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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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Oktober <strong>2013</strong><br />

wts journal<br />

Mandanteninformation<br />

www.wts.de<br />

# 4.<strong>2013</strong><br />

HIGHLIGHTS IN DIESER AUSGABE<br />

TAX | Nationales Steuerrecht<br />

Ertragsteuern:<br />

AIFM-StAnpG gescheitert – Investmentsteuergesetz<br />

bleibt anwendbar<br />

Heilung unzureichender Verlustübernahmeklausel<br />

– Zeitpunkt gewerblicher Betätigung<br />

einer Organträger-Personengesellschaft<br />

Umsatzsteuer:<br />

Keine Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich<br />

in Leasingfällen<br />

Lohnsteuer:<br />

Geldwerter Vorteil bei Firmenwagen –<br />

BFH-Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis und<br />

dessen Entkräftung<br />

TAX | Internationales<br />

Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation<br />

ist unionsrechtskonform<br />

LEGAL<br />

Datenschutz:<br />

Anhaltende Debatte über die Behandlung von<br />

Datenpaketen im Internet – Steht die „Netzneutralität“<br />

vor dem Aus?<br />

CONSULTING<br />

Financial Advisory:<br />

Veröffentlichung des E-DRS 28 Kapitalflussrechnung<br />

des DRSC – Festlegung wesentlicher<br />

Eckpunkte<br />

Compliance:<br />

Unternehmensinterne Ermittlungen – Zwischen<br />

Aufklärungspflicht und datenschutzrechtlicher<br />

Compliance


Inhalt<br />

Seite<br />

5<br />

TAX | Nationales Steuerrecht<br />

1 Ertragsteuern<br />

a AIFM-StAnpG gescheitert – Investmentsteuergesetz<br />

bleibt anwendbar<br />

3 Grunderwerbsteuer<br />

a Rückgängigmachung von Anteilsvereinigungen:<br />

Klarstellung des BFH<br />

Seite<br />

15<br />

6<br />

7<br />

8<br />

b Heilung unzureichender Verlustübernahmeklausel<br />

– Zeitpunkt gewerblicher<br />

Betätigung einer Organträger-Personengesellschaft<br />

c Kein passiver organschaftlicher Ausgleichsposten<br />

für Mehrabführungen bei<br />

nach § 15a EStG nicht ausgleichsfähigen<br />

Verlusten<br />

d Uneingeschränkte Anwendung des Abzugsverbots<br />

bei Teilwertabschreibung von<br />

Beteiligungen und Gesellschafterdarlehen<br />

b Photovoltaikanlagen finden Einzug in<br />

neuen Abgrenzungserlass<br />

4 Erbschaft- / Schenkungsteuer<br />

a Betriebsvermögensbegünstigung nur<br />

bei zivilrechtlicher Gesellschafterstellung<br />

b Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils<br />

aus einem Verkauf nach § 11 Abs. 2 Satz 2<br />

BewG<br />

c Doppelte Erbschaftsteuer bei ausländischem<br />

Kapitalvermögen<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

9<br />

e Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

für Gebühren eines Darlehens und<br />

einer typisch stillen Beteiligung<br />

5 AO/Verfahrensrecht<br />

a Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO typisierender<br />

Zinssatz von 6 % verfassungsgemäß<br />

18<br />

10<br />

f Die erstmalige Pflichtabgabe der<br />

E-Bilanz naht – Veröffentlichung der<br />

E-Bilanz Taxonomie 5.2<br />

b Gewinnfeststellung bei Beteiligung<br />

einer ausländischen Familienstiftung an<br />

inländischer Personengesellschaft<br />

19<br />

10<br />

11<br />

g Wegfall gewerbesteuerlicher Verlustvorträge<br />

bei Abwärtsverschmelzung von<br />

doppelstöckigen Personengesellschaften<br />

h BMF-Schreiben zur veranlagungszeitraumbezogenen<br />

Auslegung der wesentlichen<br />

Beteiligung i. S. v. § 17 Abs. 1 EStG a.F.<br />

6 Lohnsteuer<br />

a Geldwerter Vorteil bei Firmenwagen –<br />

BFH-Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis<br />

und dessen Entkräftung<br />

b Steuerliche Förderung der betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

20<br />

20<br />

12<br />

2 Umsatzsteuer<br />

a Keine Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich<br />

in Leasingfällen<br />

c Veröffentlichung der finalen ELStAM-<br />

Anwendungsschreiben<br />

21<br />

12<br />

b Keine Geschäftsveräußerung im<br />

Ganzen bei Fortführung der Vermietungstätigkeit<br />

durch den Veräußerer als<br />

Zwischenvermieter<br />

13<br />

c Rs. Donnelley Global Turnkey Solutions<br />

Poland – Die Bestimmung des Leistungsortes<br />

bei Lagerdienstleistungen<br />

14<br />

d Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft<br />

– Verwaltung von<br />

Sondervermögen<br />

14<br />

e Umsatzsteuerliche Behandlung der im<br />

Rahmen der Initiative „Deutschland rundet<br />

auf“ gespendeten Beträge<br />

2<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


Seite<br />

22<br />

23<br />

24<br />

24<br />

25<br />

26<br />

TAX | Internationales<br />

7 Deutschland<br />

a Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation<br />

ist unionsrechtskonform<br />

b Fremdvergleichsgrundsatz für Betriebsstätten<br />

c Kein deutsches Besteuerungsrecht für<br />

Zinszahlungen einer inländischen KG an<br />

ihren mittelbaren Mitunternehmer in<br />

Frankreich<br />

d Verrechnungspreise und Steuerstrafrecht<br />

8 Norwegen<br />

Änderungsprotokoll zum DBA Norwegen<br />

9 OECD<br />

a BEPS-Aktionsplan offiziell von der OECD<br />

veröffentlicht<br />

LEGAL<br />

Datenschutz<br />

Anhaltende Debatte über die Behandlung<br />

von Datenpaketen im Internet – Steht die<br />

„Netzneutralität“ vor dem Aus?<br />

CONSULTING<br />

1 Financial Advisory<br />

a Veröffentlichung des E-DRS 28 Kapitalflussrechnung<br />

des DRSC – Festlegung<br />

wesentlicher Eckpunkte<br />

b Auf Bitten der DPR erörtert das IDW die<br />

Verwendung betriebswirtschaftlicher<br />

Kennzahlen<br />

c Auswirkungen der Aufgabe des subjektiven<br />

Fehlerbegriffs durch den BFH auf<br />

handelsrechtliche Abschlüsse und deren<br />

Korrektur<br />

Seite<br />

31<br />

33<br />

34<br />

35<br />

27<br />

28<br />

29<br />

b Überarbeiteter Draft der OECD zu<br />

I ntangibles<br />

c OECD veröffentlicht White Paper zum<br />

Thema Verrechnungspreisdokumentation<br />

10 Österreich<br />

a Änderung der Rechtsansicht der österreichischen<br />

Finanzverwaltung bei Anteilsverkauf<br />

mit Dividendenvorbehalt<br />

d Aspekte der Unternehmensbewertung<br />

bei geschlossenen inländischen Publikums-AIF<br />

im Rahmen des KAGB<br />

e Empfehlungen des FAUB zur Ermittlung<br />

des Basiszinssatzes im Rahmen objektivierter<br />

Unternehmensbewertungen<br />

f IDW diskutiert Zweifelsfragen zur<br />

Anwendung des HGB i.d.F. des MicroBilG<br />

35<br />

36<br />

37<br />

29<br />

b Geänderte Auslegung des Begriffs des<br />

wirtschaftlichen Arbeitgebers bei der<br />

Arbeitskräfteüberlassung<br />

2 Compliance<br />

Unternehmensinterne Ermittlungen –<br />

Zwischen Aufklärungspflicht und datenschutzrechtlicher<br />

Compliance<br />

38<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 3


Bundestagswahlen <strong>2013</strong> −<br />

Das Thema Steuern in der 18. Legislaturperiode<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

Gerd Faber, Rechtsanwalt,<br />

Vorsitzender des VDA-<br />

Steuerausschusses,<br />

Vorsitzender des Finanzund<br />

Steuerausschusses<br />

der IHK für München und<br />

Oberbayern, <strong>WTS</strong> Partner<br />

Of Counsel<br />

vor der Wahl wird von den Parteien Vieles<br />

versprochen. In der vergangenen Legislaturperiode<br />

sind eine Reihe von sogar im<br />

Koalitionsvertrag angekündigten Steuerreformvorhaben<br />

mehr oder weniger auf<br />

der Strecke geblieben – mit entsprechendem<br />

Verdruss bei Steuerzahlern und ihren<br />

Beratern. Dies gilt vor allem für Verbesserungen<br />

der Struktur der Unternehmensbesteuerung.<br />

So darf es nicht weitergehen!<br />

Zu Beginn der anstehenden Legislaturperiode<br />

stehen die volkswirtschaftlichen<br />

Rahmendaten in einem deutlich besseren<br />

Licht als vor vier Jahren. Selbst ein<br />

größeres Steuerreformvorhaben könnte<br />

unter diesen Voraussetzungen gelingen.<br />

An umsetzungsfähigen Vorschlägen<br />

mangelt es nicht, wie u. a. der im August<br />

dieses Jahres publizierte Entwurf der<br />

Kommission „Steuergesetzbuch“ belegt.<br />

Aufgabe der Steuerpolitik muss es sein,<br />

den aktuellen Wachstumstrend in der<br />

neuen Legislaturperiode gerade auch<br />

durch strukturelle Verbesserungen der<br />

steuerlichen Rahmenbedingungen zu<br />

stärken. Im verschärften Klima der EURO-<br />

Schuldenkrise ist es besonders wichtig,<br />

die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts<br />

Deutschland für mehr Investitionen und<br />

Innovationen zu festigen. Hand in Hand<br />

mit strikter Aus gabendisziplin kann zudem<br />

eine Haushaltskonsolidierung ohne Neuverschuldung<br />

ins Auge gefasst werden.<br />

Ziel einer wachstumsorientierten Steuer-<br />

und Haushaltspolitik muss es sein, die<br />

sprudelnden Steuereinnahmen zu erhalten<br />

und nicht durch negative Leistungsanreize<br />

und ökonomisch falsche und zum<br />

Teil vergangenheitsorientierte Steuererhöhungen<br />

einschließlich der Einführung<br />

von neuen Steuern zu gefährden. Geplanten<br />

Steuer- und Abgabenerhöhungen ist<br />

deshalb eine klare Absage zu erteilen.<br />

Das gilt in besonderem Maße für eine<br />

Wiederbelebung der Vermögensteuer<br />

oder die Einführung einer Vermögensabgabe.<br />

Als Substanzsteuer überfordert sie<br />

ertragsschwache Unternehmen und wirkt<br />

krisenverschärfend.<br />

Der bessere Weg: Die in der vergangenen<br />

Legislaturperiode auf der Strecke gebliebenen<br />

steuerpolitischen Vorhaben sind<br />

wieder aufzugreifen und umzusetzen.<br />

Hier sind vor allem zu nennen: Der Ersatz<br />

der obsoleten Gewerbesteuer – die sich<br />

zu einer größen- und wirtschaftszweigabhängigen<br />

Sondersteuer entwickelt<br />

hat – durch eine von vielen örtlichen<br />

Wirtschaftssubjekten getragene und in<br />

die übrigen Ertragsteuern integrierte<br />

Kommunalsteuer. Die Modernisierung der<br />

Konzernbesteuerung (Weiterentwicklung<br />

der steuerlichen Organschaft) und der Anschluss<br />

Deutschlands bei der steuerlichen<br />

FuE-Förderung an das Niveau der maßgeblichen<br />

EU-/OECD-Industriestandorte. Die<br />

Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung<br />

bei Fremdfinanzierung (Zinsschranke) und<br />

bei Verlustverrechnung (hauptsächlich bei<br />

Anteilsübertragungen) sind auf gezielte<br />

Regelungen zurückzuführen. Neben der<br />

reinen Steuerbelastung spielen beim<br />

Standortwettbewerb aber auch die in<br />

Deutschland zunehmenden administrativen<br />

Belastungen der Unternehmen beim<br />

Steuervollzug einschließlich der damit<br />

verbundenen Haftungsrisiken eine entscheidende<br />

Rolle. Die Finanzverwaltung<br />

sollte sich beim Bürokratieabbau nicht<br />

einseitig auf Kosten der Unternehmen<br />

entlasten. Vielmehr müssen auch bei den<br />

Unternehmen spürbare Vereinfachungen<br />

wie zeitnahe Betriebsprüfungen,<br />

verkürzte Aufbewahrungsfristen, straffe<br />

APA-Verfahren und auf das notwendige<br />

Maß reduzierte Dokumentationspflichten<br />

ankommen.<br />

Die deutsche Finanz- und Steuerpolitik ist<br />

aufgefordert, mit Mut und mit dem Ziel<br />

eines nachhaltigen Wachstumsbeitrags die<br />

bestehenden Spielräume für eine strukturelle<br />

Verbesserung der Unternehmensbesteuerung<br />

zu nutzen. Das schwierige<br />

Wahlergebnis ändert daran nichts.<br />

Ihr Gerd Faber<br />

4<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

1a | AIFM-StAnpG gescheitert – Investmentsteuergesetz bleibt anwendbar |<br />

Autoren: RA/StB Dr. Bela Jansen, StB Dieter Lübbehüsen, Frankfurt<br />

Neuer regulatorischer<br />

Rahmen<br />

Geplante Anpassung des<br />

InvStG gescheitert<br />

Diskussion um Weitergeltung<br />

des InvStG<br />

Pressemitteilung zum<br />

BMF-Schreiben vom<br />

18.07.<strong>2013</strong><br />

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der AIFM-<br />

Richtlinie (AIFM-UmsG) wurde das Investmentaufsichtsrecht<br />

neu geregelt. An die<br />

Stelle des Investmentgesetzes (InvG) trat<br />

mit Wirkung zum 22.07.<strong>2013</strong> das Kapitalanlagegesetzbuch<br />

(KAGB), in welchem<br />

erstmals alle kollektiven Anlageformen,<br />

d. h. sowohl offene als auch geschlossene<br />

Investmentvermögen, einer umfassenden<br />

Regulierung unterworfen werden.<br />

Das Investmentsteuergesetz (InvStG),<br />

dessen Anwendungsbereich maßgeblich<br />

vom regulatorischen Rahmen des InvG<br />

durch entsprechende Verweise bestimmt<br />

wird, sollte zeitlich parallel durch das<br />

AIFM-StAnpG angepasst werden. Neben<br />

den Änderungen des InvStG sah das AIFM-<br />

StAnpG u. a. auch Regelungen betreffend<br />

die Hebung stiller Lasten bei veräußerten<br />

Verbindlichkeiten mit Passivierungsbeschränkungen<br />

vor (geplante Sonderregelung<br />

insbesondere in § 4f EStG zu sog.<br />

angeschafften Rückstellungen). In dem<br />

vom Bundesrat zu dem Gesetzentwurf<br />

angerufenen Vermittlungsausschuss<br />

konnte jedoch keine Einigung erzielt<br />

werden. Streitig blieben bis zuletzt die<br />

angesprochenen Regelungen zu den<br />

sog. angeschafften Rückstellungen<br />

und die geplanten Regelungen zum<br />

Pension Pooling mittels transparenter<br />

Personengesellschaften (Investmentkommanditgesellschaften).<br />

Bei Letzteren<br />

befürchteten die Vertreter der A-Länder<br />

erhebliches steuerliches Gestaltungs- und<br />

Missbrauchspotential. Die Umsetzung des<br />

AIFM-StAnpG in dieser Legislaturperiode ist<br />

damit endgültig gescheitert.<br />

In der Branche, Beraterschaft und seitens<br />

der Finanzverwaltung wurde im Zuge dessen<br />

und im Hinblick auf den sog. Diskontinuitätsgrundsatz<br />

diskutiert, ob das InvStG<br />

auch weiterhin Anwendung findet und ob<br />

ggf. eine rückwirkende Änderung auch<br />

nach Ende der laufenden Legislaturperiode<br />

verfassungsrechtlich zulässig ist.<br />

In einer Pressemitteilung vom 02.09.<strong>2013</strong><br />

hatte daraufhin der hessische Finanzminister<br />

seine Auffassung zu den sich daraus ergebenden<br />

Schlussfolgerungen kundgetan.<br />

Das InvStG sei nicht mehr anzuwenden,<br />

die bisher steuerfreien Investmentvermögen<br />

unterlägen in Zukunft der Körperschaft-<br />

und Gewerbesteuer. Aufgrund<br />

der fehlenden gesetzlichen Grundlage<br />

sei daher auch das BMF-Schreiben vom<br />

18.07.<strong>2013</strong>, das die weitere Anwendung<br />

des InvStG bis zu einer Verabschiedung des<br />

AIFM-StAnpG angeordnet hatte, aufzuheben.<br />

Dem ist unseres Erachtens nicht zuzustimmen.<br />

Das Scheitern des AIFM-StAnpG sollte<br />

keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit<br />

des InvStG haben. Denn bei der Bestimmung<br />

des Anwendungsbereichs des InvStG<br />

wird in dessen § 1 auf spezifische investmentrechtliche<br />

Definitionen i. S. d. InvG<br />

– die des Investmentvermögens und des<br />

Investmentanteils – verwiesen.<br />

Durch das AIFM-UmsG wurde das InvG zwar<br />

mit Ablauf des 21.07.<strong>2013</strong> aufgehoben.<br />

Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass<br />

dem InvG nach diesem Zeitpunkt jeglicher<br />

Anwendungsbereich entzogen wäre.<br />

Denn im Rahmen der durch das KAGB<br />

normierten Übergangsregelungen kommt<br />

es zu einer ausdrücklich angeordneten<br />

partiellen Weitergeltung des InvG.<br />

Beispielsweise unterliegen OGAW und<br />

inländische Sondervermögen dem InvG,<br />

bis sie ihre Anlagebedingungen an die<br />

Regelungen des KAGB angepasst haben.<br />

Insofern unterliegen inländische Investmentvermögen<br />

und Investmentanteile<br />

weiterhin der Regulierung nach dem InvG.<br />

Der erforderliche Anknüpfungspunkt für<br />

die Anwendbarkeit des InvStG sollte damit<br />

sichergestellt sein. Erst mit (vollständiger)<br />

Umstellung auf das KAGB innerhalb des<br />

Übergangszeitraumes bis Juli 2014 würde<br />

der Anknüpfungspunkt der tatsächlichen<br />

Anwendung des InvG entfallen.<br />

Aber auch ohne partielle Weitergeltung<br />

des InvG sollte die Besteuerung aller inund<br />

ausländischen Investmentvermögen<br />

i. S. d. InvG nach dem InvStG sichergestellt<br />

sein. Der Verweis des InvStG auf Investmentvermögen<br />

und Investmentanteile<br />

erfordert abstrakt solche i. S. d. InvG. Nicht<br />

erforderlich ist, dass das InvG tatsächlich<br />

anwendbar und noch gültig ist. Verwiesen<br />

werden kann auch auf Normen in<br />

Weitergeltung des InvStG<br />

Partielle Weitergeltung<br />

des InvG<br />

Umfassende Weitergeltung<br />

des InvStG<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 5


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

Gesetzen, die – wie das InvG – bereits<br />

außer Kraft getreten sind. Das Bundesministerium<br />

der Justiz führt in dem von<br />

ihm herausgegebenen „Handbuch der<br />

Rechtsförmlichkeit“ hierzu wörtlich aus<br />

(Handbuch der Rechtsförmlichkeit i.d.F.<br />

der Bekanntmachung vom 22.10.2008,<br />

BAnz Jahrgang 60, Nr. 160a, S. 84, Rz. 249):<br />

„Durch Verweisung kann auch auf Rechtsvorschriften<br />

Bezug genommen werden, die<br />

außer Kraft getreten sind oder die demnächst<br />

außer Kraft treten werden. Grund<br />

hierfür ist, dass der Normgeber ebenso gut<br />

den Text der betreffenden Bezugsnorm in<br />

die Ausgangsnorm hineinschreiben könnte.<br />

Für die Verweisung reicht es aus, dass der<br />

Bezugstext durch Publikation gesichert ist<br />

und jeder die Möglichkeit hat, sich von ihm<br />

Kenntnis zu verschaffen. Eine solche Verweisung<br />

ist ihrer Natur nach stets eine starre<br />

Verweisung, da sich der Bezugstext nicht<br />

mehr ändern kann.“ Dies bedeutet, dass<br />

sich das InvStG durch den Verweis auf die<br />

Definitionen des Investmentvermögens<br />

und der Investmentanteile i. S. d. InvG deren<br />

Inhalt in der zuletzt gültigen Fassung<br />

zu Eigen gemacht hat. Die Aufhebung<br />

des InvG sollte lediglich bewirken, dass<br />

der Verweis auf die Definitionen des InvG<br />

nicht mehr als dynamischer, sondern als<br />

statischer Verweis anzusehen ist.<br />

Dem Vernehmen nach teilt das BMF diese<br />

Rechtsauffassung und wird das BMF-<br />

Schreiben vom 18.07.<strong>2013</strong> dementsprechend<br />

voraussichtlich nicht aufheben.<br />

Auch wenn damit vorerst ein wenig<br />

Ruhe eingekehrt ist, bestehen zahlreiche<br />

Rechtsunsicherheiten fort. Der Gesetzgeber<br />

ist daher dringend aufgerufen, für<br />

eine klare und eindeutige Rechtsgrundlage<br />

zu sorgen und die Anwendbarkeit des<br />

InvStG eindeutig zu regeln.<br />

BMF-Schreiben bleibt<br />

bestehen<br />

Kontakt:<br />

RA/StB Dr. Bela Jansen,<br />

Frankfurt,<br />

bela.jansen@wts.de<br />

StB Dieter Lübbehüsen,<br />

Frankfurt,<br />

dieter.luebbehuesen<br />

@wts.de<br />

1b | Heilung unzureichender Verlustübernahmeklausel – Zeitpunkt gewerblicher<br />

Betätigung einer Organträger-Personengesellschaft |<br />

Autoren: RA/StB Jochen Breitenbach, Erlangen, RA/StB Dr. Martin Bartelt, München<br />

Urteilsfall<br />

BFH vom 24.07.<strong>2013</strong><br />

(AZ: I R 40/12)<br />

Im Streitfall ging es um die Anerkennung<br />

einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen<br />

der S-KG als Organträgerin und der<br />

Klägerin – einer GmbH – als Organgesellschaft.<br />

Die S-KG erwarb in 2005 sämtliche<br />

Geschäftsanteile an der Klägerin. Noch<br />

im gleichen Jahr wurde zwischen der<br />

S-KG und der Klägerin ein Ergebnisabführungsvertrag<br />

(EAV) geschlossen und<br />

ins Handelsregister eingetragen. Die<br />

Verlustübernahmeklausel verwies dabei<br />

allerdings nicht auch auf § 302 Abs. 4 AktG<br />

und damit entgegen § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG<br />

2002 nicht vollständig auf § 302 AktG.<br />

Zum 01.03.2006 verkaufte die Klägerin<br />

ihren gesamten Geschäftsbetrieb an die<br />

bis dahin lediglich vermögensverwaltend<br />

tätige S-KG und mietete diesen „zurück“.<br />

Steuerlich wurde hierdurch unstreitig eine<br />

Betriebsaufspaltung zwischen der S-KG<br />

(als Besitzgesellschaft) und der Klägerin<br />

(als Betriebsgesellschaft) begründet. Das<br />

Finanzamt erkannte die Organschaft im<br />

Streitjahr 2006 nicht an und setzte für die<br />

Klägerin Körperschaftsteuer und einen<br />

GewSt-Messbetrag fest. Als Begründung<br />

wurde angeführt, dass die S-KG nicht von<br />

Beginn des Wirtschaftsjahres der Klägerin<br />

an gewerblich tätig gewesen sei. Sowohl<br />

das Einspruchsverfahren als auch die Klage<br />

vor dem FG blieben ohne Erfolg.<br />

Der BFH allerdings gab der Klägerin nun<br />

im Revisionsverfahren recht und erkannte<br />

die Organschaft an. Der I. Senat stellt klar,<br />

dass der Organträger entgegen der Verwaltungsmeinung<br />

– siehe BMF-Schreiben<br />

vom 10.11.2005 (Rz. 21) – nicht bereits zu<br />

Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft<br />

gewerblich tätig sein müsse. Der<br />

Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2<br />

KStG enthalte – anders als § 14 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 KStG in Bezug auf die finanzielle Eingliederung<br />

– keine Vorgaben in zeitlicher<br />

Hinsicht. Vielmehr genüge es, wenn der<br />

Organträger im Zeitpunkt der Gewinnabführung<br />

(also zum Ende des Wirtschaftsjahres<br />

der Organgesellschaft) gewerblich<br />

tätig ist. Im Streitfall sei die S-KG aufgrund<br />

der seit dem 01.03.2006 bestehenden<br />

Betriebsaufspaltung gewerblich tätig<br />

gewesen. Hierfür genüge es, wenn die<br />

Gewerblichkeit allein auf den Grundsätzen<br />

zur Betriebsaufspaltung beruht, so dass<br />

auch eine (reine) Besitzpersonengesellschaft<br />

Organträgerin sein könne.<br />

Zeitpunkt gewerblicher<br />

Betätigung einer<br />

(Besitz-) Personengesellschaft<br />

Zurechnung gewerblicher<br />

Tätigkeit bei<br />

Betriebsaufspaltung<br />

6<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

BMF-Schreiben vom<br />

16.12.2005 ohne<br />

Relevanz im Finanzgerichtsprozess<br />

Heilung unzureichender<br />

Verlustübernahmeklausel<br />

nach § 34 Abs. 10b<br />

Satz 2 und 3 KStG n.F.<br />

Auch an § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 ließ<br />

der BFH die Anerkennung der Organschaft<br />

nicht scheitern. Zwar stellte der BFH fest,<br />

dass die vereinbarte Verlustübernahmeklausel<br />

aufgrund des fehlenden Verweises<br />

auf § 302 Abs. 4 AktG der im Jahr 2006<br />

geltenden Fassung des § 17 Satz 2 Nr. 2<br />

KStG 2002 nicht genügte. Darüber helfe<br />

auch die vom Finanzamt angewandte<br />

Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens<br />

vom 16.12.2005 nicht hinweg, da die<br />

Gerichte nicht an Verwaltungsvorschriften<br />

gebunden seien. Dies gelte auch zulasten<br />

der Steuerpflichtigen. Jedoch erfahre die<br />

unzureichende Verlustübernahmeklausel<br />

eine rückwirkende Heilung durch den am<br />

26.02.<strong>2013</strong> in Kraft getretenen § 34<br />

Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. Hierin liegt<br />

die besondere Aktualität der Entscheidung.<br />

Den Urteilsgründen lassen sich<br />

bedeutende Erkenntnisse im Hinblick auf<br />

die Auslegung der erst kürzlich gesetzlich<br />

verankerten Heilungsmöglichkeit von<br />

EAVs im Zusammenhang mit fehlerhaften<br />

Verlustübernahmeklauseln entnehmen.<br />

So sei die nach § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG<br />

n.F. an sich vorausgesetzte tatsächliche<br />

Durchführung des Verlustausgleichs im<br />

Streitfall mangels erlittener Verluste nicht<br />

relevant. Ebenso sei eine Anpassung des<br />

EAV durch Aufnahme einer dynamischen<br />

Verweisung auf § 302 AktG nicht erforderlich<br />

gewesen, weil die Organschaft im<br />

Streitfall zwischenzeitlich bereits beendet<br />

wurde (§ 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F.). Die<br />

rückwirkende Heilung trat also quasi automatisch<br />

mit Inkrafttreten von § 34 Abs. 10b<br />

Satz 2 und 3 KStG n.F. ein. Die Heilungsvorschriften<br />

gelten dabei unabhängig davon,<br />

ob der Mangel des EAV im Hinblick auf<br />

§ 302 AktG auf einen fehlerhaften Verweis,<br />

eine fehlerhafte textliche Wiedergabe<br />

oder eine Mischung aus beidem zurückzuführen<br />

ist. Selbst wenn der EAV gar keine<br />

Regelung zur Verlustübernahme enthält,<br />

kann der Fehler geheilt werden.<br />

Kontakt:<br />

RA/StB Dr. Martin<br />

Bartelt, München,<br />

martin.bartelt@wts.de<br />

1c | Kein passiver organschaftlicher Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei<br />

nach § 15a EStG nicht ausgleichsfähigen Verlusten |<br />

Autorin: StBin Kristin Finsterbusch, München<br />

BMF vom 15.07.<strong>2013</strong><br />

Mit BMF-Schreiben vom 15.07.<strong>2013</strong><br />

erkennt die Finanzverwaltung nunmehr<br />

an, dass ein passiver organschaftlicher<br />

Ausgleichsposten für Mehrabführungen<br />

i. S. d. § 14 Abs. 4 KStG in der Steuerbilanz<br />

des Organträgers nicht zu bilden ist, wenn<br />

die auf die Organgesellschaft entfallenden<br />

Beteiligungsverluste aus einem KG-Anteil<br />

aufgrund außerbilanzieller Zurechnung<br />

gem. § 15a EStG neutralisiert werden und<br />

somit das Einkommen des Organträgers<br />

nicht mindern.<br />

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall<br />

war fraglich, ob auch dann von einer<br />

handelsrechtlichen Mehrabführung<br />

auszugehen ist, wenn die Beteiligung in<br />

der Handelsbilanz mit einem Erinnerungswert<br />

bilanziert ist und der Ausweis der<br />

Kommanditbeteiligung in der Steuerbilanz<br />

der Organgesellschaft nach der sog.<br />

Spiegelbildmethode erfolgt und somit<br />

der Steuerbilanzansatz in Höhe des für<br />

die Kommanditisten geführten negativen<br />

Kapitalkontos erfolgt.<br />

Urteilsfall<br />

BFH vom 29.08.2012<br />

(AZ: I R 65/11)<br />

Ausschlaggebend für dieses BMF-Schreiben<br />

war ein Fall, mit dem sich jüngst<br />

der BFH auseinandersetzen musste.<br />

Grundsätzlich soll ein organschaftlicher<br />

Ausgleichsposten für eine Mehrabführung<br />

nach § 14 Abs. 4 KStG gewährleisten,<br />

dass ein handelsrechtlich abgeführter,<br />

aber steuerlich noch nicht zugerechneter<br />

Gewinn spätestens bei der Veräußerung<br />

der Organbeteiligung beim Organträger<br />

besteuert wird. Eine doppelte Verlustberücksichtigung<br />

wird somit ausgeschlossen.<br />

Der BFH hat die Bildung eines passiven<br />

Ausgleichspostens verneint, da das dem<br />

Organträger von der Organgesellschaft zuzurechnende<br />

Einkommen außerbilanziell<br />

um die nach § 15a EStG nur verrechenbaren<br />

Verluste zu erhöhen war. Zwar handele<br />

es sich formal um eine Mehrabführung<br />

nach § 14 Abs. 4 KStG, da der Verlust in der<br />

Steuerbilanz auszuweisen sei. Nachdem<br />

aber die nicht ausgleichsfähigen (nur<br />

verrechenbaren) Verluste nach § 15a EStG<br />

außerbilanziell neutralisiert würden, wirkten<br />

sich diese nicht auf das zuzurechnende<br />

Einkommen bei der Organträgerin aus.<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 7


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

Praxishinweis<br />

Laut dem BMF-Schreiben sind die Grundsätze<br />

des o. a. BFH-Urteils ausschließlich<br />

auf die Fallkonstellation des Urteilssachverhalts<br />

anzuwenden. Eine darüber hinausgehende<br />

Anwendung komme nicht in<br />

Betracht. Nach Ansicht des BMF sei in allen<br />

anderen Fällen bei der Bildung organschaftlicher<br />

Ausgleichsposten weiterhin<br />

auf die Abweichung zwischen der handelsrechtlichen<br />

Ergebnisabführung an den<br />

Organträger und dem Steuerbilanzgewinn<br />

der Organgesellschaft abzustellen.<br />

Kontakt:<br />

StB Marco Dern,<br />

München,<br />

marco.dern@wts.de<br />

1d | Uneingeschränkte Anwendung des Abzugsverbots bei Teilwertabschreibung von<br />

Beteiligungen und Gesellschafterdarlehen | Autorin: RAin Birgit Weng, Erlangen<br />

FG Düsseldorf vom<br />

19.10.2012<br />

(AZ: 6 K 2439/11 F)<br />

Im Urteil vom 19.10.2012 entschied das FG<br />

Düsseldorf, dass das Abzugsverbot von Gewinnminderungen<br />

aufgrund von Teilwertabschreibungen<br />

einer GmbH-Beteiligung<br />

sowie eines von einem Gesellschafter hingegebenen<br />

Darlehens nicht verfassungswidrig<br />

ist. Auch sei keine einschränkende<br />

Auslegung geboten.<br />

verbiete ausdrücklich die Berücksichtigung<br />

von Gewinnminderungen im<br />

Zusammenhang mit gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen.<br />

Die Vorschrift sei im<br />

Hinblick auf die Regelungssymmetrie zu<br />

den steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung<br />

als steuersystematisch korrekt<br />

anzusehen.<br />

Urteilsfall<br />

Regelungssymmetrie erfordert<br />

Abzugsverbot für<br />

Teilwertabschreibung<br />

Die körperschaftsteuerpflichtige Klägerin<br />

war seit dem Jahr 2004 zu 24,4 % an einer<br />

GmbH beteiligt und gewährte dieser ein<br />

verzinsliches Darlehen i. H. v. € 61.000, für<br />

das keine Sicherheiten bestellt wurden.<br />

Im Jahr 2009 erwarb die Klägerin weitere<br />

Anteile an der in Zahlungsschwierigkeiten<br />

geratenen GmbH für € 1 dazu, sodass sie<br />

nunmehr zu 50 % beteiligt war. In ihrer<br />

Gewinnermittlung für 2009 berücksichtigte<br />

die Klägerin einen hinsichtlich des<br />

Darlehens um € 61.000 und der Beteiligung<br />

um knappe € 7.000 geminderten<br />

Teilwert zum 31.12.2009. Die Voraussetzungen<br />

dieser Teilwertabschreibungen<br />

lagen dabei im Ergebnis unstreitig vor.<br />

Das beklagte Finanzamt versagte die<br />

gewinnmindernde Berücksichtigung der<br />

Teilwertabschreibung der Beteiligung<br />

sowie des Gesellschafterdarlehens unter<br />

Hinweis auf § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG.<br />

Die Klägerin machte geltend, § 8b Abs. 3<br />

Satz 3 KStG verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip,<br />

weil über das Vermögen<br />

der GmbH inzwischen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wurde und die geltend<br />

gemachten Verluste somit tatsächlich<br />

entstanden seien. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG<br />

würde zudem wie auch Satz 3 gegen das<br />

Leistungsfähigkeitsprinzip und gegen<br />

Art. 3 GG verstoßen. Für die wesentliche<br />

Beteiligung sei auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe<br />

abzustellen.<br />

Das FG Düsseldorf wies die Klage als<br />

unbegründet ab. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG<br />

Auch Gewinnminderungen aus der Gewährung<br />

eines Darlehens sind nach § 8b<br />

Abs. 3 Satz 4 KStG nicht zu berücksichtigen,<br />

wenn der Darlehensgeber zu mehr<br />

als einem Viertel unmittelbar am Kapital<br />

der darlehensnehmenden Körperschaft<br />

beteiligt ist oder war. Dabei sei es nach<br />

dem Wortlaut für eine Hinzurechnung<br />

ausreichend, dass die Klägerin die schädliche<br />

Beteiligungsquote zu irgendeinem<br />

Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit<br />

erreicht hat. Das Gericht betont weiterhin<br />

die Verfassungsmäßigkeit der Regelung.<br />

Eine einschränkende Auslegung aus<br />

verfassungsrechtlichen Gründen sei nicht<br />

geboten. Die eng am Wortlaut orientierte<br />

Auslegung entspreche dem Ziel<br />

des Gesetzgebers, Umgehungen durch<br />

die Hingabe von Darlehen anstelle von<br />

Eigenkapital zu vermeiden. Da der Steuerpflichtige<br />

nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG<br />

die Vermutung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Veranlassung der Darlehenshingabe<br />

durch Darlegung der Fremdüblichkeit<br />

des Darlehens widerlegen kann, seien<br />

die verfassungsrechtlichen Grenzen des<br />

gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums<br />

nicht verletzt.<br />

Die Klägerin legte gegen das Urteil Revision<br />

ein, die wegen grundsätzlicher Bedeutung<br />

zugelassen war. Nicht nur wegen der<br />

im Revisionsverfahren weiterhin im Raum<br />

stehenden Verfassungswidrigkeit bleibt<br />

die Entscheidung des BFH mit Spannung<br />

abzuwarten. Vor allem hinsichtlich des<br />

Wesentliche Beteiligung<br />

irgendwann während der<br />

Darlehenslaufzeit<br />

Anhängige Revision<br />

(AZ: I R 87/12)<br />

8<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

Zeitpunktes des Vorliegens der wesentlichen<br />

Beteiligung wird im Schrifttum mit<br />

beachtlichen Gründen eine einschränkende<br />

Auslegung vertreten, wonach diese<br />

schon bei der Gewährung des Darlehens<br />

vorliegen müsse.<br />

Die Vorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 3 ff.<br />

KStG ist v.a. in Konzernfällen ein Problem<br />

und wird zunehmend in Betriebsprüfungen<br />

aufgegriffen. Steuerpflichtigen ist in<br />

jedem Fall zu empfehlen, entsprechende<br />

Fälle offen zu halten.<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

RA/StB Andreas<br />

Schreib, Erlangen,<br />

andreas.schreib@wts.de<br />

1e | Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für Gebühren eines Darlehens und<br />

einer typisch stillen Beteiligung | Autorin: Sandra Paintner, München<br />

BFH vom 14.11.2012<br />

(AZ: I R 19/12)<br />

Urteilsfall<br />

FG München vom<br />

07.02.2012<br />

(AZ: 6 K 867/09)<br />

Mit Urteil vom 14.11.2012 hat der BFH entschieden,<br />

dass Gebühren für ein Darlehen<br />

sowie für die Begründung einer stillen<br />

Beteiligung nur dann in der Steuerbilanz<br />

als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)<br />

aktiviert werden, wenn die Gebühren<br />

eine Vorleistung für eine zeitraumbezogene<br />

Gegenleistung darstellen. Dies wäre<br />

insbesondere dann der Fall, wenn der<br />

Empfänger die Gebühren bei vorzeitiger<br />

Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

zurückerstatten muss.<br />

Die Klägerin, eine GmbH, hatte für ein<br />

aufgenommenes Darlehen eine sofort<br />

fällige Gebühr i. H. v. 4 % des Darlehensbetrages<br />

(je 2 % als Bearbeitungsgebühr<br />

und als Risikoprämie für das Recht zur<br />

außerplanmäßigen Kredittilgung) einmalig<br />

zu entrichten. Beide Gebühren waren<br />

laufzeitunabhängig und waren auch bei<br />

vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten.<br />

Darüber hinaus begründete die Klägerin<br />

mit der K-GmbH eine stille Beteiligung. Für<br />

die Begründung dieser stillen Beteiligung<br />

samt Ausfallgarantie durch die B-GmbH<br />

musste die Klägerin neben der Verzinsung<br />

der Einlage und einer Gewinnbeteiligung<br />

eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 2 % des<br />

Beteiligungsbetrags an die K-GmbH zahlen.<br />

Die Klägerin behandelte sowohl die<br />

Gebühren für das Darlehen als auch für die<br />

stille Beteiligung als sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben. Das Finanzamt vertrat<br />

die Auffassung, dass die Gebühren nicht<br />

als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

angesehen werden können, sondern als<br />

aktive RAP zu aktivieren und über die<br />

Laufzeit zu verteilen wären.<br />

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen<br />

Klage gab das FG München nur<br />

insoweit statt, als es die Gebühr für das<br />

Darlehen als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe<br />

behandelte, während demgegenüber<br />

den Gebühren für die typisch<br />

stille Beteiligung und deren Garantie die<br />

Eigenschaft eines aktivierungspflichtigen<br />

Wirtschaftsguts zuerkannt wurde.<br />

Der BFH folgte dem FG München beim sofortigen<br />

Betriebsausgabenabzug in Bezug<br />

auf die Darlehensgebühren, da diese bei<br />

vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages<br />

auch nicht teilweise zurückgefordert<br />

werden konnten. Die Bildung<br />

eines aktiven RAP erfordere, dass eine vor<br />

dem Bilanzstichtag geleistete Zahlung als<br />

Vorleistung für eine noch nicht erbrachte,<br />

zeitraumbezogene Gegenleistung zu<br />

qualifizieren ist. Wichtiges Indiz hierfür ist,<br />

ob die Zahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

zeitanteilig zurückzuzahlen<br />

ist. Hieran fehlte es jedoch im Urteilsfall<br />

hinsichtlich der Darlehensgebühren.<br />

Entgegen der Vorinstanz sah der BFH<br />

dagegen die Voraussetzungen für eine<br />

Aktivierung der auf die stille Beteiligung<br />

bezogenen Gebühren als Wirtschaftsgut<br />

nicht als gegeben an. Da die typisch<br />

stille Beteiligung in der Bilanz des stillen<br />

Gesellschafters wie eine Kapitalforderung<br />

(und somit auch als „qualifizierter Kredit“)<br />

anzusehen sei, müsse hinsichtlich der<br />

Bearbeitungsgebühren derselbe Maßstab<br />

angenommen werden wie bei Darlehen.<br />

Zur Sachverhaltsermittlung hinsichtlich<br />

möglicher Rückzahlungsverpflichtungen<br />

und der Beurteilung, ob die Parteien dem<br />

der Klägerin eingeräumten Kündigungsrecht<br />

mehr als eine theoretische Bedeutung<br />

eingeräumt haben, hat der BFH die<br />

Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.<br />

Auf der Grundlage der bisher getroffenen<br />

Feststellungen konnte nicht abschließend<br />

beurteilt werden, ob die Ausgabe in der<br />

Bilanz der Klägerin aktiv abzugrenzen war.<br />

Kein aktiver RAP wegen<br />

fehlender zeitanteiliger<br />

Rückzahlungsverpflichtung<br />

Im Übrigen Zurückverweisung<br />

an Vorinstanz<br />

Kontakt:<br />

StB Marco Dern,<br />

München,<br />

marco.dern@wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 9


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

1f | Die erstmalige Pflichtabgabe der E-Bilanz naht – Veröffentlichung der E-Bilanz<br />

Taxonomie 5.2 | Autoren: StBin Brigitte Stark, StB Henning Burlein, München<br />

BMF vom 28.09.2011<br />

zur Einführung der<br />

Taxonomien<br />

BMF vom 27.06.<strong>2013</strong><br />

§ 275 Abs. 5 HGB n.F.<br />

Mit Beendigung des Kalenderjahres 2012<br />

ist die Nichtbeanstandungsregelung zur<br />

Pflichtabgabe der E-Bilanz ausgelaufen.<br />

Die erstmalige Abgabe der E-Bilanz ist<br />

grundsätzlich für die Wirtschaftsjahre<br />

verpflichtend, die nach dem 31.12.2012<br />

beginnen. Somit werden in 2014 für<br />

diese Wirtschaftsjahre die ersten E-Bilanzen<br />

an die Finanzbehörden eingereicht<br />

werden.<br />

In diesem Zusammenhang ist auf die<br />

Veröffentlichung der Taxonomie 5.2 durch<br />

das BMF hinzuweisen. Sie ist grundsätzlich<br />

für die Bilanzen aller Wirtschaftsjahre zu<br />

verwenden, die nach dem 31.12.<strong>2013</strong><br />

beginnen. Die Finanzverwaltung beanstandet<br />

es nicht, wenn die Taxonomie 5.2<br />

auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr<br />

<strong>2013</strong> oder <strong>2013</strong>/2014 verwendet wird<br />

– also auch für das Wirtschaftsjahr der<br />

erstmaligen Pflichtabgabe. Hinsichtlich<br />

der technischen Verfügbarkeit wird die<br />

Taxonomie 5.2 ab der ERiC-Version 19 im<br />

November <strong>2013</strong> für Testfälle zur Verfügung<br />

stehen, während für Echtfälle erst ab<br />

ERiC-Version 20 im Mai 2014 die elektronische<br />

Abgabe erfolgen kann.<br />

Bei den GCD Daten (sog. Stammdaten)<br />

wurden u. a. Ergänzungen bei den<br />

Berichtsbestandteilen (z. B. GuV nach<br />

MicroBilG), Erweiterungen des Rechtsformkatalogs,<br />

bei Größenklassen, der Wirtschaftszweigschlüssel<br />

und Erweiterungen<br />

bei Gesellschaftern/(Sonder-)Mitunternehmern<br />

vorgenommen.<br />

Wesentliche Änderungen in der Kerntaxonomie<br />

betreffen z. B. den zusätzlichen<br />

Berichtsteil für die GuV nach MicroBilG,<br />

die Überarbeitung der Datenstruktur der<br />

Kapitalkontenentwicklung, Strukturoptimierungen<br />

der „Davon-Positionen“, die<br />

Erweiterung der Gewinnermittlung in<br />

besonderen Fällen sowie Erweiterungen<br />

der Auffangpositionen.<br />

Im Rahmen der Taxonomieversion 5.2<br />

wurden neben den GCD-Daten und der<br />

Kerntaxonomie auch die Spezialtaxonomien<br />

für Banken und Versicherungen<br />

entsprechend angepasst. Zudem gibt es<br />

ab der Version 5.2 eine dritte Spezialtaxonomie<br />

für alle Unternehmen, die nach der<br />

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung<br />

(RechZahlV) bilanzieren.<br />

Die Neuerungen können im Einzelnen<br />

dem Änderungsnachweis zum Taxonomie<br />

Update <strong>2013</strong> (Taxonomie 5.1 / 5.2) entnommen<br />

werden (www.esteuer.de).<br />

RechZahlV<br />

Kontakt:<br />

StB Anne Mäkinen,<br />

München,<br />

anne.maekinen@<br />

wts.de<br />

1g | Wegfall gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei Abwärtsverschmelzung von<br />

doppelstöckigen Personengesellschaften | Autor: RA Stefan Hölzemann, Köln<br />

FG Köln vom 19.03.<strong>2013</strong><br />

(AZ: 6 K 1139/07)<br />

Im Streitfall war das Finanzgericht mit<br />

einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur<br />

befasst. Die Klägerin, eine<br />

GmbH & Co. KG (nachfolgend „Untergesellschaft“),<br />

begehrte vom Finanzamt zum<br />

31.12.2001 die gesonderte Feststellung<br />

eines vortragsfähigen gewerbesteuerlichen<br />

Fehlbetrags nach § 10a GewStG. An<br />

der Untergesellschaft war die A-GmbH &<br />

Co. KG (nachfolgend „Obergesellschaft“)<br />

als alleinige Kommanditistin beteiligt.<br />

Alleinige Kommanditistin der Obergesellschaft<br />

war im Streitjahr 2001 die D-GmbH.<br />

Mit Verschmelzungsvertrag aus Juni 2002<br />

wurde die Obergesellschaft zivilrechtlich<br />

rückwirkend zum 01.01.2002 auf die Untergesellschaft<br />

verschmolzen (§§ 2 Nr. 1<br />

i. V. m. 39 ff. UmwG). Die Verschmelzung<br />

wurde im September 2002 im Handelsregister<br />

eingetragen. Während das beklagte<br />

Finanzamt infolge der Verschmelzung<br />

einen für die gewerbesteuerliche Verlustnutzung<br />

schädlichen Gesellschafterwechsel<br />

bei der Untergesellschaft annahm und<br />

deshalb auf dieser Ebene die Feststellung<br />

eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes<br />

zum 31.12.2001 ablehnte, berief sich die<br />

Klägerin darauf, dass die D-GmbH durchgehend<br />

an ihr beteiligt geblieben sei (zunächst<br />

mittelbar und dann unmittelbar).<br />

Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung<br />

stellt das Finanzgericht zunächst<br />

fest, dass der Verlustabzug bei einer Perso-<br />

Unternehmens- und<br />

Unternehmeridentität<br />

Voraussetzung für Verlustabzug<br />

10<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

BFH vom 03.02.2010<br />

und 11.10.2012<br />

(AZ: IV R 59/07; IV R 3/09)<br />

nengesellschaft neben der Unternehmensidentität<br />

auch die Unternehmeridentität<br />

voraussetzt. Der Steuerpflichtige, der den<br />

Verlustabzug bzw. die Verlustfeststellung<br />

(hier zum 31.12.2001) begehrt, muss den<br />

Gewerbeverlust zuvor in eigener Person<br />

erlitten haben. Bei einer Personengesellschaft<br />

sind dabei die Gesellschafter, soweit<br />

sie als Mitunternehmer einzustufen sind,<br />

auch in gewerbesteuerlicher Hinsicht die<br />

(Mit-)Unternehmer des Betriebs und damit<br />

Träger des Rechts auf den Verlustabzug.<br />

Dementsprechend geht beim Ausscheiden<br />

von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft<br />

der Verlustabzug verloren,<br />

soweit der Fehlbetrag auf die ausgeschiedenen<br />

Gesellschafter entfällt.<br />

In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht<br />

im Einklang mit der ständigen<br />

Rechtsprechung entschieden, dass bei<br />

einer doppelstöckigen Personengesellschaft<br />

– trotz der Regelung in § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – (nur) die Obergesellschaft<br />

Gesellschafterin und Trägerin<br />

des Rechts auf Verlustabzug bei der Untergesellschaft<br />

ist. Diese Auffassung wird<br />

auch von der Finanzverwaltung geteilt.<br />

Infolge der Abwärtsverschmelzung sei<br />

die Obergesellschaft als Gesellschafterin<br />

aus der Untergesellschaft ausgeschieden.<br />

Damit sei der weitere Verlustabzug ausgeschlossen.<br />

Ungeachtet des zivilrechtlichen Fortbestehens<br />

der Obergesellschaft bis<br />

zur Eintragung der Verschmelzung im<br />

Handelsregister im September 2002 hat<br />

das Finanzgericht unter Berufung auf den<br />

in § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwStG niedergelegten<br />

Rechtsgedanken auch für den hier<br />

vorliegenden Fall einer Einbringung nach<br />

§ 24 UmwStG angenommen, dass die<br />

Obergesellschaft bereits mit Ablauf des<br />

31.12.2001 (steuerlicher Übertragungsstichtag)<br />

als Mitunternehmerin aus der<br />

Untergesellschaft ausgeschieden ist. Das<br />

Finanzgericht hat die Revision zugelassen.<br />

R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 5<br />

GewStR<br />

Umwandlungssteuerliche<br />

Rückwirkung<br />

maßgebend<br />

Revision zugelassen<br />

Kontakt:<br />

RA Stefan Hölzemann,<br />

Köln,<br />

stefan.hoelzemann@<br />

wts.de<br />

1h | BMF-Schreiben zur veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung der wesentlichen<br />

Beteiligung i. S. v. § 17 Abs. 1 EStG a.F. | Autorin: RAin/StBin Christina Linz, München<br />

BFH vom 11.12.2012<br />

(AZ: IX R 7/12)<br />

Der BFH hatte in seinem Urteil vom<br />

11.12.2012 entschieden, dass der Begriff<br />

der wesentlichen Beteiligung i. S. v. § 17<br />

Abs. 1 EStG a.F. veranlagungszeitraumbezogen<br />

auszulegen sei (vgl. <strong>WTS</strong> <strong>Journal</strong><br />

02/<strong>2013</strong>). Im konkreten Fall wurde die<br />

steuerpflichtige Veräußerung einer im<br />

Privatvermögen gehaltenen Beteiligung<br />

abgelehnt, weil innerhalb der letzten fünf<br />

Jahre vor Veräußerung die im jeweiligen<br />

Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze<br />

nicht überschritten wurde.<br />

Demgegenüber hatten das Finanzamt<br />

und die Vorinstanz den steuerpflichtigen<br />

Tatbestand des § 17 EStG mit der Begründung<br />

bejaht, dass die Beteiligung des<br />

Steuerpflichtigen zwar im Veräußerungszeitpunkt<br />

(1999) unterhalb der geltenden<br />

Grenze von mindestens 10 % gelegen<br />

hatte, sie diese Grenze jedoch in den<br />

Vorjahren überstieg. Dieser Auffassung<br />

hat der BFH widersprochen und entschieden,<br />

dass der Beteiligungsbegriff des<br />

§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG<br />

1999/2000/2002 ausschließlich veranlagungszeitraumbezogen<br />

auszulegen sei<br />

und das Tatbestandsmerkmal „innerhalb<br />

der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft<br />

wesentlich beteiligt“ in § 17<br />

Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen<br />

Veranlagungszeitraum nach der<br />

in diesem Veranlagungszeitraum jeweils<br />

geltenden Beteiligungsgrenze bestimmt<br />

werden müsse. Wenn demnach die Wesentlichkeitsgrenze<br />

von mindestens 10 %<br />

nach den einschlägigen Anwendungsvorschriften<br />

erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />

1999 Geltung beanspruche, sei<br />

für frühere Veranlagungszeiträume die<br />

damals noch geltende Wesentlichkeitsgrenze<br />

von mehr als 25 % heranzuziehen.<br />

Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom<br />

27.05.<strong>2013</strong> zur Anwendung dieses BFH-<br />

Urteils Stellung genommen. Danach sind<br />

die Urteilsgrundsätze auf alle vergleichbaren<br />

Fälle im Bereich der Absenkung der<br />

Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr<br />

als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden.<br />

Im Einklang mit der angesprochenen<br />

BFH-Entscheidung sieht sich das BMF allerdings<br />

nicht zu einer analogen Anwendung<br />

dieser Grundsätze auf die Absenkung der<br />

Beteiligungsgrenze durch das StSenkG auf<br />

BMF vom 27.05.<strong>2013</strong><br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 11


TAX LEGAL CONSULTING<br />

2 Umsatzsteuer<br />

mindestens 1 % und damit auf das aktuelle<br />

Recht veranlasst. Nach dem heutigen<br />

Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 EStG sei<br />

u. a. Tatbestandsvoraussetzung, dass der<br />

Steuerpflichtige „innerhalb der letzten<br />

fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft<br />

unmittelbar oder mittelbar zu mindestens<br />

1 % beteiligt war“. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F.<br />

des StSenkG enthalte damit – anders als in<br />

der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 –<br />

nicht mehr den Begriff der Wesentlichkeit<br />

der Beteiligung.<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Tom Offerhaus,<br />

München,<br />

tom.offerhaus@wts.de<br />

2a | Keine Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich in Leasingfällen |<br />

Autor: StB Joachim Schlarb, München<br />

BGH vs. Finanzverwaltung<br />

BFH vom 20.03.<strong>2013</strong><br />

(AZ: XI R 6/11)<br />

Im Rahmen der zivilrechtlichen Berechnung<br />

des Schadensersatzes hat der BGH bereits<br />

mehrfach entschieden, dass der Minderwertausgleich<br />

für eine Verschlechterung<br />

des Leasinggegenstandes, die über den<br />

normalen Verschleiß hinausgeht, einen<br />

nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz<br />

darstelle und deshalb nicht der Umsatzsteuer<br />

unterliege. Die Finanzverwaltung<br />

hat diese Rechtsprechung des BGH bisher<br />

nicht angewandt und abweichend hiervon<br />

im Minderwertausgleich ein umsatzsteuerpflichtiges<br />

Entgelt gesehen. Das Entgelt<br />

werde danach für eine bereits erbrachte<br />

Leistung des Leasinggebers in Form der<br />

Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen<br />

Verbrauch hinaus gezahlt. Folglich<br />

ergaben sich in der Praxis zum Vertragsende,<br />

insbesondere bei nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigten Leasingnehmern,<br />

oftmals Probleme hinsichtlich der richtigen<br />

umsatzsteuerlichen Behandlung.<br />

Der BFH ist nun dieser Auffassung der<br />

Finanzverwaltung ausdrücklich entgegengetreten.<br />

Zwischen der Leistung und<br />

dem erhaltenen Gegenwert müsse ein<br />

unmittelbarer Zusammenhang bestehen.<br />

Das Entgelt müsse die tatsächliche Gegenleistung<br />

für eine bestimmbare Leistung<br />

darstellen, die im Rahmen eines zwischen<br />

Leistenden und Leistungsempfänger<br />

bestehenden Vertrags erbracht werde.<br />

Daran fehle es beim Minderwertausgleich.<br />

Es könne auch nicht von einer Leistung in<br />

Form der Duldung der übervertraglichen<br />

Nutzung ausgegangen werden.<br />

Es ist zu begrüßen, dass sich nun die<br />

Rechtsprechung des BFH und des BGH zu<br />

diesem Umsatzsteuerthema entsprechen.<br />

Wir gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung<br />

an ihrer abweichenden Auffassung<br />

nicht mehr festhalten wird, auch<br />

wenn derzeit das Urteil noch nicht im<br />

Bundessteuerblatt veröffentlicht ist.<br />

Damit sollten sich die bisherigen Praxisprobleme<br />

aus der unterschiedlichen<br />

umsatzsteuerlichen Beurteilung nicht<br />

mehr stellen.<br />

Minderwertausgleich =<br />

Schadensersatz<br />

Einheitliche Rechtsprechung<br />

Kontakt:<br />

WP/StB Joachim<br />

Strehle, München,<br />

joachim.strehle@<br />

wts.de<br />

2b | Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Vermietungstätigkeit<br />

durch den Veräußerer als Zwischenvermieter |<br />

Autorinnen: Karin Bauer, StBin Anne Linke, München<br />

Urteilsfall<br />

Im Jahr 2006 veräußerte die Klägerin ihre<br />

seit dem Erwerb im Rahmen von Wohn- und<br />

Geschäftseinheiten vermietete Immobilie.<br />

Die Parteien gingen hierbei von einer<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) aus.<br />

Für den Fall, dass das Finanzamt eine solche<br />

aber verneinen sollte, verzichtete die Klägerin<br />

in Bezug auf die umsatzsteuerpflichtig<br />

vermieteten Teilflächen auf die Umsatzsteuerfreiheit<br />

der Grundstücksveräußerung<br />

(Option zur Umsatzsteuer). Die Vertragsparteien<br />

schlossen einen Generalmietvertrag<br />

ab, in dem der Erwerber den gesamten<br />

Erwerbsgegenstand an die Klägerin vermietete.<br />

Die vor dem Verkauf bestehenden<br />

Mietverträge wurden von der Klägerin als<br />

Untermietverhältnisse unverändert weitergeführt<br />

und auch die hieraus fälligen Mieten<br />

an sie gezahlt. Auch den Neuabschluss<br />

von (Unter-)Mietverträgen übernahm die<br />

Klägerin als Zwischenmieterin.<br />

Eine GiG gem. § 1 Abs. 1a UStG liegt vor,<br />

wenn ein Unternehmen oder ein in der<br />

Gliederung eines Unternehmens gesondert<br />

geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich<br />

Voraussetzung einer GiG<br />

12<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

2 Umsatzsteuer<br />

Veräußerung eines Vermietungsunternehmens<br />

FG Düsseldorf vom<br />

01.02.<strong>2013</strong><br />

(AZ: 1 K 3144/11 U)<br />

oder unentgeltlich übereignet wird und<br />

die Fortführung einer bisher durch den Veräußerer<br />

ausgeübten Tätigkeit ermöglicht<br />

wird. Bei der Veräußerung eines Vermietungsunternehmens<br />

ist darauf abzustellen,<br />

ob durch den Übergang der Mietverträge<br />

ein Vermietungsunternehmen auf den Erwerber<br />

übergeht und dieser beabsichtigt,<br />

die Vermietungstätigkeit fortzuführen.<br />

In seiner Entscheidung verneinte das FG<br />

Düsseldorf nun das Vorliegen einer GiG.<br />

Zwar würde vom Erwerber eine Vermietungstätigkeit<br />

ausgeübt. Da jedoch die<br />

Klägerin durch die Zwischenvermietung<br />

ihr Vermietungsunternehmen weiterführt,<br />

entstehe beim Erwerber ein<br />

neues Vermietungsunternehmen. Dieses<br />

erfülle nicht die für eine GiG erforderliche<br />

Ähnlichkeit mit dem vom Veräußerer<br />

betriebenen Vermietungsunternehmen.<br />

Die Revision ist bereits anhängig. Es bleibt<br />

daher abzuwarten, ob der BFH die Auffassung<br />

des FG Düsseldorf bestätigt.<br />

Dieses Urteil zeigt einmal mehr auf,<br />

dass hinsichtlich der umsatzsteuerlichen<br />

Prüfung einer Immobilienveräußerung<br />

stets die jeweilige konkrete Struktur im<br />

Detail zu prüfen ist. Hierbei ergeben sich<br />

immer wieder Konstellationen, die von der<br />

Rechtsprechung noch nicht entschieden<br />

wurden. Daher empfehlen wir, das umsatzsteuerliche<br />

Risiko aus der Versagung<br />

einer GiG seitens der Finanzverwaltung<br />

über eine an der derzeitigen und künftig<br />

geplanten Grundstücksnutzung ausgerichteten<br />

Auffangklausel abzu federn.<br />

Anhängige Revision<br />

(AZ: V R 12/13)<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

StB Bernhard Brock,<br />

München,<br />

bernhard.brock@<br />

wts.de<br />

2c | Rs. Donnelley Global Turnkey Solutions Poland – Die Bestimmung des<br />

Leistungsortes bei Lagerdienstleistungen | Autor: RA Anton A. Appel, München<br />

EuGH vom 27.06.<strong>2013</strong><br />

(Rs. C-155/12)<br />

Abgrenzungskriterien<br />

Mit Urteil vom 27.06.<strong>2013</strong> hat der EuGH<br />

entschieden, dass eine Lagerdienstleistung<br />

nur dann eine Grundstücksleistung<br />

i. S. d. Art. 47 Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />

(MwStSystRL) darstellt, wenn<br />

die Leistung auf einem ausdrücklich<br />

bestimmten Grundstück erbracht wird und<br />

dem Leistungsempfänger ein Zutrittsrecht<br />

eingeräumt wird.<br />

Die Einordnung als Grundstücksleistung<br />

führt dazu, dass die umsatzsteuerrechtliche<br />

Bestimmung des Leistungsortes nicht nach<br />

den allgemeinen Regeln, sondern nach der<br />

speziellen Regelung für Grundstücksleistungen<br />

gem. Art. 47 MwStSystRL erfolgt.<br />

Der EuGH führt dazu aus, dass nur diejenigen<br />

Dienstleistungen unter Art. 47<br />

MwStSystRL fallen, die einen ausreichend<br />

direkten Zusammenhang mit einem<br />

Grundstück aufweisen. Da jedoch eine<br />

Vielzahl von Dienstleistungen auf die eine<br />

oder andere Weise mit einem Grundstück<br />

im Zusammenhang stehen, ist außerdem<br />

erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung<br />

das Grundstück selbst ist. Dies ist<br />

u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich<br />

bestimmtes Grundstück insoweit als<br />

wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung<br />

anzusehen ist, als es einen zentralen<br />

und unverzichtbaren Bestandteil dieser<br />

Dienstleistung darstellt. Dies soll z. B. dann<br />

nicht der Fall sein, wenn dem Leistungsempfänger<br />

kein Recht auf Zugang zu dem<br />

Grundstück eingeräumt wird, auf dem die<br />

Lagerleistung erbracht wird.<br />

Die insoweit mit Art. 47 MwStSystRL<br />

korrespondierende Regelung zur Bestimmung<br />

des Leistungsortes bei Grundstücksleistungen<br />

in Deutschland ist § 3a Abs. 3<br />

Nr. 1 UStG. Die Abgrenzungskriterien sind<br />

insoweit entsprechend anzuwenden.<br />

Das EuGH-Urteil bestätigt inhaltlich die<br />

Auffassung der deutschen Finanzverwaltung,<br />

die sich bereits durch die Aufnahme<br />

einer entsprechenden Regelung in Abschn.<br />

3a.3. Abs. 9 Nr. 3 UStAE manifestiert hat.<br />

Das EuGH-Urteil entspricht damit der in<br />

Deutschland gängigen Praxis.<br />

In der Praxis führt die mitunter schwierige<br />

Abgrenzung leicht zu einer falschen<br />

Bestimmung des Leistungsortes. Grundsätzlich<br />

ist bei allen Leistungen, die einen<br />

Grundstücksbezug aufweisen, ein besonderes<br />

Augenmerk auf die Bestimmung des<br />

Leistungsortes zu legen. Diesbezügliche<br />

Fehler können sowohl auf Seiten des Leistungserbringers<br />

als auch auf Seiten des<br />

Leistungsempfängers zu einem erheblichen<br />

finanziellen Risiko führen.<br />

Korrespondierende Norm<br />

im UStG<br />

BMF vom 18.12.2012<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

WP/StB Joachim<br />

Strehle, München,<br />

joachim.strehle@<br />

wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 13


TAX LEGAL CONSULTING<br />

2 Umsatzsteuer<br />

2d | Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft – Verwaltung von<br />

Sondervermögen | Autorin: StfWin Hava Ejupi, München<br />

Urteilsfall<br />

FG Nürnberg vom<br />

03.08.2010<br />

(AZ: 2 K 472/2009)<br />

Im Urteilsfall einer vom BFH zu entscheidenden<br />

Revision beauftragte eine Kapitalanlagegesellschaft<br />

(KAG) einen externen<br />

Dritten (Klägerin), sie bei der Verwaltung<br />

eines Sondervermögens zu beraten. Die<br />

Klägerin hatte den Auftrag, unter ständiger<br />

Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen<br />

für Verkäufe und Käufe von Vermögensgegenständen<br />

abzugeben. Streitig<br />

war die Frage, ob die Beratungsleistungen<br />

umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei<br />

zu behandeln waren. Das FG Nürnberg<br />

sah die Leistungen der Klägerin in der<br />

ersten Instanz als umsatzsteuerpflichtig an.<br />

ma tionsleistungen nicht in Anhang II<br />

der Richtlinie 85/611 in der durch die<br />

Richtlinie 2001/107 geänderten Fassung<br />

aufgeführt sind“, der Steuerfreiheit nicht<br />

entgegenstehe. Gegen die Steuerfreiheit<br />

spreche auch nicht, „dass die von<br />

einem Dritten erbrachten Beratungs- und<br />

Informationsleistungen keine Änderung<br />

der rechtlichen und finanziellen Lage<br />

des Fonds bewirken“. Weiter sei es für<br />

die Steuerfreiheit auch unerheblich, dass<br />

es „Sache der fraglichen KAG war, die<br />

abgegebenen Empfehlungen umzusetzen“.<br />

BFH vom 11.04.<strong>2013</strong><br />

(AZ: V R 51/10)<br />

EuGH vom 07.03.<strong>2013</strong><br />

(Rs. C-275/11)<br />

Der BFH hat nun hingegen entschieden,<br />

dass die Beratungsleistungen der Klägerin,<br />

die sie für die KAG erbracht hat, nach § 4<br />

Nr. 8h UStG steuerfrei sind. Damit folgte<br />

der BFH dem EuGH, der erst kürzlich zu<br />

dem Ergebnis kam, dass eine Beratungsleistung<br />

steuerfrei sein kann, wenn sie<br />

eine enge Verbindung zu der spezifischen<br />

Tätigkeit einer KAG aufweist.<br />

Der EuGH führte hierzu aus, dass „der<br />

Umstand, dass Beratungs- und Infor-<br />

Die Entscheidung des BFH ist für KAGen,<br />

welche Sondervermögen verwalten, von<br />

erheblicher praktischer Bedeutung, weil<br />

sie sich häufig bei der Portfolioverwaltung<br />

extern beraten lassen. Im Fall von<br />

umsatzsteuerpflichtigen Beratungsleistungen<br />

bestünde für die KAGen kein Recht auf<br />

Vorsteuerabzug, so dass sich die Kosten für<br />

die Fondsverwaltung um die nicht abziehbare<br />

Vorsteuer erhöhen würden. Hier wird<br />

durch die vorgenannte Rechtsprechung<br />

Abhilfe geschaffen.<br />

Fazit<br />

Kontakt:<br />

StB Bernhard Brock,<br />

München,<br />

bernhard.brock@<br />

wts.de<br />

2e | Umsatzsteuerliche Behandlung der im Rahmen der Initiative „Deutschland<br />

rundet auf“ gespendeten Beträge | Autor: Frank Scheller, Erlangen<br />

„Deutschland rundet auf“<br />

BMF vom 03.05.<strong>2013</strong><br />

Aufrundung kein umsatzsteuerliches<br />

Entgelt<br />

Derzeit kann man an vielen Supermarktkassen<br />

im Rahmen der Aktion „Deutschland<br />

rundet auf!“ durch freiwilliges<br />

Aufrunden auf den nächsthöheren<br />

10-Cent-Betrag Kleinstbeträge spenden.<br />

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden<br />

der Länder hat das BMF zur umsatzsteuerlichen<br />

Behandlung der Aufrundungsbeträge<br />

Stellung genommen<br />

Die im Rahmen der Initiative „Deutschland<br />

rundet auf” von den Verbrauchern an die<br />

Einzelhändler zugewendeten Beträge<br />

werden von den Einzelhändlern an die<br />

„Deutschland rundet auf”-Stiftungs-GmbH<br />

weitergeleitet. Die Aufrundungsbeträge<br />

sind demnach mangels Leistungsaustausch<br />

nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.<br />

Die freiwillig zugewendeten<br />

Beträge stellen kein Entgelt für eine vom<br />

Einzelhändler an den Verbraucher erbrachte<br />

Leistung dar. Entgelt ist dabei nur<br />

der ursprüngliche Bruttorechnungsbetrag<br />

abzüglich der Umsatzsteuer. Die freiwillige<br />

Aufrundung ist umsatzsteuerlich ohne<br />

Belang.<br />

Daneben stellt das BMF klar, dass auch<br />

ertragsteuerlich die Beträge keine Auswirkung<br />

auf den Gewinn haben. Bei der<br />

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG<br />

sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt<br />

der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen<br />

und im Zeitpunkt der Abführung als<br />

Betriebsausgaben zu erfassen. Ermittelt<br />

der Händler seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich,<br />

so sind die<br />

Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen<br />

zu erfassen und in gleicher Höhe als<br />

Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen<br />

Stiftungs-GmbH zu passivieren.<br />

Ertragsteuerliche<br />

Behandlung<br />

Kontakt:<br />

StB Peter Baumgartner,<br />

München,<br />

peter.baumgartner@<br />

wts.de<br />

14<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

3 Grunderwerbsteuer<br />

3a | Rückgängigmachung von Anteilsvereinigungen: Klarstellung des BFH |<br />

Autor: RA/StB Dr. Andreas Bock, München<br />

Hintergrund<br />

Urteilsfall<br />

Gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG ist bei einem<br />

Rückerwerb des Eigentums an einem<br />

veräußerten Grundstück die Steuer auf<br />

Antrag sowohl für den Rückerwerb als<br />

auch den vorausgegangenen Ersterwerb<br />

nicht festzusetzen oder aufzuheben, wenn<br />

u. a. der Rückerwerb innerhalb von zwei<br />

Jahren seit der Entstehung der Steuer<br />

für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang<br />

stattfindet. Ob dies auch im Falle<br />

der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3<br />

Nr. 1, 2 GrEStG gilt und welche Maßstäbe<br />

hierbei zu beachten sind, lag dem BFH zur<br />

Entscheidung vor.<br />

Im konkreten Fall waren an der grundstücksbesitzenden<br />

GmbH der A (64,8 %),<br />

die H-AG (25,2 %) und F (10 %) beteiligt.<br />

A erwarb mit notariellem Anteilskaufvertrag<br />

vom 18.12.2008 sämtliche Anteile der<br />

H-AG sowie die Hälfte der Anteile der F.<br />

Für die dadurch bei A ausgelöste Anteilsvereinigung<br />

in Höhe von 95 % setzte das<br />

FA Grunderwerbsteuer fest. Innerhalb der<br />

2-Jahresfrist hoben A und F den ursprünglichen<br />

Anteilskaufvertrag über 5 % der<br />

Anteile von F auf und vereinbarten in derselben<br />

Urkunde einen Anteilsverkauf und<br />

die Abtretung eines Anteils in Höhe von<br />

4,9 % des F zum selben Kaufpreis. Diesen<br />

verrechneten sie mit dem Kaufpreisrückgewähranspruch<br />

aus dem Anteilskaufvertrag<br />

vom 18.12.2008.<br />

will, wenn eine ordnungsgemäße Anzeige<br />

(§§ 18, 19 GrEStG) erfolgt sei.<br />

Dem stehe nicht entgegen, dass keine<br />

vollständige Rückabwicklung sämtlicher<br />

Anteilserwerbe vom 18.12.2008 erfolgt<br />

sei. § 16 GrEStG sei eine am Besteuerungszweck<br />

ausgerichtete gegenläufige<br />

Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG. Da § 1<br />

Abs. 3 Nr. 1, 2 GrEStG ausschließlich dann<br />

erfüllt sei, wenn 95 % der Anteile in einer<br />

Hand vereinigt würden, entfällt dieser<br />

Steuertatbestand bereits dann, wenn<br />

durch Anteilsrückerwerb das von dieser<br />

Vorschrift vorausgesetzte Quantum von<br />

95 % der Anteile der Gesellschaft in einer<br />

Hand unterschritten wird.<br />

Unterschiede im Besteuerungszweck zwi -<br />

schen § 1 Abs. 2a GrEStG (geänderte Zuordnung<br />

der Gesellschaftsgrundstücke auf<br />

Gesell schaftsebene) und § 1 Abs. 3 GrEStG<br />

(geän derte Sachherrschaft über ein Grundstück<br />

in der Person neuer Gesellschafter)<br />

spielen im Rahmen des § 16 GrEStG keine<br />

Rolle. Gleiches gelte für die Verrechnung<br />

des Kauf preises, weil sich die grunderwerbsteuerliche<br />

Bemessungsgrundlage in Fällen<br />

des § 1 Abs. 3 GrEStG gemäß § 8 Abs. 2<br />

GrEStG ausschließlich nach § 138 Abs. 2 bis 4<br />

BewG bestimme. Auch im Rahmen der<br />

Rechtsfolgen des § 16 GrEStG käme es daher<br />

auf die vereinbarte Gegenleistung nicht an.<br />

BFH vom 11.06.<strong>2013</strong><br />

(AZ: II R 52/12)<br />

Der BFH bejahte zunächst über den Wortlaut<br />

des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG hinaus<br />

eine Anwendbarkeit der Vorschrift auch<br />

für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a<br />

und 3 GrEStG. Das folge aus § 16 Abs. 5<br />

GrEStG, der die nach diesen Vorschriften<br />

steuerbaren Erwerbsvorgänge nur dann<br />

nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG begünstigen<br />

Von grundlegender Bedeutung ist in diesem<br />

Zusammenhang jedoch die Einhaltung<br />

des § 16 Abs. 5 GrEStG. Eine Rückabwicklungsmöglichkeit<br />

kommt überhaupt<br />

nur dann in Betracht, wenn der rückabzuwickelnde<br />

Vorgang ordnungsgemäß<br />

innerhalb der 14-Tagesfrist der §§ 18<br />

Abs. 3, 19 Abs. 3 GrEStG angezeigt wurde.<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

StB Bernhard Brock,<br />

München,<br />

bernhard.brock@<br />

wts.de<br />

3b | Photovoltaikanlagen finden Einzug in neuen Abgrenzungserlass |<br />

Autoren: Sebastian Sieber, StBin Valerie Widow, München<br />

Gleichlautende Ländererlasse<br />

vom 05.06.<strong>2013</strong><br />

Die obersten Finanzbehörden der Länder<br />

haben einen neuen gleichlautenden Erlass<br />

vom 05.06.<strong>2013</strong> zur Abgrenzung des<br />

Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen<br />

veröffentlicht. Dieser Erlass beantwortet<br />

auch in seiner neuen Fassung zahlreiche<br />

Detailfragen der grundsätzlich in<br />

§ 68 BewG geregelten Abgrenzung. Neben<br />

diversen Anpassungen wurde erstmals die<br />

im Rahmen der Energiewende besonders<br />

praxisrelevante Frage der Einordnung von<br />

Photovoltaikanlagen erörtert.<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 15


TAX LEGAL CONSULTING<br />

4 Erbschaft-/ Schenkungsteuer<br />

Unterscheidung bei<br />

Photovoltaikanlagen<br />

Dachintegrierte Anlagen<br />

Bei Photovoltaikanlagen unterscheidet<br />

man technisch zwischen sog. Aufdachanlagen<br />

und dachintegrierten Anlagen. Werden<br />

stromerzeugende Solarzellen mittels<br />

Halterungen auf ein bestehendes Dach<br />

montiert, spricht man von Aufdachanlagen.<br />

Die dachintegrierten Anlagen bilden bzw.<br />

ersetzen hingegen eine Dacheindeckung<br />

durch Solarziegel oder Solardachsteine.<br />

Dachintegrierte Anlagen dienen somit<br />

nicht alleine der Erzeugung von Energie,<br />

sondern daneben auch dem Schutz des Gebäudes<br />

vor Witterungseinflüssen. Es liegt<br />

demnach ein sog. doppelfunktionales<br />

Konstruktionselement vor, bei welchem<br />

die Gebäudefunktion der betrieblichen<br />

vorgeht. Ausgehend vom maßgeblichen<br />

Gebäudebegriff wird eine dachintegrierte<br />

Anlage im o.g. Erlass daher auch<br />

als Gebäudebestandteil klassifiziert. In<br />

diesem Zusammenhang ist allerdings auf<br />

die Verfügung der OFD Rheinland vom<br />

10.07.2012 und den Leitfaden Photovoltaik<br />

im Steuerrecht des LfSt Bayern vom<br />

24.07.<strong>2013</strong> hinzuweisen, welche abweichend<br />

von der neuen bewertungsrechtlichen<br />

Zuordnung bestimmen, dass für<br />

ertragsteuerliche Zwecke dachintegrierte<br />

Photovoltaikanlagen „wie“ Betriebsvorrichtungen<br />

als selbstständige, bewegliche<br />

Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Es<br />

wird unabhängig von der Verwendung der<br />

erzeugten Energie stets eine betriebliche<br />

Nutzung unterstellt. Zu beachten ist, dass<br />

dies nur für die Anlage an sich gilt und<br />

nicht für die Dachkonstruktion.<br />

Keine Doppelfunktion erfüllen hingegen<br />

die Aufdachanlagen, da diese nicht für<br />

die allgemeine Nutzung des Gebäudes<br />

erforderlich sind. Sie stellen demzufolge<br />

keine Gebäudebestandteile, sondern<br />

Betriebsvorrichtungen dar. Die aufgezeigte<br />

Unterscheidung der Konstruktionstypen<br />

macht klar, dass die Art der Bauausführung<br />

steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen<br />

kann und daher im konkreten Fall zu<br />

untersuchen ist.<br />

Der neue Erlass klärt die bewertungsrechtliche<br />

Einordnung von Photovoltaikanlagen.<br />

Allerdings wird keine Konsistenz mit<br />

den ertragsteuerlichen Regelungen der<br />

Verwaltung erreicht. Dies hat zur Folge,<br />

dass dachintegrierte Photovoltaikanlagen<br />

in Zukunft je nach Steuerart anders behandelt<br />

werden müssen. So führt bspw. die<br />

ertragsteuerliche Behandlung als Betriebsvorrichtung<br />

dazu, dass die Anlage statt<br />

– wie bei Gebäuden im Betriebsvermögen<br />

üblich – über 33 Jahre nur über 20 Jahre<br />

abzuschreiben ist. Andererseits unterliegen<br />

dachintegrierte Anlagen aufgrund ihrer<br />

bewertungsrechtlichen Einordnung als Gebäudebestandteil<br />

der Grunderwerbsteuer.<br />

Aufdachanlagen<br />

Fazit<br />

Kontakt:<br />

StB Bernhard Brock,<br />

München,<br />

bernhard.brock@<br />

wts.de<br />

4a | Betriebsvermögensbegünstigung nur bei zivilrechtlicher Gesellschafterstellung<br />

| Autorin: RAin/StBin Stephanie Renner, München<br />

Hintergrund<br />

Für die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen<br />

im Wege der Schenkung<br />

oder als Erwerb von Todes wegen kann<br />

– soweit eine Mindestbeteiligungsquote<br />

von 25 % am Nennkapital der Gesellschaft<br />

erreicht ist – die erbschaftsteuerliche<br />

Betriebsvermögensbegünstigung in Anspruch<br />

genommen werden. In diesem Fall<br />

kann der Erwerb steuerfrei bzw. steuerbegünstigt<br />

erfolgen, sofern die übrigen<br />

Begünstigungsvoraussetzungen vorliegen.<br />

Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes<br />

gewährt die Finanzverwaltung die<br />

Begünstigung allerdings nur, wenn eine<br />

unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br />

übertragen wird, der Schenker<br />

also zivilrechtlicher Gesellschafter ist.<br />

Eine lediglich mittelbare Beteiligung an<br />

einer Kapitalgesellschaft ist danach kein<br />

begünstigtes Vermögen.<br />

Dies hat der BFH nun bestätigt. Im<br />

Urteilsfall war der Schenker über eine<br />

vermögensverwaltende GmbH & Co.<br />

KG lediglich mittelbar an zwei GmbHs<br />

beteiligt. An seine Ehefrau und die Kinder<br />

verschenkte er die Anteile an der GmbH &<br />

Co. KG. Der BFH lehnte die Gewährung der<br />

erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung<br />

ab. Mangels Gewerblichkeit<br />

sei die vermögensverwaltende GmbH &<br />

Co. KG selbst kein begünstigungsfähiges<br />

Betriebsvermögen. Die von der Personengesellschaft<br />

gehaltenen Anteile an den<br />

Kapitalgesellschaften könnten als nur<br />

mittelbare Beteiligungen erbschaftsteuer-<br />

BFH vom 11.06.<strong>2013</strong><br />

(AZ: II R 4/12)<br />

16<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

4 Erbschaft-/ Schenkungsteuer<br />

Neue Rechtslage<br />

lich nicht begünstigt werden. Die maßgebliche<br />

Vorschrift des § 13a Abs. 4 Nr. 3<br />

ErbStG knüpfe an zivilrechtliche Merkmale<br />

an. Daran ändere auch die Tatsache nichts,<br />

dass die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaft<br />

erb schaftsteuerlich wie ein Erwerb der<br />

anteiligen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens<br />

behandelt wird. Die<br />

einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 1<br />

Satz 3 ErbStG 2003 (= § 10 Abs. 1 Satz 4<br />

ErbStG) sei nicht auf den Bereich der Betriebsvermögensbegünstigung<br />

anwendbar.<br />

Die Entscheidung ist zwar zur Rechtslage<br />

vor der Erbschaftsteuerreform ergangen.<br />

Allerdings sind die Aussagen des BFH auch<br />

für Erb- und Schenkungsfälle mit Stichtag<br />

nach dem 31.12.2008 relevant, da sich die<br />

Voraussetzungen für die Begünstigung<br />

von Kapitalgesellschaftsanteilen nicht<br />

geändert haben.<br />

In der Praxis ist darauf zu achten, dass<br />

begünstigte unmittelbare Kapitalgesellschaftsanteile<br />

nicht „versehentlich“<br />

in nicht begünstigte mittelbare Anteile<br />

umgewandelt werden. Dies gilt insbesondere<br />

vor dem Hintergrund sog. Poolverträge.<br />

Ziel der Poolung von Anteilen ist das<br />

Erreichen der Mindestbeteiligungsquote<br />

von 25 %. Dabei werden die Anteile in<br />

einem Stimmrechtspool gebunden, der<br />

häufig in Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (GbR) strukturiert ist. Hierbei<br />

ist sicherzustellen, dass die GbR als reine<br />

Innen-GbR ausgestaltet wird, da andernfalls<br />

die Betriebsvermögensbegünstigung<br />

für die gepoolten Anteile verloren geht.<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Tom Offerhaus,<br />

München,<br />

tom.offerhaus@wts.de<br />

4b | Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach § 11 Abs. 2<br />

Satz 2 BewG | Autor: RA/FAStR Michael Althof, München<br />

BFH vom 16.05.<strong>2013</strong><br />

(AZ: II R 4/11)<br />

Verkäufe außerhalb<br />

der Jahresfrist unter<br />

bestimmten Umständen<br />

ausnahmsweise zu<br />

berücksichtigen<br />

Im Streitfall wurde am 28.12.2002 eine im<br />

Betriebsvermögen befindliche Beteiligung<br />

an einer GmbH i.H.v. 84 % vererbt. Ein geschäftsführender<br />

Gesellschafter hatte zuvor<br />

mit notariell beurkundetem Vertrag vom<br />

27.11.2001 seinen GmbH-Anteil i. H. v. 6 %<br />

des damaligen Stammkapitals gegen eine<br />

Zahlung i. H. v. DM 750.000 an die spätere<br />

Erblasserin mit Wirkung zum 31.12.2001<br />

veräußert. Während das Finanzamt den<br />

gemeinen Wert der Anteile im Rahmen der<br />

Erbschaftsteuerveranlagung aus diesem<br />

Kaufpreis ableitete, vertrat der Erbe die<br />

Auffassung, dass die Bewertung nach dem<br />

sog. Stuttgarter Verfahren zu erfolgen<br />

habe. Zum einen sei der Verkauf außerhalb<br />

der Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG<br />

erfolgt. Zum anderen würde die geringe<br />

Höhe des Anteils keine Ableitung des Anteilswerts<br />

aus dem Kaufpreis zulassen.<br />

Der BFH hat – wie schon die Vorinstanz –<br />

die Auffassung des Finanzamts bestätigt.<br />

Zwar stelle der für die Ermittlung der Jahresfrist<br />

in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG verwendete<br />

Begriff „Verkäufe“ grundsätzlich auf<br />

den Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen<br />

Verträge ab. Eine Ausnahme<br />

gelte jedoch für solche Sachverhalte, bei<br />

denen der Vertragsabschluss kurze Zeit<br />

– innerhalb einer nach Wochen zu bemessenden<br />

Zeitspanne – vor der Jahresfrist<br />

stattgefunden habe und die Vertragsparteien<br />

den Kaufpreis nach einem Zeitpunkt<br />

bemessen haben, welcher innerhalb der<br />

Jahresfrist liege.<br />

Nach Auffassung des Gerichts handelt es<br />

sich bei dem veräußerten 6%igen Anteil<br />

an der GmbH auch nicht um einen für die<br />

Ableitung des gemeinen Werts irrelevanten<br />

Zwerganteil. Nicht allein aus der Höhe<br />

des verkauften Anteils, sondern vielmehr<br />

nur anhand aller Umstände des jeweiligen<br />

Einzelfalls könne beurteilt werden, ob der<br />

Anteil zu einem Preis veräußert wurde,<br />

welcher dem gemeinen Wert der restlichen<br />

Anteile entspricht. Schließlich sieht der BFH<br />

in dem Umstand, dass der verkaufende Gesellschafter<br />

aufgrund seiner Eigenschaft als<br />

Geschäftsführer eine gestärkte Gesellschafterstellung<br />

inne hatte, ein weiteres Indiz<br />

für einen marktgerechten Kaufpreis.<br />

Die Reichweite des BFH-Urteils ist nicht<br />

allein auf die Erbschaftsteuer begrenzt,<br />

sondern erstreckt sich grundsätzlich auf<br />

alle Sachverhalte, bei welchen die Bestimmung<br />

des gemeinen Werts von Bedeutung<br />

ist, wie z. B. auch im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes<br />

bei Verschmelzungen<br />

und Einbringungen.<br />

Anteilshöhe allein nicht<br />

maßgeblich für die<br />

Relevanz eines Verkaufs<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Tom Offerhaus,<br />

München,<br />

tom.offerhaus@wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 17


TAX LEGAL CONSULTING<br />

4 Erbschaft-/ Schenkungsteuer<br />

5 AO / Verfahrensrecht<br />

4c | Doppelte Erbschaftsteuer bei ausländischem Kapitalvermögen |<br />

Autorin: RAin Heike Diehm, München<br />

Hintergrund<br />

Urteilsfall<br />

Bei einer Doppelbelastung mit aus- und<br />

inländischer Erbschaftsteuer auf denselben<br />

Vorgang könnte – falls auf dem Gebiet<br />

der Erbschaftsteuer kein DBA besteht – die<br />

unilaterale Anrechnungsvorschrift des § 21<br />

ErbStG zur Anwendung kommen. Diese<br />

greift jedoch dann nicht, wenn der ausländische<br />

Staat die Inlandsvermögensdefinition<br />

sehr weit fasst. Da viele Länder, anders<br />

als Deutschland, neben Betriebs- und<br />

Immobilienvermögen auch Kapitalvermögen<br />

mit Schuldner/Emittent in ihrem Land<br />

als Inlandsvermögen erfassen, kann es bei<br />

Schenkung/Vererbung von Kapitalvermögen<br />

im Ausland durch einen inländischen<br />

Schenker/Erblasser zu einer doppelten<br />

Belastung mit Erbschaftsteuer kommen.<br />

Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in<br />

dem die Erbin im Jahre 2000 ihre Großtante<br />

beerbte, die u. a. Kapitalvermögen<br />

(Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere)<br />

in Frankreich angelegt hatte. Auf<br />

dieses Kapitalvermögen fiel französische<br />

Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von<br />

55 % an. Das deutsche Finanzamt setzte für<br />

dieses Vermögen auch deutsche Erbschaftsteuer<br />

fest, erließ allerdings wegen sachlicher<br />

Unbilligkeit der Gesamtbesteuerung<br />

einen Teil der Steuerschuld. Die Anrechnung<br />

der französischen Erbschaftsteuer<br />

nach § 21 ErbStG lehnten das zuständige<br />

Finanzamt und das Finanzgericht ebenso<br />

ab wie deren Abzug als Nachlassverbindlichkeit.<br />

Der BFH hat am 19.06.<strong>2013</strong> entsprechend<br />

entschieden. Unter Berufung auf das<br />

EuGH-Urteil vom 12.02.2009 bestätigte<br />

er die Auffassung von Finanzgericht und<br />

Finanzamt, dass das Unionsrecht keiner<br />

Doppelbelastung entgegenstünde, da es<br />

die Autonomie der Mitgliedstaaten auf<br />

dem Gebiet der Erbschaftsteuer unberührt<br />

lasse und diese nicht dazu verpflichte, die<br />

sich aus der parallelen Ausübung ihrer<br />

Besteuerungsbefugnisse ergebende<br />

Doppelbesteuerung zu beseitigen. Auch<br />

das Grundgesetz stehe dem nicht entgegen.<br />

Bei übermäßiger, konfiskatorischer<br />

Belastung könnten jedoch Billigkeitsmaßnahmen,<br />

wie z. B. Teilerlasse, geboten sein.<br />

Die französische Erbschaftsteuer kann nicht<br />

als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt<br />

werden, da § 21 ErbStG eine abschließende<br />

Regelung bezüglich ausländischer<br />

Erbschaftsteuern darstellt, die deren Abzug<br />

als Nachlassverbindlichkeit ausschließt.<br />

Eine doppelte Steuerbelastung bei einem<br />

deutsch-französischen Fall kann aktuell<br />

nicht mehr eintreten, da Deutschland mit<br />

Frankreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer<br />

inzwischen ein DBA geschlossen<br />

hat. Derzeit bestehen diesbezügliche DBA<br />

lediglich mit folgenden Staaten: Dänemark,<br />

Frankreich, Griechenland, Schweden,<br />

Schweiz und USA. Insbesondere bei<br />

Kapitalvermögen in Spanien oder Großbritannien<br />

sollte man rechtzeitig geeignete<br />

Maßnahmen ergreifen.<br />

BFH vom 19.06.<strong>2013</strong><br />

(AZ: II R 10/12)<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Tom Offerhaus,<br />

München,<br />

tom.offerhaus@wts.de<br />

5a | Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO typisierender Zinssatz von 6 % verfassungsgemäß |<br />

Autorin: RAin Susanne Heufelder, München<br />

BFH vom 29.05.<strong>2013</strong><br />

(AZ: X B 233/12)<br />

Kein Verstoß gegen das<br />

Übermaßverbot<br />

Der BFH befasste sich mit der Frage, ob der<br />

durch § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf 0,5 % pro<br />

Monat (6 % pro Jahr) festgesetzte Zinssatz<br />

für Zinszahlungszeiträume ab 2009 den<br />

verfassungsrechtlichen Anforderungen an<br />

eine Typisierung genügt.<br />

Nach Ansicht des BFH ist der auf 0,5 % pro<br />

Monat festgesetzte Zinssatz verfassungsgemäß<br />

und verstößt nicht gegen das<br />

aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende<br />

Übermaßverbot. Der BFH verweist in diesem<br />

Zusammenhang auf die vom BVerfG<br />

entwickelten Anforderungen an eine<br />

gesetzliche Typisierung. Aus Gründen der<br />

Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung<br />

habe der Gesetzgeber den auszugleichenden<br />

Zinsvorteil und -nachteil<br />

typisierend auf 0,5 % pro Monat festgelegt.<br />

Nach Absicht des Gesetzgebers sollte<br />

der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil für<br />

den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen.<br />

Eine Anpassung an den jeweiligen<br />

Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz<br />

nach § 247 BGB würde aufgrund seiner<br />

Schwankungen zudem zu erheblichen<br />

BVerfG vom 03.09.2009<br />

(AZ: 1 BvR 2539/07)<br />

18<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

5 AO / Verfahrensrecht<br />

Gilt auch für Zinszahlungszeiträume<br />

ab<br />

2009<br />

Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen<br />

für die Vergangenheit festgestellt werden<br />

müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen<br />

Zinszeitraum zugrunde zu legen wären.<br />

Da es von subjektiven Entscheidungen<br />

des Steuerpflichtigen abhänge, in welcher<br />

Weise eine Steuernachzahlung finanziert<br />

oder das noch nicht zu Steuerzahlungen<br />

benötigte Kapital verwendet wird, sei<br />

eine solche Ermittlung darüber hinaus oft<br />

nicht möglich. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

liege nicht vor,<br />

da der hohe Zinssatz des § 233 AO i. V. m.<br />

§ 238 AO sowohl zugunsten wie zulasten<br />

des Steuerpflichtigen wirke. Auch für<br />

Zinszahlungszeiträume ab 2009 sei keine<br />

abweichende Beurteilung vorzunehmen.<br />

Entgegen der Auffassung des Klägers sei<br />

für den Vergleich mit dem gesetzlichen<br />

Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO nicht<br />

ausschließlich der Zinssatz für Festgeldanlagen<br />

heranzuziehen. Im Fall einer Steuernachzahlung<br />

seien verschiedene Formen<br />

der Finanzierung und Kapitalverwendung<br />

möglich. Für einen Vergleich mit dem Zinssatz<br />

des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seien daher<br />

sowohl der Darlehenszinssatz als auch der<br />

Anlagezinssatz geeignet.<br />

In diesem Zusammenhang wird darauf<br />

hingewiesen, dass auch in den Jahren ab<br />

2009 die gesetzlichen Verzugszinsen nach<br />

§ 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die<br />

banküblichen Sollzinsen für Dispositionskredite<br />

über bzw. nicht wesentlich unter<br />

dem in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO genannten<br />

Zinssatz von 0,5 % pro Monat lagen. Somit<br />

sei eine fehlende Realitätsnähe des gesetzlichen<br />

Zinssatzes nicht gegeben.<br />

Realitätsnähe des<br />

gesetzlichen Zinssatzes<br />

Kontakt:<br />

StB Marco Dern,<br />

München,<br />

marco.dern@wts.de<br />

5b | Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung an<br />

inländischer Personengesellschaft | Autor: RA/FAStR Michael Althof, München<br />

Hintergrund<br />

BFH vom 13.05.<strong>2013</strong><br />

(AZ: I R 39/11)<br />

Die Einkünfte (bis einschließlich VZ 2012<br />

das Einkommen) einer ausländischen<br />

Familienstiftung werden – auch wenn<br />

die Stiftung selbst in Deutschland weder<br />

unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig<br />

ist – unter bestimmten Voraussetzungen<br />

nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG dem<br />

im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Stifter, ansonsten den im Inland unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen Bezugs- oder<br />

Anfallsberechtigten zugerechnet (sog.<br />

Hinzurechnungsbesteuerung). Hält die<br />

Stiftung Anteile an einer inländischen<br />

vermögensverwaltenden Personengesellschaft,<br />

war bislang höchstrichterlich<br />

nicht geklärt, ob der Stifter bzw. etwaige<br />

Bezugs- oder Anfallsberechtigte oder<br />

zumindest die Stiftung selbst als Feststellungsbeteiligter<br />

im Rahmen der gesonderten<br />

und einheitlichen Feststellung<br />

des Gewinns der Personengesellschaft<br />

einzubeziehen sind.<br />

Dies hat der BFH nun unter Hinweis auf<br />

den Wortlaut des § 180 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchst. a AO verneint. Der Stifter könne<br />

kein Feststellungsbeteiligter sein, da er<br />

selbst nicht an der Personengesellschaft<br />

beteiligt ist. Die Rechtssubjektqualität<br />

der Familienstiftung als diejenige, die die<br />

Einkünfte erzielt, werde durch § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 AStG gerade nicht durchbrochen.<br />

Auch die Stiftung selbst könne nicht Feststellungsbeteiligte<br />

sein, wenn sie – wie<br />

im Urteilsfall – keine im Inland steuerpflichtigen<br />

Einkünfte erzielt. Eine entsprechende<br />

Anwendung von § 180 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchst. a AO komme mangels Vorliegen<br />

einer planwidrigen Regelungslücke nicht<br />

in Betracht.<br />

Im Beschluss vom 08.04.2009 hatte<br />

derselbe Senat – allerdings lediglich bei<br />

summarischer Prüfung im Rahmen eines<br />

Antrags auf Aussetzung der Vollziehung<br />

– in einem vergleichbaren Fall noch eine<br />

analoge Anwendung von § 180 Abs. 1<br />

Nr. 2 Buchst. a AO in Betracht gezogen.<br />

Hiervon nimmt er ausdrücklich Abstand.<br />

Mit der Entscheidung stellt der BFH klar,<br />

dass über die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG<br />

zuzurechnenden Einkünfte ausschließlich<br />

die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter im<br />

Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

zu entscheiden haben. Eine gesonderte<br />

und einheitliche Feststellung findet<br />

dabei allenfalls in den Fällen des § 18<br />

Abs. 4 AStG statt. Betroffene Stifter bzw.<br />

Bezugs- oder Anfallsberechtigte sollten<br />

dies bei der Einkommensteuererklärung<br />

berücksichtigen.<br />

Änderung der<br />

Recht sprechung<br />

(AZ: I B 223/08)<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Tom Offerhaus,<br />

München,<br />

tom.offerhaus@wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 19


TAX LEGAL CONSULTING<br />

6 Lohnsteuer<br />

6a | Geldwerter Vorteil bei Firmenwagen – BFH-Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis<br />

und dessen Entkräftung | Autor: RA Sascha Reinert, LL.M., München<br />

Anscheinsbeweis<br />

BFH vom 21.03.<strong>2013</strong><br />

(AZ: VI R 31/10)<br />

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung<br />

eines Firmenwagens zur privaten<br />

Nutzung führt nach ständiger Rechtsprechung<br />

des BFH zu steuerpflichtigem Arbeitslohn<br />

beim Mitarbeiter. Dabei geht der<br />

BFH davon aus, dass ein auch zur privaten<br />

Nutzung überlassener Dienstwagen nach<br />

der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise<br />

auch tatsächlich privat genutzt<br />

wird (sog. Anscheinsbeweis).<br />

Der BFH entschied, dass die Überlassung<br />

eines Firmenwagens an den Mitarbeiter<br />

zu Privatfahrten unabhängig vom Umfang<br />

der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung<br />

des Mitarbeiters führt. Der Vorteil<br />

fließe nicht erst mit der tatsächlichen<br />

Nutzung für Privatfahrten, sondern bereits<br />

mit der Übernahme des Firmenwagens zu<br />

und ist mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises<br />

zu bemessen, wenn kein<br />

ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt<br />

wird. Anders verhält es sich bei der Versteuerung<br />

des geldwerten Vorteils für die<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte. Diese muss nur an den<br />

Tagen erfolgen, an denen der Mitarbeiter<br />

den Firmenwagen tatsächlich für diese<br />

Fahrten genutzt hat.<br />

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils<br />

aus der privaten Pkw-Nutzung kann daher<br />

nur unterbleiben, wenn dem Mitarbeiter<br />

die private Nutzung vom Arbeitgeber<br />

ausdrücklich untersagt worden ist. Dies<br />

gilt nach Ansicht des BFH selbst in Fällen,<br />

in denen die Einhaltung des vertraglich<br />

vereinbarten Privatnutzungsverbots nicht<br />

überwacht wird, denn die unbefugte<br />

Privatnutzung hat keinen Lohncharakter<br />

(kann aber ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen<br />

haben).<br />

Diese Grundsätze gelten auch für angestellte<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer sowie<br />

für angestellte Geschäftsführer eines<br />

Familienunternehmens oder einer GmbH.<br />

Zwar mag es sein, dass in diesen Konstellationen<br />

in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“<br />

bei Missachtung des Nutzungsverbots<br />

keine arbeits- oder strafrechtlichen<br />

Konsequenzen erfolgen. Gleichwohl<br />

rechtfertige dies keinen Generalverdacht<br />

als Regelvermutung.<br />

„Privatnutzungsverbot“<br />

BFH vom 18.04.<strong>2013</strong><br />

(AZ: VI R 23/12)<br />

Kein Generalverdacht bei<br />

Geschäftsführern<br />

Kontakt:<br />

StBin Susanne Weber,<br />

München,<br />

susanne.weber@wts.de<br />

6b | Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung |<br />

Autorin: Angelika Löchelt, Düsseldorf<br />

BMF vom 24.07.<strong>2013</strong><br />

Biologisches Ereignis Alter<br />

Beiträge des Arbeitgebers<br />

Das BMF-Schreiben zur steuerlichen<br />

Förderung der privaten Altersvorsorge<br />

und der betrieblichen Altersversorgung<br />

vom 31.03.2010 wurde aktualisiert. Für<br />

die betriebliche Altersversorgung ist<br />

insbesondere auf folgende Änderungen<br />

hinzuweisen:<br />

Bei den Durchführungswegen Direktversicherung,<br />

Pensionskasse und Pensionsfonds<br />

ist es unschädlich, wenn der Mitarbeiter<br />

mit Erreichen des 60. Lebensjahres<br />

Zahlungen erhält, aber seine berufliche<br />

Tätigkeit noch nicht beendet. Die bilanzielle<br />

Behandlung beim Arbeitgeber bei<br />

den Durchführungswegen Direktzusage<br />

und Unterstützungskasse bleibt davon<br />

unberührt.<br />

Zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien<br />

Beiträgen des Arbeitgebers gehören auch<br />

Finanzierungsanteile des Mitarbeiters, wie<br />

z. B. eine Eigenbeteiligung oder mittels<br />

Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge,<br />

die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer<br />

selbst geschuldet werden. Beiträge,<br />

die der Mitarbeiter aufgrund einer<br />

eigenen vertraglichen Verpflichtung selbst<br />

schuldet, sind nicht begünstigt.<br />

Beiträge an ausländische betriebliche<br />

Altersversorgungssysteme werden nur<br />

dann gem. § 3 Nr. 63 EStG berücksichtigt,<br />

wenn eine Vergleichbarkeit mit einem<br />

Durchführungsweg nach dem deutschen<br />

Betriebsrentengesetz gegeben ist bzw.<br />

der Durchführungsweg als vergleichbar<br />

zugeordnet werden kann.<br />

Es liegt keine Neuzusage vor, wenn bei<br />

einer vor dem 01.01.2012 erteilten<br />

Zusage die Untergrenze für Leistungen<br />

Ausländische Altersversorgungssysteme<br />

Abgrenzung Alt-/Neuzusage<br />

wegen Anhebung<br />

der Altersgrenze<br />

20<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

6 Lohnsteuer<br />

Kündigung Direktversicherung<br />

um höchstens zwei Jahre bis maximal auf<br />

das 67. Lebensjahr erhöht wird. Dies gilt<br />

auch dann, wenn dadurch die Beitragszahlungsdauer<br />

verlängert wird.<br />

Ferner wird klargestellt, dass sich keine<br />

lohnsteuerlichen Konsequenzen ergeben,<br />

wenn eine nach § 40b EStG pauschal<br />

besteuerte Direktversicherung vorzeitig<br />

vom Arbeitgeber – ggf. auf Wunsch des<br />

Mitarbeiters – gekündigt und der Rückkaufswert<br />

im Hinblick auf ein unverfallbares<br />

Bezugsrecht an den Mitarbeiter<br />

ausgezahlt wird.<br />

Kontakt:<br />

StBin Susanne Weber,<br />

München,<br />

susanne.weber@wts.de<br />

6c | Veröffentlichung der finalen ELStAM-Anwendungsschreiben |<br />

Autor: Thomas Mayer, München<br />

Elektronische Steuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM)<br />

Das Bundesfinanzministerium hat die BMF-<br />

Schreiben zum ELStAM-Verfahren in ihrer<br />

endgültigen Fassung herausgegeben.<br />

Bislang waren nur Entwürfe der Schreiben<br />

veröffentlicht.<br />

Weiter wird nunmehr die Möglichkeit zur<br />

Lohnsteuerkorrektur im Folgemonat gem.<br />

§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Vorlage<br />

einer Bescheinigung vom Finanzamt aufgezeigt<br />

(vgl. Rz. 52).<br />

Neuerungen<br />

BMF vom 07.08.<strong>2013</strong><br />

Änderungen<br />

Das ELStAM-Anwendungsschreiben enthält<br />

Regelungen für die dauerhafte Anwendung<br />

der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

und erläutert Einzelheiten.<br />

Es ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber<br />

im Einführungszeitraum nicht mehr nach<br />

den Übergangsregelungen (vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 25.07.<strong>2013</strong>) verfährt und<br />

ist somit vor allem für die Arbeitgeber<br />

von Bedeutung, die den ELStAM-Umstieg<br />

bereits hinter sich haben.<br />

Die Änderungen zur Entwurfsfassung<br />

beschränken sich überwiegend auf kleinere<br />

Anpassungen in der Verfahrensweise<br />

(z. B. 2-monatige Frist bei abgewiesenem<br />

Abruf, vgl. Rz. 50, oder mögliche Probleme<br />

bei verfrühter Abmeldung eines Arbeitnehmers<br />

im Austrittsmonat, vgl. Rz. 60)<br />

und erläuternde Ergänzungen einiger<br />

Detailfragen (z. B. Behandlung des in<br />

Deutschland verbliebenen Ehegatten<br />

bei Wegzug des anderen Ehegatten,<br />

vgl. Rz. 21).<br />

Für die Fälle, in denen ein Mitarbeiter<br />

vom gleichen Arbeitgeber verschiedenartige<br />

Bezüge erhält (z. B. neben einer<br />

Rente auch Arbeitslohn aus dem aktiven<br />

Dienstverhältnis), wurde der Übergangszeitraum<br />

bis Ende 2014 verlängert, in dem<br />

der Arbeitgeber die Bezüge wie Bezüge<br />

aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen<br />

behandeln darf. Ein Bezug kann mit den<br />

abgerufenen ELStAM abgerechnet werden.<br />

Auf den zweiten Bezug ist die Steuerklasse<br />

VI anzuwenden (vgl. Rz. 106).<br />

Neu aufgenommen wurden Regelungen<br />

zum Abruf der ELStAM bei Lebenspartnerschaften<br />

(Rz. 24 ff.): Da derzeit eine elektronische<br />

Meldung der möglichen Steuerklassenkombinationen<br />

für Lebenspartner<br />

technisch nicht möglich ist, muss eine<br />

Änderung der Steuerklassen beim Finanzamt<br />

beantragt werden und mittels Papierbescheinigung<br />

dem Arbeitgeber mitgeteilt<br />

werden. Der ELStAM-Abruf durch den<br />

Arbeitgeber wird in diesen Fällen gesperrt.<br />

Verlängerung der<br />

Übergangsregelung<br />

bei verschiedenartigen<br />

Bezügen<br />

Lebenspartnerschaften<br />

Kontakt:<br />

StBin Susanne Weber,<br />

München,<br />

susanne.weber@wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 21


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Internationales<br />

DEUTSCHLAND<br />

7a | Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation ist unionsrechtskonform |<br />

Autor: StB Maik Heggmair, München<br />

BFH vom 17.10.2001<br />

(AZ: I R 103/00)<br />

Umfangreiche Dokumentationspflichten<br />

für<br />

Auslandssachverhalte<br />

Urteilsfall<br />

Das Urteil des BFH vom 17.10.2001<br />

markierte einen Wendepunkt in der<br />

Entwicklung der gesetzlichen Dokumentationspflicht<br />

für Verrechnungspreise in<br />

Deutschland. In diesem Urteil stellte der<br />

BFH klar, dass nach deutschem Steuerrecht<br />

neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten<br />

keine speziellen Dokumentations-<br />

und Aufzeichnungspflichten für<br />

Verrechnungspreise bestehen. Aufgrund<br />

der Entscheidung sah sich der Gesetzgeber<br />

dazu veranlasst, § 90 Abs. 3 AO einzuführen<br />

und damit umfangreiche gesetzliche<br />

Dokumentationspflichten bei grenzüberschreitenden<br />

Sachverhalten vorzusehen.<br />

Nach § 90 Abs. 3 AO müssen Steuerpflichtige<br />

bei Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden<br />

Personen im Ausland seit dem<br />

Jahr 2003 umfangreiche und oft aufwendige<br />

Aufzeichnungen für das Finanzamt<br />

erstellen, insbesondere hinsichtlich der<br />

vereinbarten Verrechnungspreise. Bei<br />

Nicht-Erfüllung dieser Dokumentationspflichten<br />

drohen umfangreiche Sanktionen<br />

durch das Finanzamt, beispielsweise<br />

auch Strafzuschläge und eine Schätzung<br />

der Besteuerungsgrundlagen, die regelmäßig<br />

zum Nachteil des Steuerpflichtigen<br />

ausfallen dürfte. Rein inländische Sachverhalte<br />

sind von diesen umfangreichen<br />

Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3<br />

AO nicht betroffen. Geschäftsbeziehungen<br />

eines Steuerpflichtigen mit nahestehenden<br />

Personen im In- und Ausland werden<br />

also in erheblichem Umfang „ungleich“<br />

behandelt.<br />

Nunmehr hatte sich der BFH mit der<br />

Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation<br />

zu befassen. Im Streitfall<br />

verlangte das Finanzamt zur Durchführung<br />

einer Außenprüfung von einer deutschen<br />

GmbH eine Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation<br />

nach § 90 Abs. 3<br />

AO hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen<br />

zu einer mit ihr verbundenen luxemburgischen<br />

AG. Die GmbH kam der Aufforderung<br />

zur Vorlage der Dokumentation nicht nach.<br />

Vielmehr klagte sie gegen die Aufforderung<br />

des Finanzamts und machte aufgrund<br />

der Ungleichbehandlung von Inlands- und<br />

Auslandssachverhalten einen Verstoß<br />

gegen die Grundfreiheiten des gemeinsamen<br />

Binnenmarktes der Europäischen<br />

Union geltend.<br />

In seinem Urteil bestätigte der BFH nun,<br />

dass die seit dem Jahr 2003 geltenden<br />

gesetzlichen Regelungen zur sog. Verrechnungspreisdokumentation<br />

nach § 90<br />

Abs. 3 AO nicht gegen europäisches Recht<br />

verstoßen und die Dokumentationspflicht<br />

somit im Ergebnis bestehen bleibt. Der<br />

BFH bestätigte zwar die gerügte Ungleichbehandlung<br />

und einen Eingriff in<br />

die Grundfreiheiten des gemeinsamen<br />

Binnenmarktes. Allerdings sah der BFH<br />

hierin keinen Verstoß gegen das EU-Recht,<br />

da der Eingriff durch zwingende Gründe<br />

des Allgemeininteresses gerechtfertigt<br />

sei, insbesondere im Hinblick auf die<br />

Steueraufsicht. Der Eingriff sei auch nicht<br />

unverhältnismäßig, da bei Auslandssachverhalten<br />

eine effektive Prüfung von<br />

Verrechnungspreisen ohne Vorlage einer<br />

Dokumentation nicht möglich sei.<br />

Ausdrücklich offen lässt der BFH allerdings,<br />

ob die von der Finanzbehörde im Einzelfall<br />

gestellten Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation<br />

noch verhältnismäßig<br />

sind. Dies könne nur im Rahmen<br />

einer Klage gegen den konkreten Steuerbescheid<br />

oder gegen die Festsetzung<br />

eines Strafzuschlags überprüft werden.<br />

Mit diesem Grundsatzurteil beseitigt der<br />

BFH eine seit Jahren latent vorhandene<br />

Unsicherheit hinsichtlich der geltenden<br />

Rechtslage. Steuerpflichtige sind nach<br />

dem ergangenen Urteil jetzt umso besser<br />

beraten, sich auf die gesetzlichen Anforderungen<br />

einzustellen und entsprechende<br />

laufende Prozesse für die Dokumentation<br />

in ihren Unternehmen zu installieren. Das<br />

gegenständliche Urteil ist jedoch kein<br />

Freibrief für die Finanzbehörden, vom<br />

Steuerpflichtigen beliebige Dokumentationen<br />

und Aufzeichnungen zu fordern.<br />

Soweit sich Steuerpflichtige im Einzelfall<br />

durch Dokumentationsanforderungen<br />

benachteiligt fühlen, steht weiterhin der<br />

Rechtsweg zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit<br />

bezüglich konkreter Anforderungen<br />

der Finanzbehörden offen.<br />

BFH vom 10.04.<strong>2013</strong><br />

(AZ: I R 45/11)<br />

Ungleichbehandlung ist<br />

gerechtfertigt<br />

Einzelfallprüfung<br />

Bedeutung für die Praxis<br />

Kontakt:<br />

StB Maik Heggmair,<br />

München,<br />

maik.heggmair@wts.de<br />

22<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Internationales<br />

7b | Fremdvergleichsgrundsatz für Betriebsstätten |<br />

Autor: Kai-Udo Schwinger, Frankfurt<br />

DEUTSCHLAND<br />

AOA im AStG<br />

Rechtsverordnung<br />

mit Rückwirkung zum<br />

01.01.<strong>2013</strong><br />

Betriebsstätte als selbstständiges<br />

Unternehmen<br />

Schrittweise Funktionsund<br />

Risikoanalyse<br />

Im Jahr 2010 hat die OECD die Gewinnermittlung<br />

für Betriebsstätten gem. Art. 7<br />

des OECD-Musterabkommens reformiert.<br />

Mit der Einführung des sog. Authorized<br />

OECD Approach (AOA) sollte die Anwendung<br />

des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />

auch auf (ausländische) Betriebsstätten<br />

und grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen<br />

von Personengesellschaften<br />

ausgedehnt werden. Am 26.06.<strong>2013</strong><br />

wurde durch das Amtshilferichtlinie-<br />

Umsetzungsgesetz der neue Absatz 5 in<br />

§ 1 AStG eingefügt. Damit erfolgte nun die<br />

Umsetzung des AOA zur fremdvergleichskonformen,<br />

grenzüberschreitenden<br />

Einkunftsabgrenzung von Betriebsstätten<br />

in innerdeutsches Recht.<br />

Am 13.08.<strong>2013</strong> veröffentlichte das BMF<br />

den Entwurf einer Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung<br />

(BsGaV-E).<br />

Die Verordnung soll die Anwendung des<br />

Fremdvergleichsgrundsatzes für Betriebsstätten<br />

konkretisieren. Laut Begründung<br />

der Verordnung soll sie rückwirkend zum<br />

01.01.<strong>2013</strong> in Kraft treten.<br />

Grundsätzlich soll eine Betriebsstätte<br />

eines Unternehmens wie ein eigenständiges<br />

und unabhängiges Unternehmen<br />

behandelt werden. Zunächst werden der<br />

Betriebsstätte Funktionen und Risiken,<br />

Vermögenswerte und Passiva des Unternehmens<br />

in einer Hilfs- und Nebenrechnung<br />

zugeordnet. In einem nächsten<br />

Schritt sind die Geschäftsvorfälle der Betriebsstätte<br />

im Innen- und Außenverhältnis<br />

zu ermitteln. Zwischen Betriebsstätte<br />

und Stammhaus werden hierzu in § 1<br />

Abs. 4 Nr. 2 AStG n.F. anzunehmende<br />

schuldrechtliche Beziehungen fingiert und<br />

in §§ 16 ff. BsGaV-E näher beschrieben.<br />

Die regelmäßige Zurechnung von Einkünften<br />

erfolgt in 6 Schritten durch eine<br />

Funktions- und Risikoanalyse:<br />

1. Zunächst sind die Personalfunktionen<br />

(§ 2 Abs. 3 BsGaV-E) der Betriebsstätte<br />

festzustellen.<br />

2. Ausgehend von den maßgeblichen<br />

Personalfunktionen (§ 2 Abs. 4<br />

BsGaV-E) sind die Vermögenswerte<br />

sowie Chancen und Risiken der Betriebsstätte<br />

zuzuordnen.<br />

3. Basierend auf den Vermögenswerten,<br />

Chancen und Risiken ist der Betriebsstätte<br />

Dotationskapital zuzuordnen.<br />

Hierbei unterscheidet die BsGaV-E<br />

zwischen inländischen (Kapitalaufteilungsmethode)<br />

und ausländischen<br />

Betriebsstätten (Mindestkapitalausstattungsmethode).<br />

4. Der Betriebsstätte werden die übrigen<br />

Passiva direkt zugeordnet (§ 14<br />

BsGaV-E).<br />

5. Der Betriebsstätte sind Geschäftsvorfälle<br />

des Unternehmens mit unabhängigen<br />

Dritten und nahestehenden<br />

Personen zuzuordnen.<br />

6. Die anzunehmenden schuldrechtlichen<br />

Beziehungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG)<br />

zwischen Stammhaus und Betriebsstätte<br />

sind zu bestimmen. Für anzunehmende<br />

schuldrechtliche Beziehungen<br />

sind fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise<br />

anzusetzen.<br />

Basierend auf den Ergebnissen der schrittweisen<br />

Funktions- und Risikoanalyse ist<br />

für die Betriebsstätte zum Beginn und<br />

Ende eines Wirtschaftsjahres eine Hilfsund<br />

Nebenrechnung zu erstellen (§ 2<br />

Abs. 2 BsGaV-E). Das Ergebnis der Betriebsstätte<br />

wird quasi durch Vermögensvergleich<br />

ermittelt.<br />

Sollte die BsGaV in der vorgelegten<br />

Entwurfsfassung verabschiedet werden,<br />

kämen auf den Steuerpflichtigen umfangreiche<br />

Dokumentationspflichten zu.<br />

Kritikwürdig ist die geplante Rückwirkung<br />

zum 01.01.<strong>2013</strong> ohne Übergangs- bzw.<br />

Nichtbeanstandungsregelung. Anlass zur<br />

Hoffnung gibt allerdings, dass die Möglichkeit<br />

zur Abgabe einer Stellungnahme<br />

gegenüber dem BMF zu dem Verordnungsentwurf<br />

bis zum 11.10.<strong>2013</strong> gewährt<br />

wird.<br />

Ergebnisermittlung<br />

durch Hilfs- und Nebenrechnung<br />

Umfangreiche<br />

Dokumentationsvorschriften<br />

Kontakt:<br />

StB Maik Heggmair,<br />

München,<br />

maik.heggmair@wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 23


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Internationales<br />

DEUTSCHLAND<br />

7c | Kein deutsches Besteuerungsrecht für Zinszahlungen einer inländischen KG<br />

an ihren mittelbaren Mitunternehmer in Frankreich |<br />

Autor: StB/Fachberater IStR, Sebastian Hahn, München<br />

FG Münster vom<br />

13.06.<strong>2013</strong><br />

(AZ: 13 K 3679/12 F)<br />

Urteilsfall<br />

Das FG Münster hat entschieden, dass eine<br />

in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft,<br />

die mittelbar an einer deutschen<br />

KG beteiligt ist, nicht allein dadurch eine<br />

deutsche Betriebsstätte begründet, dass<br />

sie der KG ein Darlehen gewährt.<br />

Klägerin war die frühere Komplementär-<br />

GmbH und Rechtsnachfolgerin der B-KG.<br />

Über eine Holding-KG, die einzige Kommanditistin<br />

der B-KG, waren an letzterer<br />

u. a. auch die in Frankreich ansässige C-S.A.<br />

mittelbar beteiligt. Im Rahmen einer<br />

Betriebsprüfung bei der B-KG wurde festgestellt,<br />

dass diese mittelbare Gesellschafterin<br />

der B-KG ein verzinsliches Darlehen<br />

gewährt hat und ihr die Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen<br />

zuzurechnen seien.<br />

Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass<br />

das Besteuerungsrecht für die Zinsen nach<br />

Art. 10 DBA-Frankreich Deutschland zustehe,<br />

da für die französische C-S.A. insoweit<br />

eine deutsche Betriebsstätte anzunehmen<br />

sei. Nach Auffassung der Klägerin seien<br />

die an die mittelbare Gesellschafterin gezahlten<br />

Zinsen hingegen nicht als Sonderbetriebseinnahmen<br />

zu erfassen gewesen,<br />

da die Darlehensforderung nicht einer<br />

deutschen Betriebsstätte zuzurechnen<br />

war, sondern einen Aktivposten im ausländischen<br />

Stammhaus darstellte.<br />

Bezugsberechtigte im anderen Vertragstaat<br />

eine Betriebsstätte hat und die Forderung<br />

zum Vermögen der Betriebsstätte<br />

gehört. Dieser Betriebsstättenvorbehalt<br />

greife aber im vorliegenden Fall nicht, da<br />

eine Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung<br />

des BFH nicht allein dadurch<br />

eine Betriebsstätte begründe, dass sie ein<br />

Darlehen an eine Tochter- oder Enkelgesellschaft<br />

gewährt. Die Forderung sei<br />

nur dann der Betriebsstätte zuzurechnen,<br />

wenn sie in tatsächlich-funktionaler Weise<br />

einen Aktivposten bildet. Da das Darlehen<br />

bei der mittelbaren Gesellschafterin als<br />

Darlehensgeberin und nicht bei der B-KG<br />

aktiviert war, sei dies im vorliegenden Fall<br />

nicht erfüllt gewesen.<br />

Auch aus § 50d Abs. 10 EStG ergebe sich<br />

keine abweichende Beurteilung. Zwar<br />

gelten nach dieser Vorschrift alle Mitunternehmervergütungen<br />

als Unternehmensgewinne<br />

für die Anwendung eines DBA.<br />

Jedoch führe die Qualifikation als „Unternehmensgewinne“<br />

nach der Rechtsprechung<br />

des BFH nicht dazu, dass es sich um<br />

gewerbliche Gewinne einer Betriebsstätte<br />

handelt und die Einkünfte fiktiv einer Betriebsstätte<br />

zugerechnet werden können.<br />

Insoweit greife die Fiktion des aktuell<br />

geltenden § 50d Abs. 10 EStG zu kurz.<br />

Bloße Darlehensgewährung<br />

begründet<br />

keine inländische<br />

Betriebsstätte<br />

Keine abweichende<br />

Beurteilung nach § 50d<br />

Abs. 10 Satz 1 EStG<br />

Zinsen im Ansässigkeitsstaat<br />

zu versteuern<br />

Nach Auffassung des FG Münster handele<br />

es sich bei den streitigen Zinserträgen<br />

zwar um Sondervergütungen, allerdings<br />

stehe Deutschland daran kein Besteuerungsrecht<br />

zu. Gemäß Art. 10 Abs. 1<br />

DBA-Frankreich könnten Zinsen nur in dem<br />

Vertragstaat besteuert werden, in dem der<br />

Bezugsberechtigte ansässig ist (im Urteilsfall<br />

Frankreich). Dies gelte nicht, wenn der<br />

Der Gesetzgeber beabsichtigte, § 50d<br />

Abs. 10 EStG dahingehend zu ändern, dass<br />

Gesellschaftervergütungen fiktiv einer<br />

inländischen Betriebsstätte zuzuordnen<br />

sind. Es bleibt abzuwarten, ob die geplante<br />

Gesetzesänderung in der nächsten<br />

Legislaturperiode – mit einer Ausweitung<br />

der deutschen Besteuerung – umgesetzt<br />

wird.<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

StB Marco Dern,<br />

München,<br />

marco.dern@wts.de<br />

DEUTSCHLAND<br />

7d | Verrechnungspreise und Steuerstrafrecht |<br />

Autoren: StB Maik Heggmair, Sebastian Hoffmann, München<br />

Steuerpraktiken multinationaler<br />

Konzerne<br />

verstärkt im Fokus der<br />

öffentlichen Diskussion<br />

In der öffentlichen Wahrnehmung werden<br />

derzeit vermehrt die vermeintlichen Steuervermeidungspraktiken<br />

multinationaler<br />

Konzerne diskutiert und heftig kritisiert.<br />

Hauptkritikpunkt ist der Vorwurf, dass sich<br />

international tätige Konzerne der geltenden<br />

Steuerpflicht regelmäßig entziehen,<br />

insbesondere aufgrund gezielter Gewinnverlagerungen<br />

in Niedrigsteuerländer<br />

durch unangemessene interne Verrechnungspreise.<br />

Auch die OECD hat das Problem<br />

erkannt und aktuell einen Aktions-<br />

24<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Internationales<br />

Verrechnungspreise<br />

weiter im Fokus bei<br />

Betriebsprüfungen /<br />

Gefahr von Steuerstrafverfahren<br />

steigt<br />

Steuerstrafrecht und<br />

Verrechnungspreise<br />

plan der Initiative gegen die Aushöhlung<br />

von Steuerbemessungsgrundlagen und<br />

Gewinnverlagerungen („Base Erosion and<br />

Profit Shifting – BEPS“) veröffentlicht.<br />

Vor diesem Hintergrund und der sich<br />

allgemein stark verschärfenden öffentlichen<br />

Diskussion der „gefühlten Steuerungerechtigkeit“<br />

ist zu erwarten, dass die<br />

Prüfung der Verrechnungspreisgestaltung<br />

in internationalen Konzernen noch weiter<br />

in den Mittelpunkt rückt und gleichzeitig<br />

die Bereitschaft der Finanzverwaltung zu<br />

einer auch steuerstrafrechtlichen Überprüfung<br />

offensichtlich unangemessener<br />

Verrechnungspreise stark steigen wird.<br />

Bereits die Verwaltungsgrundsätze zu<br />

Verrechnungspreisen aus dem Jahr 2005<br />

weisen zu Recht darauf hin, dass bei<br />

unangemessenen Verrechnungspreisen<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />

steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach<br />

§ 369 AO in Betracht kommen (siehe<br />

Tz. 4.1 der VerwGrs-Verfahren).<br />

Bei Verrechnungspreissachverhalten können<br />

folgende Tatbestände grundsätzlich<br />

zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen<br />

führen:<br />

→ Unangemessene Verrechnungspreise,<br />

obwohl Fremdvergleichspreise bekannt<br />

sind,<br />

→ Nicht-Verrechnung, obwohl Leistungen<br />

erbracht oder Wirtschaftsgüter übertragen<br />

oder überlassen werden,<br />

→ Verrechnungspreisdokumentation<br />

basiert auf offensichtlich falschen Tatsachen,<br />

→ Verstoß gegen Berichtigungspflicht<br />

für unrichtige Steuererklärungen der<br />

Vergangenheit,<br />

→ Nichtdokumentation von außergewöhnlichen<br />

Geschäftsvorfällen.<br />

Daneben muss als subjektiver Tatbestand<br />

vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten<br />

vorliegen.<br />

Bei Vorliegen eines steuerstrafrechtlichen<br />

Tatbestands bei der Verrechnungspreisermittlung<br />

können sich für das Unternehmen,<br />

aber auch für dessen gesetzliche<br />

Vertreter erhebliche negative Konsequenzen<br />

ergeben, u. a.<br />

→ Geld- oder Freiheitsstrafen,<br />

→ Steuernachzahlungen sowie Strafzuschläge<br />

und Hinterziehungszinsen,<br />

→ Ausschluss der Möglichkeit eines<br />

EU-Schiedsverfahrens,<br />

→ Reputationsverlust und ggf. Verlust von<br />

(öffentlichen) Aufträgen.<br />

Aufgrund der aktuellen öffentlichen<br />

Diskussion und der kritischen Berichterstattung<br />

ist davon auszugehen, dass das<br />

Thema der „fairen“ Verrechnungspreise das<br />

zentrale Politikum für internationale Konzerne<br />

wird. Die Ausgestaltung des Verrechnungspreissystems<br />

eines internationalen<br />

Konzerns sollte daher nicht mehr nur ein<br />

Kernthema der Steuerabteilung, sondern<br />

als grundsätzliches „Compliance“ Thema<br />

ganz oben auf der Liste des Managements<br />

Berücksichtigung finden. International tätige<br />

Konzerne sind gut beraten, sich darauf<br />

einzustellen und rechtzeitig erforderliche<br />

Compliance-Prozesse für die Verrechnungspreisgestaltung<br />

zu installieren.<br />

Bedeutung für die Praxis<br />

Kontakt:<br />

StB Maik Heggmair,<br />

München,<br />

maik.heggmair@wts.de<br />

8 | Änderungsprotokoll zum DBA Norwegen |<br />

Autorin: StBin Anne-Kathrin Steinröder, Düsseldorf<br />

NORWEGEN<br />

Änderungsprotokoll<br />

unterzeichnet<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Finanzminister von Deutschland und<br />

Norwegen haben am 24.06.<strong>2013</strong> in Berlin<br />

ein Revisionsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) von 1991<br />

unterzeichnet. Im Wesentlichen sind damit<br />

folgende Änderungen beschlossen worden:<br />

Die Vermögensteuer und die Grundsteuer<br />

sowie auf norwegischer Seite die Beiträge<br />

zum Steuerausgleichsfonds (fellesskatt til<br />

Skattefordelingsfondet) werden aus dem<br />

Anwendungsbereich des DBA gestrichen,<br />

während zu den Ertragsteuern erhobene<br />

Zuschläge, d. h. insbesondere der Solidaritätszuschlag,<br />

neu hinzu kommen.<br />

Artikel 7 (Unternehmensgewinne) wird<br />

entsprechend Art. 7 OECD Musterabkommen<br />

(2010) neu gefasst und enthält nun<br />

den sog. Authorized OECD Approach (AOA)<br />

zur Zurechnung von Betriebsstättengewinnen.<br />

Betriebsstättengewinne<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 25


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Internationales<br />

Verrechnungspreise<br />

Dividenden<br />

Ruhegehälter und<br />

ähnliche Zahlungen<br />

Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) wird<br />

um einen Absatz 2 zur Berichtigung von<br />

Verrechnungspreisen ergänzt.<br />

Artikel 10 (Dividenden) wird zwar vollständig<br />

neu formuliert, bleibt im Ergebnis<br />

jedoch gleich, d. h. 0 % Quellensteuer bei<br />

Ausschüttungen an unmittelbar zu mindestens<br />

25 % beteiligte Kapitalgesellschaften<br />

bzw. 15 % Quellensteuer in allen anderen<br />

Fällen.<br />

Artikel 18 (Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen,<br />

Renten und ähnliche Zahlungen) wird<br />

dahingehend angepasst, dass für alle grenzüberschreitend<br />

ausgezahlten Ruhegehälter<br />

und ähnliche Zahlungen inkl. gesetzlicher<br />

Sozialversicherungsleistungen im Quellenstaat<br />

einheitlich ein Besteuerungsrecht von<br />

15 % besteht. Die bisherige Asymmetrie,<br />

wonach Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen<br />

grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat<br />

des Zahlungsempfängers, deutsche<br />

Sozialversicherungsleistungen an eine in<br />

Norwegen ansässige Person jedoch nur im<br />

Quellenstaat, d. h. Deutschland, besteuert<br />

werden konnten, wird damit beseitigt.<br />

Das Schachtelprivileg für von deutschen<br />

Kapitalgesellschaften empfangene<br />

Dividenden bei Kapitalbeteiligungen von<br />

mindestens 10 % wird neu formuliert und<br />

an die deutsche Umsetzung der Mutter-<br />

Tochter-Richtlinie in § 8b KStG angepasst.<br />

Das entsprechende 10%ige Stimmrechtserfordernis<br />

sowie das Rechtsformerfordernis,<br />

dass die ausschüttende<br />

Gesellschaft eine <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />

(allmennaksjeselskap – ASA oder privat<br />

aksjeselskap – AS) ist, entfallen künftig.<br />

Der Katalog der Einkünfte, auf die<br />

Deutschland die Anrechnungsmethode<br />

anwendet, wird erweitert um Art. 15<br />

(Unselbständige Arbeit) und – aufgrund<br />

der dortigen Neuregelung – Art. 18 (siehe<br />

oben). Gleichzeitig sind Einkünfte nach<br />

Art. 20 (Tätigkeiten vor der Küste) nicht<br />

mehr aufgeführt, sodass diese künftig<br />

freigestellt werden.<br />

Neu ist die Klausel, dass Deutschland bei<br />

nicht über ein Verständigungsverfahren<br />

lösbaren Qualifikationskonflikten die<br />

Anrechnungsmethode anwenden wird.<br />

Schachtelprivileg<br />

Anwendungsfälle der<br />

Anrechnungsmethode<br />

Norwegen:<br />

Anrechnungsmethode<br />

Deutschland:<br />

Freistellungsmethode<br />

mit Aktivitätsvorbehalt<br />

und subject-to-tax-clause<br />

Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)<br />

wird auf norwegischer Seite<br />

dahingehend angepasst, dass nunmehr<br />

ausschließlich die Anrechnungsmethode<br />

angewendet wird. Außerdem wird der<br />

norwegische Progressionsvorbehalt neu<br />

formuliert.<br />

In Deutschland wird wie bisher grundsätzlich<br />

die Freistellungsmethode angewendet.<br />

Diese wird nun um einen Aktivitätsvorbehalt<br />

für norwegische Betriebsstätten- und<br />

Dividendeneinkünfte ergänzt und an die<br />

tatsächliche Besteuerung in Norwegen<br />

geknüpft.<br />

Artikel 26 (Informationsaustausch) und<br />

27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung)<br />

werden entsprechend der Verhandlungsgrundlage<br />

des Bundesfinanzministeriums<br />

für DBAs neu und detaillierter gefasst.<br />

Das Änderungsprotokoll bedarf noch<br />

der Ratifikation und tritt am Tag des<br />

Austausches der Ratifikationsurkunden<br />

in Kraft. Es ist ab dem 01.01. des Jahres<br />

des Inkrafttretens auf Abzugssteuern für<br />

Zahlungen ab diesem Datum bzw. auf die<br />

übrigen Steuern für Zeiträume ab oder<br />

nach diesem Datum anzuwenden.<br />

Informationsaustausch<br />

und Amtshilfe<br />

Inkrafttreten<br />

Kontakt:<br />

Klaus-Peter Hüsgen,<br />

Düsseldorf,<br />

klaus-peter.huesgen@<br />

wts.de<br />

OECD<br />

9a | BEPS-Aktionsplan offiziell von der OECD veröffentlicht |<br />

Autor: StB/Fachberater IStR Sebastian Hahn, München<br />

BEPS-Aktionsplan<br />

Am 19.07.<strong>2013</strong> ist der Aktionsplan der OECD<br />

zur Verhinderung von doppelter Nichtbesteuerung<br />

(„Action Plan on Base Erosion &<br />

Profit Shifting“, BEPS-Aktionsplan) veröffentlicht<br />

worden, welcher zwischenzeitlich auch<br />

von den Staats- und Regierungschefs im<br />

Rahmen des diesjährigen G20-Gipfels in St.<br />

Petersburg gebilligt wurde. Ziel des Papieres<br />

ist es, die Abschmelzung von Steuersub-<br />

strat in sog. Hochsteuerländern und die<br />

hiermit verbundene Gewinnverlagerung<br />

in Niedrigsteuerländer zu verhindern.<br />

In Kapitel 1 des BEPS-Aktionsplans wird<br />

die grundsätzliche Problematik der Abschmelzung<br />

von Steuersubstrat sowie der<br />

Gewinnverlagerung, im Speziellen für<br />

Entwicklungsländer, dargestellt. Kapitel 2<br />

Kernpunkte des BEPS-<br />

Aktionsplans<br />

26<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Internationales<br />

Beschreibung der vorherrschenden<br />

Probleme<br />

beschreibt die vergangene Entwicklung<br />

mit Blick auf die zunehmende Globalisierung,<br />

die Bedeutung digitaler Wirtschaft<br />

sowie die Doppel- und die doppelte Nichtbesteuerung.<br />

Der konkrete Aktionsplan<br />

wird in Kapitel 3 näher ausgeführt. Dabei<br />

hat die OECD 15 Aktionspunkte definiert,<br />

die als kritisch bzw. handlungsbedürftig<br />

eingestuft wurden (im Detail wird auf<br />

unseren wöchentlichen Infoletter <strong>WTS</strong><br />

TAX WEEKLY #27/<strong>2013</strong> vom 05.07.<strong>2013</strong><br />

verwiesen). Schwerpunktmäßig werden<br />

folgende Bereiche genannt:<br />

→ Steuerhoheit<br />

→ Verrechnungspreise<br />

→ Fremdfinanzierung<br />

→ Missbrauchsbekämpfungsvorschriften<br />

In Bezug auf die Steuerhoheit wird<br />

erläutert, dass es aufgrund von Wechselwirkungen<br />

zwischen den vorherrschenden<br />

Besteuerungssystemen (Welteinkommensprinzip<br />

vs. Territorialprinzip) teils zu einer<br />

Doppel- oder zu einer Nichtbesteuerung<br />

kommen kann. Unternehmen nutzen<br />

hierbei beispielsweise niedrig besteuerte<br />

Betriebsstätten, hybride Gesellschaften,<br />

Zwischengesellschaften sowie die<br />

Fremdkapitalfinanzierung. Im Rahmen der<br />

Verrechnungspreise wird aktuell eine zu<br />

große Bedeutung der rechtlichen Ausgestaltung<br />

von konzerninternen Transaktionen<br />

zu Lasten der ökonomischen<br />

Hintergründe angeführt. Daher sollte<br />

ein stärkeres Augenmerk auf Funktionen<br />

und Risiken und auf die Frage, ob diese<br />

wirklich auszuführen bzw. zu tragen sind,<br />

gelegt werden.<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten,<br />

dass international agierende Unternehmen<br />

die aktuellen Entwicklungen auf<br />

Ebene der OECD und die damit verbundene<br />

gestiegene öffentliche Wahrnehmung<br />

beobachten müssen, um Steuer- und<br />

Reputationsrisiken zu vermeiden.<br />

Ausblick<br />

Kontakt:<br />

StB Marco Dern,<br />

München,<br />

marco.dern@wts.de<br />

9b | Überarbeiteter Draft der OECD zu Intangibles |<br />

Autor: Kai-Udo Schwinger, Frankfurt<br />

OECD<br />

Teile der OECD-Guidelines<br />

werden überarbeitet<br />

Klare Definition von<br />

„intangible assets“ fehlt<br />

Legal owner<br />

Die OECD veröffentlichte am 30.07.<strong>2013</strong><br />

einen überarbeiteten Diskussionsentwurf<br />

zu Verrechnungspreisaspekten immaterieller<br />

Wirtschaftsgüter („Revised Discussion<br />

Draft on Transfer Pricing Aspects<br />

of Intangibles“), in dem Teile der OECD-<br />

Guidelines überarbeitet werden sollen.<br />

Die vorgenommenen Änderungen zu dem<br />

in 2012 veröffentlichten Entwurf (siehe<br />

TJ 02/2012) liegen diesmal eher im Detail.<br />

Eine klare allgemeingültige Definition von<br />

„intangible assets“ anhand feststehender<br />

Kriterien fehlt nach wie vor. Die Vorschläge<br />

aus der Praxis, sich an einem Bilanzierungsansatz<br />

zu orientieren, wurden nicht weiter<br />

verfolgt. Weiterhin ist der Begriff „intangible<br />

asset“ sehr weit gefasst. „Goodwill“<br />

oder „Going Concern“, „Group Synergies“, „<br />

Assembled workforce“ und „Market specific<br />

characteristics“ seien grundsätzlich nicht als<br />

separate, übertragbare „intangible assets“<br />

zu sehen. Sie werden aber in einem neuen<br />

Abschnitt D.6 des Kapitels 1 im allgemeinen<br />

Teil der OECD-Guidelines berücksichtigt.<br />

Zu begrüßen sind die Ausführungen zum<br />

legal owner, der die Erträge eines „intangible<br />

assets“ (nur dann) erhalten soll,<br />

wenn er die<br />

→ wichtigen Funktionen im Zusammenhang<br />

mit der (Weiter-)Entwicklung,<br />

der Betreuung und des Schutzes der<br />

„intangible assets“ selbst ausübt oder<br />

kontrolliert,<br />

→ die notwendigen Wirtschaftsgüter zur<br />

Verfügung stellt und<br />

→ die Risiken selbst trägt oder kontrolliert.<br />

Grundsätzlich kann der rechtliche Eigentümer<br />

jetzt Funktionen und Risiken an verbundene<br />

Unternehmen auslagern, wenn<br />

diese fremdvergleichskonform vergütet<br />

werden. Es sei aber äußerst zweifelhaft,<br />

ob ein rechtlicher Eigentümer den Residualgewinn<br />

erhalten könne, wenn dieser<br />

die meisten oder alle wichtigen Funktionen<br />

auslagere, selbst wenn diese fremdvergleichskonform<br />

vergütet werden. Hier<br />

sind bereits Grundzüge des BEPS-Aktionsplanes<br />

wiederzuerkennen.<br />

Auch im Bereich der Bewertung fehlen<br />

eindeutige Handlungsanweisungen oder<br />

der Verweis auf Bewertungsstandards,<br />

Viele Bewertungsfragen<br />

sind nicht thematisiert<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 27


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Internationales<br />

wie zum Beispiel jene des IDW. Klargestellt<br />

wurde aber, dass die Cashflows nach<br />

Steuern (und nicht auf operativer Basis)<br />

zu ermitteln und bei Bewertungen zu<br />

berücksichtigen seien. Auch der z. B. aus der<br />

Funktionsverlagerungsverordnung bekannte<br />

zweiseitige Bewertungsansatz wurde<br />

etwas gestärkt, bleibt aber zu unspezifisch.<br />

Bewertungsfragen dürften in der Praxis<br />

zunehmend relevant werden, da einseitige<br />

Verrechnungspreismethoden und<br />

„Comparability Studies“ im Gegensatz<br />

zum ersten Entwurf eher nachrangig zur<br />

Ermittlung der fremdvergleichskonformen<br />

Vergütung von „intangible assets“ herangezogen<br />

werden sollen.<br />

Kontakt:<br />

StB Maik Heggmair,<br />

München,<br />

maik.heggmair@wts.de<br />

OECD<br />

9c | OECD veröffentlicht White Paper zum Thema Verrechnungspreisdokumentation |<br />

Autor: Andreas Riedl, Frankfurt<br />

Ziel: Erhöhte Transparenz<br />

für Steuerbehörden<br />

OECD schlägt koordinierten<br />

Dokumentationsansatz<br />

vor<br />

Am 30.07.<strong>2013</strong> hat die OECD ein White<br />

Paper zum Thema Verrechnungspreisdokumentation<br />

veröffentlicht. Das White<br />

Paper steht in direktem Zusammenhang<br />

mit dem Aktionsplan, den die OECD zum<br />

Thema BEPS veröffentlicht hat (vgl. <strong>WTS</strong><br />

<strong>Journal</strong> 03/<strong>2013</strong>) und dem G8-Treffen<br />

im Juni <strong>2013</strong> in Lough Erne. Eines der<br />

Ziele des BEPS-Aktionsplans ist es, die<br />

Transparenz für Steuerbehörden durch<br />

veränderte Regeln bezüglich der Verrechnungspreisdokumentation<br />

zu erhöhen.<br />

Aus der Verlautbarung des G8-Gipfels geht<br />

der Wunsch nach einer standardisierten<br />

Dokumentationsvorlage hervor, in der international<br />

aufgestellte Unternehmen die<br />

Gewinnaufteilung und Steuerzahlungen<br />

in den einzelnen Konzerngesellschaften<br />

dokumentieren müssen.<br />

Das White Paper untersucht zuerst die<br />

Dokumentationsrichtlinien einzelner ausgewählter<br />

Länder und die Vorgaben durch<br />

internationale Organisationen. Hieraus<br />

konnte die OECD ableiten, dass die Dokumentationsvorschriften<br />

in den einzelnen<br />

Ländern stark voneinander abweichen.<br />

Dies führt dazu, dass es Unternehmen<br />

schwer fällt, ihren Dokumentationsprozess<br />

zu vereinheitlichen und in jedem Land<br />

separate Vorkehrungen getroffen werden<br />

müssen. Weiterhin fokussieren sich die<br />

Dokumentationsvorschriften in vielen<br />

Ländern auf lokale Vorgänge, wodurch es<br />

den Steuerbehörden schwerfällt, Verrechnungspreisrisiken<br />

zu beurteilen, da sie<br />

über kein Gesamtbild verfügen. Das White<br />

Paper schlägt daher einen koordinierten<br />

Dokumentationsansatz vor, der sich an<br />

das europäische Country- und Masterfile-<br />

Konzept anlehnt. Für diesen Ansatz hat<br />

die OECD im White Paper bereits einen<br />

Gliederungsentwurf erarbeitet, der vor<br />

allem im Bereich des Masterfiles deutlich<br />

umfangreicher ist als der europäische<br />

Ansatz. Dies soll dazu führen, dass sich<br />

die Steuerbehörden ein umfassendes<br />

Gesamtbild der wirtschaftlichen Situation<br />

im Konzern machen können.<br />

Insgesamt sind die Bemühungen der OECD<br />

zu begrüßen, da eine Vereinheitlichung<br />

der Dokumentationsstandards zu geringeren<br />

Kosten für die Verrechnungspreisdokumentation<br />

innerhalb von Unternehmensgruppen<br />

führen kann. Es besteht<br />

allerdings auch die Gefahr, dass durch die<br />

zusätzlichen Informationsanforderungen<br />

auf Unternehmensseite ein erhöhter Aufwand<br />

für die Verrechnungspreisdokumentation<br />

entstehen kann. Zusätzlich könnte<br />

das White Paper der OECD eine Zeitenwende<br />

im Bereich der Verrechnungspreise<br />

einleiten und die Tür für eine konzernweite<br />

Wertschöpfungsanalyse oder gar eine<br />

formelhafte Gewinnverteilung öffnen.<br />

Auch in diesem Fall besteht weiterhin die<br />

Gefahr von Doppelbesteuerung, wenn<br />

in verschiedenen Ländern unterschiedliche<br />

Verteilungsschlüssel angewendet<br />

werden. Nach einer Kommentierungsphase<br />

wird das White Paper Thema einer<br />

öffentlichen Konsultation der OECD im<br />

November <strong>2013</strong> sein. Betroffene Unternehmen<br />

sollten die weitere Entwicklung<br />

aufmerksam verfolgen, um frühzeitig<br />

Umstellungen im Dokumentationsprozess<br />

angehen zu können.<br />

Erhöhter Aufwand durch<br />

größeren Informationsbedarf<br />

Zeitenwende im Bereich<br />

der Verrechnungspreise?<br />

Kontakt:<br />

StB Maik Heggmair,<br />

München,<br />

maik.heggmair@wts.de<br />

28<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Internationales<br />

10a | Änderung der Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung bei Anteilsverkauf<br />

mit Dividendenvorbehalt | Autor: StB Mag. Horst Bergmann, Wien<br />

ÖSTERREICH<br />

Änderung der<br />

Verwaltungsauffassung<br />

VwGH vom 14.12.2005<br />

(AZ: 2002/13/0053)<br />

Wird bei einem Verkauf von Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften im Kaufvertrag<br />

vereinbart, dass nach dem Eigentumsübergang<br />

erfolgende Dividenden (Ausschüttungen)<br />

für ein im Verkaufszeitpunkt<br />

bereits abgelaufenes Geschäftsjahr dem<br />

Veräußerer zustehen und daher ihm<br />

vom Käufer weiterzuleiten sind, stehen<br />

solche Dividendenzahlungen nach der<br />

neuen Rechtsansicht der österreichischen<br />

Finanzverwaltung – unter Berufung auf ein<br />

höchstgerichtliches Urteil – im Zusammenhang<br />

mit dem Verkauf und stellen folglich<br />

in wirtschaftlicher Betrachtung einen Teil<br />

des Verkaufserlöses dar. Nach der bisherigen<br />

langjährigen Auffassung der österreichischen<br />

Finanzbehörden wurden unter<br />

Dividendenvorbehalt vom (Anteils-)Käufer<br />

an den (Anteils-)Verkäufer weitergeleitete<br />

Dividendenzahlungen als Kapitalerträge<br />

des Verkäufers angesehen. Bei Anteilsverkäufen<br />

zwischen Kapitalgesellschaften<br />

konnten auf diese Weise aus der Sicht des<br />

Verkäufers steuerfreie Erträge generiert<br />

werden.<br />

Nach der nunmehrigen finanzamtlichen<br />

Auffassung werden die dem Anteilsverkäufer<br />

vorbehaltenen Ausschüttungen bei ihm<br />

nur dann als Kapitalerträge (bei Kapitalgesellschaften<br />

als steuerfreie Dividenden) beurteilt,<br />

wenn bei Vertragsabschluss bereits<br />

der Dividendenanspruch entstanden ist,<br />

d. h. der Beschluss auf Gewinnausschüttung<br />

bereits gefasst wurde. In allen anderen<br />

Fällen wird der im Kaufvertrag verankerte<br />

Dividendenvorbehalt bzw. die vom Anteilskäufer<br />

weitergeleitete Dividende für<br />

das abgelaufene Geschäftsjahr als Teil des<br />

Veräußerungserlöses qualifiziert.<br />

Praktische Bedeutung hat die neue Rechtsauffassung<br />

der österreichischen Finanzverwaltung<br />

für Fälle der M&A-Praxis, in<br />

denen die betreffende Kapitalgesellschaft<br />

ihre Gewinne thesauriert hat und diese<br />

dann im Rahmen der Beteiligungsveräußerung<br />

als Dividendenvorbehalt an den<br />

Anteilsverkäufer ausgeschüttet werden.<br />

Außerdem strahlt diese neue Rechtsauffassung<br />

auch auf Fälle einer „phasengleichen<br />

Aktivierung“ aus.<br />

Für grenzüberschreitende Anteilskäufe<br />

ist außerdem zu beachten, dass quellensteuerfreie<br />

oder -ermäßigte Zahlungen<br />

im Zusammenhang mit einem Dividendenvorbehalt<br />

auf der Grundlage der<br />

Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. auf Basis<br />

von DBA-Recht offenbar nur mehr dann<br />

möglich sind, wenn der Dividendenanspruch<br />

bereits im Zeitpunkt des Kaufvertrages<br />

entstanden ist.<br />

Um jegliche Zweifelsfälle betreffend die<br />

Erzielung von steuerlichen Begünstigungen<br />

in Fällen des Dividendenvorbehalts<br />

auszuschließen, sollte vor dem Abschluss<br />

des Kaufvertrages und jedenfalls vor dem<br />

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums<br />

der Anteile („Closing“) der Jahresabschluss<br />

der Kapitalgesellschaft festgestellt und<br />

die Ausschüttung noch vom Veräußerer<br />

beschlossen werden.<br />

Grenzüberschreitende<br />

Dividenden<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

StB Mag. Horst<br />

Bergmann, Wien,<br />

horst.bergmann@<br />

wts.at<br />

10b | Geänderte Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Arbeitgebers bei der<br />

Arbeitskräfteüberlassung | Autor: StB Mag. Horst Bergmann, Wien<br />

ÖSTERREICH<br />

Das österreichische Höchstgericht für Steuersachen,<br />

der Verwaltungsgerichtshof,<br />

beurteilte in einem seiner erst vor kurzem<br />

veröffentlichten Erkenntnisse die Frage<br />

des wirtschaftlichen Arbeitgebers neu<br />

und widersprach damit seiner bisherigen<br />

Ansicht bzw. der bisherigen Meinung der<br />

österreichischen Finanzverwaltung.<br />

Im Urteilsfall ging es um die kurzfristige<br />

Entsendung (weniger als 183 Tage im<br />

Jahr) einer Arbeitskraft in die Slowakei,<br />

die dort im Rahmen einer Personalentsendung<br />

im Konzern bestimmte Tätigkeiten<br />

im Management und im Aufbau des<br />

Vertriebs ausüben sollte. Die betreffende<br />

Arbeitnehmerin war bei der österreichi-<br />

Urteilsfall<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 29


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Internationales<br />

Bisherige Rechtsauffassung<br />

schen Konzernmutter angestellt. Der für<br />

die Entsendung anfallende Arbeitslohn<br />

wurde von der österreichischen Muttergesellschaft<br />

an die slowakische Tochtergesellschaft<br />

weiterverrechnet und somit von<br />

dieser wirtschaftlich getragen.<br />

Nach der bislang geltenden Ansicht der<br />

österreichischen Finanzverwaltung kam<br />

bei der internationalen konzerninternen<br />

Personalentsendung in aller Regel dem<br />

inländischen zivilrechtlichen Arbeitgeber<br />

die Arbeitgeberfunktion i. S. d. Art. 15<br />

OECD-MA zu. Die ausländische Gesellschaft<br />

konnte nur dann als wirtschaftlicher Arbeitgeber<br />

i. S. d. DBA in Betracht kommen,<br />

wenn typische Arbeitgeberfunktionen<br />

hinzutraten. Bei kurzfristigen Personalentsendungen<br />

wurde daher das Besteuerungsrecht<br />

in Outbound-Fällen hinsichtlich<br />

der auf die Entsendung entfallenden<br />

Lohn-/Gehaltszahlungen stets von Österreich<br />

wahrgenommen. Die Frage einer<br />

DBA-gemäßen Steuerbefreiung hat sich<br />

demgegenüber nur bei Personalentsendungen<br />

gestellt, wenn sich die betreffende<br />

Arbeitskraft länger als 183 Tage des<br />

Kalender- oder Steuerjahres im ausländischen<br />

Staat aufgehalten hat.<br />

In dem jüngst ergangenen höchstrichterlichen<br />

Urteil wurde allerdings das Besteuerungsrecht<br />

der Slowakei zugesprochen,<br />

obwohl die Personalentsendung weniger<br />

als 183 Tage ausgemacht hat. Das Höchstgericht<br />

begründete die neue Auffassung<br />

damit, dass durch die Weiterverrechnung<br />

der Gehaltsaufwendungen der<br />

Gewinn des slowakischen Unternehmens<br />

geschmälert wurde. Entscheidend ist demnach,<br />

dass die Arbeitnehmervergütung für<br />

die Tätigkeit im Einsatzland Slowakei vom<br />

dortigen Beschäftigungsunternehmen<br />

wirtschaftlich getragen wird. Zusätzliche<br />

Anforderungen, wie z. B. weiterführende<br />

Arbeitgeberfunktionen, umfassende<br />

Nachweise etc., wurden seitens des VwGH<br />

nicht erhoben.<br />

Mit dieser Entscheidung widerspricht<br />

der VwGH der bisherigen Ansicht der<br />

Finanzverwaltung und folgt dem in vielen<br />

anderen Ländern angewendeten Konzept<br />

des wirtschaftlichen Arbeitgebers.<br />

VwGH vom 22.05.<strong>2013</strong><br />

(AZ: 2009/13/0031)<br />

Kontakt:<br />

StB Mag. Horst<br />

Bergmann, Wien,<br />

horst.bergmann@<br />

wts.at<br />

International Real Estate Tax Guide<br />

2012 Survey on Europe, Brazil, China, India and Russia<br />

Das wts-Fachbuch „International Taxation of Real<br />

Estate Investments“ bietet einen umfassenden Überblick<br />

über die steuerlichen Regelungen in 38 Ländern,<br />

die insbesondere im Bereich von Immobilieninvestitionen<br />

relevant sind.<br />

Format: 14 x 21 cm<br />

Umfang: 360 Seiten<br />

Sprache: Englisch<br />

Kostenlose Bestellung:<br />

Florian Kestler<br />

Business Development & Marketing<br />

<strong>WTS</strong> Group AG<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Thomas-Wimmer-Ring 1-3<br />

80539 München<br />

Telefon +49 (0) 89 286 46-1565<br />

florian.kestler@wts.de<br />

30<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Datenschutz<br />

Anhaltende Debatte über die Behandlung von Datenpaketen im Internet –<br />

Steht die „Netzneutralität“ vor dem Aus? |<br />

Autoren: RA Dr. Thorsten B. Behling, RA Sven Bastek, Düsseldorf<br />

Debatte um<br />

Netzneutralität<br />

Auswirkung der Einführung<br />

einer Drosselung<br />

1. Entwurf einer Netzneutralitätsverordnung<br />

Seit der ersten Ankündigung eines<br />

namhaften deutschen Internet-Providers<br />

im Mai <strong>2013</strong>, wegen rapide steigenden<br />

Datenaufkommens im Internet in Zukunft<br />

bei Überschreiten bestimmter Datenvolumen<br />

das Tempo für die Übertragung<br />

drosseln zu wollen, kam die Debatte um<br />

die sog. Netzneutralität auf und rief neben<br />

der Politik nun auch die EU-Kommission<br />

auf den Plan. Einigkeit besteht darin, dass<br />

in diesem Zusammenhang ein gewisser<br />

ordnungspolitischer Regelungsbedarf<br />

besteht, weil der Ausbau der technischen<br />

Infrastruktur hinter der intensiveren Nutzung<br />

des Internets zurückbleibt. Uneinigkeit<br />

herrscht allerdings in Bezug auf die<br />

konkrete Ausgestaltung der rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen.<br />

Sollte es tatsächlich dazu kommen,<br />

dass Übertragungsraten ab Erreichen<br />

eines bestimmten Datenvolumens von<br />

Internet-Providern gedrosselt werden,<br />

so dürfte dies erhebliche Auswirkungen<br />

auf die Marktplatzierung von solchen<br />

Unternehmen haben, die aufgrund ihres<br />

Geschäftszwecks naturgemäß auf hohe<br />

Bandbreiten und Übertragungsgeschwindigkeiten<br />

angewiesen sind. Dies trifft vor<br />

allem auf Betreiber von Online-Portalen<br />

und -Diensten zu, bei denen ein hohes Datenvolumen<br />

anfällt, z. B. IP-TV, Videostreaming<br />

und -telefonie, Cloud-Computing<br />

sowie Gaming. Prekär wird die Situation<br />

dann, wenn solche Dienste auch von den<br />

Internet-Providern selbst angeboten<br />

werden und diese sich bzw. ihre Kunden<br />

insoweit von einer Geschwindigkeitsdrosselung<br />

ausnehmen.<br />

Um dem zu begegnen, wurde seitens des<br />

BMWi am 17.06.<strong>2013</strong> der Entwurf einer<br />

„Verordnung zur Gewährleistung der Netz -<br />

neutralität auf der Grundlage des § 41a<br />

Abs. 1 TKG“ (NNVO-E) vorgelegt. Dieser<br />

verfolgt das Ziel, den derzeitigen Status<br />

Quo bei der Durchleitung von Daten durch<br />

das Internet, das sog. Best-Effort-Prinzip,<br />

zu erhalten. Nach diesem Prinzip werden<br />

alle Datenpakete unabhängig von Inhalt,<br />

Anwendung, Herkunft oder Ziel gleichbehandelt.<br />

Eine Priorisierung unterschiedlicher<br />

Dienste- oder Inhalteklassen soll nach<br />

dem NNVO-E grundsätzlich nur zur Sicherstellung<br />

der Netzintegrität, der Sicherheit<br />

und Effizienzsteigerung von Diensten und<br />

Netzen sowie für zeitkritische Dienste<br />

zulässig sein. Die Priorisierung eigener Inhalte<br />

wäre den Internet-Providern danach<br />

grundsätzlich untersagt.<br />

Am 31.07.<strong>2013</strong> wurde der „2. Entwurf<br />

einer Netzneutralitätsverordnung nach<br />

§ 41a Abs. 1 TKG“ (NetzNeutrV-E) veröffentlicht,<br />

der im Vergleich zum NNVO-E<br />

in erster Linie klarstellende Funktion hat.<br />

So sieht der NetzNeutrV-E ausdrücklich<br />

vor, dass das Best-Effort-Prinzip auch nicht<br />

durch das Angebot sog. Managed Services<br />

unterlaufen werden darf. Vereinfacht<br />

ausgedrückt handelt es sich hierbei um<br />

IP-basierte Services, die zwar die Infrastruktureinrichtungen<br />

des öffentlichen<br />

Internets nutzen, die von diesem aber<br />

logisch, d. h. durch technische Maßnahmen,<br />

getrennt sind und nur genutzt<br />

werden können, wenn sich der jeweilige<br />

Nutzer gegen gesondertes Entgelt hierfür<br />

vom Betreiber freischalten lässt. Denn dies<br />

würde nach dem NetzNeutrV-E die Gefahr<br />

begründen, dass die Übertragungsqualität<br />

im offenen Internet immer weiter zu<br />

Gunsten solcher (geschlossenen) Managed<br />

Services absinken würde.<br />

Ebenfalls im Juli <strong>2013</strong> wurde ein erster<br />

Entwurf einer EU-Verordnung „zur Festlegung<br />

von Maßnahmen zur Vervollständigung<br />

des europäischen Binnenmarktes für<br />

elektronische Kommunikation und zur Erreichung<br />

eines verbundenen Kontinents“<br />

(EU-VO-E) bekannt, der die Ziele von<br />

NNVO-E und NetzNeutrV-E zu konterkarieren<br />

scheint. So sollen nach Artikel 20 Nr. 1<br />

des EU-VO-E Nutzer die Möglichkeit haben,<br />

mit Providern bestimmte „Datenvolumen,<br />

Geschwindigkeiten und generelle Qualitätsmerkmale“<br />

zu vereinbaren, auch soll<br />

die Inanspruchnahme von Angeboten „mit<br />

einer definierten Servicequalität“ möglich<br />

sein. Dies spricht für die Möglichkeit<br />

von Managed Services und anderweitig<br />

privilegierten IP-Services, zumal sich die<br />

zuständige EU-Kommissarin Neele Kroes<br />

zwischenzeitlich ausdrücklich für sog.<br />

Premium Services im Internet ausgespro-<br />

2. Entwurf einer Netzneutralitätsverordnung<br />

Entwurf einer<br />

EU-Verordnung<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 31


TAX LEGAL CONSULTING<br />

Datenschutz<br />

Konsequenzen für<br />

Provider<br />

chen hat. Gleichwohl befindet sich der<br />

EU-VO-E derzeit noch in der Abstimmung<br />

der einzelnen Generaldirektionen der EU-<br />

Kommission, weshalb abzuwarten bleibt,<br />

welchen Regelungsgehalt der finale<br />

Entwurf tatsächlich haben wird.<br />

Vor dem Hintergrund dieser unklaren<br />

Rechtslage dürfte es sich insbesondere aus<br />

Providersicht empfehlen, die erläuterten<br />

Rechtsentwicklungen im Blick zu behalten.<br />

Hierbei gilt es zu beachten, dass aus<br />

dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang<br />

einer europäischen Verordnung nicht ohne<br />

Weiteres gefolgert werden kann, dass<br />

im Falle des tatsächlichen Inkrafttretens<br />

des EU-VO-E eventuelle Aktivitäten des<br />

deutschen Verordnungsgebers automatisch<br />

obsolet wären. Inwieweit der<br />

Anwendungsvorrang letztlich reicht, hängt<br />

vielmehr davon ab, ob eine europäische<br />

Verordnung abschließenden Charakter haben<br />

würde. Dies gilt es zunächst abzuwarten.<br />

Würde es hieran aber fehlen, könnte<br />

der deutsche Verordnungsgeber nachziehen<br />

und ggfs. ergänzende Anforderungen<br />

definieren. Entsprechend empfiehlt es<br />

sich, derzeit nicht nur die europäischen,<br />

sondern auch die deutschen Verordnungsbestrebungen<br />

bei der Entwicklung und<br />

dem Vertrieb von ggfs. privilegierten IPbasierten<br />

Services zu berücksichtigen.<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Thorsten B.<br />

Behling, Düsseldorf,<br />

thorsten.behling@<br />

wts-legal.de<br />

Rund um die Uhr aktuell und präsent.<br />

www.wts.de<br />

32<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Financial Advisory<br />

1a | Veröffentlichung des E-DRS 28 Kapitalflussrechnung des DRSC –<br />

Festlegung wesentlicher Eckpunkte |<br />

Autoren: WP/StB Nikolaus Färber, StB Christian Verse, München<br />

Letzte Änderung der<br />

bisherigen Standards in<br />

2010<br />

E-DRS 28 am 31.07.<strong>2013</strong><br />

veröffentlicht<br />

Periodenergebnis<br />

Finanzmittelfonds<br />

Die bisherigen Standards zur Kapitalflussrechnung<br />

− der DRS 2 Kapitalflussrechnung,<br />

der DRS 2-10 Kapitalflussrechnung<br />

von Kreditinstituten und der DRS 2-20<br />

Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen<br />

− wurden im Jahr 2000<br />

verabschiedet und bekanntgemacht. Die<br />

letzten Änderungen an den Standards<br />

erfolgten im Jahr 2010.<br />

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards<br />

Committee e.V. (DRSC) hat am<br />

31.07.<strong>2013</strong> den neuen Standardentwurf<br />

E-DRS 28 zur Kapitalflussrechnung veröffentlicht.<br />

Mit der Veröffentlichung verfolgt<br />

das DRSC insbesondere das Ziel, die<br />

mit der Anwendung der derzeit geltenden<br />

Standards gesammelten praktischen<br />

Erfahrungen aufzugreifen und die bisherigen<br />

branchenspezifischen Regelungen<br />

durch Anlagen im E-DRS 28 zu ersetzen.<br />

Änderungen ergeben sich vor allem in<br />

folgenden Bereichen:<br />

→ Definition Periodenergebnis: Ausgangspunkt<br />

der indirekten Darstellung<br />

des Cashflows aus der laufenden<br />

Geschäftstätigkeit ist das Periodenergebnis.<br />

Im bisherigen DRS 2 ist eine<br />

Definition des Periodenergebnisses<br />

nicht enthalten, wodurch sich ein implizites<br />

Wahlrecht für das berichtende<br />

Unternehmen ergibt. Im vorgelegten<br />

Entwurf wird grundsätzlich der Konzernjahresüberschuss<br />

bzw. -fehlbetrag<br />

als Periodenergebnis festgelegt.<br />

→ Abgrenzung des Finanzmittelfonds:<br />

In Bezug auf die Definition des Finanzmittelfonds<br />

erfolgt eine Beschränkung<br />

auf Zahlungsmitteläquivalente von<br />

Aktivposten der Bilanz, die eine Gesamtlaufzeit<br />

von maximal drei Monaten<br />

haben. Im DRS 2 besteht insbesondere<br />

noch das Wahlrecht, jederzeit fällige<br />

Bankverbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds<br />

einzubeziehen, soweit<br />

sie zur Disposition der liquiden Mittel<br />

gehören.<br />

→ Darstellung von Zinsen in der Kapitalflussrechnung:<br />

Im Rahmen des E-DRS<br />

28 sollen die Zinsen aufgrund ihres<br />

sachlichen Hintergrunds ausgewiesen<br />

werden. Erhaltene Zinsen sollen im<br />

Cashflow aus der Investitionstätigkeit<br />

und gezahlte Zinsen im Cashflow aus<br />

der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen<br />

werden. In den bisherigen Regelungen<br />

des DRS 2 sind erhaltene und<br />

gezahlte Zinsen grundsätzlich der laufenden<br />

Geschäftstätigkeit zuzu ordnen.<br />

→ Darstellung von Dividenden in der<br />

Kapitalflussrechnung: Erhaltene<br />

Dividenden sind entsprechend DRS 2<br />

grundsätzlich der laufenden Geschäftstätigkeit<br />

zuzuordnen, gezahlte Dividenden<br />

der Finanzierungstätigkeit. Im<br />

E-DRS 28 ist vorgesehen, dass erhaltene<br />

Dividenden nicht mehr der laufenden<br />

Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind.<br />

Erhaltene Dividenden sollen zukünftig<br />

im Cashflow aus Investitionstätigkeit<br />

ausgewiesen werden.<br />

→ Ergänzende Angaben zur Kapitalflussrechnung:<br />

Im E-DRS 28 werden zusätzliche<br />

Angaben zur Kapitalflussrechnung<br />

verlangt (Tz. 51 E-DRS 28), die unter der<br />

Kapitalflussrechnung oder im Anhang<br />

anzugeben sind.<br />

→ Segment-Kapitalflussrechnungen: Im<br />

Rahmen der Segmentberichterstattung<br />

wird die Angabe von Cashflows unter<br />

Beachtung des E-DRS 28 gefordert.<br />

Es besteht die Möglichkeit für Personen<br />

und Organisationen bis zum 18.10.<strong>2013</strong><br />

zum E-DRS 28 Stellung zu nehmen.<br />

Zinsen<br />

Dividenden<br />

Zusätzliche Angaben<br />

Segmentberichterstattung<br />

Kontakt:<br />

WP/StB Hans-Georg<br />

Weber, Raubling,<br />

hans-georg.weber@<br />

wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 33


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Financial Advisory<br />

1b | Auf Bitten der DPR erörtert das IDW die Verwendung betriebswirtschaftlicher<br />

Kennzahlen | Autor: StB Christian Verse, München<br />

Anfrage der DPR<br />

Handelsrechtliche<br />

Anforderungen<br />

In den Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong> (S. 359)<br />

erörtert der Hauptfachausschuss (HFA)<br />

des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)<br />

auf Bitten der Deutschen Prüfstelle für<br />

Rechnungswesen (DPR) zwei Themen im<br />

Zusammenhang mit der Verwendung und<br />

Definition von betriebswirtschaftlichen<br />

Kennzahlen im Konzernlagebericht.<br />

Zum Hintergrund: Nach § 315 Abs. 1 Satz<br />

2 HGB ist im Konzernlagebericht eine<br />

ausgewogene und umfassende, dem<br />

Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit<br />

entsprechende Analyse<br />

des Geschäftsverlaufs und der Lage des<br />

Konzerns mit aufzunehmen. Nach § 315<br />

Abs. 1 Satz 3 HGB ist solch eine Analyse<br />

um die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten<br />

finanziellen Leistungsindikatoren<br />

zu ergänzen und unter Bezugnahme auf<br />

die im Konzernabschluss ausgewiesenen<br />

Beträge und Angaben zu erläutern. Bei<br />

kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen<br />

ist im Konzernlagebericht zudem<br />

das im Konzern eingesetzte Steuerungssystem<br />

darzustellen, wobei auch die<br />

im Konzern für die Konzernsteuerung<br />

verwendeten Kennzahlen anzugeben sind<br />

(vgl. DRS 20.K45).<br />

Investitions kosten“. Nach IAS 20.24-27<br />

bestehen zwei Möglichkeiten zur bilanziellen<br />

Abbildung von Zuschüssen zu<br />

Investitionskosten. Bei der Nettomethode<br />

werden die Zuschüsse von den bezuschussten<br />

Investitionen abgesetzt. Bei der<br />

Bruttomethode werden die Zuschüsse passiviert<br />

und parallel zur Abschreibung der<br />

bezuschussten Investitionsgüter ertragswirksam<br />

aufgelöst. Wird das EBITDA als<br />

operative Ergebnisgröße verwendet, führt<br />

lediglich die Nettomethode unmittelbar<br />

zu einer stimmigen Ergebnisgröße. Bei Anwendung<br />

der Bruttomethode ergibt sich<br />

nur dann eine stimmige Ergebnisgröße,<br />

wenn neben den Bruttoabschreibungen<br />

auch die in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

stehenden Erträge aus der Auflösung<br />

des Passivpostens bzgl. der Investitionszuschüsse<br />

bereinigt werden. Bei einigen<br />

Unternehmen ist zu beobachten, dass im<br />

EBITDA nur die Bruttoabschreibungen bereinigt<br />

werden, die zugehörigen Erträge<br />

hingegen nicht.<br />

Der HFA hat zu den genannten Themenkomplexen<br />

folgende Auffassung (entnommen<br />

aus den Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong>,<br />

S. 359):<br />

Auffassung des HFA<br />

Bereinigtes EBITDA als<br />

operative Ergebnisgröße<br />

Netto-/Bruttomethode bei<br />

Investitionszuschüssen<br />

Der erste Erörterungswunsch betrifft den<br />

Themenkomplex „bereinigtes EBITDA“.<br />

Das EBITDA (earnings before interest, tax,<br />

depreciation and amortization) ist eine<br />

häufig verwendete operative Ergebnisgröße.<br />

Im Rahmen der Darstellungen<br />

im Konzernlagebericht wird das EBITDA<br />

oftmals um Sondereffekte bereinigt.<br />

Solche Bereinigungen bzw. Normalisierungen<br />

betreffen regelmäßig Kosten aus<br />

Restrukturierungen, aus Rechtsstreitigkeiten,<br />

aus Kartellstrafen und Ergebnisse aus<br />

Desinvestitionen. Bei einer zunehmenden<br />

Zahl an Unternehmen konnte beobachtet<br />

werden, dass ein um Sondereffekte bereinigtes<br />

EBITDA schlicht als „EBITDA“, statt als<br />

„bereinigtes EBITDA“, bezeichnet wird. Vor<br />

dem Hintergrund des Grundprinzips der<br />

„Klarheit“ stellt sich die Frage, ob dieses<br />

Vorgehen sachgerecht ist.<br />

Der zweite Erörterungswunsch betrifft<br />

den Themenkomplex „Zuschüsse zu<br />

„Da es keine gesetzliche Definition des<br />

Begriffs EBITDA gibt, sind die dargestellten<br />

Sachverhalte nach Auffassung des HFA<br />

dann nicht zu beanstanden, wenn die Vorgehensweise<br />

bei der Ermittlung der Größe<br />

EBITDA klar erläutert wird.<br />

Im Falle einer Bereinigung des EBITDA um<br />

Sondereffekte muss die dabei verwendete<br />

operative Ergebnisgröße auf die IFRS-<br />

Ergebnisgröße aus dem Konzernabschluss<br />

übergeleitet werden. Die Überleitungsrechnung<br />

muss jeweils erkennen lassen,<br />

welche Bereinigungen vorgenommen<br />

worden sind.<br />

Sofern bei der Bilanzierung von Zuschüssen<br />

nach der Bruttomethode keine Bereinigung<br />

der EBITDA-Größe um die Erträge<br />

aus der Vereinnahmung der Investitionszuschüsse<br />

vorgenommen wird, muss<br />

dies im Konzernlagebericht klargestellt<br />

werden.“<br />

Definition erforderlich<br />

Überleitung notwendig<br />

Offenlegung bei<br />

einseitiger Bereinigung<br />

Kontakt:<br />

Michael Ruth,<br />

München,<br />

michael.ruth@wts.de<br />

34<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Financial Advisory<br />

1c | Auswirkungen der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch den BFH<br />

auf handelsrechtliche Abschlüsse und deren Korrektur |<br />

Autor: WP/StB Nikolaus Färber, München<br />

BFH vom 31.01.<strong>2013</strong><br />

(AZ: GrS 1/10)<br />

232. Hauptfachausschusssitzung<br />

IDW RS HFA 6: Wertaufhellende<br />

Erkenntnisse<br />

machen den Jahresabschluss<br />

nicht fehlerhaft<br />

Am 31.01.<strong>2013</strong> hat der Große Senat des<br />

BFH entschieden, dass die Finanzverwaltung<br />

im Rahmen der ertragsteuerlichen<br />

Gewinnermittlung auch dann nicht an die<br />

rechtliche Beurteilung gebunden ist, die<br />

der vom Steuerpflichtigen aufgestellten<br />

Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung<br />

aus Sicht eines ordentlichen und<br />

gewissenhaften Kaufmanns zum Zeitpunkt<br />

der Bilanzaufstellung vertretbar war (vgl.<br />

bereits <strong>WTS</strong> <strong>Journal</strong> 02/<strong>2013</strong>).<br />

Im Juni <strong>2013</strong> wurde in der 232. Sitzung des<br />

Hauptfachausschusses (HFA) des Instituts<br />

der Wirtschaftsprüfer (IDW) diskutiert,<br />

inwiefern sich die Aufgabe des subjektiven<br />

Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller<br />

Rechtsfragen auf handelsrechtliche Abschlüsse<br />

und deren Korrektur auswirkt.<br />

Das IDW hat seine Auffassung zur Änderung<br />

von Jahres- und Konzernabschlüssen<br />

in der Verlautbarung IDW RS HFA 6<br />

dargelegt. Als fehlerhaft wird ein Jahresabschluss<br />

dann angesehen, wenn der<br />

Kaufmann den Gesetzesverstoß spätestens<br />

im Zeitpunkt der Feststellung bei pflichtgemäßer<br />

und gewissenhafter Prüfung<br />

hätte erkennen können (IDW RS HFA 6,<br />

Tz. 14). Später wertaufhellende Erkenntnisse<br />

machen den festgestellten Abschluss<br />

nicht fehlerhaft. Durch die Aufgabe des<br />

subjektiven Fehlerbegriffs ergibt sich nach<br />

Auffassung des HFA hier keine Änderung.<br />

Ist eine bilanzielle Rechtsfrage in Klärung<br />

bei einem obersten Gerichtshof des<br />

Bundes oder beim Europäischen Gerichtshof,<br />

sieht dies der HFA als klaren Hinweis<br />

darauf, dass die Frage nicht unstrittig ist.<br />

Der bilanzierende Kaufmann hätte somit<br />

das Ergebnis des Verfahrens nicht erkennen<br />

müssen. Soweit nun eine Bilanzierung<br />

nach überwiegender Auffassung<br />

zumindest vertretbar war, kann diese<br />

nicht aufgrund einer später ergangenen<br />

Gerichtsentscheidung als fehlerhaft<br />

angesehen werden. Diese Sichtweise trägt<br />

nach Meinung des HFA auch zum Vertrauen<br />

der Öffentlichkeit in die Bestandskraft des<br />

festgestellten Abschlusses Rechnung.<br />

Der HFA sieht daher „keine Pflicht zu einer<br />

Fehlerkorrektur in Bezug auf vor der<br />

Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung<br />

wirksam festgestellte Abschlüsse“. Dies<br />

gilt unabhängig davon, ob der Sachverhalt<br />

nach aktuellem Kenntnisstand zur Nichtigkeit<br />

des Jahresabschlusses hätte führen<br />

können oder nicht.<br />

Der HFA hat seine Auffassung auch in<br />

einem Beispiel dargelegt, welches den<br />

IDW Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong> entnommen<br />

werden kann.<br />

Keine Pflicht zur<br />

Fehlerkorrektur in der<br />

Handelsbilanz<br />

Kontakt:<br />

WP/StB Hans-Georg<br />

Weber, Raubling,<br />

hans-georg.weber@<br />

wts.de<br />

1d | Aspekte der Unternehmensbewertung bei geschlossenen inländischen<br />

Publikums-AIF im Rahmen des KAGB | Autor: WP StB Nikolaus Färber, München<br />

Kategorien<br />

Im Juli <strong>2013</strong> trat das Kapitalanlagegesetzbuch<br />

(KAGB) in Kraft und löste das<br />

bisherige Investmentgesetz ab. Das Gesetz<br />

regelt offene und geschlossene Fonds<br />

sowie die Richtlinien für deren Verwalter.<br />

Im Rahmen der Begriffsbestimmungen<br />

unterscheidet das KAGB grundsätzlich in<br />

folgende Kategorien (§ 1 KAGB):<br />

→ Offene Investmentvermögen bestehend<br />

aus OGAW (Organismen für gemeinsame<br />

Anlagen in Wertpapieren) und<br />

alternative Investmentfonds (AIF);<br />

→ Geschlossene alternative Investmentfonds,<br />

d. h. AIF, die keine offenen AIF<br />

sind.<br />

Weiter wird zwischen Spezial-AIF, welche<br />

nur von professionellen und semiprofessionellen<br />

Anlegern erworben werden dürfen,<br />

und Publikumsinvestmentver mögen<br />

unterschieden.<br />

Nach § 261 Abs. 1 KAGB kann bei einem<br />

geschlossenen inländischen Publikums-<br />

AIF in drei Kategorien investiert werden:<br />

Sachwerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB),<br />

Beteiligungen und Anteile (§ 261 Abs. 1<br />

Nr. 2 bis 6 KAGB) und Finanzinstrumente<br />

(§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). Insbesondere<br />

kann nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB auch in<br />

Beteiligungen an Unternehmen investiert<br />

Spezial-AIF und<br />

Publikumsinvestmentvermögen<br />

Zulässige Vermögensgegenstände<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 35


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Financial Advisory<br />

Bewertungsanlässe<br />

Unabhängigkeit der<br />

Bewerter<br />

werden, die nicht zum Handel an einer<br />

Börse zugelassen oder in einen organisierten<br />

Markt einbezogen sind.<br />

Da bei Beteiligungen, die zum Handel<br />

an einer Börse oder an einem anderen<br />

organisierten Markt zugelassen oder in<br />

diesen einbezogen sind, grundsätzlich der<br />

Kurswert als Verkehrswert der Vermögensgegenstände<br />

anzusetzen ist (§ 168<br />

Abs. 2 KAGB), stellt sich die Frage nach<br />

einer klassischen Unternehmensbewertung<br />

insbesondere bei Investitionen in<br />

Beteiligungen an Unternehmen, die nicht<br />

an der Börse gehandelt werden.<br />

Bei geschlossenen inländischen Publikums-AIF<br />

ergeben sich grundsätzlich drei<br />

Bewertungsanlässe:<br />

→ Zugangsbewertung (§ 261 Abs. 6<br />

KAGB), Bewertung vor einer Investition<br />

in einen Vermögensgegenstand;<br />

→ Bewertungen im Rahmen der Ermittlung<br />

des Nettoinventarwerts (§§ 168<br />

Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 271, 272 KAGB);<br />

→ Bewertungen im Rahmen des Jahresberichts<br />

(§§ 45, 46, 101, 135 KAGB i. V. m.<br />

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und<br />

-Bewertungsverordnung).<br />

Im Rahmen der Zugangsbewertung ist die<br />

Höhe der Investition zu beachten, da bei<br />

einer Investition größer € 50 Mio. zwei unabhängige<br />

Bewerter eine Bewertung durchführen<br />

müssen (§ 262 Abs. 6 Nr. 2 KAGB).<br />

Weiter ist zu beachten, dass der Bewerter,<br />

der die Zugangsbewertung durchführt, nicht<br />

gleichzeitig der Bewerter im Rahmen des<br />

Nettoinventarwerts sein soll (§ 272 KAGB).<br />

Die Methode der Unternehmensbewertung<br />

ist im KAGB nicht ausführlich beschrieben.<br />

Vielmehr soll zur Bestimmung<br />

des Verkehrswertes des Vermögensgegenstandes<br />

das jeweilige gesetzliche oder<br />

marktübliche Verfahren zu Grunde gelegt<br />

werden (§§ 271, 272 i. V. m. § 168 KAGB).<br />

Aufgrund der Einschränkungen bezüglich<br />

der Person des (externen) Bewerters (insbesondere<br />

Einschränkung auf Bewerter,<br />

die einer gesetzlich anerkannten obligatorischen<br />

berufsmäßigen Registrierung oder<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder<br />

berufsständischen Regeln unterliegen,<br />

wie beispielsweise Steuerberater oder<br />

Wirtschaftsprüfer, § 216 Abs. 2 KAGB) kann<br />

grundsätzlich davon ausgegangen werden,<br />

dass eine Bewertung in Anlehnung<br />

an den IDW S1 Standard in Frage kommt.<br />

Neben den Aspekten hinsichtlich der<br />

Durchführung einer Bewertung sind zudem<br />

Dokumentationsanforderungen (§ 32<br />

Abs. 1 KARBV i. V. m. § 271 KAGB) zu beachten<br />

und eine Bewertungsrichtlinie aufzustellen<br />

(§ 169 i. V. m. § 271 Abs. 2 KAGB).<br />

Methode bei Unternehmensbewertungen<br />

IDW S1<br />

Dokumentation und<br />

Bewertungsrichtlinie<br />

Kontakt:<br />

Michael Ruth,<br />

München,<br />

michael.ruth@wts.de<br />

1e | Empfehlungen des FAUB zur Ermittlung des Basiszinssatzes im Rahmen objektivierter<br />

Unternehmensbewertungen | Autor: WP/StB Nikolaus Färber, München<br />

Diskontierung<br />

finanzieller Überschüsse<br />

Im Rahmen von einkommensbasierten<br />

Unternehmensbewertungen ermittelt<br />

sich der Unternehmenswert grundsätzlich<br />

durch Diskontierung von finanziellen<br />

Überschüssen mit dem Kapitalisierungszinssatz<br />

auf den Bewertungsstichtag.<br />

Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes<br />

bedient man sich verschiedener<br />

Modellüberlegungen (insb. aus der<br />

Kapitalmarkttheorie). Regelmäßig kommt<br />

auf Basis dieser Überlegungen das CAPM<br />

(capital asset pricing model) bei einer mittelbaren<br />

Typisierung bzw. das Tax-CAPM<br />

bei Einbeziehung persönlicher Ertragsteuern<br />

der Anteilseigner zum Einsatz.<br />

Die Grundformel für das CAPM stellt sich<br />

wie folgt dar:<br />

r f<br />

+ ß j<br />

* r z<br />

mit r f<br />

= risikoloser Basiszinssatz, ß j<br />

= unternehmensindividueller<br />

Beta Faktor und<br />

r z<br />

= Marktrisikoprämie vor Steuern.<br />

Für den objektivierten Basiszinssatz auf<br />

Grundlage des CAPM ist für die Bestimmung<br />

des risikolosen Basiszinssatzes eine<br />

(quasi)risikofreie Kapitalmarktanlage heranzuziehen<br />

(WP Handbuch 2008 Band II,<br />

Tz. A 286). Dies ist von Bedeutung, weil in<br />

die Bemessung des Basiszinssatzes keine<br />

Risikogesichtspunkte einfließen dürfen.<br />

Grundsätzlich wird in Deutschland für den<br />

Basiszinssatz auf langfristig erzielbare<br />

Renditen öffentlicher Anleihen abgestellt.<br />

Ein Vergleich mit anderen festverzinslichen<br />

Wertpapieren (z. B. Bankschuldver-<br />

CAPM<br />

Öffentliche Anleihen als<br />

Basis für den risikolosen<br />

Zins<br />

36<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Financial Advisory<br />

schreibungen oder Industrieobligationen)<br />

zeigt, dass diese grundsätzlich höher<br />

verzinst sind als öffentliche Anleihen und<br />

daher eine Risikoprämie – wenn auch nur<br />

eine geringe – enthalten (WP Handbuch<br />

2008 Band II, Tz. A 286).<br />

In den Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong> S. 364 ff.<br />

greift das IDW die Ermittlung des Basiszinssatzes<br />

auf und gibt hierzu Empfehlungen.<br />

Nach Auffassung des Fachausschusses für<br />

Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft<br />

(FAUB) ist für die Ermittlung<br />

objektivierter Unternehmenswerte von<br />

Zinsstrukturkurven für Staatsanleihen<br />

auszugehen. Als Datenbasis empfiehlt sich,<br />

auf die veröffentlichten Zinsstrukturdaten<br />

der Deutschen Bundesbank zurückzugreifen.<br />

Dabei handelt es sich um Schätzwerte,<br />

die auf Grundlage beobachtbarer Umlaufrenditen<br />

von Kuponanleihen, d. h. Bundesanleihen,<br />

Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen,<br />

ermittelt werden.<br />

Weiter empfiehlt der FAUB, zur Glättung<br />

kurzfristiger Marktschwankungen sowie<br />

möglicher Schätzfehler Durchschnittsrenditen<br />

aus den dem Bewertungsstichtag<br />

vorangegangenen drei Monaten anstelle<br />

der zum Bewertungsstichtag geschätzten<br />

Zerobondrenditen zu verwenden.<br />

Zinsstrukturkurven der<br />

Deutschen Bundesbank<br />

Glättung über einen<br />

3-Monatszeitraum<br />

Kontakt:<br />

Michael Ruth,<br />

München,<br />

michael.ruth@wts.de<br />

1f | IDW diskutiert Zweifelsfragen zur Anwendung des HGB i.d.F. des MicroBilG |<br />

Autoren: WP/StB Nikolaus Färber, StB Christian Verse, München<br />

IDW Fachnachrichten<br />

vom 08.08.<strong>2013</strong><br />

Wahlpflichtangaben<br />

Gesellschaftsrechtliche<br />

Angaben<br />

In den IDW Fachnachrichten vom<br />

08.08.<strong>2013</strong> wird über die 232. Sitzung des<br />

Hauptfachausschusses (HFA) berichtet. In<br />

der Sitzung wurden u. a. auch Zweifelsfragen<br />

diskutiert, die sich im Zusammenhang<br />

mit der Erstanwendung der Vorschriften<br />

für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG)<br />

ergaben; vgl. zu den einzelnen Regelungen<br />

bereits <strong>WTS</strong> <strong>Journal</strong> 01/<strong>2013</strong>. Folgende<br />

Fragestellungen wurden im HFA diskutiert:<br />

Aus dem HGB ergeben sich sog. Wahlpflichtangaben,<br />

bei denen der Bilanzierende<br />

die Wahl hat, die Angaben entweder<br />

im Anhang oder in der Bilanz bzw. GuV<br />

zu machen. Hierzu gehören beispielsweise<br />

die Angaben zu der Mitzugehörigkeit von<br />

Vermögensgegenständen und Schulden<br />

zu einem anderen Posten der Bilanz<br />

(§ 265 Abs. 3 HGB). Erfolgt die Erstellung<br />

des Jahresabschlusses zulässigerweise unter<br />

Verzicht der Aufstellung eines Anhangs,<br />

wären die Wahlpflichtangaben grundsätzlich<br />

in der Bilanz bzw. GuV vorzunehmen.<br />

Erfolgt zugleich auch die zulässige<br />

verkürzte Darstellung der Bilanz bzw. GuV,<br />

ist fraglich, ob auf solche Wahlpflichtangaben<br />

verzichtet werden kann. Der HFA ist<br />

der Auffassung, dass die Angabe grundsätzlich<br />

nicht erforderlich ist, wenn der zu<br />

erläuternde Posten in der Bilanz oder GuV<br />

nicht gesondert ausgewiesen wird.<br />

Angaben zu Bilanz- oder GuV-Posten aufgrund<br />

gesellschaftsrechtlicher Vorschriften<br />

(z. B. Forderungen gegen Gesellschaf-<br />

ter einer GmbH) sind nach dem HFA auch im<br />

Falle einer Inanspruchnahme der Erleichterungen<br />

des MicroBilG zu machen.<br />

Nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB sind im Jahresabschluss<br />

eines Unternehmens Angaben<br />

zum Verzicht der Aufstellung eines Konzernabschlusses<br />

und -lageberichts zu machen.<br />

Verzichtet eine Kleinstkapitalgesellschaft als<br />

Zwischenholding auf die Aufstellung eines<br />

Konzernabschlusses und -lageberichts, sind<br />

die erforderlichen Angaben (§ 293 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 3 HGB) nach Auffassung des HFA<br />

auch dann anzuführen, wenn auf die Aufstellung<br />

eines Anhangs verzichtet wird.<br />

Eine nach § 312 Abs. 3 Satz 1 AktG vom<br />

Vorstand einer Kleinst-AG oder Kleinst-<br />

KGaA abzugebende Schlusserklärung zum<br />

Abhängigkeitsbericht sollte unter der Bilanz<br />

wiedergegeben werden, wenn die Kleinstkapitalgesellschaft<br />

weder einen Anhang<br />

noch einen Lagebericht aufstellt.<br />

Für den Fall einer Inanspruchnahme der<br />

Offenlegungserleichterungen (§ 326 Abs. 2<br />

Satz 1 HGB) ist zu beachten, dass Angaben,<br />

die „unter der Bilanz“ zu machen sind,<br />

Bestandteil der Bilanz und damit ebenfalls<br />

hinterlegungspflichtig sind, z. B. Haftungsverhältnisse<br />

nach § 251 HGB. Wird kein<br />

Anhang hinterlegt, entfällt nach Auffassung<br />

des HFA das Wahlrecht für eine Aufnahme<br />

von Angaben in den Anhang, sodass eine<br />

einheitliche Handhabung für Zwecke der<br />

Offenlegung erzielt wird.<br />

Zwischenholding<br />

Schlusserklärung zum<br />

Abhängigkeitsbericht<br />

Angaben<br />

„unter der Bilanz”<br />

Kontakt:<br />

WP/StB Hans-Georg<br />

Weber, Raubling,<br />

hans-georg.weber@<br />

wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 37


TAX LEGAL CONSULTING<br />

2 Compliance<br />

2 | Unternehmensinterne Ermittlungen - Zwischen Aufklärungspflicht<br />

und datenschutzrechtlicher Compliance |<br />

Autoren: RA Dr. Thorsten B. Behling, WP/StB Christian Parsow, Düsseldorf<br />

Ausgangspunkt von<br />

internen Ermittlungen<br />

Aufklärungspflicht der<br />

Geschäftsleitung<br />

Aufklärungsobliegenheiten<br />

Maßnahmen zur<br />

Aufklärung<br />

Jedes Unternehmen hat sich irgendwann<br />

einmal mit Hinweisen auf dolose Handlungen<br />

(z. B. Korruption, Vermögensschädigung<br />

oder Bilanzmanipulation) zu beschäftigen.<br />

In aller Regel ist dann zunächst<br />

zu klären, ob entsprechende Hinweise<br />

glaubhaft sind. Sollte dies festzustellen<br />

sein, sind unter Compliance-Aspekten unverzüglich<br />

unternehmensinterne Ermittlungen<br />

einzuleiten.<br />

Gemäß §§ 9, 30, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

(OWiG) trifft die Geschäftsleitung<br />

eines Unternehmens die Pflicht, dafür<br />

Sorge zu tragen, dass aus dem Unternehmen<br />

heraus keine Straftaten begangen<br />

werden. Zudem können Geschäftsleitung<br />

und Compliance-Verantwortliche eine<br />

strafrechtliche Garantenpflicht treffen.<br />

Dies namentlich dann, wenn sie trotz<br />

Wissens um mögliche dolose Handlungen<br />

nicht tätig werden. Liegen daher glaubhafte<br />

Hinweise auf dolose Handlungen<br />

vor, ist die Geschäftsleitung regelmäßig<br />

dazu verpflichtet, diesen nachzugehen.<br />

Unabhängig davon empfiehlt sich eine<br />

umfassende, unternehmensinterne Sachverhaltsermittlung<br />

auch, um mögliche<br />

Handlungsoptionen sorgfältig prüfen und<br />

abwägen zu können. Dadurch lässt sich<br />

vor allem die Gefahr von sonstigen Schäden,<br />

insbesondere Reputationsschäden,<br />

besser vorhersehen und ggfs. eindämmen.<br />

Positiver Nebeneffekt ist, dass sich eventuelle<br />

Bußgelder, die gegen das Unternehmen<br />

und deren Geschäftsleitung wegen<br />

Verstoßes gegen eigene Aufsichts- und<br />

Überwachungspflichten möglicherweise<br />

verhängt werden können, ggfs. signifikant<br />

verringern. Dies liegt darin begründet,<br />

dass bei der Bußgeldfestsetzung auch<br />

das sog. Nachtatverhalten berücksichtigt<br />

wird. Insoweit sind die vorzunehmenden<br />

Abwägungen Bestandteil eines funktionierenden<br />

Krisenmanagements (vgl. <strong>WTS</strong><br />

<strong>Journal</strong> 03/<strong>2013</strong>).<br />

Wird eine unternehmensinterne Ermittlung<br />

eingeleitet, sind im Rahmen des datenschutzrechtlich<br />

Zulässigen alle verfügbaren<br />

Daten, die im Zusammenhang mit<br />

dem aufzuklärenden Sachverhalt stehen,<br />

zu sichern und zu analysieren. Dabei<br />

können sowohl unstrukturierte Daten, wie<br />

z. B. E-Mails, Scans von Projektakten, Daten<br />

von Netzwerklaufwerken oder Smartphones,<br />

als auch strukturierte Daten, wie<br />

etwa Buchhaltungsdaten, Gegenstand der<br />

Maßnahmen sein.<br />

Dabei empfiehlt es sich, z. B. E-Mails mit<br />

Hilfe von professionellen E-Discovery<br />

Anwendungen zu sichern, durchzusehen<br />

und zu bewerten, wobei eine lückenlose<br />

Dokumentation der Sicherung und Auswertung,<br />

sog. Chain of Custody, sicherzustellen<br />

ist. Bei der Untersuchung von<br />

Buchhaltungsdaten sollten forensische<br />

Datenanalysen, z. B. mittels des Einsatzes<br />

der IDEA-Software, durchgeführt werden.<br />

Die hieraus resultierenden Erkenntnisse<br />

können dann ggfs. durch geeignete<br />

Hintergrundrecherchen zu in den Untersuchungsfokus<br />

gerückten Einzelpersonen<br />

weiter verdichtet werden. Dies ist insbesondere<br />

bei der Aufklärung von korruptiven<br />

Auslandssachverhalten relevant, um<br />

ggfs. den Einsatz von Bestechungsgeldern<br />

historisch nachvollziehen zu können.<br />

Gerade in diesem Bereich ist auf die<br />

Einhaltung der datenschutzrechtlichen<br />

Vorgaben besonders zu achten. So dürfen<br />

personenbezogene Daten für interne<br />

Ermittlungen nur erhoben, verarbeitet<br />

oder genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift<br />

dies erlaubt oder der jeweils<br />

Betroffene eingewilligt hat, § 4 Abs. 1<br />

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Soweit<br />

die Einholung einer Einwilligung in<br />

Betracht kommt, ist dies ratsam. Häufig ist<br />

dies aber nicht möglich oder würde den<br />

Untersuchungserfolg gefährden.<br />

Ohne Einwilligung ist zur Legitimation der<br />

Untersuchungsmaßnahme ein gesetzlicher<br />

Erlaubnistatbestand nötig. Sofern<br />

Beschäftigte (z. B. Angestellte und Auszubildende,<br />

ggfs. aber auch Geschäftsführer)<br />

im Fokus der Ermittlungen stehen, können<br />

personenbezogene Daten, gemessen an<br />

der sog. doppelten Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dann<br />

zur Straftataufklärung erhoben, verarbeitet<br />

oder genutzt werden, wenn<br />

Datenschutzrechtliche<br />

Anforderungen<br />

38<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>


TAX LEGAL CONSULTING<br />

2 Compliance<br />

→ zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte<br />

den Verdacht begründen,<br />

dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis<br />

eine Straftat begangen hat,<br />

→ die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung<br />

zur Aufdeckung erforderlich ist<br />

→ und das schutzwürdige Interesse des<br />

Beschäftigten an dem Ausschluss der<br />

Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung<br />

nicht überwiegt, insbesondere Art und<br />

Ausmaß im Hinblick auf den Anlass<br />

nicht unverhältnismäßig sind.<br />

Überdies stellt sich wegen des Wortlauts<br />

von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG die Frage, ob<br />

auch wegen des Verdachts schwerwiegender<br />

Ordnungswidrigkeiten ermittelt werden<br />

darf, wie sie etwa im Zusammenhang<br />

mit unzulässigen Kartellabsprachen in<br />

Frage stehen können. Die besseren Gründe<br />

dürften bei Vorliegen entsprechender<br />

konkreter Anhaltspunkte dafür sprechen,<br />

letztlich ist diese Frage in Literatur und<br />

Rechtsprechung aber nicht abschließend<br />

geklärt.<br />

Während Ermittlungsmaßnahmen nicht<br />

ohne vorherige Konsultation des betrieblichen<br />

Datenschutzbeauftragten und der<br />

zuständigen Mitarbeitervertretung eingeleitet<br />

werden sollten, ist der Betroffene<br />

spätestens unmittelbar nach Abschluss<br />

über die ihn betreffenden Datenverarbeitungen<br />

zu informieren.<br />

Ferner ist stets sicherzustellen, dass keine<br />

Strafgesetze durch die jeweilige Ermittlungsmaßnahme<br />

verletzt werden, da<br />

das Strafrecht dem BDSG stets vorgeht.<br />

Insbesondere bei der Sicherung und<br />

Analyse von Mitarbeiter-E-Mails ist Vorsicht<br />

geboten, da das aus §§ 88 TKG, 206 StGB<br />

folgende Fernmeldegeheimnis entgegenstehen<br />

kann. Daneben ist sicherzustellen,<br />

dass eine Verletzung des höchstpersönlichen<br />

Lebensbereichs durch Bildaufnahmen<br />

(§ 201a StGB), des Briefgeheimnisses<br />

(§ 202 StGB) und der Vertraulichkeit des<br />

Wortes (§ 201 StGB) unterbleibt; auch ein<br />

Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) ist<br />

grundsätzlich verboten.<br />

Das „Ob“ und das „Wie“ der Durchführung<br />

von internen Ermittlungen ist folglich<br />

für jeden Einzelfall und jede einzelne<br />

Ermittlungsmaßnahme genau zu prüfen.<br />

Anderenfalls können dem Unternehmen<br />

Beweisverwertungsverbote, Schadensersatz-<br />

und Unterlassungsansprüche sowie<br />

Bußgelder drohen und die verantwortlich<br />

handelnden Personen können sich Geldund<br />

Freiheitsstrafen ausgesetzt sehen.<br />

Da es dies in jedem Falle zu verhindern<br />

gilt, sollte jedes Unternehmen Prozesse<br />

und Regelwerke implementieren, die<br />

ein rechtmäßiges Vorgehen im Zusammenhang<br />

mit internen Ermittlungsmaßnahmen<br />

sicherstellen und ein voreiliges<br />

Handeln verhindern.<br />

Strafrechtliche<br />

Restriktionen<br />

Handlungsempfehlung<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Thorsten B.<br />

Behling, Düsseldorf,<br />

thorsten.behling@<br />

wts.de<br />

WP/StB Christian<br />

Parsow, Düsseldorf,<br />

christian.parsow@<br />

wts.de<br />

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Herausgeber<br />

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Thomas-Wimmer-Ring 1-3<br />

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Nikolaus Färber, Anne Linke, Dr. Axel Löntz, Andreas<br />

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Köln | München | Raubling<br />

Typografie, Layout<br />

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sind. Sie sind darüber hinaus nicht berechtigt,<br />

andere Mitglieder von <strong>WTS</strong> Alliance zu vertreten oder<br />

rechtlich zu verpflichten. Gleiches gilt im Verhältnis<br />

zwischen <strong>WTS</strong> Alliance und ihren Mitgliedern.<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 39


wts im Dialog<br />

Terminankündigung <strong>2013</strong><br />

Seminare<br />

→<br />

Transfer Pricing <strong>2013</strong><br />

Frankfurt 07.10.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

Düsseldorf 08.10.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

München 09.10.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

→<br />

Compliance zum Lunch –<br />

Unternehmensinterne Ermittlungen<br />

München 16.10.<strong>2013</strong> 13:00 – 15:00 Uhr<br />

Erlangen 17.10.<strong>2013</strong> 13:00 – 15:00 Uhr<br />

Düsseldorf 05.11.<strong>2013</strong> 13:00 – 15:00 Uhr<br />

Frankfurt 07.11.<strong>2013</strong> 13:00 – 15:00 Uhr<br />

Wir freuen uns auf Sie!<br />

Weitere Informationen<br />

und Anmeldung:<br />

Andrea Eisenberg<br />

Thomas-Wimmer-Ring 1 – 3<br />

80539 München<br />

Telefon +49 (0) 89 28646-2228<br />

Fax +49 (0) 89 28646-2323<br />

andrea.eisenberg@wts.de<br />

<strong>WTS</strong> Group AG<br />

Düsseldorf | Erlangen | Frankfurt |<br />

Hamburg | Köln | München | Raubling<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

Umwandlungssteuererlass <strong>2013</strong><br />

München 29.10.<strong>2013</strong> 14:00 – 18:00 Uhr<br />

Düsseldorf 30.10.<strong>2013</strong> 14:00 – 18:00 Uhr<br />

Hamburg 31.10.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

Wind Summit <strong>2013</strong><br />

Hamburg 21.11.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

Aktuelle Rechtsprechung <strong>2013</strong><br />

München 14.11.<strong>2013</strong> 14:00 – 18:00 Uhr<br />

Aktuelles Lohnsteuerrecht <strong>2013</strong><br />

Hamburg 04.11.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

Düsseldorf 05.11.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

Frankfurt 06.11.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

München 12.11.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

Raubling 13.11.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

Erlangen 19.11.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

→<br />

<strong>WTS</strong> Jahresendseminar <strong>2013</strong><br />

Düsseldorf 28.11.<strong>2013</strong> 14:00 – 18:00 Uhr<br />

München 03.12.<strong>2013</strong> 14:00 – 18:00 Uhr<br />

Hamburg 05.12.<strong>2013</strong> 09:00 – 13:00 Uhr<br />

Erlangen 10.12.<strong>2013</strong> 14:00 – 18:00 Uhr<br />

Frankfurt 11.12.<strong>2013</strong> 14:00 – 18:00 Uhr<br />

Messe<br />

Kongress<br />

→<br />

→<br />

EXPO REAL <strong>2013</strong><br />

München 07.10.<strong>2013</strong> – 09.10.<strong>2013</strong><br />

4. Deutscher Energiesteuertag<br />

Berlin 21.11.<strong>2013</strong> – 22.11.<strong>2013</strong>

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