WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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1 Financial Advisory<br />
1b | Auf Bitten der DPR erörtert das IDW die Verwendung betriebswirtschaftlicher<br />
Kennzahlen | Autor: StB Christian Verse, München<br />
Anfrage der DPR<br />
Handelsrechtliche<br />
Anforderungen<br />
In den Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong> (S. 359)<br />
erörtert der Hauptfachausschuss (HFA)<br />
des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)<br />
auf Bitten der Deutschen Prüfstelle für<br />
Rechnungswesen (DPR) zwei Themen im<br />
Zusammenhang mit der Verwendung und<br />
Definition von betriebswirtschaftlichen<br />
Kennzahlen im Konzernlagebericht.<br />
Zum Hintergrund: Nach § 315 Abs. 1 Satz<br />
2 HGB ist im Konzernlagebericht eine<br />
ausgewogene und umfassende, dem<br />
Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit<br />
entsprechende Analyse<br />
des Geschäftsverlaufs und der Lage des<br />
Konzerns mit aufzunehmen. Nach § 315<br />
Abs. 1 Satz 3 HGB ist solch eine Analyse<br />
um die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten<br />
finanziellen Leistungsindikatoren<br />
zu ergänzen und unter Bezugnahme auf<br />
die im Konzernabschluss ausgewiesenen<br />
Beträge und Angaben zu erläutern. Bei<br />
kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen<br />
ist im Konzernlagebericht zudem<br />
das im Konzern eingesetzte Steuerungssystem<br />
darzustellen, wobei auch die<br />
im Konzern für die Konzernsteuerung<br />
verwendeten Kennzahlen anzugeben sind<br />
(vgl. DRS 20.K45).<br />
Investitions kosten“. Nach IAS 20.24-27<br />
bestehen zwei Möglichkeiten zur bilanziellen<br />
Abbildung von Zuschüssen zu<br />
Investitionskosten. Bei der Nettomethode<br />
werden die Zuschüsse von den bezuschussten<br />
Investitionen abgesetzt. Bei der<br />
Bruttomethode werden die Zuschüsse passiviert<br />
und parallel zur Abschreibung der<br />
bezuschussten Investitionsgüter ertragswirksam<br />
aufgelöst. Wird das EBITDA als<br />
operative Ergebnisgröße verwendet, führt<br />
lediglich die Nettomethode unmittelbar<br />
zu einer stimmigen Ergebnisgröße. Bei Anwendung<br />
der Bruttomethode ergibt sich<br />
nur dann eine stimmige Ergebnisgröße,<br />
wenn neben den Bruttoabschreibungen<br />
auch die in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />
stehenden Erträge aus der Auflösung<br />
des Passivpostens bzgl. der Investitionszuschüsse<br />
bereinigt werden. Bei einigen<br />
Unternehmen ist zu beobachten, dass im<br />
EBITDA nur die Bruttoabschreibungen bereinigt<br />
werden, die zugehörigen Erträge<br />
hingegen nicht.<br />
Der HFA hat zu den genannten Themenkomplexen<br />
folgende Auffassung (entnommen<br />
aus den Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong>,<br />
S. 359):<br />
Auffassung des HFA<br />
Bereinigtes EBITDA als<br />
operative Ergebnisgröße<br />
Netto-/Bruttomethode bei<br />
Investitionszuschüssen<br />
Der erste Erörterungswunsch betrifft den<br />
Themenkomplex „bereinigtes EBITDA“.<br />
Das EBITDA (earnings before interest, tax,<br />
depreciation and amortization) ist eine<br />
häufig verwendete operative Ergebnisgröße.<br />
Im Rahmen der Darstellungen<br />
im Konzernlagebericht wird das EBITDA<br />
oftmals um Sondereffekte bereinigt.<br />
Solche Bereinigungen bzw. Normalisierungen<br />
betreffen regelmäßig Kosten aus<br />
Restrukturierungen, aus Rechtsstreitigkeiten,<br />
aus Kartellstrafen und Ergebnisse aus<br />
Desinvestitionen. Bei einer zunehmenden<br />
Zahl an Unternehmen konnte beobachtet<br />
werden, dass ein um Sondereffekte bereinigtes<br />
EBITDA schlicht als „EBITDA“, statt als<br />
„bereinigtes EBITDA“, bezeichnet wird. Vor<br />
dem Hintergrund des Grundprinzips der<br />
„Klarheit“ stellt sich die Frage, ob dieses<br />
Vorgehen sachgerecht ist.<br />
Der zweite Erörterungswunsch betrifft<br />
den Themenkomplex „Zuschüsse zu<br />
„Da es keine gesetzliche Definition des<br />
Begriffs EBITDA gibt, sind die dargestellten<br />
Sachverhalte nach Auffassung des HFA<br />
dann nicht zu beanstanden, wenn die Vorgehensweise<br />
bei der Ermittlung der Größe<br />
EBITDA klar erläutert wird.<br />
Im Falle einer Bereinigung des EBITDA um<br />
Sondereffekte muss die dabei verwendete<br />
operative Ergebnisgröße auf die IFRS-<br />
Ergebnisgröße aus dem Konzernabschluss<br />
übergeleitet werden. Die Überleitungsrechnung<br />
muss jeweils erkennen lassen,<br />
welche Bereinigungen vorgenommen<br />
worden sind.<br />
Sofern bei der Bilanzierung von Zuschüssen<br />
nach der Bruttomethode keine Bereinigung<br />
der EBITDA-Größe um die Erträge<br />
aus der Vereinnahmung der Investitionszuschüsse<br />
vorgenommen wird, muss<br />
dies im Konzernlagebericht klargestellt<br />
werden.“<br />
Definition erforderlich<br />
Überleitung notwendig<br />
Offenlegung bei<br />
einseitiger Bereinigung<br />
Kontakt:<br />
Michael Ruth,<br />
München,<br />
michael.ruth@wts.de<br />
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wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>