WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
TAX LEGAL CONSULTING<br />
4 Erbschaft-/ Schenkungsteuer<br />
5 AO / Verfahrensrecht<br />
4c | Doppelte Erbschaftsteuer bei ausländischem Kapitalvermögen |<br />
Autorin: RAin Heike Diehm, München<br />
Hintergrund<br />
Urteilsfall<br />
Bei einer Doppelbelastung mit aus- und<br />
inländischer Erbschaftsteuer auf denselben<br />
Vorgang könnte – falls auf dem Gebiet<br />
der Erbschaftsteuer kein DBA besteht – die<br />
unilaterale Anrechnungsvorschrift des § 21<br />
ErbStG zur Anwendung kommen. Diese<br />
greift jedoch dann nicht, wenn der ausländische<br />
Staat die Inlandsvermögensdefinition<br />
sehr weit fasst. Da viele Länder, anders<br />
als Deutschland, neben Betriebs- und<br />
Immobilienvermögen auch Kapitalvermögen<br />
mit Schuldner/Emittent in ihrem Land<br />
als Inlandsvermögen erfassen, kann es bei<br />
Schenkung/Vererbung von Kapitalvermögen<br />
im Ausland durch einen inländischen<br />
Schenker/Erblasser zu einer doppelten<br />
Belastung mit Erbschaftsteuer kommen.<br />
Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in<br />
dem die Erbin im Jahre 2000 ihre Großtante<br />
beerbte, die u. a. Kapitalvermögen<br />
(Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere)<br />
in Frankreich angelegt hatte. Auf<br />
dieses Kapitalvermögen fiel französische<br />
Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von<br />
55 % an. Das deutsche Finanzamt setzte für<br />
dieses Vermögen auch deutsche Erbschaftsteuer<br />
fest, erließ allerdings wegen sachlicher<br />
Unbilligkeit der Gesamtbesteuerung<br />
einen Teil der Steuerschuld. Die Anrechnung<br />
der französischen Erbschaftsteuer<br />
nach § 21 ErbStG lehnten das zuständige<br />
Finanzamt und das Finanzgericht ebenso<br />
ab wie deren Abzug als Nachlassverbindlichkeit.<br />
Der BFH hat am 19.06.<strong>2013</strong> entsprechend<br />
entschieden. Unter Berufung auf das<br />
EuGH-Urteil vom 12.02.2009 bestätigte<br />
er die Auffassung von Finanzgericht und<br />
Finanzamt, dass das Unionsrecht keiner<br />
Doppelbelastung entgegenstünde, da es<br />
die Autonomie der Mitgliedstaaten auf<br />
dem Gebiet der Erbschaftsteuer unberührt<br />
lasse und diese nicht dazu verpflichte, die<br />
sich aus der parallelen Ausübung ihrer<br />
Besteuerungsbefugnisse ergebende<br />
Doppelbesteuerung zu beseitigen. Auch<br />
das Grundgesetz stehe dem nicht entgegen.<br />
Bei übermäßiger, konfiskatorischer<br />
Belastung könnten jedoch Billigkeitsmaßnahmen,<br />
wie z. B. Teilerlasse, geboten sein.<br />
Die französische Erbschaftsteuer kann nicht<br />
als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt<br />
werden, da § 21 ErbStG eine abschließende<br />
Regelung bezüglich ausländischer<br />
Erbschaftsteuern darstellt, die deren Abzug<br />
als Nachlassverbindlichkeit ausschließt.<br />
Eine doppelte Steuerbelastung bei einem<br />
deutsch-französischen Fall kann aktuell<br />
nicht mehr eintreten, da Deutschland mit<br />
Frankreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer<br />
inzwischen ein DBA geschlossen<br />
hat. Derzeit bestehen diesbezügliche DBA<br />
lediglich mit folgenden Staaten: Dänemark,<br />
Frankreich, Griechenland, Schweden,<br />
Schweiz und USA. Insbesondere bei<br />
Kapitalvermögen in Spanien oder Großbritannien<br />
sollte man rechtzeitig geeignete<br />
Maßnahmen ergreifen.<br />
BFH vom 19.06.<strong>2013</strong><br />
(AZ: II R 10/12)<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
RA Dr. Tom Offerhaus,<br />
München,<br />
tom.offerhaus@wts.de<br />
5a | Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO typisierender Zinssatz von 6 % verfassungsgemäß |<br />
Autorin: RAin Susanne Heufelder, München<br />
BFH vom 29.05.<strong>2013</strong><br />
(AZ: X B 233/12)<br />
Kein Verstoß gegen das<br />
Übermaßverbot<br />
Der BFH befasste sich mit der Frage, ob der<br />
durch § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf 0,5 % pro<br />
Monat (6 % pro Jahr) festgesetzte Zinssatz<br />
für Zinszahlungszeiträume ab 2009 den<br />
verfassungsrechtlichen Anforderungen an<br />
eine Typisierung genügt.<br />
Nach Ansicht des BFH ist der auf 0,5 % pro<br />
Monat festgesetzte Zinssatz verfassungsgemäß<br />
und verstößt nicht gegen das<br />
aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende<br />
Übermaßverbot. Der BFH verweist in diesem<br />
Zusammenhang auf die vom BVerfG<br />
entwickelten Anforderungen an eine<br />
gesetzliche Typisierung. Aus Gründen der<br />
Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung<br />
habe der Gesetzgeber den auszugleichenden<br />
Zinsvorteil und -nachteil<br />
typisierend auf 0,5 % pro Monat festgelegt.<br />
Nach Absicht des Gesetzgebers sollte<br />
der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil für<br />
den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen.<br />
Eine Anpassung an den jeweiligen<br />
Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz<br />
nach § 247 BGB würde aufgrund seiner<br />
Schwankungen zudem zu erheblichen<br />
BVerfG vom 03.09.2009<br />
(AZ: 1 BvR 2539/07)<br />
18<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>