WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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TAX LEGAL CONSULTING<br />
2 Umsatzsteuer<br />
Veräußerung eines Vermietungsunternehmens<br />
FG Düsseldorf vom<br />
01.02.<strong>2013</strong><br />
(AZ: 1 K 3144/11 U)<br />
oder unentgeltlich übereignet wird und<br />
die Fortführung einer bisher durch den Veräußerer<br />
ausgeübten Tätigkeit ermöglicht<br />
wird. Bei der Veräußerung eines Vermietungsunternehmens<br />
ist darauf abzustellen,<br />
ob durch den Übergang der Mietverträge<br />
ein Vermietungsunternehmen auf den Erwerber<br />
übergeht und dieser beabsichtigt,<br />
die Vermietungstätigkeit fortzuführen.<br />
In seiner Entscheidung verneinte das FG<br />
Düsseldorf nun das Vorliegen einer GiG.<br />
Zwar würde vom Erwerber eine Vermietungstätigkeit<br />
ausgeübt. Da jedoch die<br />
Klägerin durch die Zwischenvermietung<br />
ihr Vermietungsunternehmen weiterführt,<br />
entstehe beim Erwerber ein<br />
neues Vermietungsunternehmen. Dieses<br />
erfülle nicht die für eine GiG erforderliche<br />
Ähnlichkeit mit dem vom Veräußerer<br />
betriebenen Vermietungsunternehmen.<br />
Die Revision ist bereits anhängig. Es bleibt<br />
daher abzuwarten, ob der BFH die Auffassung<br />
des FG Düsseldorf bestätigt.<br />
Dieses Urteil zeigt einmal mehr auf,<br />
dass hinsichtlich der umsatzsteuerlichen<br />
Prüfung einer Immobilienveräußerung<br />
stets die jeweilige konkrete Struktur im<br />
Detail zu prüfen ist. Hierbei ergeben sich<br />
immer wieder Konstellationen, die von der<br />
Rechtsprechung noch nicht entschieden<br />
wurden. Daher empfehlen wir, das umsatzsteuerliche<br />
Risiko aus der Versagung<br />
einer GiG seitens der Finanzverwaltung<br />
über eine an der derzeitigen und künftig<br />
geplanten Grundstücksnutzung ausgerichteten<br />
Auffangklausel abzu federn.<br />
Anhängige Revision<br />
(AZ: V R 12/13)<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
StB Bernhard Brock,<br />
München,<br />
bernhard.brock@<br />
wts.de<br />
2c | Rs. Donnelley Global Turnkey Solutions Poland – Die Bestimmung des<br />
Leistungsortes bei Lagerdienstleistungen | Autor: RA Anton A. Appel, München<br />
EuGH vom 27.06.<strong>2013</strong><br />
(Rs. C-155/12)<br />
Abgrenzungskriterien<br />
Mit Urteil vom 27.06.<strong>2013</strong> hat der EuGH<br />
entschieden, dass eine Lagerdienstleistung<br />
nur dann eine Grundstücksleistung<br />
i. S. d. Art. 47 Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />
(MwStSystRL) darstellt, wenn<br />
die Leistung auf einem ausdrücklich<br />
bestimmten Grundstück erbracht wird und<br />
dem Leistungsempfänger ein Zutrittsrecht<br />
eingeräumt wird.<br />
Die Einordnung als Grundstücksleistung<br />
führt dazu, dass die umsatzsteuerrechtliche<br />
Bestimmung des Leistungsortes nicht nach<br />
den allgemeinen Regeln, sondern nach der<br />
speziellen Regelung für Grundstücksleistungen<br />
gem. Art. 47 MwStSystRL erfolgt.<br />
Der EuGH führt dazu aus, dass nur diejenigen<br />
Dienstleistungen unter Art. 47<br />
MwStSystRL fallen, die einen ausreichend<br />
direkten Zusammenhang mit einem<br />
Grundstück aufweisen. Da jedoch eine<br />
Vielzahl von Dienstleistungen auf die eine<br />
oder andere Weise mit einem Grundstück<br />
im Zusammenhang stehen, ist außerdem<br />
erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung<br />
das Grundstück selbst ist. Dies ist<br />
u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich<br />
bestimmtes Grundstück insoweit als<br />
wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung<br />
anzusehen ist, als es einen zentralen<br />
und unverzichtbaren Bestandteil dieser<br />
Dienstleistung darstellt. Dies soll z. B. dann<br />
nicht der Fall sein, wenn dem Leistungsempfänger<br />
kein Recht auf Zugang zu dem<br />
Grundstück eingeräumt wird, auf dem die<br />
Lagerleistung erbracht wird.<br />
Die insoweit mit Art. 47 MwStSystRL<br />
korrespondierende Regelung zur Bestimmung<br />
des Leistungsortes bei Grundstücksleistungen<br />
in Deutschland ist § 3a Abs. 3<br />
Nr. 1 UStG. Die Abgrenzungskriterien sind<br />
insoweit entsprechend anzuwenden.<br />
Das EuGH-Urteil bestätigt inhaltlich die<br />
Auffassung der deutschen Finanzverwaltung,<br />
die sich bereits durch die Aufnahme<br />
einer entsprechenden Regelung in Abschn.<br />
3a.3. Abs. 9 Nr. 3 UStAE manifestiert hat.<br />
Das EuGH-Urteil entspricht damit der in<br />
Deutschland gängigen Praxis.<br />
In der Praxis führt die mitunter schwierige<br />
Abgrenzung leicht zu einer falschen<br />
Bestimmung des Leistungsortes. Grundsätzlich<br />
ist bei allen Leistungen, die einen<br />
Grundstücksbezug aufweisen, ein besonderes<br />
Augenmerk auf die Bestimmung des<br />
Leistungsortes zu legen. Diesbezügliche<br />
Fehler können sowohl auf Seiten des Leistungserbringers<br />
als auch auf Seiten des<br />
Leistungsempfängers zu einem erheblichen<br />
finanziellen Risiko führen.<br />
Korrespondierende Norm<br />
im UStG<br />
BMF vom 18.12.2012<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
WP/StB Joachim<br />
Strehle, München,<br />
joachim.strehle@<br />
wts.de<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 13