WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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Internationales<br />
10a | Änderung der Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung bei Anteilsverkauf<br />
mit Dividendenvorbehalt | Autor: StB Mag. Horst Bergmann, Wien<br />
ÖSTERREICH<br />
Änderung der<br />
Verwaltungsauffassung<br />
VwGH vom 14.12.2005<br />
(AZ: 2002/13/0053)<br />
Wird bei einem Verkauf von Anteilen an<br />
Kapitalgesellschaften im Kaufvertrag<br />
vereinbart, dass nach dem Eigentumsübergang<br />
erfolgende Dividenden (Ausschüttungen)<br />
für ein im Verkaufszeitpunkt<br />
bereits abgelaufenes Geschäftsjahr dem<br />
Veräußerer zustehen und daher ihm<br />
vom Käufer weiterzuleiten sind, stehen<br />
solche Dividendenzahlungen nach der<br />
neuen Rechtsansicht der österreichischen<br />
Finanzverwaltung – unter Berufung auf ein<br />
höchstgerichtliches Urteil – im Zusammenhang<br />
mit dem Verkauf und stellen folglich<br />
in wirtschaftlicher Betrachtung einen Teil<br />
des Verkaufserlöses dar. Nach der bisherigen<br />
langjährigen Auffassung der österreichischen<br />
Finanzbehörden wurden unter<br />
Dividendenvorbehalt vom (Anteils-)Käufer<br />
an den (Anteils-)Verkäufer weitergeleitete<br />
Dividendenzahlungen als Kapitalerträge<br />
des Verkäufers angesehen. Bei Anteilsverkäufen<br />
zwischen Kapitalgesellschaften<br />
konnten auf diese Weise aus der Sicht des<br />
Verkäufers steuerfreie Erträge generiert<br />
werden.<br />
Nach der nunmehrigen finanzamtlichen<br />
Auffassung werden die dem Anteilsverkäufer<br />
vorbehaltenen Ausschüttungen bei ihm<br />
nur dann als Kapitalerträge (bei Kapitalgesellschaften<br />
als steuerfreie Dividenden) beurteilt,<br />
wenn bei Vertragsabschluss bereits<br />
der Dividendenanspruch entstanden ist,<br />
d. h. der Beschluss auf Gewinnausschüttung<br />
bereits gefasst wurde. In allen anderen<br />
Fällen wird der im Kaufvertrag verankerte<br />
Dividendenvorbehalt bzw. die vom Anteilskäufer<br />
weitergeleitete Dividende für<br />
das abgelaufene Geschäftsjahr als Teil des<br />
Veräußerungserlöses qualifiziert.<br />
Praktische Bedeutung hat die neue Rechtsauffassung<br />
der österreichischen Finanzverwaltung<br />
für Fälle der M&A-Praxis, in<br />
denen die betreffende Kapitalgesellschaft<br />
ihre Gewinne thesauriert hat und diese<br />
dann im Rahmen der Beteiligungsveräußerung<br />
als Dividendenvorbehalt an den<br />
Anteilsverkäufer ausgeschüttet werden.<br />
Außerdem strahlt diese neue Rechtsauffassung<br />
auch auf Fälle einer „phasengleichen<br />
Aktivierung“ aus.<br />
Für grenzüberschreitende Anteilskäufe<br />
ist außerdem zu beachten, dass quellensteuerfreie<br />
oder -ermäßigte Zahlungen<br />
im Zusammenhang mit einem Dividendenvorbehalt<br />
auf der Grundlage der<br />
Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. auf Basis<br />
von DBA-Recht offenbar nur mehr dann<br />
möglich sind, wenn der Dividendenanspruch<br />
bereits im Zeitpunkt des Kaufvertrages<br />
entstanden ist.<br />
Um jegliche Zweifelsfälle betreffend die<br />
Erzielung von steuerlichen Begünstigungen<br />
in Fällen des Dividendenvorbehalts<br />
auszuschließen, sollte vor dem Abschluss<br />
des Kaufvertrages und jedenfalls vor dem<br />
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums<br />
der Anteile („Closing“) der Jahresabschluss<br />
der Kapitalgesellschaft festgestellt und<br />
die Ausschüttung noch vom Veräußerer<br />
beschlossen werden.<br />
Grenzüberschreitende<br />
Dividenden<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
StB Mag. Horst<br />
Bergmann, Wien,<br />
horst.bergmann@<br />
wts.at<br />
10b | Geänderte Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Arbeitgebers bei der<br />
Arbeitskräfteüberlassung | Autor: StB Mag. Horst Bergmann, Wien<br />
ÖSTERREICH<br />
Das österreichische Höchstgericht für Steuersachen,<br />
der Verwaltungsgerichtshof,<br />
beurteilte in einem seiner erst vor kurzem<br />
veröffentlichten Erkenntnisse die Frage<br />
des wirtschaftlichen Arbeitgebers neu<br />
und widersprach damit seiner bisherigen<br />
Ansicht bzw. der bisherigen Meinung der<br />
österreichischen Finanzverwaltung.<br />
Im Urteilsfall ging es um die kurzfristige<br />
Entsendung (weniger als 183 Tage im<br />
Jahr) einer Arbeitskraft in die Slowakei,<br />
die dort im Rahmen einer Personalentsendung<br />
im Konzern bestimmte Tätigkeiten<br />
im Management und im Aufbau des<br />
Vertriebs ausüben sollte. Die betreffende<br />
Arbeitnehmerin war bei der österreichi-<br />
Urteilsfall<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 29