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WTS – Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

diese Ausgabe der USt Info beschäftigt sich zunächst mit weiteren geplanten Gesetzesänderungen<br />

im Bereich des Banken- und Versicherungswesens sowie des Reverse-<br />

Charge-Verfahrens. Darüber hinaus wird beschlossen werden, dass die Zusammenfassenden<br />

Meldungen ab 2010 monatlich abzugeben sind, ohne dass eine Möglichkeit der<br />

Dauerfristverlängerung bestehen wird.<br />

Die Praxisbeiträge geben eine Antwort des Finanzministeriums NRW auf unsere Anfrage<br />

hinsichtlich der elektronischen Übermittlung von Spediteurbescheinigungen wieder. Demnach<br />

muss damit gerechnet werden, dass eine elektronische Übermittlung nur unter den<br />

für Rechnungen anerkannten Methoden (Signatur, EDI) akzeptiert wird.<br />

Weiterhin gibt es wieder eine Fülle von aktueller Rechtsprechung. So haben mehrere Gerichte<br />

zu unentgeltlichen Zuwendungen entschieden, die in der Praxis häufig übersehen<br />

werden. Eine Rechtsprechungsänderung gibt es im Bereich der Entgeltsänderung gem.<br />

§ 17 UStG. Diese kann nunmehr erst in dem Voranmeldungszeitraum berücksichtigt werden,<br />

in dem das Entgelt tatsächlich <strong>zur</strong>ückgezahlt wird.<br />

Ferner berichten wir über diverse Themen rund um die Immobilie. Hier wurde u. a. entschieden,<br />

dass der Verzicht auf ein Ankaufsrecht nicht gem. § 4 Nr. 12 a UStG steuerfrei<br />

ist und dass der Wertersatz bei nichtigem Mietvertrag wie die Miete der <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

unterliegt. Auch wurde die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein Vorsteuerabzug<br />

aus dem Erwerb bzw. der Herstellung eines Gebäudes, das nur steuerfreien,<br />

vorsteuerabzugsschädlichen Umsätzen einerseits und nichtunternehmerischen (privaten)<br />

Zwecken andererseits dient, nicht möglich ist.<br />

Außerdem haben die Gerichte wieder einmal unterstrichen, dass die vollständigen und<br />

richtigen Rechnungsangaben (Lieferzeitpunkt, Anschrift des Leistenden) für den Vorsteuerabzug<br />

unabdingbar sind und die Vorlage von Rechnungen im Duplikat im Vorsteuervergütungsverfahren<br />

nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Zugunsten des<br />

Steuerpflichtigen wurde der Vorsteuerabzug aus Konzernumlagen unabhängig von der<br />

ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit als auch aus der Erstellung der Feststellungserklärung<br />

einer Personengesellschaft gewährt.<br />

Ein Finanzgericht hat noch einmal die Grundsätze des Zwei- bzw. Dreifachumsatzes bei<br />

der Verwertung von Sicherungsgut erläutert.<br />

Die Finanzverwaltung hat in zwei Schreiben <strong>zur</strong> Aufzeichnung von Gerätenummern (z. B.<br />

IMEI-Nummer bei Handys) und deren Angabe in der Rechnung sowie zu der Vorsteuerberichtigung<br />

bei Umlaufvermögen Stellung genommen.<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

Der Blick ins Ausland beschäftigt sich mit einem EuGH-Urteil <strong>zur</strong> Vorsteuerabzugsbeschränkung<br />

auf Kraftstoffe in Polen. Weiterhin ist in Frankreich nunmehr auch eine monatliche<br />

Auszahlung der Vorsteuerüberhänge möglich.<br />

Für Rückfragen steht Ihnen das <strong>WTS</strong>-<strong>Umsatzsteuer</strong>-Team gerne <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Joachim Strehle ppa. Andreas Masuch<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Steuerberater<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

Inhalt<br />

A. GESETZGEBUNG – PLANUNG, RECHT, UMSETZUNG<br />

A 1. Entwurf für ein Drittes Gesetz <strong>zur</strong> Änderung des Umsatz-<br />

steuergesetzes 5<br />

A 1.1 <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung für Leistungen von Personenzusammen-<br />

schlüssen an ihre Mitglieder im Bereich des Banken- und Ver-<br />

sicherungswesen 5<br />

A 1.2 Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren 5<br />

A 1.3 Angaben in der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung 7<br />

A 1.4 Änderungen hinsichtlich der Zusammenfassenden Meldungen 7<br />

B. AUS DER PRAXIS<br />

B 1. Verwendung von auf elektronischem Weg erteilten Spediteurbescheinigungen<br />

8<br />

B 2. ATLAS-Ausfuhr ab 01.07.2009 verpflichtend 8<br />

C. RECHTSPRECHUNG UND IHRE FOLGEN<br />

C 1. Neue Rechtsprechung zu unentgeltlichen Zuwendungen 9<br />

C 2. Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage,<br />

BFH 18.09.2008 10<br />

C 3. Themen rund um die Immobilie 11<br />

C 3.1 Verzicht auf Ankaufsrecht umsatzsteuerpflichtig, BFH 03.09.2008 11<br />

C 3.2 Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten bei <strong>zur</strong> Ausführung von<br />

steuerfreien Umsätzen verwendeten und selbst genutzten Gebäuden,<br />

BFH 08.10.2008 12<br />

C 3.3 Wertersatz bei nichtigem Mietvertrag ist Entgelt für sonstige Leistung,<br />

BGH 06.06.2008 13<br />

C 3.4 Zahlungspflicht der vereinbarten <strong>Umsatzsteuer</strong> bei steuerfreien<br />

Vermietungsumsätzen, BGH 21.01.2009 13<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

C 4. Rechnungsangaben 14<br />

C 4.1 Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung, BFH 17.12.2008 14<br />

C 4.2 Anschrift des Leistenden in der Rechnung, FG Köln 13.06.2007 15<br />

C 5. Widerrechtliche Privatnutzung eines Pkw durch Arbeitnehmer,<br />

BFH 08.10.2008 15<br />

C 6. Konzernumlagen - Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwischen<br />

Schwestergesellschaften, FG Berlin-Brandenburg 09.09.2008 16<br />

C 7. Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus Kosten <strong>zur</strong><br />

Ermittlung der Gewinnanteile und der Erstellung der<br />

Feststellungserklärung, FG Düsseldorf 09.04.2008 17<br />

C 8. Verwertung von Sicherungsgut, FG Baden-Württemberg 10.12.2008 18<br />

C 9. Vorlage von Originalrechnungen im Vorsteuervergütungsverfahren,<br />

FG Köln 01.09.2008 19<br />

D. FINANZVERWALTUNG<br />

D 1. Angabe der IMEI-Nummer in der Rechnung, BMF 01.04.2009 20<br />

D 2. Vorsteuerberichtigung von Umlaufvermögen, BayLfSt 23.07.2008 20<br />

E. BLICK INS AUSLAND<br />

E 1. Frankreich: Änderung der Vorsteuererstattung<br />

im Veranlagungsverfahren 21<br />

E 2. Polen: Vorsteuerabzug auf Kraftstoffe, EuGH 22.12.2008 22<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

A. GESETZGEBUNG – PLANUNG, RECHT, UMSETZUNG<br />

A 1. Entwurf für ein Drittes Gesetz <strong>zur</strong> Änderung des <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetzes<br />

Die Bundesregierung hatte am 10.12.2008 bereits einen Entwurf vorgelegt. In diesem<br />

war nur die <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung für bestimmte Postdienstleistungen enthalten (vgl.<br />

USt Info 01/2009, A. 1). Im März 2009 kamen drei Formulierungshilfen hinzu. Diese<br />

betreffen<br />

die <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen an<br />

ihre Mitglieder im Bereich des Banken- und Versicherungswesens,<br />

das Reverse-Charge-Verfahren<br />

und die monatliche Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen.<br />

Alle nachfolgenden Änderungen sollen mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft treten.<br />

A 1.1 <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre<br />

Mitglieder im Bereich des Banken- und Versicherungswesens<br />

In § 4 UStG, der die Steuerbefreiungen regelt, soll eine neue Nr. 29 eingefügt werden.<br />

Danach sind sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder überwiegend<br />

steuerfreie Bank- und Finanzdienstleistungen oder Versicherungsdienstleistungen erbringen,<br />

gegenüber ihren Mitgliedern steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Mitglieder<br />

diese sonstigen Leistungen unmittelbar <strong>zur</strong> Ausführung der steuerfreien Leistungen<br />

verwenden und die Gemeinschaft von ihnen lediglich die genaue Erstattung des<br />

jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert. Die Vorschrift soll Art. 132<br />

Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL in nationales Recht umsetzen.<br />

"Unmittelbar" <strong>zur</strong> Ausführung der steuerfreien Bank- oder Versicherungsleistungen bedeutet,<br />

dass die Mitglieder die Leistungen z.B. unmittelbar im Bereich der Kreditgewährung,<br />

Kreditverwaltung oder im Bereich des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs verwenden.<br />

Dies wäre z.B. für die Bewertung von Sicherheiten, die Bewertung von Kreditrisiken<br />

oder die Bearbeitung von Kreditverträgen der Fall. Demgegenüber können z.B.<br />

Bauleistungen, Wartung von EDV-Anlagen oder Buchhaltungsleistungen nicht nach dieser<br />

Vorschrift steuerfrei sein.<br />

Weitere sachliche Voraussetzung ist, dass das Entgelt für die Leistungen nur im Ersatz<br />

der Kosten besteht. Ein Gewinnaufschlag schließt nach dem Entwurf die Steuerbefreiung<br />

aus.<br />

A 1.2 Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren<br />

Zusätzlich zu den bereits in der USt Info 01/2009 dargestellten, bereits beschlossenen<br />

Gesetzesänderungen wird das Reverse-Charge-Verfahren wie folgt geändert bzw. ergänzt.<br />

Auch hiermit werden die Richtlinienvorgaben (Art. 64, 66, 199 MwStSystRL) in<br />

nationales Recht umgesetzt.<br />

Zum einen soll der Zeitpunkt der Steuerentstehung geändert werden:<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

Für Dauerleistungen, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht<br />

werden, entsteht die <strong>Umsatzsteuer</strong> spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres<br />

der Leistungserbringung. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen nicht<br />

aufgrund der Vereinbarung z.B. eines monatlichen Entgelts bereits als (monatliche)<br />

Teilleistung zu versteuern ist.<br />

Nur für sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen<br />

Unternehmers, die der Grundregel der ab 2010 geltenden Ortsbestimmung des<br />

§ 3a Abs. 2 UStG unterliegen, entsteht die Steuer nunmehr mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,<br />

in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Für alle anderen<br />

Leistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht<br />

bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass die <strong>Umsatzsteuer</strong> mit Ausstellung der<br />

Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistungsausführung folgenden Kalendermonats<br />

entsteht (Ausnahme: Istversteuerung von Anzahlungen).<br />

Insbesondere die zuletzt genannte Änderung dürfte in der Praxis zu größeren Problemen<br />

führen. Ohne das Vorliegen einer Eingangsrechnung wird eine Buchung des Eingangsumsatzes<br />

und somit die Erfassung in der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung oftmals<br />

nicht vorgenommen. Auch ist der endgültige Rechnungsbetrag zu dem Zeitpunkt auch<br />

noch gar nicht bekannt, so dass durch diese Gesetzesänderung unnötiger Verwaltungsaufwand<br />

durch das Erfassen eines vorläufigen, geschätzten Wertes und eine ggf. notwendige<br />

anschließende Korrektur verursacht wird. Aufgrund des internationalen Datenabgleichs<br />

über die Meldung dieser Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung ist<br />

jedoch bei einem zeitlichen Auseinanderfallen der Meldung auf Seiten des Leistenden<br />

(Zusammenfassende Meldung, <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung) und des Leistungsempfängers<br />

(<strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung) mit Nachfragen durch die Finanzverwaltung zu<br />

rechnen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung Sanktionen durchsetzt, wenn<br />

die Eingangsumsätze zu spät gemeldet werden. Zu empfehlen ist zumindest eine periodengerechte<br />

Zuordnung beim Kalenderjahreswechsel. Unternehmen, die nicht zum vollen<br />

Vorsteuerabzug berechtigt sind, dürften hier stärker ins Visier geraten, als solche,<br />

denen gleichzeitig der volle Vorsteuerabzug zusteht. Ansonsten kann u.E. der Vorsteuerabzug<br />

weiterhin gleichzeitig mit der Versteuerung des Leistungsbezugs geltend<br />

gemacht werden, da § 15 UStG das Vorliegen einer Rechnung nicht voraussetzt.<br />

Zum anderen soll <strong>zur</strong> Vermeidung von Steuerausfällen das Reverse-Charge-<br />

Verfahren auf folgende Umsätze ausgedehnt werden; Hintergrund ist, dass die<br />

Finanzverwaltung ihren Steueranspruch aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des leistenden<br />

Unternehmers (Schrotthändler, Gebäudereinigungs-Subunternehmer) oftmals nicht<br />

durchsetzen konnten, wohl aber die Vorsteuer an den Leistungsempfänger auszahlen<br />

musste:<br />

Lieferung von insbesondere Kunststoff-, Glas- und Kautschukabfällen, Schlacke,<br />

Altmetallen sowie Schrott und elektronische Elemente an einen Unternehmer<br />

(abschließende Aufzählung in einer Anlage 3 zum UStG)<br />

Gebäudereinigungsleistungen (z.B. Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden,<br />

Räumen, Inventar, Fenster etc.), wenn diese Leistungen an ein Gebäudereinigungsunternehmen<br />

erbracht werden<br />

Es ist, wie bei den Bauleistungen auch, gesetzlich nicht normiert, wann der Leistungsempfänger<br />

als Gebäudereinigungsunternehmen anzusehen ist. Eine Bescheinigung, wie<br />

die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für Bauleistungen, existiert im Reinigungsgewerbe<br />

bisher nicht. Insofern bleibt eine Verwaltungsregelung abzuwarten.<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

A 1.3 Angaben in der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung<br />

Wir hatten berichtet (vgl. USt Info 01/2009), dass ab dem 01.01.2010 auch Dienstleistungen<br />

an EU-Unternehmer, die im Land des Leistungsempfängers durch diesen im<br />

Rahmen des Reverse Charge Verfahrens zu versteuern sind, nun - wie innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen und Dreiecksgeschäfte - in den <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen<br />

in einer gesonderten Zeile zu erfassen. Diese Meldung hat in dem Voranmeldungszeitraum<br />

zu erfolgen, zu dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist (vgl. Zeitpunkt<br />

der Steuerentstehung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens); bisher war geregelt,<br />

dass die Meldung im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung, spätestens<br />

in dem auf den Monat der Leistungsausführung folgenden Monat zu machen ist.<br />

Der Gesetzgeber hat jedoch nicht für einen Gleichklang von <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung gesorgt: Lt. der Formulierung des<br />

§ 18b UStG sind in der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung alle sonstigen Leistungen, für die<br />

der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer dort schuldet zu erfassen,<br />

während in der Zusammenfassenden Meldung nur solche Dienstleistungen an<br />

EU-Unternehmer zu berücksichtigen sind, die der Grundregel der neuen Ortsbestimmung<br />

unterliegen (vgl. A.1.4). Insoweit bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber in der<br />

endgültigen Gesetzesfassung diese Diskrepanz noch beseitigt.<br />

A 1.4 Änderungen hinsichtlich der Zusammenfassenden Meldungen<br />

Als eine Maßnahme der Betrugsbekämpfung wurde in der MwStSystRL vorgegeben,<br />

dass die Zusammenfassenden Meldungen ab 2010 monatlich, statt bisher vierteljährlich<br />

abzugeben sind. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ist die Zusammenfassende<br />

Meldung bis zum 10. des Folgemonats zu übermitteln. Eine Fristverlängerung ist bisher<br />

nicht vorgesehen. Da das Bundeszentralamt für Steuern seinerseits die Daten den anderen<br />

Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats <strong>zur</strong> Verfügung stellen muss, ist derzeit<br />

eine Verlängerung der Abgabefrist nur um wenige weitere Tage im Gespräch. Eine Dauerfristverlängerung<br />

wie bei der Abgabe der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen um einen<br />

ganzen weiteren Monat ist demnach nicht möglich.<br />

Unternehmen, die nur geringe innergemeinschaftliche Warenlieferungen bewirken (nicht<br />

mehr als EUR 50.000 im Quartal) können die Zusammenfassende Meldung jedoch weiterhin<br />

vierteljährlich abgeben. Diese Regelung gilt nicht für die innergemeinschaftlichen<br />

Dienstleistungen (siehe nachfolgend).<br />

Ab dem 01.01.2010 sind auch die sog. innergemeinschaftlichen Dienstleistungen in der<br />

Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass<br />

nur solche sonstigen Leistungen zu melden sind, die an einen in einem anderen Mitgliedstaat<br />

ansässigen Leistungsempfänger erbracht werden und der Grundregel des §<br />

3a Abs. 2 UStG unterliegen. Diese sind in konsequenter Fortsetzung <strong>zur</strong> oben beschrieben<br />

Steuerentstehung auch bereits in dem Meldezeitraum der Leistungserbringung anzugeben.<br />

Verfasser: Stephan Raab, Frankfurt und Andreas Masuch, Düsseldorf<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

B. AUS DER PRAXIS<br />

B 1. Verwendung von auf elektronischem Weg erteilten<br />

Spediteurbescheinigungen<br />

Der Spediteur eines unserer Mandanten beabsichtigt, die Übersendung der<br />

Spediteurbescheinigungen in Zukunft nur noch elektronisch vorzunehmen. Wir haben<br />

daher die Fragestellung, ob der Ausfuhrnachweis mittels einer als PDF-Datei übersandten<br />

Spediteurbescheinigung geführt werden kann geprüft und mit dem <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Referenten im Finanzministerium NRW erörtert.<br />

Die Antwort des Finanzministeriums NRW besagt, dass es bisher noch keine Verwaltungsverlautbarung<br />

zu diesem konkreten Anliegen gibt, jedoch zu einem vergleichbaren<br />

Fall (elektronische Übermittlung des Belegnachweises im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung<br />

für Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen).<br />

Das Finanzministeriums NRW sieht lediglich die Möglichkeit zu erreichen, dass für<br />

die elektronische Übermittlung der Spediteurbescheinigungen die gleichen Regelungen<br />

anzuwenden seien, wie für die elektronische Übermittlung von Rechnungen, also entweder<br />

mit qualifizierter elektronischer Signatur oder im EDI-Verfahren. Dies ist jedoch<br />

gerade nicht die beabsichtigte Vorgehensweise, so dass wir auf eine entsprechende<br />

bundesweite Abstimmung der Finanzbehörden nicht hinwirken werden. Eine anderweitige<br />

elektronische Übermittlung der Spediteurbescheinigungen (z.B. per E-Mail) wird daher<br />

(vermutlich) nicht anerkannt werden. Die Spediteure sind daher zu verpflichten, die<br />

Spediteurbescheinigungen stets in Papierform und im Original zu übersenden, da die<br />

Übertragung per Fax unpraktikabel ist. Es kann insbesondere nicht feststellt werden,<br />

dass die Spediteure ein Standard-Faxgerät verwenden; ggf. kann dies aber durch den<br />

Spediteur bestätigt werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen<br />

versagt.<br />

Verfasser: Andreas Masuch, Düsseldorf<br />

B 2. ATLAS-Ausfuhr ab 01.07.2009 verpflichtend<br />

Bereits seit dem 1. August 2006 ist die Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung<br />

mit ATLAS-Ausfuhr (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) möglich.<br />

Die automatisierte Abfertigung und Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs<br />

wird ab 01.07.2009 nunmehr <strong>zur</strong> Pflicht. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle<br />

Ausfuhr-Anmeldungen mittels des elektronischen Zollverfahrens ATLAS-Ausfuhr abgegeben<br />

werden, eine Papieranmeldung wird ab dann nicht mehr möglich sein. Daraus<br />

resultiert, dass alle exportierenden Unternehmen ab Mitte 2009 eine softwaretechnische<br />

Anbindung an das elektronische Zollverfahren ATLAS gewährleisten müssen, um notwendige<br />

Ausfuhrverfahren starten zu können.<br />

Jeder Teilnehmer benötigt eine so genannte Beteiligten-Identifikations-Nummer (BIN)<br />

und eine Zollnummer. Die elektronische Ausfuhranmeldung kann über eine Zollagentur<br />

bzw. den Spediteur, über einen externen Dienstleister oder im eigenen Unternehmen<br />

mit vom Zollamt zertifizierter Software oder mit Hilfe der vom Zoll angebotenen Internetversion<br />

erfolgen. Im Interesse des reibungslosen Ablaufes ist eine einheitliche Softwarelösung<br />

oder die Nutzung eines Dienstleisters <strong>zur</strong> Abwicklung der Zollverfahren für<br />

den Im- und Export von Waren notwendig.<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

Jede Alternative hat direkte Auswirkungen auf die firmeninternen Verfahrensabläufe,<br />

weshalb möglichst frühzeitig mit entsprechenden Maßnahmen begonnen werden sollte.<br />

Die Implementierung einer Software oder die Vorbereitung für die Zusammenarbeit mit<br />

einem Dienstleister benötigen nicht unerhebliche Vorlaufzeiten <strong>zur</strong> Vereinheitlichung der<br />

Warenwirtschafts- und Kundendaten mit der zu verwendenden Software.<br />

Zudem müssen alle Unternehmen, die bisher als „Zugelassener Ausführer“ eine erleichterte<br />

Zollabfertigung nutzen konnten, für die Teilnahme an ATLAS-Ausfuhr eine zusätzliche<br />

Bewilligung bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen. Da ab dem<br />

01.07.2009 die bestehenden Bewilligungen für das Papier-Anschreibeverfahren erlöschen,<br />

sollte die neue Bewilligung beim Hauptzollamt rechtzeitig beantragt werden.<br />

C. Rechtsprechung und ihre Folgen<br />

C 1. Neue Rechtsprechung zu unentgeltlichen Zuwendungen<br />

Verfasser: Michael Hink, Düsseldorf<br />

Der <strong>Umsatzsteuer</strong> unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer<br />

im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr.<br />

1 UStG). Unter anderem kommt es hierbei auf die Entgeltlichkeit eines wirtschaftlichen<br />

Vorgangs an. Allerdings kann auch ein unentgeltlicher Vorgang von der <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

erfasst werden. Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen werden unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt<br />

(vgl. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG). Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich<br />

in diesen Fällen nach dem Einkaufspreis oder den Selbstkosten oder den entstandenen<br />

Ausgaben (vgl. §10 Abs. 4 UStG).<br />

Problematisch ist insbesondere die Regelung in § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG, nach der neben<br />

den Entnahmen und den unentgeltlichen Zuwendungen an das Personal einer Lieferung<br />

gegen Entgelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen<br />

Geschenke von geringem Wert (unter EUR 35,00) und Warenmuster für Zwecke<br />

des Unternehmens, gleichgestellt wird.<br />

Fraglich ist, was unter dem Begriff "unentgeltliche Zuwendung" zu verstehen ist. Mit<br />

dieser Problematik hat sich die Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit mehrfach<br />

beschäftigt (BFH 14.05.2008, Az. XI R 60/07; FG Baden-Württemberg 17.06.2008,<br />

Az. 1 K 21/05, nicht rechtskräftig; FG Bremen 09.07.2008, Az. 2 K 220/07 1, Nichtzulassungsbeschwerde<br />

eingelegt). Als Fazit dieser Entscheidungen lassen sich folgende<br />

Punkte zusammenfassen:<br />

Die Tatsache, dass die Zuwendung aus unternehmerischen Gründen erfolgt, ist<br />

unbeachtlich.<br />

Die "reine" Unentgeltlichkeit einer Lieferung reicht für die Anwendung der Vorschrift<br />

nicht aus.<br />

Darüber hinaus wird verlangt, dass der Zuwendende dem Empfänger "zielgerichtet"<br />

einen Vermögensvorteil verschafft.<br />

Dem Begünstigten muss die unbeschränkte Verfügungsmacht an dem Gegenstand<br />

verschafft werden.<br />

Auch wenn ein Dritter eine (andere) Leistung von dem Unternehmer erhält und<br />

die Kosten für den überlassenen Gegenstand in die Entgeltsbestimmung für die<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

(andere) Leistung eingehen, kommt es <strong>zur</strong> Besteuerung der unentgeltlichen<br />

Wertabgabe.<br />

Hinweise für die Praxis:<br />

Insbesondere Lieferungen mit unentgeltlichem Charakter sind mit Vorsicht zu planen.<br />

Hilfreich kann unter Umständen bereits die Vereinbarung eines geringen Entgelts<br />

(EUR 1,00) sein, da damit die Höhe des Entgelts eigenständig bestimmt wird und keine<br />

Ermittlung des Entgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG auf der Grundlage des Einkaufspreises<br />

oder in Ermangelung eines Einkaufspreises auf der Grundlage der Selbstkosten<br />

zu erfolgen hat, die in der Regel zu höheren Steuerbelastungen führen dürfte.<br />

Bei dem Abschluss von einem Bündel von Verträgen ist darauf zu achten, dass es im<br />

Rahmen der umsatzsteuerlichen Gesamtwürdigung nicht zu einer (wirtschaftlichen)<br />

Doppelbelastung mit <strong>Umsatzsteuer</strong> kommt, da unentgeltliche Zuwendungen unter Umständen<br />

mehrfach erfasst werden können.<br />

Verfasser: Gabriele Heemann, Hamburg<br />

C 2. Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage, BFH 18.09.2008<br />

Hat sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes geändert, hat der<br />

Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag<br />

zu berichtigen. Entsprechend hat der Leistungsempfänger den hierfür in Anspruch genommenen<br />

Vorsteuerabzug zu korrigieren. Für die Bestimmung des Berichtigungszeitpunkts<br />

ist festzustellen, in welchem Besteuerungszeitraum die Änderung eingetreten<br />

ist.<br />

Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH 30.11.1995, Az. V R 57/94) konnte der<br />

für einen steuerpflichtigen Umsatz geschuldete Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 UStG<br />

bereits in dem Besteuerungszeitraum berichtigt werden, in dem eine wirksame und<br />

ernsthafte Vereinbarung über die Herabsetzung des Entgelts geschlossen worden ist.<br />

Mit Urteil vom 18.09.2008 (Az. V R 56/06) hat der BFH seine Rechtsprechung geändert:<br />

Ist das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung bereits entrichtet worden, kann<br />

der hierfür geschuldete Steuerbetrag erst in dem Besteuerungszeitraum berichtigt werden,<br />

in dem das Entgelt tatsächlich <strong>zur</strong>ückgezahlt wird.<br />

Damit folgt der BFH der Rechtsprechung des EuGH, der mit Urteil vom 29.05.2001<br />

("Freemans", Rs. C-86/99) entschieden hatte, dass es für die Änderung der Bemessungsgrundlage<br />

nicht ausreicht, dass der Leistungsempfänger, z.B. durch die Erteilung<br />

einer Gutschrift, einen bloßen Rückvergütungsanspruch auf das von ihm gezahlte Entgelt<br />

erhält. Nach Auffassung des EuGH ändert sich die Bemessungsgrundlage erst dann,<br />

wenn der Leistungsempfänger über die Gutschrift durch Auszahlung oder in anderer<br />

Form tatsächlich verfügt hat.<br />

Praxishinweis:<br />

Der BFH ist der Rechtsprechung des EuGH bereits für Über- und Doppelzahlungen gefolgt<br />

(BFH 19.07.2007, Az. V R 11/05). Auch in diesen Fällen tritt nach der neueren<br />

Rechtsprechung eine Minderung des Entgelts erst dann ein, wenn die Über- oder Doppelzahlung<br />

(tatsächlich) <strong>zur</strong>ückgezahlt wird, nicht jedoch bereits bei Entstehung des<br />

Rückzahlungsanspruchs aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung.<br />

Verfasser: Gabriele Heemann, Hamburg<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

C 3. Themen rund um die Immobilie:<br />

C 3.1 Verzicht auf Ankaufsrecht umsatzsteuerpflichtig, BFH 03.09.2008<br />

Die Lieferung eines Grundstücks ist grundsätzlich gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.<br />

Mit dieser Steuerbefreiung wird verhindert, dass das Grundstücksgeschäft<br />

neben der regelmäßig anfallenden Grunderwerbsteuer zusätzlich mit <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

belastet wird. Ein Rechtsgeschäft in diesem Sinne ist unter anderem auch die<br />

Ausübung eines solchen Ankaufsrechts.<br />

Der BFH hat sich in einer neueren Entscheidung (Az. XI R 54/07) mit der Frage befasst,<br />

ob der Verzicht auf ein Ankaufsrecht in Bezug auf ein Grundstück der Steuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG unterfällt. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter)<br />

Sachverhalt zugrunde: Die ursprüngliche Eigentümerin veräußerte das Grundstück an<br />

eine Erwerberin, die der Veräußerin gegen Entgelt ein Ankaufsrecht einräumte. Das Ankaufsrecht<br />

wirkte auch gegen die Rechtsnachfolger der Erwerberin und wurde <strong>zur</strong> Sicherung<br />

ins Grundbuch eingetragen. Im weiteren Verlauf wurde das Grundstück zweimal<br />

weiterveräußert (personenverschiedene Erwerber). Die Letzterwerberin vereinbarte<br />

mit der ursprünglichen Eigentümerin und Ankaufsrechtsinhaberin schließlich einen entgeltlichen<br />

Verzicht auf das Ankaufsrecht. Die Parteien rechneten ohne <strong>Umsatzsteuer</strong> ab,<br />

da sie davon ausgingen, dass der Rechtsverzicht der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9<br />

Buchst. a UStG unterfällt. Das zuständige Finanzamt bezog das Entgelt für den Rechtsverzicht<br />

in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein.<br />

In seiner Entscheidung legt der BFH ausführlich dar, dass es sich bei dem Verzicht auf<br />

das Ankaufsrecht durch die ursprüngliche Eigentümerin um eine steuerpflichtige sonstige<br />

Leistung handelt. Die Steuerbefreiung greift nicht ein, da der Rechtsverzicht nicht als<br />

selbstständiger Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt.<br />

Der BFH schließt in seiner Begründung zunächst aus, dass der Rechtsverzicht das umsatzsteuerliche<br />

Schicksal der Grundstückslieferung teilt. Die Steuerbefreiung für die<br />

Lieferung des Grundstücks gilt somit nicht auch für den Rechtsverzicht. Der Verzicht auf<br />

das Ankaufsrecht ist nämlich weder Bestandteil der Grundstückslieferung von der Zwischenerwerberin<br />

an die Letzterwerberin noch mit dieser zu einer einheitlichen Leistung<br />

zusammenzufassen. Als selbständige Leistung ist der Rechtsverzicht umsatzsteuerlich<br />

vielmehr getrennt von der Grundstückslieferung zu beurteilen.<br />

Der Verzicht auf das Ankaufsrecht ist auch nicht als ein selbständiger, der Grunderwerbsteuer<br />

unterliegender Erwerbsvorgang anzusehen, mit der Folge dass die Steuerbefreiung<br />

für Grundstücksgeschäfte nicht einschlägig ist. Der Verzicht führt nämlich<br />

lediglich zum Erlöschen des der ursprünglichen Eigentümerin eingeräumten Ankaufsrechts.<br />

Er führt nicht <strong>zur</strong> Übertragung einer Rechtsbefugnis auf die Letzterwerberin.<br />

Nach Auffassung des BFH führt auch die Tatsache, dass das Finanzamt das Entgelt für<br />

den Verzicht als Teil der Gegenleistung für die Grundstückslieferung beurteilte und der<br />

Grunderwerbsteuer unterwarf, zu keiner anderen Beurteilung. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG<br />

schließt demnach die Doppelbelastung mit <strong>Umsatzsteuer</strong> und Grunderwerbsteuer nicht<br />

generell aus.<br />

Fazit:<br />

Keine Regel ohne Ausnahme! Auch wenn grundsätzlich eine Doppelbelastung mit <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

und Grunderwerbsteuer bei Grundstücksgeschäften ausgeschlossen sein soll,<br />

akzeptiert der BFH in Einzelfällen die Doppelbelastung weiterhin. In der Praxis sollte<br />

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USt Info 03/2009<br />

daher sichergestellt werden, dass die Höhe der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

zutreffend ist. Dies gilt insbesondere bei einem Rechtsverzicht gegenüber<br />

Leistungsempfängern mit eingeschränktem oder keinem Vorsteuerabzug.<br />

Verfasser: Dr. Christian Salder, München<br />

C 3.2 Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten bei <strong>zur</strong> Ausführung von steuerfreien<br />

Umsätzen verwendeten und selbst genutzten Gebäuden, BFH 08.10.2008<br />

Nach der sog. Seeling-Rechtsprechung des EuGH kann der Unternehmer, wenn er das<br />

Gebäude bei Erwerb bzw. Errichtung gem. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG dem Unternehmen<br />

zuordnet (Voraussetzung: mindestens zu 10% unternehmerische Nutzung), den vollen<br />

Vorsteuerbetrag aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Abzug bringen. Die<br />

außerunternehmerische Nutzung des Gegenstands stellt dann jedoch eine steuerbare<br />

(und regelmäßig steuerpflichtige) Nutzungsentnahme (unentgeltliche Wertabgabe) dar.<br />

Bisher ungeklärt war der Fall, dass es sich bei der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes<br />

um eine steuerfreie Vermietungsleistung handelte. Der BFH hat nun in einer<br />

neueren Entscheidung (Az. XI R 58/07) dem sog. Seeling-Modell eine Absage erteilt,<br />

wenn das Gebäude zu einem Teil für umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze (Vermietung<br />

an eine Arztpraxis) und zum anderen Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.<br />

Zwar kann ein in dieser Art gemischt genutztes Gebäude dem unternehmerischen Bereich<br />

zugeordnet werden. Da es jedoch nicht <strong>zur</strong> Ausführung von Umsätzen verwendet<br />

wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten<br />

gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG insgesamt ausgeschlossen. Diese Entscheidung<br />

entspricht der Verwaltungsauffassung in Abschn. 24c Abs. 7 UStR.<br />

Im Urteilsfall wurde das Gebäude ausschließlich zu steuerfreien Umsätzen verwendet.<br />

Die unternehmerische Verwendung in Form der Vermietung an die Arztpraxis war gem.<br />

§ 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Eine Option gem. § 9 UStG war wegen der<br />

steuerfreien Umsätze des Mieters nicht möglich. Die Eigennutzung unterlag dagegen der<br />

damaligen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28 b UStG, da der Unternehmer das Gebäude<br />

hinsichtlich der unternehmerischen Verwendung nur <strong>zur</strong> Ausführung steuerfreier Umsätze<br />

nutzte; nach heutiger Rechtslage ist die Eigennutzung nicht steuerbar.<br />

Fazit:<br />

Zur Nutzung des sich aus dem sog. Seeling-Modell durch den vollen Vorsteuerabzug mit<br />

nachgelagerter Versteuerung der Nutzungsentnahme ergebenden Finanzierungseffekts<br />

ist nicht nur erforderlich, dass das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wird. Vielmehr<br />

muss der Unternehmer das Gebäude zumindest teilweise <strong>zur</strong> Ausführung steuerpflichtiger<br />

Umsätze verwenden. Die Eigennutzung reicht in diesem Fall mangels Steuerbarkeit<br />

nicht aus. Bei der Gestaltung entsprechender Modelle ist deshalb darauf zu achten,<br />

dass das Gebäude zumindest in geringem Umfang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen<br />

genutzt wird (Optionsmöglichkeiten prüfen!). Wie der BFH abermals unterstrich,<br />

muss darüber hinaus das Zuordnungswahlrecht zeitnah ausgeübt werden.<br />

Verfasser: Dr. Christian Salder, München<br />

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USt Info 03/2009<br />

C 3.3 Wertersatz bei nichtigem Mietvertrag ist Entgelt für sonstige Leistung,<br />

BGH 06.06.2008<br />

Wird ein Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, wirkt die Anfechtung<br />

nach einer Entscheidung des BGH auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags<br />

<strong>zur</strong>ück, auch wenn der Mietvertrag tatsächlich bereits längere Zeit durchgeführt oder<br />

zwischenzeitlich sogar schon beendet wurde. Der Mieter ist durch die tatsächliche Nutzung<br />

ungerechtfertigt bereichert. Er muss die gezogenen Nutzungen <strong>zur</strong>ückgewähren<br />

und entsprechend Wertersatz leisten. Der Wertersatz ist mit der bereits gezahlten Miete<br />

zu verrechnen.<br />

Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich hierbei die Frage, ob der Wertersatz nicht steuerbarer<br />

Schadensersatz oder Entgelt für die steuerbare Überlassung der Mieträume ist.<br />

Der BGH hat nun in einem Urteil (AZ: XII ZR 67/06) entschieden, dass der Wertersatz<br />

Entgelt für eine steuerbare sonstige Leistung ist. Diese Leistung ist auch steuerpflichtig,<br />

wenn der Vermieter bei Vermietung auf die <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung wirksam verzichtet<br />

hat. Obwohl die Rechtsgrundlage für die (Vermietungs-)Leistung zu einem späteren<br />

Zeitpunkt (rückwirkend) entfällt, erbringt der Vermieter damit eine steuerbare und<br />

steuerpflichtige sonstige Leistung.<br />

Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung des BGH zwar überraschend. Allerdings<br />

ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.<br />

Der Mieter hat die Flächen genutzt; dass er statt "Miete" nun "Wertersatz" zahlt, ändert<br />

nichts an der Tatsache, dass die Zahlung für die Überlassung der Räumlichkeiten zu<br />

leisten ist.<br />

In dem Fall, in dem sich der Wertersatz für die ungerechtfertigte Bereicherung und der<br />

Vermietungsumsatz nicht entsprechen, ändert sich die Bemessungsgrundlage. Der geschuldete<br />

Steuerbetrag sowie die Vorsteuer sind entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung<br />

hat für den Besteuerungszeitraum zu erfolgen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage<br />

eingetreten ist.<br />

Praxishinweis:<br />

Es ist auch weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein steuerbarer Leistungsaustausch<br />

oder nicht steuerbarer Schadensersatz vorliegt. Insbesondere ist zu prüfen, ob der gerichtlich<br />

festgelegte, vom Mieter zu leistende Betrag Schadensersatzpositionen enthält,<br />

auf die möglicherweise keine <strong>Umsatzsteuer</strong> entfällt. Daneben ist zu beachten, dass eine<br />

nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG vorliegen kann,<br />

wenn der Wertersatz nicht mit dem ursprünglich vereinbarten und gezahlten Mietzins<br />

übereinstimmt.<br />

Verfasser: Rebecca Schottner und Dr. Christian Salder, beide München<br />

C 3.4 Zahlungspflicht der vereinbarten <strong>Umsatzsteuer</strong> bei steuerfreien Vermietungsumsätzen,<br />

BGH 21.01.2009<br />

Die Vermietung von Büroräumen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12 a<br />

UStG. Der Vermieter kann jedoch zu <strong>Umsatzsteuer</strong>pflicht optieren, wenn der Mieter Unternehmer<br />

ist und die Büroräume für unternehmerische Zwecke (grds. vorsteuerabzugsberechtigte<br />

Umsätze) nutzt.<br />

In dem Urteilsfall (Az. XII ZR 79/07) hatten Vermieter und Mieter vertraglich eine Nettomiete<br />

"zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer" vereinbart. Da der Mieter jedoch<br />

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USt Info 03/2009<br />

nicht als Unternehmer im Sinne des <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetzes anzusehen war, konnte der<br />

Vermieter nicht wirksam <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong>pflicht optieren. Der Mieter setzte daher die<br />

über die Nettomiete hinausgehenden Zahlungen nach einer gewissen Mietdauer aus.<br />

Der BGH hat aber entschieden, dass allein auf der Tatsache, dass keine gesetzliche <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

anfällt, der Mieter nicht von seiner Zahlungsverpflichtung befreit wird. Es ist<br />

vielmehr zu prüfen, ob die Parteien den zu zahlenden Mietzins unabhängig von den<br />

steuerlichen Gegebenheiten auf den "Brutto-"Betrag festlegen wollten. Dies gilt erst<br />

Recht, wenn der Mieter den "Brutto-"Betrag für einen längeren Zeitraum ohne Widerspruch<br />

gezahlt hat. Der BGH hat den Rechtstreit <strong>zur</strong> Nachholung der Beweisaufnahme<br />

an das Berufungsgericht <strong>zur</strong>ückverwiesen.<br />

Praxishinweis:<br />

Optionen bei Grundstücksumsätzen (Vermietung, Veräußerung) sind an zum Teil enge<br />

Voraussetzungen geknüpft, die sowohl in der Person des Leistenden (z.B. Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen) als auch des Leistungsempfängers (Unternehmer, Nutzung zu<br />

vorsteuerabzugsberechtigen Ausgangsumsätzen) liegen. Hier sind klare Regelungen in<br />

den Verträgen erforderlich, die auch die Eventualität abdecken, dass sich die Vertragsparteien<br />

über die steuerliche Beurteilung geirrt haben (z.B. liegt eine Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen vor? Ist eine Option möglich?). Auch können sich zu einem späteren<br />

Zeitpunkt die Verhältnisse ändern, so dass die umsatzsteuerliche Behandlung eine andere<br />

wird (z.B. Wechsel der Nutzung). Steuerklauseln regeln hier auch für diese Fälle<br />

den geänderten Mietzins/Veräußerungspreis.<br />

C 4. Rechnungsangaben<br />

Verfasser: Andreas Masuch, Düsseldorf<br />

Die Ausstellung von Rechnungen und der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für den Leistungsempfänger<br />

sind inzwischen vermehrt Gegenstand der Rechtsprechung, wie die<br />

nachfolgenden Urteile eindrucksvoll belegen.<br />

C 4.1 Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung, BFH 17.12.2008<br />

Mit diesem Urteil (Az. XI R 62/07) lehnte der BFH den Vorsteuerabzug des Klägers aus<br />

einer Rechnung ab, auf der nur das Auftrags- und das Ausstellungsdatum der Rechnung,<br />

nicht aber der Liefer-/Leistungszeitpunkt angegeben war. Der BFH stellt klar,<br />

dass der Leistungszeitpunkt in der Rechnung zwingend anzugeben ist. Das gilt auch<br />

dann, wenn er mit dem Ausstellungdatum der Rechnung übereinstimmt. Das ergebe<br />

sich sowohl aus der richtlinienkonformen Auslegung als auch aus dem Zweck des § 14<br />

Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG, die Erhebung der <strong>Umsatzsteuer</strong> und ihre Überprüfung sicherzustellen.<br />

Ohne Angabe des Leistungszeitpunkts könne die Finanzverwaltung nicht erkennen,<br />

wann die <strong>Umsatzsteuer</strong> und der Vorsteueranspruch beim Leistungsempfänger entstehen.<br />

Ausnahmen sind nur für Anzahlungsrechnungen zulässig, weil es dem Leistenden<br />

hier regelmäßig nicht möglich sein wird, das Leistungsdatum sowie das Datum der<br />

Vereinnahmung der Anzahlung zu bestimmen. Der BFH sieht die Angabe des Leistungszeitpunkts<br />

auch nicht als unverhältnismäßig an.<br />

Statt der Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung selbst kann der Leistende in der<br />

Rechnung auf andere Unterlagen verweisen (z.B. auf einen Lieferschein). Der Lieferzeitpunkt<br />

muss sich aber aus diesen Unterlagen eindeutig ergeben. Dies hatte der Kläger<br />

im Streitfall ebenfalls nicht erfüllt, denn auch der Lieferschein enthielt kein Leistungsdatum.<br />

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Praxishinweis:<br />

Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gerichte nehmen die Rechnungsvoraussetzungen<br />

sehr ernst und versagen den Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung nicht alle<br />

Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG enthält. Sie sollten deshalb alle Eingangsrechnungen<br />

genau prüfen, ob die Rechnungsanforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt<br />

sind sowie bei Ihren Ausgangsrechnungen die Einhaltung der Anforderungen sicherstellen.<br />

C 4.2 Anschrift des Leistenden in der Rechnung, FG Köln 13.06.2007<br />

Das FG Köln (Az. 11 K 536/05, nrkr.) versagte den Vorsteuerabzug aus berichtigten<br />

Baurechnungen. Es hatte in diesem Zusammenhang zwei Fragen zu entscheiden.<br />

Zum einen ging es um die Frage, wer Leistender ist, wenn die als Leistende aufgetretene<br />

GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Da die GmbH mangels Eintragung<br />

rechtlich nicht existierte, sah das FG Köln nicht die Vor-GmbH (d.h. die Gesellschaft<br />

im Stadium zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der<br />

Eintragung im Handelsregister), sondern die dahinter stehenden Personen als Leistende<br />

an. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Vor-GmbH war daher nicht möglich.<br />

Zum anderen ging es um die Frage, wie bei einer Rechnungsberichtigung der Unternehmenssitz<br />

zu bezeichnen ist. Das FG Köln stellte hierzu fest, dass zumindest im Zeitpunkt<br />

der Ausstellung der berichtigten Rechnungen nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen<br />

ist, ob der in der Rechnung angegebene Unternehmenssitz existierte. Das reichte<br />

dem FG für den Vorsteuerabzug nicht aus. Damit erreichte der Kläger auch aus den<br />

berichtigten Rechnungen keinen Vorsteuerabzug.<br />

Praxishinweis:<br />

Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig. Vergleichbare Fälle sollten deswegen<br />

offen gehalten werden. Da Sie als Leistungsempfänger für die Voraussetzungen des<br />

Vorsteuerabzugs darlegungs- und beweispflichtig sind, müssen Sie im Zweifel dokumentieren<br />

können, dass Ihr Vertragspartner zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung<br />

sein Unternehmen am angegebenen Ort ausgeübt hat.<br />

Verfasser: Stephan Raab, Frankfurt<br />

C 5. Widerrechtliche Privatnutzung eines Pkw durch Arbeitnehmer, BFH<br />

08.10.2008<br />

Die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer für private Zwecke<br />

(einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten)<br />

stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage<br />

wird regelmäßig auf die lohnsteuerliche 1%-Regel <strong>zur</strong>ückgegriffen, wobei<br />

der Wert einen Bruttowert darstellt, aus dem die <strong>Umsatzsteuer</strong> heraus <strong>zur</strong>echnen<br />

ist.<br />

In einem streitigen Fall hatte nun der BFH (Az. XI R 66/07) darüber zu entscheiden, wie<br />

zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar die Nutzung des betrieblichen<br />

Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlaubte,<br />

jedoch jede darüber hinaus gehende Privatnutzung "strengstens untersagt" hatte. Eine<br />

Kontrolle durch den Arbeitgeber ist dabei nicht erfolgt.<br />

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USt Info 03/2009<br />

Der BFH hat für Recht gesprochen, dass eine <strong>Umsatzsteuer</strong>barkeit gegeben ist. Bei der<br />

Überlassung eines Fahrzeugs im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses spricht der<br />

Anscheinsbeweis für eine Überlassung (auch) für private Zwecke. Bei der Würdigung ist<br />

auf die Gesamtumstände abzustellen. Mitunter kann aber der Anscheinsbeweis nur widerlegt<br />

werden, wenn neben einem durch den Arbeitgeber ernsthaft ausgesprochenen<br />

Verbot auch eine wirksame Kontrolle stattgefunden hat.<br />

Beachte:<br />

In der Praxis hat somit der Unternehmer zu beachten, dass bei der Gestellung von betrieblichen<br />

Fahrzeugen nur dann eine Besteuerung des umsatzsteuerlichen Sachbezugs<br />

für private Zwecke unterbleiben kann, wenn die Gesamtumstände in der Art dafür sprechen,<br />

dass neben der strikten Untersagung auch die Einhaltung des Verbots kontrolliert<br />

wird.<br />

Verfasser: Joachim Strehle, München<br />

C. 6 Konzernumlagen - Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwischen Schwestergesellschaften,<br />

FG Berlin-Brandenburg 09.09.2008<br />

In Konzernen werden oftmals bestimmte Leistungen zentral eingekauft oder erbracht<br />

und dann an andere Konzerngesellschaften weiterbelastet. Die Weiterbelastung kann<br />

sowohl getrennt nach einzelnen Leistungen oder auch im Rahmen einer sog. Konzernumlage<br />

erfolgen. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass mithilfe eines konzernintern<br />

bestimmten Umlageschlüssels eine Vielzahl von eingekauften oder selbst erbrachten<br />

Leistungen an die an der Umlage beteiligten Konzernunternehmen weiterbelastet werden.<br />

Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich in einem kürzlich ergangenen Urteil (Az. 6 K<br />

2463/03-B) mit Vereinbarungen <strong>zur</strong> Umlage von Verwaltungskosten zwischen Schwestergesellschaften<br />

zu beschäftigen. Im Rahmen der streitgegenständlichen Vereinbarungen<br />

wurden anfallende Personal-, allgemeine Sachkosten sowie Kosten für das Anlagevermögen,<br />

die nicht ausschließlich den einzelnen Vertragspartnern zugeordnet werden<br />

konnten, mittels Umlage an die Beteiligten weiterbelastet. Das Urteil, welches in erster<br />

Linie zum ertragsteuerlichen Thema Betriebsausgabenabzug ergangen war, beschäftigte<br />

sich am Rande auch mit der Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein<br />

Vorsteuerabzug aus einer Konzernumlagenrechnung möglich ist.<br />

Die einzelnen Rechnungen beinhalteten beispielsweise folgenden Rechnungstext:<br />

"Leistungszeitraum "zzzz".... Gemäß Vereinbarung vom "xx.yy.zzzz" berechnen wir Ihnen<br />

die Kostenumlage für das Jahr "zzzz" wie folgt:<br />

Personalkosten ....<br />

Sachkosten ....<br />

Anlagevermögen ....<br />

Netto: ....<br />

USt: ....<br />

Brutto: ...."<br />

Die Betriebsprüfung hatte den Vorsteuerabzug aus den besagten Rechnungen im Hinblick<br />

auf eine unklare Beschreibung des Leistungsgegenstands und auf eine nicht<br />

fremdvergleichskonforme Vertragsdurchführung versagt.<br />

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USt Info 03/2009<br />

Zu Unrecht, wie das FG Berlin-Brandenburg nun feststellte. Sofern bei der Weiterbelastung<br />

der Kosten mittels Konzernumlage ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch tatsächlich<br />

stattgefunden hat, was vom FG im Streitfall bejaht wurde, ist ein Vorsteuerabzug<br />

grds. möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Ein Fremdvergleich<br />

spielt bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs keine Rolle, da tatsächliche Vorgänge<br />

besteuert werden. Hinsichtlich der im Streifall von der Betriebsprüfung als un<strong>zur</strong>eichend<br />

beurteilten Leistungsbeschreibung gelangte das FG zu der Auffassung, dass es ausreichend<br />

ist, wenn die Rechnungen eine stichwortartige Konkretisierung der tatsächlich<br />

erbrachten Leistungen sowie jeweils eine Bezugnahme auf die einzelnen zugrundeliegenden<br />

schuldrechtlichen Vereinbarungen (Verträge) hinsichtlich der Einzelheiten der<br />

erbrachten Leistungen enthalten.<br />

Praxishinweis:<br />

Unternehmen, die mittels Konzernumlage Kosten an andere Konzerngesellschaften weiterbelasten,<br />

sollten in einem ersten Schritt prüfen, ob ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch<br />

überhaupt stattfindet. Falls dies zu bejahen ist, sollte bei der Rechnungsstellung<br />

insbesondere auf eine genaue Beschreibung des Leistungsgegenstands, beispielsweise<br />

in der vom FG bestätigten Art und Weise geachtet werden. Wenn auf andere Unterlagen,<br />

wie z.B. die zugrunde liegenden Verträge Bezug genommen wird, müssen diese<br />

ebenso wie die Rechnung selbst für den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum archiviert<br />

werden und jederzeit <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden können.<br />

Verfasser: Kristina Jahnke, München<br />

C 7. Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus Kosten <strong>zur</strong> Ermittlung der<br />

Gewinnanteile und der Erstellung der Feststellungserklärung, FG Düsseldorf<br />

09.04.2008<br />

In seinem Urteil vom 09.04.2008 (Az. 5 K 3229/08 M) hat das Finanzgericht Düsseldorf<br />

entschieden, dass einer Gesellschaft der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im<br />

Zusammenhang mit der Ermittlung der Ergebnisanteile der Gesellschafter bzw. <strong>zur</strong> Erstellung<br />

der Feststellungserklärung zusteht, da die Eingangsleistungen direkt und unmittelbar<br />

mit der unternehmerischen Betätigung zusammenhängen. Die wirtschaftliche<br />

und umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass<br />

die Notwendigkeit für die Inanspruchnahme dieser Leistungen entfiele.<br />

Das FG stützt seine Begründung auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, wonach für<br />

den Vorsteuerabzug grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen<br />

einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen,<br />

die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, gegeben sein muss. Hieraus ergibt<br />

sich, dass ein Recht auf Vorsteuerabzug dann entsteht, wenn die für den Bezug der<br />

Eingangsleistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug<br />

berechtigenden Ausgangsumsätze gehören oder wenn die Kosten der Dienstleistungen<br />

Teil der allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen sind und damit zu den Preiselementen<br />

aller Produkte eines Unternehmens gehören.<br />

Das FG stellt ferner fest, dass die bisher ergangene BFH-Rechtsprechung vom<br />

13.07.1994 (Az. XI R 55/93) und vom 22.04.1998 (Az. XI R 61/97) durch die Urteile<br />

des EuGH vom 08.06.2000 (Rs. C-98/98) und vom 22.02.2001 (Rs. C-408/98) überholt<br />

ist.<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

Hinweis:<br />

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Gerade die Frage, ob Eingangsleistungen<br />

(z.B. Beratungsaufwendungen) nachweislich Kostenelemente von Ausgangsumsätzen<br />

sein müssen, und wann diese als allgemeine Kosten der Gesellschaft nach dem allgemeinen<br />

Vorsteuerschlüssel geltend gemacht werden können, ist noch nicht abschließend<br />

geklärt.<br />

Eine Frage, auf die das FG nicht eingegangen ist, ist, ob die Ermittlung der Gewinnanteile<br />

und die Erstellung der Feststellungserklärung als unentgeltliche Wertabgaben zu<br />

behandeln sind, da sie persönlichen Gesellschafterinteressen dienen. Die <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

würde in diesem Fall zum Kostenfaktor werden.<br />

Verfasser: Marianne Graf, München<br />

C 8. Verwertung von Sicherungsgut, FG Baden-Württemberg 10.12.2008<br />

Die Verwertung von Sicherungsgut außerhalb des Insolvenzverfahrens birgt potenzielle<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>risiken, wenn Unternehmer die Besteuerung als Leistungsempfänger nicht<br />

oder nicht richtig durchführen und Rechnungen mit gesondert ausgewiesener <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

akzeptieren oder übersehen, dass es wegen des Verkaufs "für Rechnung" des<br />

Sicherungsgebers zu einem Doppel- oder Dreifachumsatz kommt.<br />

Das FG Baden-Württemberg hat in diesem Urteil (Az. 1 K 319/05) die Grundsätze, welche<br />

der BFH in seinen Urteilen vom 06.10.2005 (V R 20/04) und vom 30.03.2006 (V R<br />

9/03) aufgestellt hat, bestätigt und weiter entwickelt.<br />

Beauftragt der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber nach Eintritt des Verwertungsfalls<br />

mit der Verwertung, kommt es zu einem "Dreifachumsatz", denn<br />

die Sicherungsübereignung erstarkt <strong>zur</strong> "Volllieferung" des Sicherungsgebers an<br />

den Sicherungsnehmer (1. Umsatz),<br />

da der Sicherungsgeber für Rechnung des Sicherungsnehmers verkauft, liegt ein<br />

Kommissionsgeschäft vor, in dessen Rahmen der Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber<br />

liefert (2. Umsatz),<br />

der Sicherungsgeber verkauft den Gegenstand schließlich im eigenen Namen an<br />

den Erwerber (3. Umsatz)<br />

Das FG Baden-Württemberg stellt darüber hinaus klar, dass nicht jeder Verkauf von<br />

sicherungsübereigneten Gegenständen zu einer Verwertung von Sicherungsgut im<br />

Rechtssinne führt. Der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit<br />

ist keine Verwertung von Sicherheiten. Entscheidend dafür, ob ein Verkauf im<br />

Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit oder <strong>zur</strong> Befriedigung des Sicherungsnehmers<br />

erfolgt, ist, welche Maßnahmen der Sicherungsnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber<br />

ergreift. Wird wie z.B. im Streitfall durch den Sicherungsnehmer das Verbot ausgesprochen,<br />

die Verkaufserlöse zum Erwerb neuer Waren zu verwenden oder ein jederzeitiges<br />

Abholrecht bzw. die geregelte Reihenfolge der Schuldentilgung vorgegeben, liegt eine<br />

Verwertung von Sicherungsgut vor. Darüber hinaus stellt das FG klar, dass aus Sicht<br />

des <strong>Umsatzsteuer</strong>rechts nicht vorausgesetzt wird, dass der Sicherungsfall infolge Zahlungsverzugs<br />

eingetreten ist und dass auch zivilrechtlich von einem Sicherungsfall auszugehen<br />

ist.<br />

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

Praxishinweis:<br />

Eine fehlerhafte Behandlung kann Risiken insbesondere für den Sicherungsnehmer aber<br />

auch für den Sicherungsgeber bergen, da zwischen umsatzneutraler Schuldentilgung,<br />

Zweifach- und Dreifachumsatz zu unterscheiden ist. Wurden <strong>zur</strong> Sicherung von (Darlehens-)<br />

Ansprüchen Gegenstände übereignet, müssen die umsatzsteuerlichen Folgen<br />

genau geprüft werden, wenn Vereinbarungen <strong>zur</strong> (schrittweisen) Rückführung des Darlehens<br />

geschlossen werden sollen.<br />

Verfasser: Stephan Raab, Frankfurt<br />

C 9. Vorlage von Originalrechnungen im Vorsteuervergütungsverfahren,<br />

FG Köln 01.09.2008<br />

Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 01.09.08 (Az. 2 K 3871/06) entschieden, dass<br />

der Nachweis von Vorsteuerbeträgen durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen<br />

im Original zu erfolgen hat. Dem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein<br />

belgisches Unternehmen im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens in Deutschland<br />

zum Teil nur Rechnungen im Duplikat eingereicht hat. Das Bundeszentralamt für<br />

Steuern lehnt die Vergütung der in Rede stehenden Rechnungen mit dem Hinweis ab,<br />

dass keine Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Dagegen reichte das belgische<br />

Unternehmen Einspruch und Klage ein mit der Begründung, dass die Rechnungskopien<br />

anzuerkennen seien, da die Leistungen tatsächlich ausgeführt worden seien. Insoweit<br />

wurden Kopien von Überweisungen der Bank vorgelegt.<br />

Das Finanzgericht lehnt die Klage als unbegründet ab, da im Streitfall die Vorlage von<br />

Duplikaten auch ausnahmsweise nicht ausreicht. Eine solche Ausnahme, d.h. Vorlage<br />

einer Zweitschrift, ist immer dann möglich, wenn der bei dem Erstattungsantrag zugrunde<br />

liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge<br />

gestellt werden. Zwar hat die Klägerin mit dem Beleg der Überweisungen<br />

nachgewiesen, dass der den Rechnungen zugrunde liegende Vorgang tatsächlich<br />

stattgefunden hat und dass keine Gefahr besteht, dass die Erstattung noch anderweitig<br />

beantragt wird. Darüber hinaus ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass der Verlust<br />

der Originalrechnung nicht zu vertreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Vergütungsgläubiger<br />

weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. In dem zu entscheidenden<br />

Fall ist das FG zu der Überzeugung gelangt, dass der Verlust der Originalrechnungen<br />

vom Vergütungsgläubiger zu vertreten ist, da die Klägerin ihrer Bank die Originalrechnungen<br />

zwecks Überweisung überlassen hatte, obwohl sie ihr normalerweise nur<br />

Rechnungsdurchschläge <strong>zur</strong> Verfügung stellte, weil die Bank die Rechnungen nach Auftragsausführung<br />

vernichtete. Demnach war der Verlust der Originalrechnungen auf die<br />

Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Klägerin <strong>zur</strong>ückzuführen.<br />

Praxishinweis:<br />

Das Urteil macht wieder einmal deutlich, welche Relevanz die Einreichung der Rechnungsoriginale<br />

im Rahmen des Vergütungsverfahrens hat und wie schwierig sich die<br />

Durchsetzung der Einreichung von Rechnungskopien gestaltet.<br />

Verfasser: André Thomaßen, Erlangen<br />

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USt Info 03/2009<br />

D. FINANZVERWALTUNG<br />

D 1. Angabe der IMEI-Nummer in der Rechnung, BMF 01.04.2009<br />

Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.04.2009 (Az. V R 48/04) u. a. festgestellt, dass<br />

die Aufzeichnung der IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number)<br />

im Rahmen der Lieferungen von Mobiltelefonen von besonderer Bedeutung sein kann,<br />

da diese der zweifelsfreien Identifikation der Waren dienen kann – unabhängig davon,<br />

dass diese nicht zu den handelsüblichen Angaben auf einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG<br />

gehört (wir berichteten, siehe USt Info 05/2007).<br />

Nun hat auch die Finanzverwaltung hierzu in ihrem Schreiben vom 01.04.2009 Stellung<br />

genommen. Das BMF schließt sich grundsätzlich der Auffassung des BFH an, dass die<br />

Angabe der IMEI-Nummer keine zwingende Angabe für die Bezeichnung der Liefergegenstände<br />

darstellt. Zwar stellt die Finanzverwaltung klar, dass es nicht zulässig ist,<br />

den Vorsteuerabzug zu versagen, sofern nur die Geräteidentifikationsnummer nicht in<br />

den Rechnungen angegeben ist, alle übrigen Angaben gem. § 14 UStG hingegen erfüllt<br />

sind. Jedoch führt das BMF weiter auch aus, dass die fehlende Aufzeichnung der Geräteidentifikationsnummer<br />

zum einen ein Indiz dafür sein kann, dass der Unternehmer<br />

(Leistungsempfänger) wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen (so auch<br />

der Wortlaut im BFH-Urteil), dass er eventuell in einen <strong>Umsatzsteuer</strong>betrug einbezogen<br />

war, da die Aufzeichnung der IMEI-Nummer im Geschäftsverkehr üblicherweise vorgenommen<br />

wird. Sofern die IMEI-Nummer daher auch nicht in anderen Dokumenten aufgezeichnet<br />

wird, könnte die tatsächliche Ausführung der zugrundeliegenden Lieferung –<br />

welche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist – in Frage gestellt werden.<br />

Praxishinweis:<br />

Auch wenn eine Angabe von Warenidentifikationsnummern in der Rechnung für Zwecke<br />

des Vorsteuerabzugs nicht zwingend erforderlich ist, ist die Sorgfalt des ordentlichen<br />

Kaufmanns zu beachten. Bei allen Gegenständen, denen eine Identifikationsnummer<br />

vergeben wird, sind diese Nummern vorsorglich zumindest in anderen Dokumenten aufzuzeichnen.<br />

Insbesondere bei betrugsanfälligen Waren unterstellt die Finanzverwaltung<br />

ansonsten im Zweifel die Verstrickung in einen vorliegenden Steuerbetrug.<br />

Verfasser: Melanie Katzbach, Düsseldorf<br />

D 2. Vorsteuerberichtigung von Umlaufvermögen, BayLfSt 23.07.2008<br />

Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurden die Regelungen <strong>zur</strong> Vorsteuerberichtigung gemäß<br />

§ 15a UStG neugefasst. Seitdem ist die Vorsteuerberichtigung auch für Wirtschaftsgüter<br />

des Umlaufvermögens durchzuführen. Hiervon sind insbesondere Unternehmer betroffen,<br />

die ein Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für ihr Umlaufvermögen<br />

erwerben und dieses anschließend, anders als beim Kauf geplant, steuerfrei veräußern.<br />

Eine Vorsteuerberichtigung bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens kann sich aber<br />

auch dann ergeben, wenn Unternehmer die Besteuerungsform (Kleinunternehmerbesteuerung,<br />

Besteuerung nach Durchschnittssätzen) wechseln.<br />

In seiner Verfügung vom 23.07.2008 (S-7316 2.1 - 3/1 St 34) nimmt das Bayerische<br />

Landesamt für Steuern (BayLfSt) <strong>zur</strong> Vorsteuerberichtigung bei Wirtschaftsgütern des<br />

Umlaufvermögens Stellung. Hierbei konkretisiert das BayLfSt den Begriff des Berichti-<br />

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USt Info 03/2009<br />

gungsobjekts. Ferner führt das BayLfSt aus, wann es zu einer Änderung der Verhältnisse<br />

kommt und zu welchem Zeitpunkt die Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist.<br />

Das Vorsteuervolumen ist für jedes Berichtigungsobjekt einzeln zu ermitteln. Zur<br />

Feststellung des Berichtigungsobjekts sowie <strong>zur</strong> Überprüfung der Bagatellgrenze von<br />

1.000 EUR (§ 44 Abs. 1 UStDV) ist jeweils auf den einzelnen Gegenstand abzustellen.<br />

Bei Erzeugnissen, die der Unternehmer selbst herstellt, ist der Gegenstand das fertige<br />

Erzeugnis. Alle Vorbezüge (Lieferungen oder Dienstleistungen) gehen in dieses Berichtigungsobjekt<br />

ein, mit der Folge, dass die Vorsteuerberichtigung für diese Vorbezüge anteilig<br />

über die Vorsteuerberichtigung der Endprodukte vorzunehmen ist.<br />

Eine Vorsteuerberichtigung ist durchzuführen, wenn sich die Verhältnisse, die beim<br />

Erwerb des Wirtschaftsguts für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, im Zeitpunkt<br />

der tatsächlichen Verwendung geändert haben. Eine tatsächliche Verwendung liegt bei<br />

Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entweder bei der Veräußerung oder bei der<br />

unentgeltlichen Wertabgabe vor.<br />

Die Vorsteuerberichtigung ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung vorzunehmen.<br />

Dies ist der Zeitpunkt, an dem mit dem jeweiligen Berichtigungsobjekt ein<br />

Umsatz ausgeführt wird.<br />

Hinweis:<br />

Eine Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut<br />

vor dem 01.01.2005 angeschafft oder hergestellt wurde, unabhängig davon, ob die<br />

Verwendung im Zeitraum der Neuregelung liegt. Andererseits sind die zum 01.01.2005<br />

erhöhten Bagatellgrenzen des § 44 UStDV nur für nach dem 31.12.2004 angeschaffte<br />

bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter maßgeblich.<br />

Verfasser: Marianne Graf, München<br />

E. BLICK INS AUSLAND<br />

E 1. Frankreich: Änderung der Vorsteuererstattung im Veranlagungsverfahren<br />

Mit Wirkung ab 1. Januar 2009 wurde in Frankreich das bisherige Verfahren <strong>zur</strong> Erstattung<br />

von Vorsteuerüberhängen im Veranlagungsverfahren geändert.<br />

Bisher konnte die Erstattung französischer Vorsteuer im Veranlagungsverfahren im Regelfall<br />

nur quartalsweise beantragt werden (Ausnahme bspw. für Export-Unternehmen<br />

monatlich). D.h., nur wenn sich aus den drei monatlichen <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärungen<br />

eines Quartals im Saldo ein Vorsteuerüberhang ergab, konnte eine Erstattung beantragt<br />

werden. Andernfalls waren Vorsteuerüberhänge mit <strong>Umsatzsteuer</strong>zahllasten des gleichen<br />

Quartals zu saldieren.<br />

Für Erklärungszeiträume ab Januar 2009 ist nun bereits die monatliche Beantragung der<br />

Erstattung des sich aus einer monatlichen <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung ergebenden Vorsteuerüberhangs<br />

möglich. Die generelle Mindesthöhe der Vorsteuer <strong>zur</strong> Beantragung<br />

der Erstattung beträgt EUR 760, für den Erklärungszeitraum Dezember (ab 2009) beträgt<br />

sie EUR 150.<br />

Bei den Formalitäten des Erstattungsverfahrens haben sich grundsätzlich keine Änderungen<br />

ergeben. Hierzu kann wie bisher das Formular „DEMANDE DE REMBOURSEMENT<br />

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USt Info 03/2009<br />

DE CRÉDITS DE TAXES“ (N° 3519, C.E.R.F.A. N° 11255 * 09) verwendet werden. Hierzu<br />

ist im o.g. Formular unter „AU TITRE DE LA PÉRIODE:“ bspw. bei einem Vorsteuerüberhang<br />

aus der <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für den Monat Januar 2009 einzutragen<br />

„jusque 31. Janvier 2009“.<br />

Die monatliche Beantragung der Erstattung ist nicht verpflichtend, es kann auch weiterhin<br />

der Vorsteuerüberhang aus einer monatlichen <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung vorgetragen<br />

werden, wenn im Folgemonat dieses Quartals eine entsprechende <strong>Umsatzsteuer</strong>zahllast<br />

hiermit verrechnet werden soll.<br />

Die Änderung beruht auf einer Verordnung vom 29.01.2009. Detaillierte Erläuterungen<br />

wurden im Erlass vom 04.02.2009 (BOI 3 D 2-09, http://www11.minefi.gouv.fr/boi/<br />

boi2009/3capub/textes/3d209/3d209.pdf) von der französischen Finanzverwaltung veröffentlicht.<br />

Bei der Änderung des Verfahrens handelt es sich um eine Maßnahme des<br />

französischen Staates <strong>zur</strong> Konjunkturförderung. Durch das beschleunigte neue Erstattungsverfahren<br />

soll die Liquidität der Unternehmen verbessert werden.<br />

Verfasser: Hubertus Telmes, Erlangen<br />

E 2. Polen: Vorsteuerabzug auf Kraftstoffe, EuGH 22.12.2008<br />

Polen ist zum 01.05.2004 der EU beigetreten, so dass die 6. EG-RL (jetzt MwStSystRL)<br />

zu diesem Zeitpunkt in Polen in Kraft getreten ist. Mit Wirkung zum 22.08.2005 hat<br />

Polen die Vorsteuerabzugsbeschränkung für den Erwerb von Kraftstoffen neu geregelt.<br />

Dabei wurden die bisherigen Regelungen in ihrer Gesamtheit aufgehoben und durch<br />

neue ersetzt, die den Vorsteuerabzug nach anderen Kriterien bestimmen. Die nationale<br />

polnische Rechtsvorschrift schließt den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf von<br />

Treibstoff für bestimmte Fahrzeuge unabhängig vom Verwendungszweck (privat oder<br />

beruflich) des betreffenden Fahrzeuges aus. Die Rechtsache "Magoora" (Rs. C-414/07)<br />

beschäftigt sich nun mit der Frage, ob die derzeitige Beschränkung des Vorsteuerabzugs<br />

beim Kauf von Kraftstoffen zugelassen ist.<br />

Dabei ist der EuGH zu dem Ergebnis gekommen dass ein Mitgliedsstaat auf jeden Fall<br />

daran gehindert ist, seine im Beitrittszeitpunkt in Kraft getretenen Rechtsvorschriften<br />

später derartig zu ändern, dass der Anwendungsbereich dieser Beschränkungen gegenüber<br />

der Situation, die vor diesem Zeitpunkt bestand, ausgedehnt wird. Das polnische<br />

Finanzgericht muss nun klären, ob die Aufhebung und Neufassung der Regelungen zum<br />

Vorsteuerabzug eine Ausdehnung der Beschränkung des Vorsteuerabzugs darstellt.<br />

Hinweis:<br />

Das bedeutet, dass das Fahrzeug ein sog. Homologationszeugnis besitzen muss, das<br />

bestätigt, dass das Fahrzeug als Transportfahrzeug und nicht als PKW bezeichnet wird.<br />

Es betrifft alle Transportfahrzeuge mit einem Ladegewicht von 500 bis 650 kg, die bisher<br />

vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren.<br />

Unternehmer, die den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Kraftstoffen in Polen bisher<br />

vergeblich begehren, sollten die entsprechenden Steuerbescheide bis zu einer endgültigen<br />

Entscheidung des polnischen Finanzgerichts offen halten.<br />

Verfasser: Alex Neumann, Erlangen<br />

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Ansprechpartner:<br />

Marianne Graf, München<br />

Gabriele Heemann, Hamburg<br />

Michael Hink, Düsseldorf<br />

Kristina Jahnke, München<br />

Melanie Katzbach, Düsseldorf<br />

Herbert Kühle, Frankfurt a.M.<br />

Andreas Masuch, Düsseldorf<br />

Dr. Karen Möhlenkamp, Düsseldorf<br />

Alex Neumann, Erlangen<br />

Peter Pickelmann, Erlangen<br />

Stephan Raab, Frankfurt a.M.<br />

Uwe Reimer, Frankfurt a.M.<br />

Dr. Christian Salder, München<br />

Rebecca Schottner, München<br />

Joachim Strehle, München<br />

Hubertus Telmes, Erlangen<br />

André Thomaßen, Erlangen<br />

Herausgeber:<br />

<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />

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