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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

Zeitpunktes des Vorliegens der wesentlichen<br />

Beteiligung wird im Schrifttum mit<br />

beachtlichen Gründen eine einschränkende<br />

Auslegung vertreten, wonach diese<br />

schon bei der Gewährung des Darlehens<br />

vorliegen müsse.<br />

Die Vorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 3 ff.<br />

KStG ist v.a. in Konzernfällen ein Problem<br />

und wird zunehmend in Betriebsprüfungen<br />

aufgegriffen. Steuerpflichtigen ist in<br />

jedem Fall zu empfehlen, entsprechende<br />

Fälle offen zu halten.<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

RA/StB Andreas<br />

Schreib, Erlangen,<br />

andreas.schreib@wts.de<br />

1e | Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für Gebühren eines Darlehens und<br />

einer typisch stillen Beteiligung | Autorin: Sandra Paintner, München<br />

BFH vom 14.11.2012<br />

(AZ: I R 19/12)<br />

Urteilsfall<br />

FG München vom<br />

07.02.2012<br />

(AZ: 6 K 867/09)<br />

Mit Urteil vom 14.11.2012 hat der BFH entschieden,<br />

dass Gebühren für ein Darlehen<br />

sowie für die Begründung einer stillen<br />

Beteiligung nur dann in der Steuerbilanz<br />

als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)<br />

aktiviert werden, wenn die Gebühren<br />

eine Vorleistung für eine zeitraumbezogene<br />

Gegenleistung darstellen. Dies wäre<br />

insbesondere dann der Fall, wenn der<br />

Empfänger die Gebühren bei vorzeitiger<br />

Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

zurückerstatten muss.<br />

Die Klägerin, eine GmbH, hatte für ein<br />

aufgenommenes Darlehen eine sofort<br />

fällige Gebühr i. H. v. 4 % des Darlehensbetrages<br />

(je 2 % als Bearbeitungsgebühr<br />

und als Risikoprämie für das Recht zur<br />

außerplanmäßigen Kredittilgung) einmalig<br />

zu entrichten. Beide Gebühren waren<br />

laufzeitunabhängig und waren auch bei<br />

vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten.<br />

Darüber hinaus begründete die Klägerin<br />

mit der K-GmbH eine stille Beteiligung. Für<br />

die Begründung dieser stillen Beteiligung<br />

samt Ausfallgarantie durch die B-GmbH<br />

musste die Klägerin neben der Verzinsung<br />

der Einlage und einer Gewinnbeteiligung<br />

eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 2 % des<br />

Beteiligungsbetrags an die K-GmbH zahlen.<br />

Die Klägerin behandelte sowohl die<br />

Gebühren für das Darlehen als auch für die<br />

stille Beteiligung als sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben. Das Finanzamt vertrat<br />

die Auffassung, dass die Gebühren nicht<br />

als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

angesehen werden können, sondern als<br />

aktive RAP zu aktivieren und über die<br />

Laufzeit zu verteilen wären.<br />

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen<br />

Klage gab das FG München nur<br />

insoweit statt, als es die Gebühr für das<br />

Darlehen als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe<br />

behandelte, während demgegenüber<br />

den Gebühren für die typisch<br />

stille Beteiligung und deren Garantie die<br />

Eigenschaft eines aktivierungspflichtigen<br />

Wirtschaftsguts zuerkannt wurde.<br />

Der BFH folgte dem FG München beim sofortigen<br />

Betriebsausgabenabzug in Bezug<br />

auf die Darlehensgebühren, da diese bei<br />

vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages<br />

auch nicht teilweise zurückgefordert<br />

werden konnten. Die Bildung<br />

eines aktiven RAP erfordere, dass eine vor<br />

dem Bilanzstichtag geleistete Zahlung als<br />

Vorleistung für eine noch nicht erbrachte,<br />

zeitraumbezogene Gegenleistung zu<br />

qualifizieren ist. Wichtiges Indiz hierfür ist,<br />

ob die Zahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

zeitanteilig zurückzuzahlen<br />

ist. Hieran fehlte es jedoch im Urteilsfall<br />

hinsichtlich der Darlehensgebühren.<br />

Entgegen der Vorinstanz sah der BFH<br />

dagegen die Voraussetzungen für eine<br />

Aktivierung der auf die stille Beteiligung<br />

bezogenen Gebühren als Wirtschaftsgut<br />

nicht als gegeben an. Da die typisch<br />

stille Beteiligung in der Bilanz des stillen<br />

Gesellschafters wie eine Kapitalforderung<br />

(und somit auch als „qualifizierter Kredit“)<br />

anzusehen sei, müsse hinsichtlich der<br />

Bearbeitungsgebühren derselbe Maßstab<br />

angenommen werden wie bei Darlehen.<br />

Zur Sachverhaltsermittlung hinsichtlich<br />

möglicher Rückzahlungsverpflichtungen<br />

und der Beurteilung, ob die Parteien dem<br />

der Klägerin eingeräumten Kündigungsrecht<br />

mehr als eine theoretische Bedeutung<br />

eingeräumt haben, hat der BFH die<br />

Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.<br />

Auf der Grundlage der bisher getroffenen<br />

Feststellungen konnte nicht abschließend<br />

beurteilt werden, ob die Ausgabe in der<br />

Bilanz der Klägerin aktiv abzugrenzen war.<br />

Kein aktiver RAP wegen<br />

fehlender zeitanteiliger<br />

Rückzahlungsverpflichtung<br />

Im Übrigen Zurückverweisung<br />

an Vorinstanz<br />

Kontakt:<br />

StB Marco Dern,<br />

München,<br />

marco.dern@wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 9

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