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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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Internationales<br />

10a | Änderung der Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung bei Anteilsverkauf<br />

mit Dividendenvorbehalt | Autor: StB Mag. Horst Bergmann, Wien<br />

ÖSTERREICH<br />

Änderung der<br />

Verwaltungsauffassung<br />

VwGH vom 14.12.2005<br />

(AZ: 2002/13/0053)<br />

Wird bei einem Verkauf von Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften im Kaufvertrag<br />

vereinbart, dass nach dem Eigentumsübergang<br />

erfolgende Dividenden (Ausschüttungen)<br />

für ein im Verkaufszeitpunkt<br />

bereits abgelaufenes Geschäftsjahr dem<br />

Veräußerer zustehen und daher ihm<br />

vom Käufer weiterzuleiten sind, stehen<br />

solche Dividendenzahlungen nach der<br />

neuen Rechtsansicht der österreichischen<br />

Finanzverwaltung – unter Berufung auf ein<br />

höchstgerichtliches Urteil – im Zusammenhang<br />

mit dem Verkauf und stellen folglich<br />

in wirtschaftlicher Betrachtung einen Teil<br />

des Verkaufserlöses dar. Nach der bisherigen<br />

langjährigen Auffassung der österreichischen<br />

Finanzbehörden wurden unter<br />

Dividendenvorbehalt vom (Anteils-)Käufer<br />

an den (Anteils-)Verkäufer weitergeleitete<br />

Dividendenzahlungen als Kapitalerträge<br />

des Verkäufers angesehen. Bei Anteilsverkäufen<br />

zwischen Kapitalgesellschaften<br />

konnten auf diese Weise aus der Sicht des<br />

Verkäufers steuerfreie Erträge generiert<br />

werden.<br />

Nach der nunmehrigen finanzamtlichen<br />

Auffassung werden die dem Anteilsverkäufer<br />

vorbehaltenen Ausschüttungen bei ihm<br />

nur dann als Kapitalerträge (bei Kapitalgesellschaften<br />

als steuerfreie Dividenden) beurteilt,<br />

wenn bei Vertragsabschluss bereits<br />

der Dividendenanspruch entstanden ist,<br />

d. h. der Beschluss auf Gewinnausschüttung<br />

bereits gefasst wurde. In allen anderen<br />

Fällen wird der im Kaufvertrag verankerte<br />

Dividendenvorbehalt bzw. die vom Anteilskäufer<br />

weitergeleitete Dividende für<br />

das abgelaufene Geschäftsjahr als Teil des<br />

Veräußerungserlöses qualifiziert.<br />

Praktische Bedeutung hat die neue Rechtsauffassung<br />

der österreichischen Finanzverwaltung<br />

für Fälle der M&A-Praxis, in<br />

denen die betreffende Kapitalgesellschaft<br />

ihre Gewinne thesauriert hat und diese<br />

dann im Rahmen der Beteiligungsveräußerung<br />

als Dividendenvorbehalt an den<br />

Anteilsverkäufer ausgeschüttet werden.<br />

Außerdem strahlt diese neue Rechtsauffassung<br />

auch auf Fälle einer „phasengleichen<br />

Aktivierung“ aus.<br />

Für grenzüberschreitende Anteilskäufe<br />

ist außerdem zu beachten, dass quellensteuerfreie<br />

oder -ermäßigte Zahlungen<br />

im Zusammenhang mit einem Dividendenvorbehalt<br />

auf der Grundlage der<br />

Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. auf Basis<br />

von DBA-Recht offenbar nur mehr dann<br />

möglich sind, wenn der Dividendenanspruch<br />

bereits im Zeitpunkt des Kaufvertrages<br />

entstanden ist.<br />

Um jegliche Zweifelsfälle betreffend die<br />

Erzielung von steuerlichen Begünstigungen<br />

in Fällen des Dividendenvorbehalts<br />

auszuschließen, sollte vor dem Abschluss<br />

des Kaufvertrages und jedenfalls vor dem<br />

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums<br />

der Anteile („Closing“) der Jahresabschluss<br />

der Kapitalgesellschaft festgestellt und<br />

die Ausschüttung noch vom Veräußerer<br />

beschlossen werden.<br />

Grenzüberschreitende<br />

Dividenden<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

StB Mag. Horst<br />

Bergmann, Wien,<br />

horst.bergmann@<br />

wts.at<br />

10b | Geänderte Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Arbeitgebers bei der<br />

Arbeitskräfteüberlassung | Autor: StB Mag. Horst Bergmann, Wien<br />

ÖSTERREICH<br />

Das österreichische Höchstgericht für Steuersachen,<br />

der Verwaltungsgerichtshof,<br />

beurteilte in einem seiner erst vor kurzem<br />

veröffentlichten Erkenntnisse die Frage<br />

des wirtschaftlichen Arbeitgebers neu<br />

und widersprach damit seiner bisherigen<br />

Ansicht bzw. der bisherigen Meinung der<br />

österreichischen Finanzverwaltung.<br />

Im Urteilsfall ging es um die kurzfristige<br />

Entsendung (weniger als 183 Tage im<br />

Jahr) einer Arbeitskraft in die Slowakei,<br />

die dort im Rahmen einer Personalentsendung<br />

im Konzern bestimmte Tätigkeiten<br />

im Management und im Aufbau des<br />

Vertriebs ausüben sollte. Die betreffende<br />

Arbeitnehmerin war bei der österreichi-<br />

Urteilsfall<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 29

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