />

Produktionsunternehmen<br />

Funktionsverlagerung in<br />

Niedrigsteuerländer<br />

Verschärfte<br />

Verrechnungspreisprüfung<br />

bei Auftragsfertigern<br />

1 . DBA/Personengesellschaften<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens<br />

v. 10. Mai <strong>2007</strong><br />

1<br />

Wie aus kürzlich veröffentlichten Rundschreiben der jeweiligen obersten Steuerbehörden hervorgeht,<br />

weichen demgegenüber die Interpretationen des Abkommens durch die Finanzverwaltungen<br />

Festland-Chinas und Hong Kongs teilweise erheblich voneinander ab. Dies kann entgegen der<br />

Intentionen zu planerischen Unsicherheiten führen. Beispielsweise unterscheiden sich die Auslegungen<br />

hinsichtlich des Besteuerungsrechts für Veräußerungsgewinne. Festland-China nimmt ein<br />

Besteuerungsrecht auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in China ansässigen<br />

Gesellschaft für sich bereits dann in Anspruch, wenn der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt<br />

mindestens 25% der Anteile gehalten hat. Hong Kong hingegen sieht die Schwelle erst dann<br />

erreicht, wenn der veräußerte Anteil selbst mindestens 25% der Gesellschaftsanteile beträgt. Die<br />

chinesische Finanzverwaltung hat jedoch Diskussionsbereitschaft signalisiert und die Einführung<br />

eines Zeitrahmens für das Halten der Beteiligung in Aussicht gestellt.<br />

Ansprechpar tner: Roman Lang, München, Chris Zhao, Shanghai<br />

12. China: Funktionsverlagerung in Niedrigsteuerländer<br />

Durch die aktuelle Unternehmensteuerreform in China wird die effektive Ertragsteuerbelastung<br />

für die meisten chinesischen Unternehmen mit ausländischen Gesellschaftern – trotz der Senkung<br />

des nominalen Steuersatzes von 33 % auf 25% zum 01.01.2008 – erhöht, da die bisherigen Steuervergünstigungen<br />

für ausländische Investoren überwiegend abgeschafft werden. Für produktionsorientierte<br />

Unternehmen fallen die wichtigsten Steuervergünstigungen, nämlich die sog. <strong>Tax</strong> Holidays<br />

und die standortabhängigen Steuersatzermäßigungen, durch die Steuerreform weg.<br />

Um die i.d.R. noch niedrigere effektive Steuerbelastung in <strong>2007</strong> auszunutzen, stellt sich insb.<br />

für Produktionsunternehmen die Frage, noch in <strong>2007</strong> bestimmte Funktionen und Risiken von<br />

einer chinesischen Gesellschaft auf eine Gesellschaft im Niedrigsteuerland – wie z.B. Hong Kong<br />

oder Singapur – zu fremdüblichen Konditionen zu übertragen. Beispielsweise könnte der chinesische<br />

Entrepreneur durch Übertragung von Know-how und Kundenstamm auf einen Auftragsfertiger<br />

abgeschmolzen werden. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass vom chinesischen Nationalsteueramt<br />

(State Administration of <strong>Tax</strong>ation) am 07.03.<strong>2007</strong> eine Verwaltungsvorschrift<br />

erlassen wurde, nach der bei Unternehmen, die ausschließlich gegenüber verbundenen ausländischen<br />

Unternehmen als Auftragsfertiger tätig sind, eine verschärfte Verrechnungspreisprüfung<br />

durchzuführen ist. Zwar dürfte akzeptiert werden, dass ein Auftragsfertiger aufgrund des wenig<br />

ausgeprägten Funktions- und Risikoprofils nur Anspruch auf eine geringe, aber nachhaltige<br />

Marge hat. Unangemessen niedrige Vergütungen und vor allem Dauerverlustsituationen dürften<br />

vom chinesischen Nationalsteueramt nicht anerkannt werden.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Huili Wang, München, Chris Zhao, Shanghai<br />

13. Anwendung der DBA auf Personengesellschaften<br />

Die abkommensrechtliche Behandlung von Personengesellschaften ist nach wie vor umstritten.<br />

Die Finanzverwaltung hat nun am 10. Mai <strong>2007</strong> den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht,<br />

in dem sie hierzu Stellung nimmt.<br />

In dem Entwurf bestätigt das BMF, dass Personengesellschaften als solche nicht abkommensberechtigt<br />

sind, sondern lediglich deren Gesellschafter. Ferner legt es u.a. dar, dass Gewinne gewerblich<br />

geprägter international tätiger Personengesellschaften abkommensrechtlich für Deutschland als<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>


Anwenderstaat als Unternehmensgewinne i.S.d. Artikels 8 OECD-MA einzuordnen sind. Daneben<br />

thematisiert der Entwurf auch den Umgang mit Qualifikationskonflikten zwischen Wohnsitz- und<br />

Quellenstaat und die Behandlung von Sondervergütungen.<br />

Ansprechpar tner: Roman Lang, München<br />

14. BMF-Schreiben zur Anwendbarkeit der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG)<br />

auf Rumänien und Bulgarien<br />

Mit Schreiben v. 27.<strong>04</strong>. <strong>2007</strong> hat sich das BMF zur Anwendbarkeit der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie<br />

(90/435/EWG) auf die neuen Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien geäußert. Gemäß<br />

der Richtlinie sind Gewinnausschüttungen von deutschen Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften<br />

mit Sitz in den oben genannten Staaten vom Quellensteuerabzug befreit.<br />

In § 43b EStG, der Anlage 2 zu §43b EStG sowie im Anhang zur Mutter-Tochter-Richtlinie sind<br />

die Voraussetzungen für eine Befreiung geregelt. Das BMF-Schreiben ist bis zum Inkrafttreten<br />

der Umsetzung der Erweiterung des Anwendungsbereichs der oben genannten Richtlinie zu<br />

berücksichtigen.<br />

Ansprechpar tnerin: Christiane Gemeinhardt, München<br />

15. Mitarbeiterentsendung nach Finnland<br />

Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kernkraftprojektes Olkiluoto 3 entsenden derzeit<br />

deutsche Unternehmen verstärkt Mitarbeiter zu ihren Betriebsstätten in Finnland. Diese Mitarbeiter<br />

unterliegen der dortigen Einkommensbesteuerung.<br />

Personen, die sich max. 6 Monate in Finnland aufhalten, unterliegen als beschränkt Steuerpflichtige<br />

mit ihrem Arbeitseinkommen der finnischen Lohnsteuer zu einem einheitlichen Satz von<br />

35%. Das Arbeitseinkommen unbeschränkt Steuerpflichtiger wird grundsätzlich mit einem progressiven<br />

Steuertarif (Höchstsatz ca. 56%) besteuert. In bestimmten Fällen kann für max. 4 Jahre<br />

ein einheitlicher Steuersatz von 35% beantragt werden. Der Steuersatz für Kapitaleinkünfte<br />

beträgt einheitlich 28 %.<br />

Wird der Arbeitnehmer in Finnland im Rahmen einer Dienstreise tätig (lt. finnischem Steuerrecht<br />

bis zu 2 Jahre), so werden Vergütungen für Verpflegung und Unterkunft sowie Reisekosten steuerlich<br />

begünstigt.<br />

Grundsätzlich unterliegen Mitarbeiter, die in Finnland arbeiten, auch dort der Sozialversicherungspflicht.<br />

Bei Vorlage eines E101-Formulars kann man sich jedoch von dieser Pflicht befreien<br />

lassen (12 Monate, verlängerbar bis max. 5 Jahre).<br />

<strong>WTS</strong> betreut von den Standorten München und Helsinki aus viele Unternehmen im Bereich<br />

Mitarbeiterentsendung und Lohnsteuer. Die unternehmensteuerliche Seite wickelt unsere Niederlassung<br />

in Düsseldorf ab.<br />

Ansprechpar tner: Anne-Kathrin Steinröder, Helsinki, Dmitri Stübner, München<br />

Monika Ullrich, Düsseldorf<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />

1 . Rumänien und Bulgarien<br />

Anwendung der Mutter-<br />

Tochter-Richtlinie auf<br />

Rumänien und Bulgarien<br />

Befreiung der<br />

Gewinnausschüttungen von<br />

der Quellensteuer<br />

1 . Finnland<br />

Steuersätze<br />

Dienstreiseregelung<br />

Sozialversicherung<br />

1


Impressum<br />

TOP<br />

AKTUELL<br />

ISSN 1 1 - 0<br />

Herausgeber:<br />

<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft · Thomas-Wimmer-Ring 3 · 80539 München<br />

Tel. 0 89/2 86 46-0 · Fax 0 89/2 86 46-111 · www.wts.de · taxjournal@wts.de<br />

Redaktion: Dr. Michael Hölzl, Christian Salder, Birgitt Trompeter, Dirk Veit-Beduhn, Dr. Huili Wang<br />

Versand: Kerstin Hermle, Tel. +49 (2 11) 200 50-613, kerstin.hermle@wts.de<br />

Niederlassungen: Düsseldorf · Erlangen · Frankfurt · Hamburg · Raubling · Den Haag · Helsinki<br />

<strong>WTS</strong> Alliance Mitglieder in: Birmingham · Istanbul · Madrid · Mexico City · New Delhi · New York<br />

Paris · Posen · Sao Paulo · Shanghai · Singapur · Teheran · Turin · Warschau<br />

Gestaltung und Druck: DRS Business Print Services GmbH<br />

Dieses von der <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft herausgegebene <strong>Tax</strong> <strong>Journal</strong> kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die<br />

Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft.<br />

1 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />

<strong>WTS</strong> Alliance<br />

Neues Mitglied der <strong>WTS</strong> Alliance in Großbritannien<br />

Mit der in Birmingham ansässigen Steuerberatungskanzlei <strong>WTS</strong> Wenham Major Ltd. haben wir die<br />

<strong>WTS</strong> Alliance erneut erweitern können. Ebenso wie die <strong>WTS</strong> AG zählt auch <strong>WTS</strong> Wenham Major auf<br />

ein Beratungsteam, das zuvor in größeren Steuerberatungsgesellschaften bzw. in leitender Funktion in<br />

Industrie-Steuerabteilungen tätig war.<br />

<strong>WTS</strong> Wenham Major verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Inbound- und Outbound-<br />

Investoren. Das breite Leistungsspektrum der Kanzlei deckt neben der steuerlichen Gestaltungsberatung<br />

auch die steuerliche Compliance vollumfänglich ab. Die steuerliche Beratung vermögender Personen<br />

stellt einen weiteren Beratungsschwerpunkt der Kanzlei dar.<br />

Kontakt: Mr. Andrew Oliver<br />

89 Cornwall Street, Birmingham B3 3 BY<br />

Tel.: +44 121 236 1866, Fax: +44 121 200 1389<br />

e-mail: aoliver@wenhammajor.co.uk, Homepage: www.wenhammajor.co.uk<br />

Terminankündigung für <strong>WTS</strong>-Seminare<br />

Aktuelles Lohnsteuerrecht <strong>2007</strong>/2008<br />

Termine & Orte: 05. 11.<strong>2007</strong>, Düsseldorf – 12. 11.<strong>2007</strong>, München<br />

Themenschwerpunkte<br />

· Arbeitnehmerrelevante Rechtsänderungen<br />

· Aktuelles aus der Finanzverwaltung: Lohnsteuer-Richtlinien 2008; Zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen,<br />

Wegfall der Vereinfachungsregelung in R31 Abs.11 LStR; Gehaltsumwandlung bei § 19a EStG;<br />

Gestellung von Firmenwagen zur Privatnutzung und Begrenzung des Nutzungswerts auf die arbeitgebereigenen<br />

Gesamtkosten des Fahrzeugs; Grundsätzliches und Zweifelsfragen zur Pauschalierung der<br />

Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach §37b EStG; Stand der Verwaltungspraxis zu Arbeitszeitkonten;<br />

ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse bei Bewirtungen im Rahmen der Verabschiedung<br />

von Arbeitnehmern oder Beförderungsfeiern<br />

· Wichtige Urteile des Bundesfinanzhofs: Regressverzicht nach Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers;<br />

ermäßigte Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Ausübung von Stock Options; Zufluss<br />

von Arbeitslohn bei Beiträgen an internationale Pensionsfonds; Sonderzahlungen im Konzern als<br />

Trinkgeld; geldwerte Vorteile bei der Betreuung von Händler-Incentive-Reisen; Nebeneinkünfte beim<br />

Arbeitgeber der Haupttätigkeit; Gestellung von Firmenwagen zur Privatnutzung und Zahlung eines<br />

Nutzungsentgelts; Doppelte Haushaltsführung und Anforderungen an maßgebliche finanzielle Beteiligung;<br />

Vertragsstrafe wegen Auflösung des Dienstverhältnisses<br />

· Neues zum Reisekostenrecht: Lohnsteuer-Richtlinien 2008; Praxis (Fallbeispiele zum Reisekosten-<br />

recht): Definition regelmäßige Arbeitsstätte, Aufgabe und Unterscheidung von Dienstreise/Einsatzwechseltätigkeit/Fahrtätigkeit,<br />

Wegfall der Dreimonatsfrist bei Fahrtkosten, Wegfall der 30-km-Grenze<br />

bei Einsatzwechseltätigkeit u.a.<br />

Referenten Michael Ingo Thomas, Richter am Bundesfinanzhof<br />

Dipl.-Finanzwirt Walter Niermann, Finanzministerium NRW<br />

RA Klaus Strohner, <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />

Einladung folgt<br />

Preis 350 Euro zzgl. USt. p.P.; im Preis sind ausführliche Tagungsunterlagen enthalten.<br />

Kontakt Kerstin Hermle, Mannsmannufer 4, 40213 Düsseldorf,<br />

Tel. +49 211 200 50-613; Fax +49 211 200 50-953, E-Mail kerstin.hermle@wts.de

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