WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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TAX LEGAL CONSULTING<br />
1 Ertragsteuern<br />
Praxishinweis<br />
Laut dem BMF-Schreiben sind die Grundsätze<br />
des o. a. BFH-Urteils ausschließlich<br />
auf die Fallkonstellation des Urteilssachverhalts<br />
anzuwenden. Eine darüber hinausgehende<br />
Anwendung komme nicht in<br />
Betracht. Nach Ansicht des BMF sei in allen<br />
anderen Fällen bei der Bildung organschaftlicher<br />
Ausgleichsposten weiterhin<br />
auf die Abweichung zwischen der handelsrechtlichen<br />
Ergebnisabführung an den<br />
Organträger und dem Steuerbilanzgewinn<br />
der Organgesellschaft abzustellen.<br />
Kontakt:<br />
StB Marco Dern,<br />
München,<br />
marco.dern@wts.de<br />
1d | Uneingeschränkte Anwendung des Abzugsverbots bei Teilwertabschreibung von<br />
Beteiligungen und Gesellschafterdarlehen | Autorin: RAin Birgit Weng, Erlangen<br />
FG Düsseldorf vom<br />
19.10.2012<br />
(AZ: 6 K 2439/11 F)<br />
Im Urteil vom 19.10.2012 entschied das FG<br />
Düsseldorf, dass das Abzugsverbot von Gewinnminderungen<br />
aufgrund von Teilwertabschreibungen<br />
einer GmbH-Beteiligung<br />
sowie eines von einem Gesellschafter hingegebenen<br />
Darlehens nicht verfassungswidrig<br />
ist. Auch sei keine einschränkende<br />
Auslegung geboten.<br />
verbiete ausdrücklich die Berücksichtigung<br />
von Gewinnminderungen im<br />
Zusammenhang mit gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen.<br />
Die Vorschrift sei im<br />
Hinblick auf die Regelungssymmetrie zu<br />
den steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung<br />
als steuersystematisch korrekt<br />
anzusehen.<br />
Urteilsfall<br />
Regelungssymmetrie erfordert<br />
Abzugsverbot für<br />
Teilwertabschreibung<br />
Die körperschaftsteuerpflichtige Klägerin<br />
war seit dem Jahr 2004 zu 24,4 % an einer<br />
GmbH beteiligt und gewährte dieser ein<br />
verzinsliches Darlehen i. H. v. € 61.000, für<br />
das keine Sicherheiten bestellt wurden.<br />
Im Jahr 2009 erwarb die Klägerin weitere<br />
Anteile an der in Zahlungsschwierigkeiten<br />
geratenen GmbH für € 1 dazu, sodass sie<br />
nunmehr zu 50 % beteiligt war. In ihrer<br />
Gewinnermittlung für 2009 berücksichtigte<br />
die Klägerin einen hinsichtlich des<br />
Darlehens um € 61.000 und der Beteiligung<br />
um knappe € 7.000 geminderten<br />
Teilwert zum 31.12.2009. Die Voraussetzungen<br />
dieser Teilwertabschreibungen<br />
lagen dabei im Ergebnis unstreitig vor.<br />
Das beklagte Finanzamt versagte die<br />
gewinnmindernde Berücksichtigung der<br />
Teilwertabschreibung der Beteiligung<br />
sowie des Gesellschafterdarlehens unter<br />
Hinweis auf § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG.<br />
Die Klägerin machte geltend, § 8b Abs. 3<br />
Satz 3 KStG verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip,<br />
weil über das Vermögen<br />
der GmbH inzwischen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wurde und die geltend<br />
gemachten Verluste somit tatsächlich<br />
entstanden seien. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG<br />
würde zudem wie auch Satz 3 gegen das<br />
Leistungsfähigkeitsprinzip und gegen<br />
Art. 3 GG verstoßen. Für die wesentliche<br />
Beteiligung sei auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe<br />
abzustellen.<br />
Das FG Düsseldorf wies die Klage als<br />
unbegründet ab. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG<br />
Auch Gewinnminderungen aus der Gewährung<br />
eines Darlehens sind nach § 8b<br />
Abs. 3 Satz 4 KStG nicht zu berücksichtigen,<br />
wenn der Darlehensgeber zu mehr<br />
als einem Viertel unmittelbar am Kapital<br />
der darlehensnehmenden Körperschaft<br />
beteiligt ist oder war. Dabei sei es nach<br />
dem Wortlaut für eine Hinzurechnung<br />
ausreichend, dass die Klägerin die schädliche<br />
Beteiligungsquote zu irgendeinem<br />
Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit<br />
erreicht hat. Das Gericht betont weiterhin<br />
die Verfassungsmäßigkeit der Regelung.<br />
Eine einschränkende Auslegung aus<br />
verfassungsrechtlichen Gründen sei nicht<br />
geboten. Die eng am Wortlaut orientierte<br />
Auslegung entspreche dem Ziel<br />
des Gesetzgebers, Umgehungen durch<br />
die Hingabe von Darlehen anstelle von<br />
Eigenkapital zu vermeiden. Da der Steuerpflichtige<br />
nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG<br />
die Vermutung der gesellschaftsrechtlichen<br />
Veranlassung der Darlehenshingabe<br />
durch Darlegung der Fremdüblichkeit<br />
des Darlehens widerlegen kann, seien<br />
die verfassungsrechtlichen Grenzen des<br />
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums<br />
nicht verletzt.<br />
Die Klägerin legte gegen das Urteil Revision<br />
ein, die wegen grundsätzlicher Bedeutung<br />
zugelassen war. Nicht nur wegen der<br />
im Revisionsverfahren weiterhin im Raum<br />
stehenden Verfassungswidrigkeit bleibt<br />
die Entscheidung des BFH mit Spannung<br />
abzuwarten. Vor allem hinsichtlich des<br />
Wesentliche Beteiligung<br />
irgendwann während der<br />
Darlehenslaufzeit<br />
Anhängige Revision<br />
(AZ: I R 87/12)<br />
8<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>