Tax Journal 04/2007 - WTS Aktiengesellschaft ...
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World <strong>Tax</strong> Service Newsletter · <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> · Steuerberatungsgesellschaft<br />
Nationales Steuerrecht<br />
1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer 3<br />
a) Unternehmensteuerreform: Aktueller Stand 3<br />
b) BFH-Urteil zur steuerlichen Einordnung von Ausgleichsposten 3<br />
c) Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft durch 4<br />
ausländische Kapitalgesellschaft<br />
d) BMF zur Bildung von Rückstellungen iZm ERA-Anpassungsfonds 4<br />
e) BFH-Urteil zu Freistellungsbescheinigung und Dividendenzufluss 4<br />
f) Verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG bei stillen Beteiligungen 5<br />
2. Energiesteuer 5<br />
3. Umsatzsteuer 6<br />
a) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden 6<br />
b) Belegnachweis in sog. „Abholfällen“ 7<br />
c) §13d UStG gemeinschaftswidrig? 7<br />
d) Untervermittlung von Krediten ist umsatzsteuerfrei 8<br />
4. Abgabenordnung 8<br />
a) BMF vom 03. 05.<strong>2007</strong> zur Zuständigkeit für die Erteilung einer 9<br />
verbindlichen Auskunft<br />
b) Finanzgericht weitet das Recht auf Datenzugriff aus 9<br />
5. Lohnsteuer 8<br />
a) Lohnsteuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen 10<br />
b) Arbeitslohn anlässlich der Teilnahme an einer Konzern-Strategietagung 10<br />
c) Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn 11<br />
6. Handelsrecht 11<br />
Internationales<br />
7. EuGH in der Rs. Lasertec – §8a KStG a. F. verstößt in Drittstaatenfällen 12<br />
nicht gegen Gemeinschaftsrecht<br />
8. EuGH in der Rs. Holböck – Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaatenfällen 12<br />
9. Fortschrittsbericht zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer- 13<br />
Bemessungsgrundlage<br />
10. China: Aktuelle umsatzsteuerliche Entwicklungen 13<br />
11. China und Hong Kong: Rundschreiben zum neuen „Doppelbesteuerungsabkommen“ 13<br />
12. China: Funktionsverlagerung in Niedrigsteuerländer 14<br />
13. Anwendung der DBA auf Personengesellschaften 14<br />
14. Rumänien und Bulgarien: BMF-Schreiben zur Anwendbarkeit der 15<br />
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG)<br />
15. Mitarbeiterentsendung nach Finnland 15<br />
<strong>04</strong>/07 Juli <strong>2007</strong><br />
World <strong>Tax</strong> Service<br />
<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />
Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Ralph Wiechers,<br />
Abteilungsleiter Steuern,<br />
VDMA e.V. Frankfurt<br />
Weiter geht’s!<br />
Der Beschluss des Bundesrates zur Unternehmensteuerreform 2008 von<br />
Anfang Juli setzt einen vorläufigen Schlusspunkt unter eine mehr als<br />
zwei Jahre andauernde steuerpolitische Debatte. Zur Erinnerung: Bereits<br />
im März 2005 vereinbarten die damalige Regierungskoalition unter Führung<br />
von Gerhard Schröder und die Unionsparteien, vertreten durch<br />
deren Vorsitzende Angela Merkel und Edmund Stoiber, im Rahmen der<br />
Jobgipfelbeschlüsse eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes –<br />
eine langjährige Forderung der Wirtschaft. Der niedrigere Körperschaftsteuersatz<br />
wird nun definitiv kommen, für Gewinn thesaurierende Personengesellschaften<br />
wurde ebenfalls eine Lösung gefunden. Doch der<br />
Jubel bleibt aus!? Ein ungerechtes Geschenk für die Großindustrie sei die Unternehmensteuerreform,<br />
klagen die einen. Die Steuersatzsenkung sei teuer mit steuersystematischen Sündenfällen<br />
erkauft, halten die anderen entgegen. Typisch deutsch, dieses Zerreden einer erfolgreichen<br />
Reform, kommentieren nicht nur Vertreter der politischen Kaste.<br />
Fakt ist: Alle Ansätze zu einer grundlegenden Remedur der Unternehmensbesteuerung sind<br />
gescheitert. Die Steuervereinfachung ist auf der Strecke geblieben. Fakt ist aber auch: Mehr war<br />
offensichtlich nicht drin. Die politische Kraft hat nicht ausgereicht für den großen Wurf.<br />
Was heißt das für Steuerzahler in den Unternehmen, ihre Berater und ihre Interessenvertreter in<br />
den Verbänden? Zu allererst wird es natürlich darum gehen, zu informieren, zu analysieren, wo<br />
das eigene Unternehmen von Zinsschranke, Funktionsverlagerung etc. betroffen ist, und den<br />
Erfahrungsaustausch zu organisieren. Die administrative Bewältigung dieser neuen Vorschriften,<br />
hier sollten wir uns nichts vormachen, wird uns alle – Steuerzahler, Steuerberater, Steuerbehörden<br />
und Gerichte – noch über Jahre beschäftigen. Einstellen sollten wir uns ferner darauf, dass<br />
Steuersatzsenkungen über Jahre kein politisches Thema mehr sein werden. Daran werden auch<br />
die Forderungen des Bundeswirtschaftsministers nichts ändern. Deutschland ist mit der jüngsten<br />
Reform in verschiedenen Rankings zur Steuerbelastung vom letzten Platz in Richtung Mittelfeld<br />
vorgestoßen. Der politische Wille, mehr zu tun, dürfte zumindest in dieser Legislaturperiode,<br />
vielleicht sogar darüber hinaus, erschöpft sein. Im Gegenteil: Der Druck, die Bemessungsgrundlage<br />
des niedrigeren Steuersatzes auszuweiten, dürfte spätestens mit Auslaufen der konjunkturell<br />
bedingten Steuermehreinnahmen weiter steigen. Für vermeintliche Großzügigkeit wird es<br />
in Zukunft immer weniger Befürworter geben. Je niedriger der Steuersatz, je schärfer die Vorschriften<br />
zur Ermittlung der Steuerbasis und je unnachgiebiger die Durchsetzung der Steuerforderungen<br />
– dies ist ein Phänomen, das wir in vielen vermeintlichen Niedrigsteuerländern<br />
beobachten müssen.<br />
Und dennoch: Die Steuervereinfachung darf nicht auf der Strecke bleiben, das was besteuert<br />
werden soll, nicht der Willkür anheimfallen. Um Änderungen herbeizuführen, ist und bleibt es<br />
unverzichtbar, standhaft zu bleiben und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu reformieren.<br />
Das wird freilich nicht mit einem Rundumschlag gelingen, wie ihn sich beispielsweise die<br />
Steuerreformkommission der Stiftung Marktwirtschaft aus zweifelsfrei honorigen Gründen vorstellt.<br />
Steuer- wie Haushaltspolitiker gleich welcher politischen Couleur oder landsmannschaftlichen<br />
Herkunft dürften damit aus inhaltlichen und budgetären Gründen überfordert sein. Stattdessen<br />
wird es auf einen Häuserkampf hinauslaufen, ein zähes Ringen in den Betriebsprüfungen<br />
und mit den für Durchführungsverordnungen und Anwendungsschreiben in den Ministerien Verantwortlichen,<br />
doch weitgehend jenseits des bundespolitischen Getöses. Das eröffnet durchaus<br />
auch Chancen, und mancher Reformvorschlag kommt so hoffentlich doch noch zu Ehren.<br />
2 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>
1a) Unternehmensteuerreform: Aktueller Stand<br />
Mit Plenarsitzung vom 06.07.<strong>2007</strong> hat der Bundesrat der Unternehmensteuerreform 2008<br />
zugestimmt. Wesentliche Inhalte der Neuregelungen sind:<br />
Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Deutschland soll durch Absenkung des<br />
Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15% und Verringerung der Gewerbesteuermesszahl von<br />
5 auf 3,5% gestärkt werden. Im Gegenzug dazu wurde aber die Bemessungsgrundlage mit<br />
folgenden Gegenfinanzierungsmaßnahmen verbreitert:<br />
Durch Einführung der Zinsschranke sind Finanzierungsaufwendungen von Konzerngesellschaften<br />
einem mehrstufigen und sehr komplexen Prüfungsschema zu unterwerfen. Vereinfacht gilt: Bis<br />
zur Höhe der Zinserträge sind Zinsaufwendungen voll abzugsfähig. Verbleibt ein negativer Zinssaldo,<br />
wird dieser bis zur Höhe von E 1 Million berücksichtigt (Freigrenze). Wird die Freigrenze<br />
überschritten, kann vom gesamten negativen Zinssaldo grundsätzlich nur bis zu maximal 30%<br />
des EBITDA (Gewinn vor Steuern, Finanzierungsaufwendungen und -erträgen sowie Abschreibungen)<br />
geltend gemacht werden. Nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen ist ausnahmsweise<br />
doch der volle Zinsabzug möglich (sog. Escape-Klausel). Unberücksichtigt gebliebene<br />
negative Zinssalden können als Zinsvortrag in spätere Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.<br />
Eine Verschärfung erfährt die „Mantelkaufregelung“, da zukünftig lediglich der bloße Gesellschafterwechsel<br />
entscheidend ist. Sanierungsklauseln oder ähnliches sind nicht vorgesehen. Bei<br />
mittel- und unmittelbaren Anteilsübertragungen von 25 – 50% entfällt der Verlustvortrag quotal.<br />
Werden binnen 5 Jahren mehr als 50% der Anteile übertragen, geht das gesamte Verlustvortragspotential<br />
unter. Eine Entschärfung dieser Vorschrift ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zur Förderung von Wagniskapital geplant.<br />
Der Gesetzgeber strebt eine rechtsformneutrale Besteuerung an. Erzielt werden soll dies durch<br />
eine Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften, die auf Antrag gewährt wird, progressionsunabhängig<br />
ist und 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag beträgt.<br />
Die Finanzverwaltung behält sich künftig einseitige Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise<br />
bei Funktionsverlagerungen vor. Die Umsetzung des neu gefassten §1 AStG in der Praxis<br />
wird von Rechtsunsicherheit geprägt.<br />
Der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer wird künftig ebenso wie der Staffeltarif entfallen.<br />
Änderungen ergeben sich bei der Hinzurechnung von Zinsen und Finanzierungsanteilen in<br />
Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen.<br />
Die einzelnen Gegenfinanzierungsmaßnahmen können sehr nachteilig wirken, so dass hier ein<br />
sorgfältiges Prüfen aller Handlungsoptionen zwingend anzuraten ist.<br />
Ansprechpar tnerin: Christel Huber, Erlangen<br />
1b) BFH-Urteil zur steuerlichen Einordnung von Ausgleichsposten<br />
Mit Hilfe aktiver und passiver Ausgleichsposten soll die zweifache Besteuerung desselben<br />
wirtschaftlichen Gewinns bzw. die doppelte Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Verlustes<br />
innerhalb eines Organkreises vermieden werden. Werden handelsrechtlich und steuerlich unter-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />
1. ESt / KSt / GewSt<br />
Verabschiedung durch den<br />
Bundesrat<br />
Steuersatzsenkung<br />
Zinsschranke im Konzern<br />
Mantelkaufregelung<br />
Thesaurierungsbegünstigung<br />
für<br />
Personengesellschaften<br />
Verrechnungspreise<br />
Gestaltungsoptionen<br />
BFH-Urteil I R 5/05 v. 07. 02. <strong>2007</strong><br />
Organschaftliche<br />
Ausgleichsposten
Fehlende<br />
Rechtsgrundlage<br />
Voraussetzungen für die<br />
gewerbliche Prägung einer<br />
Personengesellschaft<br />
Entscheidung der<br />
Vorinstanz<br />
Klarstellung durch BFH<br />
schiedliche Zurechnungen aus der Sphäre der Organgesellschaft in die Vermögens- und Besteuerungssphäre<br />
des Organträgers nicht durch entsprechende Mehr- und Minderabführungen<br />
während der Laufzeit der Organschaft ausgeglichen, droht bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses<br />
die vorerwähnte steuerliche Doppelerfassung. Um dies zu vermeiden, müssen die<br />
während der Organschaft gebildeten aktiven und passiven steuerlichen Ausgleichsposten bei<br />
deren Beendigung (i. d. R. bei Beteiligungsübertragungen) erfolgswirksam aufgelöst werden. Die<br />
Finanzverwaltung hat dies, unterstützt von der überwiegenden Fachliteratur, im Erlasswege so<br />
geregelt (BMF vom 26. 08.2003, BStBl I 2003, 437).<br />
Dem verwährt der BFH nun die Anerkennung unter Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage<br />
(„Für die vom BMF ins Feld geführte gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Verwaltungspraxis<br />
fehlen jedenfalls jegliche Anhaltspunkte“) und basierend auf seiner Ansicht, dass ein Ausgleichsposten<br />
nicht als Korrekturposten zum Wert der Beteiligung qualifiziert. Die steuerliche Praxis<br />
wird so bis zur gesetzlichen Nachbesserung im „rechtsfreien Raum“ allein gelassen und hätte in<br />
diesem Fall wohl ausnahmsweise Verständnis für einen „Nichtanwendungs-Erlass“ zur Überbrückung<br />
der Rechtsunsicherheit.<br />
Ansprechpar tner: Torsten Hopp, Hamburg, Dr. Daniel Koths, Düsseldorf<br />
1c) Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft durch ausländische Kapitalgesellschaft<br />
Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. März <strong>2007</strong> – XI R 15/05)<br />
klargestellt, dass eine Personengesellschaft durch eine ausländische Kapitalgesellschaft gewerblich<br />
geprägt werden kann.<br />
Eine gewerbliche Prägung liegt vor, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende<br />
Gesellschafter einer Personengesellschaft und nur diese zur Geschäftsführung befugt sind.<br />
Als Folge gilt die gesamte mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft<br />
als Gewerbebetrieb.<br />
Die Vorinstanz (EFG 2005, 1035) verneinte entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom<br />
24.9.1999) sowie weiter Teile der Fachliteratur eine gewerbliche Prägung für den Fall, dass persönlich<br />
haftender Gesellschafter eine ausländische Kapitalgesellschaft ist, da Kapitalgesellschaften im<br />
Sinne des §15 EStG nur deutsche Kapitalgesellschaften sein können.<br />
Durch das Urteil des Bundesfinanzhofes wird die durch die Entscheidung des Finanzgerichts<br />
Niedersachsen entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt. Das Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben,<br />
dass im Rahmen eines Rechtstypenvergleichs zu ermitteln ist, ob die ausländische Rechtsform<br />
einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Ist dies der Fall, ist die ausländische<br />
Gesellschaft ohne weitere Einschränkungen geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich zu<br />
prägen. Diese Auffassung wurde auch bereits in den Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung<br />
von DBA auf Personengesellschaften eingearbeitet und dort bestätigt.<br />
Ansprechpar tner: Sascha Christoph, München<br />
1d) BMF zur Bildung von Rückstellungen iZm ERA-Anpassungsfonds<br />
Mit dem BMF-Schreiben vom 02.<strong>04</strong>. <strong>2007</strong> hat eine langwierige Diskussion über die bilanzsteuerrechtliche<br />
Einordnung der einheitlichen Entgeltrahmentarifverträge in der Metall- und Elektro-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>
industrie ein gutes Ende genommen. Kernpunkt dieser Diskussion war die Frage, ob die von der<br />
neuen Tarifregelung betroffenen Unternehmen für Ihre Verpflichtungen aus den ERA-Anpassungsfonds<br />
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden dürfen oder besser: müssen.<br />
Für die Rückstellungs-Ansatzbejahung war die Auffassung entscheidend, das sich der einzelne<br />
Arbeitgeber zwar keinen individuellen Ansprüchen der Arbeitnehmer als „Drittgläubiger“ gegenübersieht,<br />
wohl aber der Arbeitnehmerschaft als Ganzes verpflichtet ist. Der Vergangenheitsbezug<br />
dieser Verpflichtung war im Hinblick auf den Einbehalt der sog. Strukturkomponente als<br />
Teil der jährlichen Tariferhöhungen ebenso unstreitig wie die künftige Inanspruchnahme aus den<br />
Verpflichtungen gegenüber den ERA-Anpassungsfonds. Da die angesammelten „Guthaben“ aus<br />
den nicht ausgezahlten Tariferhöhungen den Unternehmen unverzinslich verbleiben, sind die<br />
betreffenden Rückstellungen gem. §6 Abs.1 Nr.3a Buchst.e) EStG auf den voraussichtlichen<br />
Zeitpunkt der Auszahlung an die Arbeitnehmer abzuzinsen.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Daniel Koths, Düsseldorf<br />
1e) BFH-Urteil zu Freistellungsbescheinigung und Dividendenzufluss<br />
Im April 1996 hatte eine deutsche GmbH beschlossen, eine Dividende an ihre französische Muttergesellschaft<br />
auszuschütten. Im Gewinnverwendungsbeschluss war bestimmt, dass die Ausschüttung<br />
nach dem 30.06.1996 erfolgen solle. Tatsächlich wurde die Dividende im Juli 1996 ausgezahlt. Aufgrund<br />
einer vorliegenden Freistellungsbescheinigung des damaligen Bundesamtes für Finanzen, die<br />
für den Zeitraum 01.07.1996 bis 30.06.1999 galt, hatte die GmbH keine Quellensteuer einbehalten.<br />
Der BFH hat mit Urteil vom 20. 12.2006 entschieden, dass die GmbH zum Einbehalt von Quellensteuer<br />
verpflichtet war. Im Fall einer Ausschüttung habe die Gesellschaft zwar grundsätzlich<br />
die Möglichkeit, im Beschluss einen Auszahlungszeitpunkt festzulegen, der dann als Zuflusszeitpunkt<br />
im kapitalertragsteuerlichen Sinne gelte (§44 Abs.2 Satz1 EStG 1990). Die Auszahlung<br />
müsse jedoch taggenau bestimmt werden. Die Nennung eines unbestimmten Zeitraums („nach<br />
dem 30.06.1996“) reiche nicht aus. Daher greife im vorliegenden Fall die Fiktion des §44 Abs.2<br />
Satz2 EStG 1990, wonach der Tag nach Beschlussfassung als Zuflusstag im kapitalertragsteuerlichen<br />
Sinne gilt. Dieser steuerrechtliche Zuflusstag sei auch maßgeblich in Bezug auf den Freistellungszeitraum<br />
im Bescheid des Bundesamtes für Finanzen.<br />
Ansprechpar tner: Dirk Veit-Beduhn, Düsseldorf<br />
1f) Verdeckte Gewinnausschüttung nach §8a KStG bei stillen Beteiligungen<br />
Das FG Hamburg hat sich mit Urteil vom 9. März <strong>2007</strong> (Az. 6 K 181/05) intensiv mit verschiedenen<br />
Fragen im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8a KStG auseinandergesetzt.<br />
Neben der Frage, ob eine vGA nach § 8a KStG zu Beteiligungserträgen nach §20<br />
Abs.1 Nr.1 S.2 EStG führt und somit die Folgen der Gewinnermittlungsnorm der Kapitalgesellschaft<br />
automatisch auf die Ebene des Anteilseigners überspringen und ob dies auch dann gilt,<br />
wenn der Vermögensvorteil nicht unmittelbar dem Anteilseigner, sondern einem dem Anteilseigner<br />
nahestehenden Unternehmen zufließt, wurde die Frage geklärt, ob die Vergütung zu einer<br />
Kapitalertragsteuereinbehaltungspflicht führt. Diese Fragen wurden nach ausgiebiger Erörterung<br />
alle bejaht. Damit wurde die These von Wassermeyer, wonach eine gesetzliche Verknüpfung<br />
dieser beiden Ebenen erforderlich sei, verworfen.<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />
Urteilsfall<br />
Auszahlungszeitpunkt<br />
muss taggenau<br />
bestimmt werden<br />
Urteil des FG Hamburg<br />
betreffend vGA<br />
nach § 8a KStG
Qualifikation der<br />
Fremdkapitalvergütung<br />
als erfolgsabhängige<br />
Vergütung<br />
2. Energiesteuer<br />
Spitzenausgleich<br />
Steuerentlastung<br />
beim Verheizen<br />
Praxistipp<br />
. Umsatzsteuer<br />
BFH Urteil v. 28. 09. 2006<br />
Aufschlussreich ist insbesondere auch die Diskussion über die Frage, unter welcher Voraussetzung<br />
die Vergütung eine „nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung“ i.S.d. §8a Abs.1<br />
Nr.1 KStG ist. Im Entscheidungsfall wurde eine Regelung vorgesehen, nach der der Anspruch auf die<br />
Vergütung dann entfällt, wenn und soweit hierdurch ein Bilanzverlust entstehen würde. Die danach<br />
ausfallenden Zahlungen waren jedoch in Folgejahren nachzuholen, wenn und soweit hierdurch kein<br />
Bilanzverlust entstehen würde („Wiederauflebensklausel“). Im Betrachtungszeitraum wurde nie ein<br />
Verlust erlitten, somit regelmäßig die Vergütung ausbezahlt, die sich im Übrigen nicht am Ergebnis<br />
der Fremdkapitalnehmerin orientierte. Nach ausgiebiger Auseinandersetzung mit den Argumenten<br />
der Klägerin (Fremdkapitalnehmerin) sah das FG in der betreffenden Fremdkapitalvergütung eine<br />
erfolgsabhängige Vergütung, da der Anspruch der Gläubigerin/der Stillen vom (Bilanz-)Ergebnis der<br />
Fremdkapitalnehmerin abhängig sei. Die vereinbarte, aber nie zur Anwendung gekommene „Wiederauflebensklausel“<br />
führte letztlich dazu, dass die Vergütung als eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
nach §8a Abs.1, hier Nr.1 KStG, qualifiziert wurde. Ohne diese Klausel hätte keine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
nach §8a Abs.1 KStG vorgelegen, da die Voraussetzungen des §8a Abs.1 Nr.2<br />
KStG nicht erfüllt waren. Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zugelassen.<br />
Ansprechpar tner: Harald Reisen, Düsseldorf<br />
2. Rückwirkende Genehmigungen des Spitzenausgleichs und der erhöhten Entlastungsbeträge<br />
beim Verheizen<br />
Der Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer sowie die erhöhten Entlastungsbeträge<br />
beim Verheizen von Erdgas, Flüssiggas und leichtem Heizöl bedurften jeweils einer Genehmigung<br />
durch die EU-Kommission. Am 13. 06.<strong>2007</strong> hat die EU-Kommission die erforderlichen beihilferechtlichen<br />
Genehmigungen erteilt. Der Spitzenausgleich wird damit rückwirkend zum 01.01.<strong>2007</strong> bis<br />
vorerst zum 31.12.2009 genehmigt. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann eine<br />
Fortführung bis zum 31.12. 2012 erfolgen. Die erhöhten Entlastungsbeträge beim Verheizen wurden<br />
mit Ausnahme für leichtes Heizöl ebenfalls rückwirkend zum 01. 01.<strong>2007</strong> genehmigt. Für leichtes<br />
Heizöl wurde entgegen der Beantragung von € 24,54 pro 1000 l nur einem Entlastungsbetrag in<br />
Höhe von € 16,36 pro 1000 l zugestimmt. Die gesetzlichen Regelungen zum Spitzenausgleich und<br />
zu den Entlastungsbeträgen sind, mit Ausnahme der zum leichten Heizöl, in Kraft getreten. Entgegen<br />
bisheriger Informationen des BMF wurden die Oberfinanzdirektionen mit Schreiben vom<br />
11.07.<strong>2007</strong> darüber unterrichtet, dass die Steuerentlastung für leichtes Heizöl in der beihilferechtlich<br />
genehmigten Höhe von € 16,36 pro 1000 l rückwirkend ab dem 01. 01.<strong>2007</strong> erfolgen kann.<br />
Die steuerliche Situation im Unternehmen ist jetzt zu prüfen. Die Strom- und Erdgassteuervorauszahlungen<br />
für <strong>2007</strong> können angepasst werden, eventuell sind auch monatliche Anträge auf<br />
Spitzenausgleich in Erwägung zu ziehen.<br />
Ansprechpar tner: Wolfgang Stolte, Düsseldorf<br />
3a) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden<br />
Einer der ständigen Streitpunkte bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Immobilien ist der<br />
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden.<br />
Mit Urteil vom 28. 09.2006 hat der BFH zu einem Sachverhalt des Jahres 1992 entschieden, dass<br />
bei der Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit einem gemischt genutzten Grundstück<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>
zu differenzieren ist, ob es sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand, anschaffungsnahen<br />
Herstellungsaufwand oder um Herstellungskosten des Gebäudes handelt. Bei Vorsteuerbeträgen,<br />
die den Gegenstand selbst betreffen, kann nur eine Aufteilung nach einem sachgerechten<br />
Aufteilungsmaßstab (i. d.R. Flächenschlüssel) in Betracht kommen. Eine direkte Zuordnung<br />
scheidet aus. Im Gegensatz hierzu kann bei Erhaltungsaufwendungen eine Vorsteueraufteilung<br />
durch eine direkte Zuordnung der Aufwendungen zu bestimmten Nutzungsbereichen vermieden<br />
werden.<br />
Das BMF hat mit dem Nichtanwendungserlass vom 22.05. <strong>2007</strong> diese Unterscheidung als nicht<br />
gerechtfertigt angesehen. Demnach kann weiterhin – soweit möglich – auch bei Anschaffungen<br />
und Herstellungen eine direkte Zuordnung erfolgen. Eine Aufteilung nach sachgerechtem Aufteilungsmaßstab<br />
ist demnach nicht zwingend vorgeschrieben.<br />
Ansprechpar tnerin: Diana Schmidbauer, München<br />
3b) Belegnachweis in sog. „Abholfällen“<br />
Dringendes Anliegen der Unternehmen muss es sein, alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung<br />
von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Buch- und Belegnachweis) zu erfüllen, da andernfalls<br />
erhebliche Nachversteuerungen drohen. Umso mehr sollte auch das Urteil des BFH vom 01.02. <strong>2007</strong><br />
zu Abholfällen in der Praxis Berücksichtigung finden. Ein unvollständiger Belegnachweis führt zur<br />
endgültigen Versagung der Steuerbefreiung, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine innergemeinschaftliche<br />
Lieferung stattgefunden hat, insbesondere die Waren Deutschland verlassen haben.<br />
Der Unternehmer hat dann, schon aufgrund des fehlenden Belegnachweises seine Sorgfaltspflicht<br />
als ordentlicher Kaufmann verletzt, so dass er sich auf die Vertrauensschutzregelung nach §6a<br />
Abs.4 UStG nicht berufen kann. Die Steuerbefreiung ist dann endgültig zu versagen, auch wenn<br />
Belege nachgereicht werden könnten. In der Praxis wird man deshalb darauf zu achten haben, ob<br />
die Finanzverwaltung darauf abstellt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht stattgefunden<br />
hat, weil z. B. die Waren nicht in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet wurden<br />
oder ob „nur“ der Belegnachweis nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Ist nämlich eine innergemeinschaftliche<br />
Lieferung unstreitig ausgeführt worden, können die Belegnachweise nach §17a<br />
UStDV bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden. Die Voraussetzungen<br />
nach §17a Abs. 2 UStDV sind dabei kumulativ zu erfüllen. Trotz Sollvorschrift kann auf<br />
einzelne Nachweispflichten nicht verzichtet werden. Die Nachweise können aber auch mit Hilfe<br />
anderer Belege als in der Durchführungsverordnung vorgesehen erfolgen.<br />
Ansprechpar tnerin: Dr. Karen Möhlenkamp, Düsseldorf<br />
3c) §13d UStG gemeinschaftswidrig?<br />
Der deutsche Gesetzgeber hat in jüngerer Zeit aufgrund erheblicher Umsatzsteuerausfälle infolge<br />
Umsatzsteuerbetrug und Insolvenzen, u.a. mit Einführung von Haftungsvorschriften in das Umsatzsteuergesetz<br />
reagiert. So haftet der Lieferant gem. § 13d UStG z. B. bei Lieferung eines beweglichen<br />
Gegenstands im Rahmen eines Mietkaufs, wenn sich die Bemessungsgrundlage z.B.<br />
aufgrund Insolvenz des Abnehmers ändert, der Abnehmer die zuviel gezogene Vorsteuer zwar<br />
berichtigen muss, er aber die Berichtigung nicht vornimmt. Die Haftung tritt unabhängig vom<br />
Verschulden des Lieferanten ein. Das Finanzamt hat bei der Inhaftungnahme des Lieferanten<br />
keinen Ermessensspielraum.<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />
Nichtanwendungserlass<br />
v. 22. 05. <strong>2007</strong><br />
Nur wenn eine innergemeinschaftliche<br />
Lieferung<br />
unstreitig ausgeführt wurde,<br />
kann der Belegnachweis<br />
nachgeholt werden<br />
Haftung des Lieferanten<br />
nach § 13d UStG bezweckt<br />
die Sicherung des<br />
Umsatzsteueraufkommens<br />
Verschulden des Lieferanten<br />
unbeachtlich; Finanzamt<br />
hat kein Ermessen<br />
7
Der Lieferant haftet für<br />
etwas, was er nicht<br />
zu vertreten hat<br />
Inhaftungnahme für<br />
Steuerschulden eines Dritten<br />
ist willkürlich und<br />
EU-rechtlich nicht gedeckt<br />
Abschaffung der<br />
Vorschrift durch das<br />
Jahressteuergesetz 2008<br />
geplant<br />
Musterklage anhängig<br />
Nach bisheriger deutscher<br />
Auffassung keine Steuerbefreiung<br />
nach § 4 Nr. 8a UStG<br />
für indirekte<br />
Vermittlungstätigkeit<br />
Nichtbeanstandungsregelung<br />
für Untervermittlung übriger<br />
Finanzumsätze<br />
EuGH v. 21. 06. <strong>2007</strong> Rs. C-453/05<br />
folgt enger deutscher<br />
Auslegung nicht<br />
§13d UStG hat unstrittig zum Hintergrund, dass ein bewusstes Zusammenwirken zur Schädigung<br />
des Umsatzsteueraufkommens durch die Haftung des daran als Mittäter Mitwirkenden kompensiert<br />
werden soll. Daran ist nichts auszusetzen. Die Haftung ergibt sich in diesen Fällen jedoch<br />
bereits aus der Haftung des Teilnehmers an einer Steuerhinterziehung. Da die Finanzverwaltung<br />
in der Regel erhebliche Schwierigkeiten hat, die Steuerhinterziehung zu beweisen, verzichtet<br />
§13d UStG schlicht auf jegliches Merkmal in Bezug auf betrügerisches Zusammenwirken.<br />
Der Lieferant wird schlicht dafür haftbar gemacht, dass sein Abnehmer den Vorsteuerrückforderungsanspruch<br />
aus einer Vorsteuerberichtigung nicht erfüllt. Dies widerspricht dem Mehrwertsteuersystem,<br />
wonach der Lieferant nur Steuern schuldet, wenn und soweit er für seine Leistung<br />
ein Entgelt erhält. Ob und inwieweit sein Abnehmer in der Lage ist, eine ihm im Ergebnis nicht<br />
zustehende Vorsteuervergütung an das Finanzamt zurückzuzahlen, geht den Lieferanten nichts<br />
an. Ihm dieses Risiko auch ohne sein Mitwirken oder Verschulden aufzubürden, ist willkürlich.<br />
Im Ergebnis wird dem Lieferanten durch § 13d UStG die Rückforderung seiner zuviel abgeführten<br />
Umsatzsteuer verweigert. Da dies nicht von Art.17 Teil C Abs.1 der 6. EG-RL gedeckt ist, hat der<br />
Gesetzgeber unter Missbrauch seiner gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten den Vorgang in<br />
Form einer Haftung für die Nichterfüllung des Vorsteuerrückforderungsanspruches gekleidet. Das<br />
Funktionieren des Mehrwertsteuersystems rechtfertigt es nicht, bei Ausfall des Leistungsempfängers<br />
aus Gründen, die im Bereich des Leistungsempfängers liegen, den leistenden Unternehmer<br />
quasi als Ersatzschuldner in Haftung zu nehmen. Als wesentlich milderes, aber effektives Mittel<br />
wäre dem Gesetzgeber zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen auch die Einführung des<br />
Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in den in §13d UStG genannten Fällen<br />
möglich gewesen. Damit könnte auch das Neutralitätsprinzip gewahrt werden.<br />
Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 vom 14.06.<strong>2007</strong> sieht die Aufhebung der<br />
Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 vor, da die Vorschrift ihre Wirkung nicht in dem erwarteten<br />
Umfang entfaltet hat. Sollten bis dahin Unternehmen aufgrund §13d UStG in Haftung genommen<br />
werden, ist aus den o.g. Gründen anzuraten, unbedingt Rechtsmittel einzulegen, ggf. unter<br />
Berufung auf die derzeit von uns geführte Musterklage beim Thüringer FG, AZ. 4 K 267/07. Die<br />
Chancen stehen gut, dass die Vorschrift nicht erst zum 01.01.2008 fällt, sondern wegen Verstoßes<br />
gegen Gemeinschaftsrecht sogar rückwirkend.<br />
Ansprechpar tner: Peter Pickelmann, Erlangen<br />
3d) Untervermittlung von Krediten ist umsatzsteuerfrei<br />
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH und Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine<br />
steuerfreie Kreditvermittlung nur vor, wenn diese direkt an den Kreditgeber oder Kreditnehmer<br />
erbracht wird. Ferner legt das BMF den Begriff „Vermittlung“ einheitlich aus. Provisionen von<br />
einem Dritten für die Untervermittlung können demzufolge nicht steuerbefreit sein, es sei denn,<br />
die besondere Befreiung des §4 Nr. 11 UStG für Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter<br />
und Versicherungsmakler greift. Damit wäre die Untervermittlung sämtlicher in §4 UStG aufgeführten<br />
steuerfreien Leistungen steuerpflichtig. Für Vermittlungsleistungen nach §4 Nr.8b-g<br />
UStG, insbesondere die Vermittlung von Fonds- und Gesellschaftsanteilen, galt jedoch „bis auf<br />
Weiteres“ eine sog. Nichtbeanstandungsregelung.<br />
Dieser engen Auslegung ist der EuGH entgegengetreten. Provisionen, die ein selbständiger<br />
Kreditvermittler von einem Dritten dafür erhält, dass er einen Kredit zwischen einer Bank und<br />
dem Kunden vermittelt, seien umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung setze weder eine vertrag-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>
liche Beziehung des Kreditvermittlers noch einen unmittelbaren Kontakt zu den Parteien des<br />
Kreditvertrags voraus.<br />
Nach dem Verständnis des EuGH ist Vermittlung eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt<br />
wird, die nicht Vertragspartei ist und deren Leistung sich von den typischen Leistungen<br />
der Vertragsparteien unterscheidet. Der Vermittler muss – ohne Eigeninteresse am Vertragsinhalt<br />
– durch seine Tätigkeit den Vertragsschluss zweier Parteien bezwecken, ohne dabei in einem<br />
Vertragsverhältnis zu einer der Parteien zu stehen. Diese Definition ist nicht auf die (Unter-)<br />
Vermittlung von Krediten beschränkt; sie ist auch auf mehrstufige Vertriebsstrukturen im Finanzdienstleistungssektor<br />
übertragbar und damit anwendbar.<br />
Ansprechpar tner: Peter Pickelmann, Erlangen<br />
4a) BMF v. 03.05. <strong>2007</strong> zur Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft<br />
Die Flut der BMF-Schreiben zur kürzlich erfolgten gesetzlichen Festschreibung von verbindlichen<br />
Auskünften reißt nicht ab (vgl. TJ 01/<strong>2007</strong> u. 03/<strong>2007</strong>). Nunmehr nimmt das BMF zur Frage der<br />
Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft Stellung. Neben zahlreichen weiteren<br />
Details wird die grundsätzliche Zuständigkeit entsprechend dem Gesetzeswortlaut wie folgt<br />
festgelegt:<br />
· Bundeszentralamt für Steuern: Falls im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§18 bis 21 AO<br />
keine Finanzbehörde zuständig ist oder der Ort der Verwirklichung noch nicht feststeht. Dies<br />
gilt jedoch ausschließlich für die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des<br />
Bundes verwaltet werden.<br />
· Finanzamt: In allen anderen Fällen das bei Verwirklichung des zugrunde liegenden Sachverhalts<br />
örtlich zuständige Finanzamt.<br />
Die Zuständigkeit ist für jede Steuerart gesondert zu prüfen. Betrifft die verbindliche Auskunft<br />
mehrere Steuerarten, kann dies dazu führen, dass zum Teil das Bundeszentralamt für Steuern<br />
und im Übrigen ein oder sogar mehrere Finanzämter zuständig sind. In diesem Fall haben sich<br />
die beteiligten Finanzbehörden untereinander abzustimmen, um widersprüchliche verbindliche<br />
Auskünfte zu vermeiden.<br />
Ansprechpar tner: Marco Dern, München<br />
4b) Finanzgericht weitet das Recht auf Datenzugriff aus<br />
Das FG Düsseldorf hat sich in zwei Urteilen zur Reichweite des Datenzugriffs im Rahmen einer<br />
digitalen Betriebsprüfung geäußert und geht darin über das bisherige Verständnis vom Datenzugriff<br />
in Literatur und von der Finanzverwaltung hinaus. Insbesondere haben die Richter teilweise<br />
eigenständige Definitionen von GDPdU-Begrifflichkeiten vorgenommen und damit neue<br />
Diskussionspunkte eröffnet. Die beiden Leitsätze lauten:<br />
· „Die Finanzbehörde darf im Rahmen des steuerlichen Datenzugriffs auch auf solche Konten<br />
der handelsrechtlichen Finanzbuchhaltung zugreifen, auf denen steuerlich nicht abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben verbucht werden.“<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />
Begriff der Vermittlung<br />
gilt auch für<br />
Untervermittlung<br />
. Abgabenordnung<br />
Bereits drittes BMF-Schreiben<br />
zu verbindlichen Auskünften<br />
gem. § 89 Abs. 2 bis 5 AO<br />
Zuständigkeit<br />
für jede Steuerart<br />
gesondert zu prüfen<br />
Neue Definitionen von<br />
GDPdU-Begrifflichkeiten<br />
FG Düsseldorf<br />
v. 05. 02. <strong>2007</strong> – 16 V 3157/06 A
FG Düsseldorf<br />
v. 05. 02. <strong>2007</strong> – 16 V 3454/06 A<br />
. Lohnsteuer<br />
BMF-Schreiben zu<br />
Arbeitgeberdarlehen<br />
Vereinfachungsregelung<br />
zur Ermittlung des<br />
marktüblichen Zinssatzes<br />
bei Arbeitgeberdarlehen<br />
Berücksichtigung<br />
bei 44 E-Freigrenze<br />
Teilnahme eines<br />
Mitarbeiters an Konzern-<br />
Strategie-Konferenz der<br />
Muttergesellschaft kann<br />
Arbeitslohn darstellen<br />
10<br />
· „Werden Eingangsrechnungen beim Steuerpflichtigen gescannt, gespeichert und die Originale<br />
anschließend vernichtet, so erstreckt sich das Zugriffsrecht im Rahmen der elektronischen<br />
Steuerprüfung auch auf derart erzeugte Datenbestände. Der Steuerpflichtige muss diese Datenbestände<br />
so organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme keine geschützten Bereiche<br />
des Unternehmens tangiert werden.“<br />
Wenngleich diese Entscheidungen nicht rechtskräftig sind und noch eine endgültige Entscheidung<br />
seitens des BFH aussteht, werden diese nicht ohne Resonanz bleiben.<br />
Ansprechpar tner: Peter Kuske, Düsseldorf<br />
5a) Lohnsteuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen<br />
Nach der Rechtsprechung des BFH entsteht kein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinem<br />
Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt (Urteil vom <strong>04</strong>.05.2006,<br />
Az. VI R 28/05, siehe TJ 06/06).<br />
Mit Schreiben vom 13.06.<strong>2007</strong> hat das BMF zum geldwerten Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen<br />
Stellung genommen.<br />
Hiernach bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />
marktüblichen Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter im konkreten Einzelfall zahlt. Sofern kein<br />
variabler Zins vereinbart wurde, ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss<br />
maßgeblich. Wenn die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG erfolgt,<br />
können als Vereinfachungsregelung für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei<br />
Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen<br />
werden. Dabei sind die Effektivzinssätze unter „Neugeschäft“ maßgeblich. Hiervon<br />
kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich,<br />
jährlich) ist nicht maßgeblich. Es ist jedoch zwingend zwischen den einzelnen Arten von Krediten<br />
(z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) zu unterscheiden. Diese Vereinfachungsregelung<br />
kann in allen offenen Fällen angewandt werden.<br />
Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind nunmehr in die 44 €-Freigrenze einzubeziehen.<br />
Ansprechpar tner: Kersten Weißig, München<br />
5b) Arbeitslohn anlässlich der Teilnahme an einer Konzern-Strategie-Konferenz<br />
Mit Urteil vom 05. 09.2006 (Az. VI R 49/05 (NV)) hat der BFH entschieden, dass bei Teilnahme<br />
eines Mitarbeiters an von der Muttergesellschaft veranstalteten Konzern-Strategie-Konferenzen<br />
steuerpflichtiger Arbeitslohn zufließen kann, soweit die Veranstaltungen auch Elemente mit<br />
Vorteilscharakter beinhalten. Zu diesen Elementen gehören nach Auffassung des BFH ein Rahmenprogramm<br />
(im Urteilsfall: Radtour, Weinprobe), aber auch Abendveranstaltungen oder Ähnliches.<br />
Nach Meinung des BFH könne z. B. der unentgeltlichen Überlassung von Mahlzeiten außerhalb<br />
herkömmlicher Betriebsveranstaltungen ein Belohnungscharakter nicht abgesprochen werden,<br />
sofern die Mahlzeiten nicht aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen überlassen werden.<br />
Dass solche Zuwendungen nicht durch den eigenen Arbeitgeber, sondern durch die Konzern-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>
obergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen eingeräumt werden, sei unbeachtlich,<br />
da ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Dienstverhältnis bestehe.<br />
Im Streitfall war eine Aufteilung der auf den Kläger entfallenden Kosten für die Teilnahme an<br />
einer Konzern-Strategie-Konferenz in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse<br />
vorzunehmen. Den Arbeitslohn hatte der Arbeitgeber – hier: die Tochtergesellschaft –<br />
gem. §38 Abs. 1 Satz 3 EStG als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern.<br />
Ansprechpar tner: Klaus Strohner, Düsseldorf<br />
5c) Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn<br />
Mit Urteil vom 15.11. 2006 (Az. 11 K 5028/<strong>04</strong>) hat das FG Köln entschieden, dass Todesfallleistungen<br />
aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung,<br />
deren Abschluss im Arbeitsvertrag vereinbart war und deren Rechte allein der<br />
Arbeitgeber ausüben konnte, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das FG Köln sah bei der<br />
Zahlung einer Todesfallsumme, die an die Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Mitarbeiters<br />
geleistet wurde, die Veranlassung durch das Dienstverhältnis darin, dass die Versicherungsleistung<br />
aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung zu den vertraglich vereinbarten Gegenleistungen<br />
für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des verstorbenen Mitarbeiters gehörte.<br />
Dabei stelle das Arbeitsverhältnis den Grund für die Versicherungsleistung dar, der Unfall sei<br />
lediglich das die Zuwendung auslösende Ereignis.<br />
Obwohl das o.g. Urteil hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs von mehreren anderen FG-Urteilen<br />
abweicht (vgl. z.B. FG München, Urteil v. 25.08.2008, Az. 2 K 2081/05), wurde es rechtskräftig.<br />
Ansprechpar tnerin: Sabine Doil, Düsseldorf<br />
6. Neuregelungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen<br />
Als erstes Land innerhalb der EU sowie deutlich vor Ablauf der bis Ende <strong>2007</strong> laufenden Frist<br />
hat Deutschland in Gestalt des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />
(UmwG) die europäische Verschmelzungsrichtlinie (RL 2005/56/EG) umgesetzt. Mit Wirkung zum<br />
25.<strong>04</strong>. <strong>2007</strong> wurde das UmwG um einen neuen Abschnitt ergänzt, welcher nun die gesellschaftsrechtlichen<br />
Bestimmungen für grenzüberschreitende Fusionen von Kapitalgesellschaften bereitstellt<br />
(§§122 a – l UmwG). Steuerliche und mitbestimmungsrechtliche Regelungen für mehrstaatliche<br />
Merger liegen mit dem SEStEG einerseits und dem Gesetz über die Mitbestimmung der<br />
Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) andererseits bereits seit<br />
dem vergangenen Jahr vor.<br />
Solange die übrigen EU- und EWR-Staaten die bezeichnete Richtlinie noch nicht transformiert<br />
haben, besteht allerdings weiterhin nur für grenzüberschreitende Verschmelzungen zum Zwecke<br />
einer SE-Gründung ein umfassend harmonisiertes Regelungsumfeld. Der deutsche Gesetzgeber<br />
beschränkte sich bei seiner Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie zudem leider auf das Notwendige,<br />
indem er etwa transnationale Merger von Personengesellschaften weiterhin ebenso<br />
ungeregelt ließ, wie Spaltungen und sonstige Umwandlungsformen mit Auslandsbezug. Unverändert<br />
fremd ist dem UmwG zudem allgemein eine Beteiligung von Gesellschaften aus Drittstaaten.<br />
Nach wie vor besteht daher noch ein hinreichender Regelungsbedarf im Bereich der<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />
Veranlassungszusammenhang<br />
gegeben<br />
Arbeitslohn von dritter Seite,<br />
wenn Muttergesellschaft<br />
Zuwendungen tätigt<br />
Leistungen aus Gruppenunfallversicherung,<br />
deren Rechte allein der<br />
Arbeitgeber ausüben kann,<br />
steuerpflichtiger Arbeitslohn<br />
Arbeitsverhältnis Grund für<br />
Versicherungsleistung<br />
Abweichende andere<br />
FG-Urteile<br />
11<br />
. Handelsrecht<br />
Verschmelzungen über die<br />
Grenze sind erstmalig für<br />
alle Kapitalgesellschaften<br />
gesetzlich geregelt<br />
Weiterhin Regelungsbedarf<br />
für internationale<br />
Umwandlungen
Europäische Grundrechte<br />
eröffnen weitere Optionen<br />
Grenzüberschreitende Fusionen<br />
von Kapitalgesellschaften<br />
sollten bei Strukturplanungen<br />
berücksichtigt werden<br />
7. Rs. Lasertec<br />
Rückblick:<br />
Lankhorst-Hohorst –<br />
Entscheidung<br />
Keine Ausdehnung auf<br />
Drittstaaten<br />
. Rs. Holböck<br />
Sachverhalt<br />
Keine Ausdehnung auf<br />
Drittstaaten<br />
Praxishinweis<br />
12<br />
mehrstaatlichen Umwandlungen. Maßgeblich aus dem Blickwinkel des EU-Rechts dürften freilich<br />
deutlich mehr grenzüberschreitende Umwandlungsmöglichkeiten eröffnet sein, als nationalen<br />
Gesetzen bislang zu entnehmen ist. In diesem Kontext sei nur die Entscheidung des EuGH in der<br />
Rechtssache SEVIC erwähnt, in welcher das höchste europäische Gericht neben Verschmelzungen<br />
auch andere Umwandlungen als vom Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst<br />
erklärt.<br />
Im Regelfall wird es sich für Unternehmen allerdings weiterhin empfehlen, einen rechtssicheren<br />
und verfahrensrechtlich praktikablen Weg zu beschreiten. Gestaltungsüberlegungen sollten daher<br />
in erster Linie auf die bereits kodifizierten internationalen Umwandlungen zurückgreifen. Zumindest<br />
für Kapitalgesellschaften eröffnet das deutsche Recht nun auch die Planung und Durchführung<br />
europaweiter Verschmelzungen auf der Grundlage klarer Bestimmungen.<br />
Ansprechpar tner: Thomas Melcher, München<br />
7. EuGH in der Rs. Lasertec – §8a KStG a.F. verstößt in Drittstaatenfällen nicht gegen<br />
Gemeinschaftsrecht<br />
Mit dem Urteil in der Rs. Lankhorst-Hohorst hat der EuGH bereits im Jahr 2002 entschieden, dass<br />
§8a KStG a.F. in EU-Fällen gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. §8a KStG a.F. sah vor,<br />
dass Zinszahlungen an ausländische Gesellschafter schlechter behandelt werden könnten als<br />
ansonsten vergleichbare Zinszahlungen an inländische Gesellschafter.<br />
In der Rs. Lasertec hatte der EuGH nun zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht<br />
vorliegt, wenn der Gesellschafter in einem Drittstatt ansässig ist. Der EuGH verneinte dies,<br />
da nur die Kapitalverkehrsfreiheit, nicht aber die Niederlassungsfreiheit in Drittstaatenfällen<br />
schützenden Charakter hat.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />
8. EuGH in der Rs. Holböck – Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaatenfällen<br />
Im Fall Holböck hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Österreich Dividenden aus<br />
dem Nicht-EU-Ausland höher besteuern darf als österreichische Dividenden. Der EuGH entschied<br />
nun, dass hierin keine Verletzung gegen das EU-Recht zu sehen ist.<br />
Die Entscheidung wurde mit Spannung erwartet, da intensiv diskutiert wurde, ob das EU-Recht<br />
auch für Drittstaaten auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung findet. Der EuGH hat erneut<br />
festgestellt, dass die Niederlassungsfreiheit vorrangig ist.<br />
Das Urteil ist ein weiterer Baustein für die Klärung der Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />
auf Drittstaatenfälle: Ähnlich wie in den EuGH-Urteilen Lasertec und Fidium Finanz AG wird auch<br />
hier die vorsichtige Haltung des EuGH im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />
auf Drittstaaten deutlich. Insbesondere bei Minderheitsbeteiligungen kann dieses Urteil<br />
aber dennoch hilfreich sein, da hier nicht die vorrangig zu prüfende Niederlassungsfreiheit zur<br />
Anwendung kommt.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>
9. Fortschrittsbericht zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />
Die EU-Kommission unterrichtete am 02.05. <strong>2007</strong> den Rat, das Europäische Parlament und den<br />
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Stand der Bemühungen um eine<br />
gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB). Inhaltlich verweist<br />
die Kommission auf eine Arbeitsunterlage vom 20.11.2006, in der die wesentlichen Fragestellungen<br />
zusammengefasst wurden. Zur Vorgehensweise wird hervorgehoben, dass in der<br />
Arbeitsgruppe keine förmlichen Übereinkünfte gesucht, sondern diejenigen Fragen identifiziert<br />
werden, bei denen ein „vernünftiges Maß an Übereinstimmung“ besteht.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Daniel Koths, Düsseldorf<br />
10. China: Aktuelle umsatzsteuerliche Entwicklungen<br />
Ab 1. Juli <strong>2007</strong> wird der Vorsteuerabzug für Unternehmen, die in China Exportgeschäfte tätigen,<br />
weitgehend eingeschränkt. Die Exportumsätze werden in China für die meisten Güterarten von<br />
der Umsatzsteuer (Value Added <strong>Tax</strong>, VAT) freigestellt. Die Eingangs-VAT, die für die Herstellung<br />
bzw. Anschaffung der zu exportierenden Güter angefallen ist, darf nach einem bestimmten<br />
VAT-Erstattungssatz abgezogen werden. Da die VAT-Erstattungssätze regelmäßig unter dem regulären<br />
Eingangs-VAT-Satz von 17% liegen, kann ein vollständiger Vorsteuerabzug bei den meisten<br />
Exportgütern nicht erreicht werden. Die Differenz zwischen der Eingangs-VAT und der abzugsfähigen<br />
VAT führt für Unternehmen zu einem Kostenfaktor. Mit Wirkung zum 1. Juli <strong>2007</strong> werden<br />
die Vorsteuervergütungssätze für über 2.800 Güterarten bei Exportgeschäften reduziert; bei<br />
bestimmten Güterarten wird die Vorsteuervergütung sogar vollständig abgeschafft. Durch diese<br />
Änderungen müssen viele ausländische Unternehmen ebenso wie rein chinesische Unternehmen<br />
künftig eine höhere umsatzsteuerliche Belastung bei Exportgeschäften hinnehmen.<br />
Hingegen soll der Übergang von dem bisherigen produktions- auf ein konsumorientiertes VAT-<br />
System fortgeführt werden. Seit dem 1. Juli 20<strong>04</strong> wird das Reformvorhaben, insbesondere die<br />
Einführung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Anlagevermögen, in den drei Nordost-Provinzen<br />
Chinas probeweise umgesetzt. Mit Wirkung zum 1. Juli <strong>2007</strong> wird nun der Vorsteuerabzug<br />
für Anlagevermögen auch in 26 ausgewählten Städten in den sechs Provinzen der mittleren<br />
Regionen zugelassen.<br />
Ansprechpar tner: Hongxiang Ma, Dr. Huili Wang, München, Chris Zhao, Shanghai<br />
11. China und Hong Kong: Rundschreiben zum neuen „Doppelbesteuerungsabkommen“<br />
Die Attraktivität Hong Kongs als Ausgangspunkt für Investitionen in Festland-China soll durch<br />
das neue „Abkommen“ weiter angehoben werden. Bei einem Steuersatz für unternehmerische<br />
Einkünfte von derzeit 17,5 % beschränkt sich die Besteuerung in Hong Kong prinzipiell auf Einkünfte,<br />
die aus innerhalb des Territoriums belegenen Quellen stammen.<br />
In Festland-China hingegen wird nach der Steuerreform ab 2008 ein Regelsteuersatz von 25%<br />
gelten. Das neue „Abkommen“ soll die Doppelbesteuerung zwischen den beiden steuerrechtlich<br />
unabhängigen Gebieten nun umfassend vermeiden und Planungssicherheit bieten.<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />
10. China<br />
1<br />
. Körperschaftsteuer<br />
Europäische Kommission<br />
Weitgehende Einschränkung<br />
des Vorsteuerabzugs<br />
bei Exportgeschäften<br />
ab 01.07.<strong>2007</strong><br />
Schrittweise Einführung des<br />
Vorsteuerabzugs für<br />
Anlagevermögen<br />
11. China und Hong Kong<br />
Vereinbarung zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung<br />
zwischen Festland-China und<br />
Hong Kong seit 01. 01. <strong>2007</strong><br />
(Festland – China) bzw.<br />
seit 01. <strong>04</strong>. <strong>2007</strong> (Hong Kong)<br />
in Kraft
Unsicherheit durch<br />
unterschiedliche<br />
Interpretationen bei<br />
Beteiligungsveräußerungen<br />
in Rundschreiben<br />
vom April <strong>2007</strong><br />
12. China<br />
Abschaffung der<br />
Steuervergünstigungen für<br />
Produktionsunternehmen<br />
Funktionsverlagerung in<br />
Niedrigsteuerländer<br />
Verschärfte<br />
Verrechnungspreisprüfung<br />
bei Auftragsfertigern<br />
1 . DBA/Personengesellschaften<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens<br />
v. 10. Mai <strong>2007</strong><br />
1<br />
Wie aus kürzlich veröffentlichten Rundschreiben der jeweiligen obersten Steuerbehörden hervorgeht,<br />
weichen demgegenüber die Interpretationen des Abkommens durch die Finanzverwaltungen<br />
Festland-Chinas und Hong Kongs teilweise erheblich voneinander ab. Dies kann entgegen der<br />
Intentionen zu planerischen Unsicherheiten führen. Beispielsweise unterscheiden sich die Auslegungen<br />
hinsichtlich des Besteuerungsrechts für Veräußerungsgewinne. Festland-China nimmt ein<br />
Besteuerungsrecht auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in China ansässigen<br />
Gesellschaft für sich bereits dann in Anspruch, wenn der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt<br />
mindestens 25% der Anteile gehalten hat. Hong Kong hingegen sieht die Schwelle erst dann<br />
erreicht, wenn der veräußerte Anteil selbst mindestens 25% der Gesellschaftsanteile beträgt. Die<br />
chinesische Finanzverwaltung hat jedoch Diskussionsbereitschaft signalisiert und die Einführung<br />
eines Zeitrahmens für das Halten der Beteiligung in Aussicht gestellt.<br />
Ansprechpar tner: Roman Lang, München, Chris Zhao, Shanghai<br />
12. China: Funktionsverlagerung in Niedrigsteuerländer<br />
Durch die aktuelle Unternehmensteuerreform in China wird die effektive Ertragsteuerbelastung<br />
für die meisten chinesischen Unternehmen mit ausländischen Gesellschaftern – trotz der Senkung<br />
des nominalen Steuersatzes von 33 % auf 25% zum 01.01.2008 – erhöht, da die bisherigen Steuervergünstigungen<br />
für ausländische Investoren überwiegend abgeschafft werden. Für produktionsorientierte<br />
Unternehmen fallen die wichtigsten Steuervergünstigungen, nämlich die sog. <strong>Tax</strong> Holidays<br />
und die standortabhängigen Steuersatzermäßigungen, durch die Steuerreform weg.<br />
Um die i.d.R. noch niedrigere effektive Steuerbelastung in <strong>2007</strong> auszunutzen, stellt sich insb.<br />
für Produktionsunternehmen die Frage, noch in <strong>2007</strong> bestimmte Funktionen und Risiken von<br />
einer chinesischen Gesellschaft auf eine Gesellschaft im Niedrigsteuerland – wie z.B. Hong Kong<br />
oder Singapur – zu fremdüblichen Konditionen zu übertragen. Beispielsweise könnte der chinesische<br />
Entrepreneur durch Übertragung von Know-how und Kundenstamm auf einen Auftragsfertiger<br />
abgeschmolzen werden. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass vom chinesischen Nationalsteueramt<br />
(State Administration of <strong>Tax</strong>ation) am 07.03.<strong>2007</strong> eine Verwaltungsvorschrift<br />
erlassen wurde, nach der bei Unternehmen, die ausschließlich gegenüber verbundenen ausländischen<br />
Unternehmen als Auftragsfertiger tätig sind, eine verschärfte Verrechnungspreisprüfung<br />
durchzuführen ist. Zwar dürfte akzeptiert werden, dass ein Auftragsfertiger aufgrund des wenig<br />
ausgeprägten Funktions- und Risikoprofils nur Anspruch auf eine geringe, aber nachhaltige<br />
Marge hat. Unangemessen niedrige Vergütungen und vor allem Dauerverlustsituationen dürften<br />
vom chinesischen Nationalsteueramt nicht anerkannt werden.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Huili Wang, München, Chris Zhao, Shanghai<br />
13. Anwendung der DBA auf Personengesellschaften<br />
Die abkommensrechtliche Behandlung von Personengesellschaften ist nach wie vor umstritten.<br />
Die Finanzverwaltung hat nun am 10. Mai <strong>2007</strong> den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht,<br />
in dem sie hierzu Stellung nimmt.<br />
In dem Entwurf bestätigt das BMF, dass Personengesellschaften als solche nicht abkommensberechtigt<br />
sind, sondern lediglich deren Gesellschafter. Ferner legt es u.a. dar, dass Gewinne gewerblich<br />
geprägter international tätiger Personengesellschaften abkommensrechtlich für Deutschland als<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>
Anwenderstaat als Unternehmensgewinne i.S.d. Artikels 8 OECD-MA einzuordnen sind. Daneben<br />
thematisiert der Entwurf auch den Umgang mit Qualifikationskonflikten zwischen Wohnsitz- und<br />
Quellenstaat und die Behandlung von Sondervergütungen.<br />
Ansprechpar tner: Roman Lang, München<br />
14. BMF-Schreiben zur Anwendbarkeit der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG)<br />
auf Rumänien und Bulgarien<br />
Mit Schreiben v. 27.<strong>04</strong>. <strong>2007</strong> hat sich das BMF zur Anwendbarkeit der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie<br />
(90/435/EWG) auf die neuen Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien geäußert. Gemäß<br />
der Richtlinie sind Gewinnausschüttungen von deutschen Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften<br />
mit Sitz in den oben genannten Staaten vom Quellensteuerabzug befreit.<br />
In § 43b EStG, der Anlage 2 zu §43b EStG sowie im Anhang zur Mutter-Tochter-Richtlinie sind<br />
die Voraussetzungen für eine Befreiung geregelt. Das BMF-Schreiben ist bis zum Inkrafttreten<br />
der Umsetzung der Erweiterung des Anwendungsbereichs der oben genannten Richtlinie zu<br />
berücksichtigen.<br />
Ansprechpar tnerin: Christiane Gemeinhardt, München<br />
15. Mitarbeiterentsendung nach Finnland<br />
Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kernkraftprojektes Olkiluoto 3 entsenden derzeit<br />
deutsche Unternehmen verstärkt Mitarbeiter zu ihren Betriebsstätten in Finnland. Diese Mitarbeiter<br />
unterliegen der dortigen Einkommensbesteuerung.<br />
Personen, die sich max. 6 Monate in Finnland aufhalten, unterliegen als beschränkt Steuerpflichtige<br />
mit ihrem Arbeitseinkommen der finnischen Lohnsteuer zu einem einheitlichen Satz von<br />
35%. Das Arbeitseinkommen unbeschränkt Steuerpflichtiger wird grundsätzlich mit einem progressiven<br />
Steuertarif (Höchstsatz ca. 56%) besteuert. In bestimmten Fällen kann für max. 4 Jahre<br />
ein einheitlicher Steuersatz von 35% beantragt werden. Der Steuersatz für Kapitaleinkünfte<br />
beträgt einheitlich 28 %.<br />
Wird der Arbeitnehmer in Finnland im Rahmen einer Dienstreise tätig (lt. finnischem Steuerrecht<br />
bis zu 2 Jahre), so werden Vergütungen für Verpflegung und Unterkunft sowie Reisekosten steuerlich<br />
begünstigt.<br />
Grundsätzlich unterliegen Mitarbeiter, die in Finnland arbeiten, auch dort der Sozialversicherungspflicht.<br />
Bei Vorlage eines E101-Formulars kann man sich jedoch von dieser Pflicht befreien<br />
lassen (12 Monate, verlängerbar bis max. 5 Jahre).<br />
<strong>WTS</strong> betreut von den Standorten München und Helsinki aus viele Unternehmen im Bereich<br />
Mitarbeiterentsendung und Lohnsteuer. Die unternehmensteuerliche Seite wickelt unsere Niederlassung<br />
in Düsseldorf ab.<br />
Ansprechpar tner: Anne-Kathrin Steinröder, Helsinki, Dmitri Stübner, München<br />
Monika Ullrich, Düsseldorf<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />
1 . Rumänien und Bulgarien<br />
Anwendung der Mutter-<br />
Tochter-Richtlinie auf<br />
Rumänien und Bulgarien<br />
Befreiung der<br />
Gewinnausschüttungen von<br />
der Quellensteuer<br />
1 . Finnland<br />
Steuersätze<br />
Dienstreiseregelung<br />
Sozialversicherung<br />
1
Impressum<br />
TOP<br />
AKTUELL<br />
ISSN 1 1 - 0<br />
Herausgeber:<br />
<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft · Thomas-Wimmer-Ring 3 · 80539 München<br />
Tel. 0 89/2 86 46-0 · Fax 0 89/2 86 46-111 · www.wts.de · taxjournal@wts.de<br />
Redaktion: Dr. Michael Hölzl, Christian Salder, Birgitt Trompeter, Dirk Veit-Beduhn, Dr. Huili Wang<br />
Versand: Kerstin Hermle, Tel. +49 (2 11) 200 50-613, kerstin.hermle@wts.de<br />
Niederlassungen: Düsseldorf · Erlangen · Frankfurt · Hamburg · Raubling · Den Haag · Helsinki<br />
<strong>WTS</strong> Alliance Mitglieder in: Birmingham · Istanbul · Madrid · Mexico City · New Delhi · New York<br />
Paris · Posen · Sao Paulo · Shanghai · Singapur · Teheran · Turin · Warschau<br />
Gestaltung und Druck: DRS Business Print Services GmbH<br />
Dieses von der <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft herausgegebene <strong>Tax</strong> <strong>Journal</strong> kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die<br />
Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft.<br />
1 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong><br />
<strong>WTS</strong> Alliance<br />
Neues Mitglied der <strong>WTS</strong> Alliance in Großbritannien<br />
Mit der in Birmingham ansässigen Steuerberatungskanzlei <strong>WTS</strong> Wenham Major Ltd. haben wir die<br />
<strong>WTS</strong> Alliance erneut erweitern können. Ebenso wie die <strong>WTS</strong> AG zählt auch <strong>WTS</strong> Wenham Major auf<br />
ein Beratungsteam, das zuvor in größeren Steuerberatungsgesellschaften bzw. in leitender Funktion in<br />
Industrie-Steuerabteilungen tätig war.<br />
<strong>WTS</strong> Wenham Major verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Inbound- und Outbound-<br />
Investoren. Das breite Leistungsspektrum der Kanzlei deckt neben der steuerlichen Gestaltungsberatung<br />
auch die steuerliche Compliance vollumfänglich ab. Die steuerliche Beratung vermögender Personen<br />
stellt einen weiteren Beratungsschwerpunkt der Kanzlei dar.<br />
Kontakt: Mr. Andrew Oliver<br />
89 Cornwall Street, Birmingham B3 3 BY<br />
Tel.: +44 121 236 1866, Fax: +44 121 200 1389<br />
e-mail: aoliver@wenhammajor.co.uk, Homepage: www.wenhammajor.co.uk<br />
Terminankündigung für <strong>WTS</strong>-Seminare<br />
Aktuelles Lohnsteuerrecht <strong>2007</strong>/2008<br />
Termine & Orte: 05. 11.<strong>2007</strong>, Düsseldorf – 12. 11.<strong>2007</strong>, München<br />
Themenschwerpunkte<br />
· Arbeitnehmerrelevante Rechtsänderungen<br />
· Aktuelles aus der Finanzverwaltung: Lohnsteuer-Richtlinien 2008; Zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen,<br />
Wegfall der Vereinfachungsregelung in R31 Abs.11 LStR; Gehaltsumwandlung bei § 19a EStG;<br />
Gestellung von Firmenwagen zur Privatnutzung und Begrenzung des Nutzungswerts auf die arbeitgebereigenen<br />
Gesamtkosten des Fahrzeugs; Grundsätzliches und Zweifelsfragen zur Pauschalierung der<br />
Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach §37b EStG; Stand der Verwaltungspraxis zu Arbeitszeitkonten;<br />
ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse bei Bewirtungen im Rahmen der Verabschiedung<br />
von Arbeitnehmern oder Beförderungsfeiern<br />
· Wichtige Urteile des Bundesfinanzhofs: Regressverzicht nach Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers;<br />
ermäßigte Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Ausübung von Stock Options; Zufluss<br />
von Arbeitslohn bei Beiträgen an internationale Pensionsfonds; Sonderzahlungen im Konzern als<br />
Trinkgeld; geldwerte Vorteile bei der Betreuung von Händler-Incentive-Reisen; Nebeneinkünfte beim<br />
Arbeitgeber der Haupttätigkeit; Gestellung von Firmenwagen zur Privatnutzung und Zahlung eines<br />
Nutzungsentgelts; Doppelte Haushaltsführung und Anforderungen an maßgebliche finanzielle Beteiligung;<br />
Vertragsstrafe wegen Auflösung des Dienstverhältnisses<br />
· Neues zum Reisekostenrecht: Lohnsteuer-Richtlinien 2008; Praxis (Fallbeispiele zum Reisekosten-<br />
recht): Definition regelmäßige Arbeitsstätte, Aufgabe und Unterscheidung von Dienstreise/Einsatzwechseltätigkeit/Fahrtätigkeit,<br />
Wegfall der Dreimonatsfrist bei Fahrtkosten, Wegfall der 30-km-Grenze<br />
bei Einsatzwechseltätigkeit u.a.<br />
Referenten Michael Ingo Thomas, Richter am Bundesfinanzhof<br />
Dipl.-Finanzwirt Walter Niermann, Finanzministerium NRW<br />
RA Klaus Strohner, <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />
Einladung folgt<br />
Preis 350 Euro zzgl. USt. p.P.; im Preis sind ausführliche Tagungsunterlagen enthalten.<br />
Kontakt Kerstin Hermle, Mannsmannufer 4, 40213 Düsseldorf,<br />
Tel. +49 211 200 50-613; Fax +49 211 200 50-953, E-Mail kerstin.hermle@wts.de