WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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TAX LEGAL CONSULTING<br />
1 Ertragsteuern<br />
Zeitpunktes des Vorliegens der wesentlichen<br />
Beteiligung wird im Schrifttum mit<br />
beachtlichen Gründen eine einschränkende<br />
Auslegung vertreten, wonach diese<br />
schon bei der Gewährung des Darlehens<br />
vorliegen müsse.<br />
Die Vorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 3 ff.<br />
KStG ist v.a. in Konzernfällen ein Problem<br />
und wird zunehmend in Betriebsprüfungen<br />
aufgegriffen. Steuerpflichtigen ist in<br />
jedem Fall zu empfehlen, entsprechende<br />
Fälle offen zu halten.<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
RA/StB Andreas<br />
Schreib, Erlangen,<br />
andreas.schreib@wts.de<br />
1e | Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für Gebühren eines Darlehens und<br />
einer typisch stillen Beteiligung | Autorin: Sandra Paintner, München<br />
BFH vom 14.11.2012<br />
(AZ: I R 19/12)<br />
Urteilsfall<br />
FG München vom<br />
07.02.2012<br />
(AZ: 6 K 867/09)<br />
Mit Urteil vom 14.11.2012 hat der BFH entschieden,<br />
dass Gebühren für ein Darlehen<br />
sowie für die Begründung einer stillen<br />
Beteiligung nur dann in der Steuerbilanz<br />
als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)<br />
aktiviert werden, wenn die Gebühren<br />
eine Vorleistung für eine zeitraumbezogene<br />
Gegenleistung darstellen. Dies wäre<br />
insbesondere dann der Fall, wenn der<br />
Empfänger die Gebühren bei vorzeitiger<br />
Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
zurückerstatten muss.<br />
Die Klägerin, eine GmbH, hatte für ein<br />
aufgenommenes Darlehen eine sofort<br />
fällige Gebühr i. H. v. 4 % des Darlehensbetrages<br />
(je 2 % als Bearbeitungsgebühr<br />
und als Risikoprämie für das Recht zur<br />
außerplanmäßigen Kredittilgung) einmalig<br />
zu entrichten. Beide Gebühren waren<br />
laufzeitunabhängig und waren auch bei<br />
vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten.<br />
Darüber hinaus begründete die Klägerin<br />
mit der K-GmbH eine stille Beteiligung. Für<br />
die Begründung dieser stillen Beteiligung<br />
samt Ausfallgarantie durch die B-GmbH<br />
musste die Klägerin neben der Verzinsung<br />
der Einlage und einer Gewinnbeteiligung<br />
eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 2 % des<br />
Beteiligungsbetrags an die K-GmbH zahlen.<br />
Die Klägerin behandelte sowohl die<br />
Gebühren für das Darlehen als auch für die<br />
stille Beteiligung als sofort abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben. Das Finanzamt vertrat<br />
die Auffassung, dass die Gebühren nicht<br />
als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
angesehen werden können, sondern als<br />
aktive RAP zu aktivieren und über die<br />
Laufzeit zu verteilen wären.<br />
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen<br />
Klage gab das FG München nur<br />
insoweit statt, als es die Gebühr für das<br />
Darlehen als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe<br />
behandelte, während demgegenüber<br />
den Gebühren für die typisch<br />
stille Beteiligung und deren Garantie die<br />
Eigenschaft eines aktivierungspflichtigen<br />
Wirtschaftsguts zuerkannt wurde.<br />
Der BFH folgte dem FG München beim sofortigen<br />
Betriebsausgabenabzug in Bezug<br />
auf die Darlehensgebühren, da diese bei<br />
vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages<br />
auch nicht teilweise zurückgefordert<br />
werden konnten. Die Bildung<br />
eines aktiven RAP erfordere, dass eine vor<br />
dem Bilanzstichtag geleistete Zahlung als<br />
Vorleistung für eine noch nicht erbrachte,<br />
zeitraumbezogene Gegenleistung zu<br />
qualifizieren ist. Wichtiges Indiz hierfür ist,<br />
ob die Zahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
zeitanteilig zurückzuzahlen<br />
ist. Hieran fehlte es jedoch im Urteilsfall<br />
hinsichtlich der Darlehensgebühren.<br />
Entgegen der Vorinstanz sah der BFH<br />
dagegen die Voraussetzungen für eine<br />
Aktivierung der auf die stille Beteiligung<br />
bezogenen Gebühren als Wirtschaftsgut<br />
nicht als gegeben an. Da die typisch<br />
stille Beteiligung in der Bilanz des stillen<br />
Gesellschafters wie eine Kapitalforderung<br />
(und somit auch als „qualifizierter Kredit“)<br />
anzusehen sei, müsse hinsichtlich der<br />
Bearbeitungsgebühren derselbe Maßstab<br />
angenommen werden wie bei Darlehen.<br />
Zur Sachverhaltsermittlung hinsichtlich<br />
möglicher Rückzahlungsverpflichtungen<br />
und der Beurteilung, ob die Parteien dem<br />
der Klägerin eingeräumten Kündigungsrecht<br />
mehr als eine theoretische Bedeutung<br />
eingeräumt haben, hat der BFH die<br />
Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.<br />
Auf der Grundlage der bisher getroffenen<br />
Feststellungen konnte nicht abschließend<br />
beurteilt werden, ob die Ausgabe in der<br />
Bilanz der Klägerin aktiv abzugrenzen war.<br />
Kein aktiver RAP wegen<br />
fehlender zeitanteiliger<br />
Rückzahlungsverpflichtung<br />
Im Übrigen Zurückverweisung<br />
an Vorinstanz<br />
Kontakt:<br />
StB Marco Dern,<br />
München,<br />
marco.dern@wts.de<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 9