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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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TAX LEGAL CONSULTING<br />

4 Erbschaft-/ Schenkungsteuer<br />

5 AO / Verfahrensrecht<br />

4c | Doppelte Erbschaftsteuer bei ausländischem Kapitalvermögen |<br />

Autorin: RAin Heike Diehm, München<br />

Hintergrund<br />

Urteilsfall<br />

Bei einer Doppelbelastung mit aus- und<br />

inländischer Erbschaftsteuer auf denselben<br />

Vorgang könnte – falls auf dem Gebiet<br />

der Erbschaftsteuer kein DBA besteht – die<br />

unilaterale Anrechnungsvorschrift des § 21<br />

ErbStG zur Anwendung kommen. Diese<br />

greift jedoch dann nicht, wenn der ausländische<br />

Staat die Inlandsvermögensdefinition<br />

sehr weit fasst. Da viele Länder, anders<br />

als Deutschland, neben Betriebs- und<br />

Immobilienvermögen auch Kapitalvermögen<br />

mit Schuldner/Emittent in ihrem Land<br />

als Inlandsvermögen erfassen, kann es bei<br />

Schenkung/Vererbung von Kapitalvermögen<br />

im Ausland durch einen inländischen<br />

Schenker/Erblasser zu einer doppelten<br />

Belastung mit Erbschaftsteuer kommen.<br />

Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in<br />

dem die Erbin im Jahre 2000 ihre Großtante<br />

beerbte, die u. a. Kapitalvermögen<br />

(Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere)<br />

in Frankreich angelegt hatte. Auf<br />

dieses Kapitalvermögen fiel französische<br />

Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von<br />

55 % an. Das deutsche Finanzamt setzte für<br />

dieses Vermögen auch deutsche Erbschaftsteuer<br />

fest, erließ allerdings wegen sachlicher<br />

Unbilligkeit der Gesamtbesteuerung<br />

einen Teil der Steuerschuld. Die Anrechnung<br />

der französischen Erbschaftsteuer<br />

nach § 21 ErbStG lehnten das zuständige<br />

Finanzamt und das Finanzgericht ebenso<br />

ab wie deren Abzug als Nachlassverbindlichkeit.<br />

Der BFH hat am 19.06.<strong>2013</strong> entsprechend<br />

entschieden. Unter Berufung auf das<br />

EuGH-Urteil vom 12.02.2009 bestätigte<br />

er die Auffassung von Finanzgericht und<br />

Finanzamt, dass das Unionsrecht keiner<br />

Doppelbelastung entgegenstünde, da es<br />

die Autonomie der Mitgliedstaaten auf<br />

dem Gebiet der Erbschaftsteuer unberührt<br />

lasse und diese nicht dazu verpflichte, die<br />

sich aus der parallelen Ausübung ihrer<br />

Besteuerungsbefugnisse ergebende<br />

Doppelbesteuerung zu beseitigen. Auch<br />

das Grundgesetz stehe dem nicht entgegen.<br />

Bei übermäßiger, konfiskatorischer<br />

Belastung könnten jedoch Billigkeitsmaßnahmen,<br />

wie z. B. Teilerlasse, geboten sein.<br />

Die französische Erbschaftsteuer kann nicht<br />

als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt<br />

werden, da § 21 ErbStG eine abschließende<br />

Regelung bezüglich ausländischer<br />

Erbschaftsteuern darstellt, die deren Abzug<br />

als Nachlassverbindlichkeit ausschließt.<br />

Eine doppelte Steuerbelastung bei einem<br />

deutsch-französischen Fall kann aktuell<br />

nicht mehr eintreten, da Deutschland mit<br />

Frankreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer<br />

inzwischen ein DBA geschlossen<br />

hat. Derzeit bestehen diesbezügliche DBA<br />

lediglich mit folgenden Staaten: Dänemark,<br />

Frankreich, Griechenland, Schweden,<br />

Schweiz und USA. Insbesondere bei<br />

Kapitalvermögen in Spanien oder Großbritannien<br />

sollte man rechtzeitig geeignete<br />

Maßnahmen ergreifen.<br />

BFH vom 19.06.<strong>2013</strong><br />

(AZ: II R 10/12)<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Tom Offerhaus,<br />

München,<br />

tom.offerhaus@wts.de<br />

5a | Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO typisierender Zinssatz von 6 % verfassungsgemäß |<br />

Autorin: RAin Susanne Heufelder, München<br />

BFH vom 29.05.<strong>2013</strong><br />

(AZ: X B 233/12)<br />

Kein Verstoß gegen das<br />

Übermaßverbot<br />

Der BFH befasste sich mit der Frage, ob der<br />

durch § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf 0,5 % pro<br />

Monat (6 % pro Jahr) festgesetzte Zinssatz<br />

für Zinszahlungszeiträume ab 2009 den<br />

verfassungsrechtlichen Anforderungen an<br />

eine Typisierung genügt.<br />

Nach Ansicht des BFH ist der auf 0,5 % pro<br />

Monat festgesetzte Zinssatz verfassungsgemäß<br />

und verstößt nicht gegen das<br />

aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende<br />

Übermaßverbot. Der BFH verweist in diesem<br />

Zusammenhang auf die vom BVerfG<br />

entwickelten Anforderungen an eine<br />

gesetzliche Typisierung. Aus Gründen der<br />

Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung<br />

habe der Gesetzgeber den auszugleichenden<br />

Zinsvorteil und -nachteil<br />

typisierend auf 0,5 % pro Monat festgelegt.<br />

Nach Absicht des Gesetzgebers sollte<br />

der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil für<br />

den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen.<br />

Eine Anpassung an den jeweiligen<br />

Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz<br />

nach § 247 BGB würde aufgrund seiner<br />

Schwankungen zudem zu erheblichen<br />

BVerfG vom 03.09.2009<br />

(AZ: 1 BvR 2539/07)<br />

18<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>

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