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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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1 Financial Advisory<br />

1b | Auf Bitten der DPR erörtert das IDW die Verwendung betriebswirtschaftlicher<br />

Kennzahlen | Autor: StB Christian Verse, München<br />

Anfrage der DPR<br />

Handelsrechtliche<br />

Anforderungen<br />

In den Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong> (S. 359)<br />

erörtert der Hauptfachausschuss (HFA)<br />

des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)<br />

auf Bitten der Deutschen Prüfstelle für<br />

Rechnungswesen (DPR) zwei Themen im<br />

Zusammenhang mit der Verwendung und<br />

Definition von betriebswirtschaftlichen<br />

Kennzahlen im Konzernlagebericht.<br />

Zum Hintergrund: Nach § 315 Abs. 1 Satz<br />

2 HGB ist im Konzernlagebericht eine<br />

ausgewogene und umfassende, dem<br />

Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit<br />

entsprechende Analyse<br />

des Geschäftsverlaufs und der Lage des<br />

Konzerns mit aufzunehmen. Nach § 315<br />

Abs. 1 Satz 3 HGB ist solch eine Analyse<br />

um die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten<br />

finanziellen Leistungsindikatoren<br />

zu ergänzen und unter Bezugnahme auf<br />

die im Konzernabschluss ausgewiesenen<br />

Beträge und Angaben zu erläutern. Bei<br />

kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen<br />

ist im Konzernlagebericht zudem<br />

das im Konzern eingesetzte Steuerungssystem<br />

darzustellen, wobei auch die<br />

im Konzern für die Konzernsteuerung<br />

verwendeten Kennzahlen anzugeben sind<br />

(vgl. DRS 20.K45).<br />

Investitions kosten“. Nach IAS 20.24-27<br />

bestehen zwei Möglichkeiten zur bilanziellen<br />

Abbildung von Zuschüssen zu<br />

Investitionskosten. Bei der Nettomethode<br />

werden die Zuschüsse von den bezuschussten<br />

Investitionen abgesetzt. Bei der<br />

Bruttomethode werden die Zuschüsse passiviert<br />

und parallel zur Abschreibung der<br />

bezuschussten Investitionsgüter ertragswirksam<br />

aufgelöst. Wird das EBITDA als<br />

operative Ergebnisgröße verwendet, führt<br />

lediglich die Nettomethode unmittelbar<br />

zu einer stimmigen Ergebnisgröße. Bei Anwendung<br />

der Bruttomethode ergibt sich<br />

nur dann eine stimmige Ergebnisgröße,<br />

wenn neben den Bruttoabschreibungen<br />

auch die in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

stehenden Erträge aus der Auflösung<br />

des Passivpostens bzgl. der Investitionszuschüsse<br />

bereinigt werden. Bei einigen<br />

Unternehmen ist zu beobachten, dass im<br />

EBITDA nur die Bruttoabschreibungen bereinigt<br />

werden, die zugehörigen Erträge<br />

hingegen nicht.<br />

Der HFA hat zu den genannten Themenkomplexen<br />

folgende Auffassung (entnommen<br />

aus den Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong>,<br />

S. 359):<br />

Auffassung des HFA<br />

Bereinigtes EBITDA als<br />

operative Ergebnisgröße<br />

Netto-/Bruttomethode bei<br />

Investitionszuschüssen<br />

Der erste Erörterungswunsch betrifft den<br />

Themenkomplex „bereinigtes EBITDA“.<br />

Das EBITDA (earnings before interest, tax,<br />

depreciation and amortization) ist eine<br />

häufig verwendete operative Ergebnisgröße.<br />

Im Rahmen der Darstellungen<br />

im Konzernlagebericht wird das EBITDA<br />

oftmals um Sondereffekte bereinigt.<br />

Solche Bereinigungen bzw. Normalisierungen<br />

betreffen regelmäßig Kosten aus<br />

Restrukturierungen, aus Rechtsstreitigkeiten,<br />

aus Kartellstrafen und Ergebnisse aus<br />

Desinvestitionen. Bei einer zunehmenden<br />

Zahl an Unternehmen konnte beobachtet<br />

werden, dass ein um Sondereffekte bereinigtes<br />

EBITDA schlicht als „EBITDA“, statt als<br />

„bereinigtes EBITDA“, bezeichnet wird. Vor<br />

dem Hintergrund des Grundprinzips der<br />

„Klarheit“ stellt sich die Frage, ob dieses<br />

Vorgehen sachgerecht ist.<br />

Der zweite Erörterungswunsch betrifft<br />

den Themenkomplex „Zuschüsse zu<br />

„Da es keine gesetzliche Definition des<br />

Begriffs EBITDA gibt, sind die dargestellten<br />

Sachverhalte nach Auffassung des HFA<br />

dann nicht zu beanstanden, wenn die Vorgehensweise<br />

bei der Ermittlung der Größe<br />

EBITDA klar erläutert wird.<br />

Im Falle einer Bereinigung des EBITDA um<br />

Sondereffekte muss die dabei verwendete<br />

operative Ergebnisgröße auf die IFRS-<br />

Ergebnisgröße aus dem Konzernabschluss<br />

übergeleitet werden. Die Überleitungsrechnung<br />

muss jeweils erkennen lassen,<br />

welche Bereinigungen vorgenommen<br />

worden sind.<br />

Sofern bei der Bilanzierung von Zuschüssen<br />

nach der Bruttomethode keine Bereinigung<br />

der EBITDA-Größe um die Erträge<br />

aus der Vereinnahmung der Investitionszuschüsse<br />

vorgenommen wird, muss<br />

dies im Konzernlagebericht klargestellt<br />

werden.“<br />

Definition erforderlich<br />

Überleitung notwendig<br />

Offenlegung bei<br />

einseitiger Bereinigung<br />

Kontakt:<br />

Michael Ruth,<br />

München,<br />

michael.ruth@wts.de<br />

34<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>

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