WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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TAX LEGAL CONSULTING<br />
6 Lohnsteuer<br />
Kündigung Direktversicherung<br />
um höchstens zwei Jahre bis maximal auf<br />
das 67. Lebensjahr erhöht wird. Dies gilt<br />
auch dann, wenn dadurch die Beitragszahlungsdauer<br />
verlängert wird.<br />
Ferner wird klargestellt, dass sich keine<br />
lohnsteuerlichen Konsequenzen ergeben,<br />
wenn eine nach § 40b EStG pauschal<br />
besteuerte Direktversicherung vorzeitig<br />
vom Arbeitgeber – ggf. auf Wunsch des<br />
Mitarbeiters – gekündigt und der Rückkaufswert<br />
im Hinblick auf ein unverfallbares<br />
Bezugsrecht an den Mitarbeiter<br />
ausgezahlt wird.<br />
Kontakt:<br />
StBin Susanne Weber,<br />
München,<br />
susanne.weber@wts.de<br />
6c | Veröffentlichung der finalen ELStAM-Anwendungsschreiben |<br />
Autor: Thomas Mayer, München<br />
Elektronische Steuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM)<br />
Das Bundesfinanzministerium hat die BMF-<br />
Schreiben zum ELStAM-Verfahren in ihrer<br />
endgültigen Fassung herausgegeben.<br />
Bislang waren nur Entwürfe der Schreiben<br />
veröffentlicht.<br />
Weiter wird nunmehr die Möglichkeit zur<br />
Lohnsteuerkorrektur im Folgemonat gem.<br />
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Vorlage<br />
einer Bescheinigung vom Finanzamt aufgezeigt<br />
(vgl. Rz. 52).<br />
Neuerungen<br />
BMF vom 07.08.<strong>2013</strong><br />
Änderungen<br />
Das ELStAM-Anwendungsschreiben enthält<br />
Regelungen für die dauerhafte Anwendung<br />
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
und erläutert Einzelheiten.<br />
Es ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber<br />
im Einführungszeitraum nicht mehr nach<br />
den Übergangsregelungen (vgl. BMF-<br />
Schreiben vom 25.07.<strong>2013</strong>) verfährt und<br />
ist somit vor allem für die Arbeitgeber<br />
von Bedeutung, die den ELStAM-Umstieg<br />
bereits hinter sich haben.<br />
Die Änderungen zur Entwurfsfassung<br />
beschränken sich überwiegend auf kleinere<br />
Anpassungen in der Verfahrensweise<br />
(z. B. 2-monatige Frist bei abgewiesenem<br />
Abruf, vgl. Rz. 50, oder mögliche Probleme<br />
bei verfrühter Abmeldung eines Arbeitnehmers<br />
im Austrittsmonat, vgl. Rz. 60)<br />
und erläuternde Ergänzungen einiger<br />
Detailfragen (z. B. Behandlung des in<br />
Deutschland verbliebenen Ehegatten<br />
bei Wegzug des anderen Ehegatten,<br />
vgl. Rz. 21).<br />
Für die Fälle, in denen ein Mitarbeiter<br />
vom gleichen Arbeitgeber verschiedenartige<br />
Bezüge erhält (z. B. neben einer<br />
Rente auch Arbeitslohn aus dem aktiven<br />
Dienstverhältnis), wurde der Übergangszeitraum<br />
bis Ende 2014 verlängert, in dem<br />
der Arbeitgeber die Bezüge wie Bezüge<br />
aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen<br />
behandeln darf. Ein Bezug kann mit den<br />
abgerufenen ELStAM abgerechnet werden.<br />
Auf den zweiten Bezug ist die Steuerklasse<br />
VI anzuwenden (vgl. Rz. 106).<br />
Neu aufgenommen wurden Regelungen<br />
zum Abruf der ELStAM bei Lebenspartnerschaften<br />
(Rz. 24 ff.): Da derzeit eine elektronische<br />
Meldung der möglichen Steuerklassenkombinationen<br />
für Lebenspartner<br />
technisch nicht möglich ist, muss eine<br />
Änderung der Steuerklassen beim Finanzamt<br />
beantragt werden und mittels Papierbescheinigung<br />
dem Arbeitgeber mitgeteilt<br />
werden. Der ELStAM-Abruf durch den<br />
Arbeitgeber wird in diesen Fällen gesperrt.<br />
Verlängerung der<br />
Übergangsregelung<br />
bei verschiedenartigen<br />
Bezügen<br />
Lebenspartnerschaften<br />
Kontakt:<br />
StBin Susanne Weber,<br />
München,<br />
susanne.weber@wts.de<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 21