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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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TAX LEGAL CONSULTING<br />

2 Umsatzsteuer<br />

Veräußerung eines Vermietungsunternehmens<br />

FG Düsseldorf vom<br />

01.02.<strong>2013</strong><br />

(AZ: 1 K 3144/11 U)<br />

oder unentgeltlich übereignet wird und<br />

die Fortführung einer bisher durch den Veräußerer<br />

ausgeübten Tätigkeit ermöglicht<br />

wird. Bei der Veräußerung eines Vermietungsunternehmens<br />

ist darauf abzustellen,<br />

ob durch den Übergang der Mietverträge<br />

ein Vermietungsunternehmen auf den Erwerber<br />

übergeht und dieser beabsichtigt,<br />

die Vermietungstätigkeit fortzuführen.<br />

In seiner Entscheidung verneinte das FG<br />

Düsseldorf nun das Vorliegen einer GiG.<br />

Zwar würde vom Erwerber eine Vermietungstätigkeit<br />

ausgeübt. Da jedoch die<br />

Klägerin durch die Zwischenvermietung<br />

ihr Vermietungsunternehmen weiterführt,<br />

entstehe beim Erwerber ein<br />

neues Vermietungsunternehmen. Dieses<br />

erfülle nicht die für eine GiG erforderliche<br />

Ähnlichkeit mit dem vom Veräußerer<br />

betriebenen Vermietungsunternehmen.<br />

Die Revision ist bereits anhängig. Es bleibt<br />

daher abzuwarten, ob der BFH die Auffassung<br />

des FG Düsseldorf bestätigt.<br />

Dieses Urteil zeigt einmal mehr auf,<br />

dass hinsichtlich der umsatzsteuerlichen<br />

Prüfung einer Immobilienveräußerung<br />

stets die jeweilige konkrete Struktur im<br />

Detail zu prüfen ist. Hierbei ergeben sich<br />

immer wieder Konstellationen, die von der<br />

Rechtsprechung noch nicht entschieden<br />

wurden. Daher empfehlen wir, das umsatzsteuerliche<br />

Risiko aus der Versagung<br />

einer GiG seitens der Finanzverwaltung<br />

über eine an der derzeitigen und künftig<br />

geplanten Grundstücksnutzung ausgerichteten<br />

Auffangklausel abzu federn.<br />

Anhängige Revision<br />

(AZ: V R 12/13)<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

StB Bernhard Brock,<br />

München,<br />

bernhard.brock@<br />

wts.de<br />

2c | Rs. Donnelley Global Turnkey Solutions Poland – Die Bestimmung des<br />

Leistungsortes bei Lagerdienstleistungen | Autor: RA Anton A. Appel, München<br />

EuGH vom 27.06.<strong>2013</strong><br />

(Rs. C-155/12)<br />

Abgrenzungskriterien<br />

Mit Urteil vom 27.06.<strong>2013</strong> hat der EuGH<br />

entschieden, dass eine Lagerdienstleistung<br />

nur dann eine Grundstücksleistung<br />

i. S. d. Art. 47 Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />

(MwStSystRL) darstellt, wenn<br />

die Leistung auf einem ausdrücklich<br />

bestimmten Grundstück erbracht wird und<br />

dem Leistungsempfänger ein Zutrittsrecht<br />

eingeräumt wird.<br />

Die Einordnung als Grundstücksleistung<br />

führt dazu, dass die umsatzsteuerrechtliche<br />

Bestimmung des Leistungsortes nicht nach<br />

den allgemeinen Regeln, sondern nach der<br />

speziellen Regelung für Grundstücksleistungen<br />

gem. Art. 47 MwStSystRL erfolgt.<br />

Der EuGH führt dazu aus, dass nur diejenigen<br />

Dienstleistungen unter Art. 47<br />

MwStSystRL fallen, die einen ausreichend<br />

direkten Zusammenhang mit einem<br />

Grundstück aufweisen. Da jedoch eine<br />

Vielzahl von Dienstleistungen auf die eine<br />

oder andere Weise mit einem Grundstück<br />

im Zusammenhang stehen, ist außerdem<br />

erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung<br />

das Grundstück selbst ist. Dies ist<br />

u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich<br />

bestimmtes Grundstück insoweit als<br />

wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung<br />

anzusehen ist, als es einen zentralen<br />

und unverzichtbaren Bestandteil dieser<br />

Dienstleistung darstellt. Dies soll z. B. dann<br />

nicht der Fall sein, wenn dem Leistungsempfänger<br />

kein Recht auf Zugang zu dem<br />

Grundstück eingeräumt wird, auf dem die<br />

Lagerleistung erbracht wird.<br />

Die insoweit mit Art. 47 MwStSystRL<br />

korrespondierende Regelung zur Bestimmung<br />

des Leistungsortes bei Grundstücksleistungen<br />

in Deutschland ist § 3a Abs. 3<br />

Nr. 1 UStG. Die Abgrenzungskriterien sind<br />

insoweit entsprechend anzuwenden.<br />

Das EuGH-Urteil bestätigt inhaltlich die<br />

Auffassung der deutschen Finanzverwaltung,<br />

die sich bereits durch die Aufnahme<br />

einer entsprechenden Regelung in Abschn.<br />

3a.3. Abs. 9 Nr. 3 UStAE manifestiert hat.<br />

Das EuGH-Urteil entspricht damit der in<br />

Deutschland gängigen Praxis.<br />

In der Praxis führt die mitunter schwierige<br />

Abgrenzung leicht zu einer falschen<br />

Bestimmung des Leistungsortes. Grundsätzlich<br />

ist bei allen Leistungen, die einen<br />

Grundstücksbezug aufweisen, ein besonderes<br />

Augenmerk auf die Bestimmung des<br />

Leistungsortes zu legen. Diesbezügliche<br />

Fehler können sowohl auf Seiten des Leistungserbringers<br />

als auch auf Seiten des<br />

Leistungsempfängers zu einem erheblichen<br />

finanziellen Risiko führen.<br />

Korrespondierende Norm<br />

im UStG<br />

BMF vom 18.12.2012<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

WP/StB Joachim<br />

Strehle, München,<br />

joachim.strehle@<br />

wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 13

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