22.01.2014 Aufrufe

WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

Praxishinweis<br />

Laut dem BMF-Schreiben sind die Grundsätze<br />

des o. a. BFH-Urteils ausschließlich<br />

auf die Fallkonstellation des Urteilssachverhalts<br />

anzuwenden. Eine darüber hinausgehende<br />

Anwendung komme nicht in<br />

Betracht. Nach Ansicht des BMF sei in allen<br />

anderen Fällen bei der Bildung organschaftlicher<br />

Ausgleichsposten weiterhin<br />

auf die Abweichung zwischen der handelsrechtlichen<br />

Ergebnisabführung an den<br />

Organträger und dem Steuerbilanzgewinn<br />

der Organgesellschaft abzustellen.<br />

Kontakt:<br />

StB Marco Dern,<br />

München,<br />

marco.dern@wts.de<br />

1d | Uneingeschränkte Anwendung des Abzugsverbots bei Teilwertabschreibung von<br />

Beteiligungen und Gesellschafterdarlehen | Autorin: RAin Birgit Weng, Erlangen<br />

FG Düsseldorf vom<br />

19.10.2012<br />

(AZ: 6 K 2439/11 F)<br />

Im Urteil vom 19.10.2012 entschied das FG<br />

Düsseldorf, dass das Abzugsverbot von Gewinnminderungen<br />

aufgrund von Teilwertabschreibungen<br />

einer GmbH-Beteiligung<br />

sowie eines von einem Gesellschafter hingegebenen<br />

Darlehens nicht verfassungswidrig<br />

ist. Auch sei keine einschränkende<br />

Auslegung geboten.<br />

verbiete ausdrücklich die Berücksichtigung<br />

von Gewinnminderungen im<br />

Zusammenhang mit gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen.<br />

Die Vorschrift sei im<br />

Hinblick auf die Regelungssymmetrie zu<br />

den steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung<br />

als steuersystematisch korrekt<br />

anzusehen.<br />

Urteilsfall<br />

Regelungssymmetrie erfordert<br />

Abzugsverbot für<br />

Teilwertabschreibung<br />

Die körperschaftsteuerpflichtige Klägerin<br />

war seit dem Jahr 2004 zu 24,4 % an einer<br />

GmbH beteiligt und gewährte dieser ein<br />

verzinsliches Darlehen i. H. v. € 61.000, für<br />

das keine Sicherheiten bestellt wurden.<br />

Im Jahr 2009 erwarb die Klägerin weitere<br />

Anteile an der in Zahlungsschwierigkeiten<br />

geratenen GmbH für € 1 dazu, sodass sie<br />

nunmehr zu 50 % beteiligt war. In ihrer<br />

Gewinnermittlung für 2009 berücksichtigte<br />

die Klägerin einen hinsichtlich des<br />

Darlehens um € 61.000 und der Beteiligung<br />

um knappe € 7.000 geminderten<br />

Teilwert zum 31.12.2009. Die Voraussetzungen<br />

dieser Teilwertabschreibungen<br />

lagen dabei im Ergebnis unstreitig vor.<br />

Das beklagte Finanzamt versagte die<br />

gewinnmindernde Berücksichtigung der<br />

Teilwertabschreibung der Beteiligung<br />

sowie des Gesellschafterdarlehens unter<br />

Hinweis auf § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG.<br />

Die Klägerin machte geltend, § 8b Abs. 3<br />

Satz 3 KStG verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip,<br />

weil über das Vermögen<br />

der GmbH inzwischen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wurde und die geltend<br />

gemachten Verluste somit tatsächlich<br />

entstanden seien. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG<br />

würde zudem wie auch Satz 3 gegen das<br />

Leistungsfähigkeitsprinzip und gegen<br />

Art. 3 GG verstoßen. Für die wesentliche<br />

Beteiligung sei auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe<br />

abzustellen.<br />

Das FG Düsseldorf wies die Klage als<br />

unbegründet ab. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG<br />

Auch Gewinnminderungen aus der Gewährung<br />

eines Darlehens sind nach § 8b<br />

Abs. 3 Satz 4 KStG nicht zu berücksichtigen,<br />

wenn der Darlehensgeber zu mehr<br />

als einem Viertel unmittelbar am Kapital<br />

der darlehensnehmenden Körperschaft<br />

beteiligt ist oder war. Dabei sei es nach<br />

dem Wortlaut für eine Hinzurechnung<br />

ausreichend, dass die Klägerin die schädliche<br />

Beteiligungsquote zu irgendeinem<br />

Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit<br />

erreicht hat. Das Gericht betont weiterhin<br />

die Verfassungsmäßigkeit der Regelung.<br />

Eine einschränkende Auslegung aus<br />

verfassungsrechtlichen Gründen sei nicht<br />

geboten. Die eng am Wortlaut orientierte<br />

Auslegung entspreche dem Ziel<br />

des Gesetzgebers, Umgehungen durch<br />

die Hingabe von Darlehen anstelle von<br />

Eigenkapital zu vermeiden. Da der Steuerpflichtige<br />

nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG<br />

die Vermutung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Veranlassung der Darlehenshingabe<br />

durch Darlegung der Fremdüblichkeit<br />

des Darlehens widerlegen kann, seien<br />

die verfassungsrechtlichen Grenzen des<br />

gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums<br />

nicht verletzt.<br />

Die Klägerin legte gegen das Urteil Revision<br />

ein, die wegen grundsätzlicher Bedeutung<br />

zugelassen war. Nicht nur wegen der<br />

im Revisionsverfahren weiterhin im Raum<br />

stehenden Verfassungswidrigkeit bleibt<br />

die Entscheidung des BFH mit Spannung<br />

abzuwarten. Vor allem hinsichtlich des<br />

Wesentliche Beteiligung<br />

irgendwann während der<br />

Darlehenslaufzeit<br />

Anhängige Revision<br />

(AZ: I R 87/12)<br />

8<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!