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Anregungen zur Optimierung der ungarischen Steuergesetzgebung ...

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wts edition<br />

<strong>Anregungen</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Optimierung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong><br />

<strong>Steuergesetzgebung</strong><br />

Umfrageergebnisse leiten<strong>der</strong> Steuerexperten<br />

aus dem Kreis <strong>der</strong> deutschen Industrie<br />

2013


wts edition<br />

<strong>Anregungen</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Optimierung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong><br />

<strong>Steuergesetzgebung</strong><br />

Umfrageergebnisse leiten<strong>der</strong> Steuerexperten<br />

aus dem Kreis <strong>der</strong> deutschen Industrie<br />

2013<br />

Autor: Zoltán Lambert


Vorwort<br />

In meiner täglichen Praxis als Steuerberater fand ich es immer schon interessant,<br />

den ununterbrochenen Än<strong>der</strong>ungszwang des Gesetzgebers, vor allem<br />

was die Steuergesetze anbelangt, zu beobachten. Kaum vergehen heutzutage<br />

Wochen, ohne dass wir die neuesten Ideen <strong>zur</strong> noch gerechteren Aufteilung<br />

<strong>der</strong> Steuerbelastung kennen lernen müssen.<br />

Als verlässlicher Steuerberater rafft man sich dann immer wie<strong>der</strong> zusammen<br />

und versucht die Absicht des Gesetzgebers zu verstehen. Gleichzeitig sucht man<br />

dann auch die Möglichkeit, aus diesen Än<strong>der</strong>ungen das Beste für die Mandanten<br />

herauszuholen.<br />

Hat aber jemand schon mal die Unternehmen gefragt, wie Sie die aktuellsten<br />

Steuervorschriften finden? Kann es sein, dass gewisse Ideen <strong>der</strong> Steuerzahler<br />

doch überlegt werden könnten?<br />

Selbstverständlich haben schon mehrere Organisationen versucht, die Meinung<br />

<strong>der</strong> Wirtschaft über die Steuergesetze zusammenzufassen. Zahlreiche<br />

Interessenvertretungen bemühen sich, die Vorschläge ihrer Branche in den<br />

Vor<strong>der</strong>grund zu stellen. Was kann zu diesem Thema also noch groß kommuniziert<br />

werden?<br />

Natürlich haben die Vertreter <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Fleischindustrie Recht, dass ein<br />

27 %iger Mehrwertsteuersatz in dieser Branche dazu führen kann, dass die<br />

Fleischproduzenten unter bestimmten Verhältnissen (gedrückte Endpreise)<br />

kaum noch Gewinn aus <strong>der</strong> Fleischproduktion erwirtschaften können. Genauso<br />

haben die Fahrzeughändler Recht, dass die Registriersteuer die Branche so<br />

negativ betrifft, dass sie nur wenig neue Fahrzeuge verkaufen können.<br />

Es gibt sicherlich keinen Steuerzahler, <strong>der</strong> seine Steuerlasten nicht gerne<br />

reduzieren würde!<br />

Als Autor dieses Buches musste ich in meiner Brückenfunktion zwischen den<br />

<strong>ungarischen</strong> Unternehmen und dem <strong>ungarischen</strong> Gesetzgeber aus diesem<br />

Grund die Meinung aller Branchen in ihrer Gesamtheit berücksichtigen.<br />

2


Dieses Buch enthält deshalb keine branchenspezifischen Vorschläge. Eine Einschränkung<br />

<strong>der</strong> befragten Unternehmen haben wir jedoch: Dieses Buch fasst<br />

die Meinung <strong>der</strong> in Ungarn anwesenden deutschen Industrie über das ungarische<br />

Steuersystem, und vermittelt ihre Vorschläge an den Gesetzgeber.<br />

Die Wichtigkeit <strong>der</strong> deutschen Industrie für die ungarische Wirtschaft ist nicht<br />

bestritten. Nach dem Spruch des <strong>ungarischen</strong> Börsengurus André Kostolany:<br />

„Wenn Deutschland hustet, leidet Ungarn bereits an Lungenentzündung“.<br />

Daher sammelte ich mit Hilfe vieler Kollegen die Meinungen <strong>der</strong> Vertreter von<br />

mehr als 30 namhaften deutschen Industrieunternehmen. Dabei waren die<br />

Vorschläge <strong>der</strong> in Deutschland tätigen Führungskräfte, die einen allgemeinen<br />

Blick über die ungarische Wirtschaft haben, genauso wichtig wie die Meinung<br />

<strong>der</strong> leitenden Angestellten <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Tochtergesellschaften, die natürlich<br />

einschlägige Kenntnisse über die Einzelheiten des <strong>ungarischen</strong> Steuersystems<br />

haben.<br />

Dank dieser Zusammenarbeit ist am Ende ein Werk entstanden, das wirklich<br />

nützliche Ratschläge für die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Steuervorschriften beinhaltet.<br />

Nicht zuletzt sind diese Vorschläge auch im Einklang <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> Regierung<br />

formuliert worden: Sie streben die Än<strong>der</strong>ungen zusammen mit <strong>der</strong> Schaffung<br />

potenzieller Arbeitsplätze und <strong>der</strong> Ankurbelung des Wirtschaftswachstums an.<br />

Nun ist wirklich <strong>der</strong> Gesetzgeber dran: Je mehr Vorschläge Umsetzung in den<br />

Steuergesetzen 2014 finden, desto mehr profitieren beide Parteien von <strong>der</strong><br />

Vereinfachung des Steuersystems und gleichzeitig vom erhofften Wachstum<br />

<strong>der</strong> Erträge <strong>der</strong> Unternehmen und dadurch vom Wachstum <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong><br />

Wirtschaft.<br />

In dieser Hoffnung wünsche ich Ihnen gedankenreiches Lesen:<br />

Zoltán Lambert<br />

Steuerberater<br />

3


Über die WTS Alliance<br />

WTS Alliance ist ein dynamisch wachsendes globales Netzwerk ausgewählter<br />

Beratungsgesellschaften in den Bereichen Tax, Legal und Consulting.<br />

Gemeinsam mit ihren Kooperationspartnern ist WTS Alliance in rund 100 Län<strong>der</strong>n<br />

vertreten. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten verzichtet WTS Alliance<br />

bewusst auf die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen.<br />

Über die WTS Klient Gruppe<br />

Die Firmengruppe Klient ist das ungarische Mitglied <strong>der</strong> WTS Alliance.<br />

Mit unseren langjährigen Erfahrungen auf dem <strong>ungarischen</strong> Markt stehen<br />

wir unseren Kunden als zuverlässiger Partner <strong>zur</strong> Seite.<br />

Unser Team zeichnet sich durch großes Fachwissen und komplexes Denken aus.<br />

Unsere präzise und professionelle Beratung bieten wir in den Sprachen Ungarisch,<br />

Deutsch und Englisch an.<br />

Unser Knowhow beschränkt sich nicht nur auf die Beachtung <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong><br />

Vorschriften. Mithilfe des internationalen Netzwerks von WTS Alliance haben wir<br />

die Möglichkeit, grenzüberschreitend und global zu kooperieren. Wir können<br />

somit auch Kunden, die in mehreren Län<strong>der</strong>n tätig sind, die beste Beratung<br />

in wirtschaftlichen Fragen bieten.<br />

Der Autor dieses Buches bemühte sich, eine leicht lesbare und zugleich fachlich kompetente Publikation<br />

herauszugeben, <strong>der</strong>en Aussagen zum Zeitpunkt des Erscheinens den rechtlichen Vorschriften<br />

entsprechen. Aufgrund eventueller inhaltlicher o<strong>der</strong> drucktechnischer Fehler beziehungsweise<br />

gesetzlicher Än<strong>der</strong>ungen bitten wir Sie trotzdem, sich vor <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Erläuterungen mit<br />

Ihren Fragen an die WTS Klient Gruppe zu wenden.<br />

4


Inhaltsverzeichnis<br />

6 Einleitung<br />

8 Allgemeines über das<br />

ungarische Steuersystem<br />

26 Vorschläge zum allgemeinen<br />

steuerlichen Klima Ungarns<br />

42 Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

im Bereich <strong>der</strong> Umsatzsteuer<br />

52 Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

im Bereich <strong>der</strong> Einkommensteuer<br />

58 Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

im Bereich <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

74 Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

im Bereich <strong>der</strong> sonstigen Steuern<br />

88 Vorschläge <strong>zur</strong> Abschaffung<br />

unnötiger Administration<br />

100 Fazit<br />

101 Anhang<br />

5


Einleitung<br />

6


Auf den nächsten rund hun<strong>der</strong>t Seiten geht es um das ungarische Steuersystem.<br />

Als erstes werden die bestehenden Steuervorschriften beschrieben. Dabei<br />

werden die Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung des Systems noch nicht in den Vor<strong>der</strong>grund<br />

gestellt. Das Ziel ist, dass die Leser ein umfangreiches, jedoch übersichtliches<br />

Bild über die steuerlichen Regelungen erhalten. Für diejenigen, die das<br />

ungarische Steuersystem eingehend kennen, werden in diesem Teil des Buches<br />

wahrscheinlich keine Neuigkeiten stehen. Dieser Teil ist jedoch wichtig, um<br />

später bei den einzelnen Verbesserungsvorschlägen auf die Grundregeln <strong>zur</strong>ückgreifen<br />

zu können.<br />

Als nächstes werden dann ganz allgemeine Vorschläge formuliert. Dabei<br />

handelt es sich immer noch nicht um die einzelnen Steuerarten und <strong>der</strong>en<br />

spezielle Eigenschaften, son<strong>der</strong>n ich habe hier versucht, solche Meinungen<br />

nie<strong>der</strong>zuschreiben, die das allgemeine Steuerklima betreffen. In den letzten<br />

drei Monaten, als ich diese Vorschläge gesammelt habe, habe ich immer sehr<br />

provokativ gefragt, was die wichtigsten Gründe <strong>der</strong> Investoren waren, eine<br />

Investition in Ungarn zu tätigen, o<strong>der</strong> was diese Investoren dazu bewegen<br />

würde, ihre Investitionen zukünftig zu erweitern. Die allgemeinen, aber doch<br />

sehr charakteristischen Vorschläge <strong>der</strong> Investoren findet man in diesem Teil<br />

des Buches.<br />

Danach geht es aber wirklich mit den spezifischen Vorschlägen für die einzelnen<br />

Steuerarten weiter. Ob es die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die<br />

Körperschaftsteuer o<strong>der</strong> die sonstigen Steuern anbelangt, habe ich zahlreiche<br />

Än<strong>der</strong>ungsvorschläge sammeln können. Bei <strong>der</strong> Darstellung dieser Meinungen<br />

habe ich immer zwei Kriterien im Auge behalten: Wie passen diese Vorschläge<br />

in die allgemeinen Ziele <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Regierung betreffend Arbeitsplatzschaffung<br />

und Wirtschaftswachstum hinein, und wie können diese Vorschläge<br />

in den Steuergesetzen 2014 so berücksichtigt werden, dass das Defizit des<br />

Haushaltsbudgets dadurch die Maastrichter Kriterien nicht übersteigt?<br />

Als letztes wurden dann noch die wichtigsten Vorschläge <strong>zur</strong> Abschaffung<br />

unnötiger Administration dargestellt. Dabei handelt es sich um teilweise<br />

kleinere Än<strong>der</strong>ungsvorschläge, die aber den Alltag <strong>der</strong> Unternehmen<br />

wesentlich einfacher machen können, ohne die Einhaltung <strong>der</strong> strengen<br />

Vorschriften zu gefährden.<br />

7


Allgemeines über das<br />

ungarische<br />

Steuersystem<br />

8


Allgemeines <strong>zur</strong> Struktur<br />

Im Jahr 1987 verabschiedete das ungarische Parlament eine Reihe von<br />

umfassenden Steuerreformen, die den Übergang <strong>zur</strong> freien Marktwirtschaft<br />

und die Abschaffung <strong>der</strong> zentralen Planwirtschaft in den meisten Bereichen<br />

<strong>der</strong> Wirtschaft effektiv besiegelten. Inzwischen verfügt Ungarn über ein<br />

komplexes Steuersystem, das auf die Anfor<strong>der</strong>ungen des immer weiter fortgeschrittenen<br />

wirtschaftlichen Umfelds abgestimmt ist. Ungarn hat mit<br />

mehr als 70 Staaten Abkommen <strong>zur</strong> Vermeidung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung<br />

abgeschlossen.<br />

Das ungarische Steuerwesen funktioniert im Rahmen eines Systems <strong>der</strong> Selbstveranlagung.<br />

Die Steuerpflichtigen müssen sich registrieren, ihre Steuerverbindlichkeit<br />

berechnen, Steuervorauszahlungen leisten, im eigenen Namen<br />

Steuererklärungen einreichen, bei Bedarf Korrekturen dieser Steuererklärungen<br />

vornehmen, Aufzeichnungen führen und die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Informationen <strong>zur</strong> Verfügung stellen. Üblicherweise erfolgt die Veranlagung<br />

von Einzelpersonen einmal im Jahr, während Gesellschaften über das ganze<br />

Jahr hinaus <strong>zur</strong> fortlaufenden Veranlagung verpflichtet sind. Um die Wirksamkeit<br />

<strong>der</strong> Selbstveranlagung zu sichern, überprüft das Finanzamt die eingereichten<br />

Steuererklärungen auf <strong>der</strong> Basis von Stichproben. Die Steuerverbindlichkeiten<br />

verjähren in Ungarn nach fünf Jahren, wobei vom Ende des<br />

Rechnungslegungszeitraums, in dem die Steuererklärung fällig ist, ausgegangen<br />

wird. In 2011 wurden die Finanz- und die Zollbehörde unter dem Namen<br />

Nationales Steuer- und Zollamt (NAV) zusammengeschlossen.<br />

Umsatzsteuer (ÁFA)<br />

Die allgemeine Umsatzsteuer (auf Ungarisch kurz: ÁFA) basiert auf den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> betreffenden Direktiven <strong>der</strong> Europäischen Union. Seit 2008 ist<br />

ein völlig neues Umsatzsteuergesetz in Kraft. Die Umsatzsteuer ist von allen<br />

Einzelpersonen zu entrichten, aber auch von juristischen Personen o<strong>der</strong> ausländischen<br />

Unternehmen, die auf dem <strong>ungarischen</strong> Staatsgebiet auf regelmäßiger<br />

Grundlage Waren liefern o<strong>der</strong> Dienstleistungen erbringen. Der allgemeine<br />

Satz beträgt 27 %, <strong>der</strong> begünstigte Satz 5 %. Neben dem begünstigten<br />

9


Satz von 5 % (für Arzneimittel, Bücher usw.) wurde am 1. Juli 2009 ein neuer<br />

begünstigter Satz (18 %) eingeführt, <strong>der</strong> für Milchprodukte und Brotwaren gilt.<br />

Der allgemeine Satz mit 27 % ist <strong>der</strong> höchste Mehrwertsteuersatz innerhalb<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union. Im Vergleich zu Deutschland, wo <strong>der</strong> allgemeine Satz<br />

19 % ist, muss man also davon ausgehen, dass die Endkunden bei einem Nettopreis<br />

von 100 EUR anstatt 119 EUR einen Bruttopreis von 127 EUR bezahlen<br />

müssen. Alternativ können die Gesellschaften bei <strong>der</strong> Kalkulation ihrer Nettopreise<br />

um rund 6,30 EUR (immer noch ausgehend von einem ursprünglichen<br />

Nettopreis von 100 EUR) weniger Aufschlag rechnen, um den Kunden schließlich<br />

den gleichen Bruttopreis anbieten zu können. Diese Differenz ist nicht<br />

unwesentlich!<br />

Bemessungsgrundlage ist <strong>der</strong> Nettoverkaufspreis. Auch Importe (nicht aber<br />

Beschaffungen aus den EU-Staaten) unterliegen <strong>der</strong> Umsatzsteuer, wobei die<br />

Summe aus Zollwert, Zöllen und an<strong>der</strong>en Gebühren als Steuergrundlage dient.<br />

Steuerfrei hinsichtlich <strong>der</strong> Umsatzsteuer sind Finanzdienstleistungen, die Versicherungstätigkeit<br />

und die Übertragung von Aktien o<strong>der</strong> Darlehen. Mit gewissen<br />

Ausnahmen sind auch <strong>der</strong> Verkauf und die Vermietung von Immobilien<br />

von <strong>der</strong> Umsatzsteuer befreit. Die Gesellschaften haben jedoch die Möglichkeit,<br />

die steuerpflichtige Behandlung solcher Geschäfte zu wählen. Eine umsatzsteuerpflichtige<br />

Ausnahme ist <strong>der</strong> Verkauf von Immobilien, die im Sinne des<br />

<strong>ungarischen</strong> Umsatzsteuergesetzes als „neu“ gelten.<br />

Das Verfahren für das Einreichen <strong>der</strong> Umsatzsteuererklärungen hängt von <strong>der</strong><br />

Höhe <strong>der</strong> Einkünfte ab, die als Grundlage für die Umsatzsteuerberechnung<br />

dienen. Die allgemeine Regel ist, dass die zu Umsatzsteuerzwecken registrierten<br />

Steuerpflichtigen ihre Umsatzsteuererklärungen vierteljährlich abgeben<br />

müssen. Umsatzsteuerlich registrierte Steuerpflichtige (außer jene mit EU-<br />

Steuernummer) mit einem Steuersaldo von jährlich weniger als 250.000 HUF<br />

müssen ihre Steuererklärungen jährlich einreichen. Wenn aber die Nettoumsatzsteuerverbindlichkeit<br />

im Basisjahr über 1 Million HUF war o<strong>der</strong> die aktuelle<br />

kumulierte Nettoumsatzsteuerverbindlichkeit 1 Million HUF übersteigt, muss<br />

<strong>der</strong> Steuerpflichtige monatliche Steuererklärungen abliefern.<br />

10


Gemäß den EU-Berichtsvorgaben müssen zusammenfassende Meldungen seit<br />

2010 auf elektronischem Weg übermittelt werden. Grundsätzlich müssen diese<br />

Meldungen (für Güter und Dienstleistungen sowie für Umsätze und Erwerb)<br />

von den <strong>zur</strong> monatlichen Umsatzsteuererklärung verpflichteten Steuerzahlern<br />

monatlich, von den <strong>zur</strong> vierteljährlichen Steuererklärung verpflichteten Steuerzahlern<br />

hingegen grundsätzlich vierteljährlich beim <strong>ungarischen</strong> Finanzamt<br />

eingereicht werden. Ein Steuerpflichtiger muss in jedem Fall auf monatliche<br />

Meldungen umstellen, wenn seine gesamten Warenumsätze in dem betreffenden<br />

Quartal über 50.000 EUR netto liegen.<br />

Eine neue Regelung ab 2013 schreibt vor, dass eine detaillierte Meldung über<br />

die Eingangs- und Ausgangsrechnungen, <strong>der</strong>en Vorsteuer- beziehungsweise<br />

Umsatzsteuerinhalt 2 Millionen HUF erreicht o<strong>der</strong> übersteigt, mit Angabe<br />

zusätzlicher Informationen gleichzeitig mit <strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldung<br />

eingereicht werden muss.<br />

Seit 2013 kann die Übertragung von Geschäftszweigen unter bestimmten Voraussetzungen<br />

als ein nicht unter die Wirkung des Umsatzsteuergesetzes fallendes<br />

Geschäft – wie Sacheinlage und Rechtsnachfolge – behandelt werden.<br />

Einkommensteuer<br />

Die Einkommensteuerpflicht betrifft alle Privatpersonen im Hinblick auf ihre<br />

aus ungarischer Quelle stammenden Einkünfte, aber auch alle aus ausländischer<br />

Quelle stammenden Einkünfte von Privatpersonen mit Ansässigkeit in Ungarn.<br />

Seit dem 1. Januar 2011 gelangt <strong>der</strong> einheitliche Steuersatz von 16 % sowohl<br />

für die <strong>zur</strong> zusammengefassten Bemessungsgrundlage gerechneten als auch<br />

für die geson<strong>der</strong>t versteuerten Einkünfte <strong>zur</strong> Anwendung. Die Steuergrundlage<br />

für die <strong>zur</strong> zusammengefassten Bemessungsgrundlage gerechneten<br />

Einkünfte war bis Ende 2011 das sogenannte „Superbruttoeinkommen“<br />

(Bemessungsgrundlage war die Summe aus Bruttogehalt zuzüglich 27 %<br />

Sozialversicherungsbeitrag). 2012 wurde über einer bestimmten Einkommensgrenze<br />

nur noch die Hälfte des Sozialversicherungsbeitrages berücksichtigt.<br />

2013 wurde das „Superbruttosystem“ ganz abgeschafft.<br />

11


Gemeinsam mit dem neuen Einheitssteuersatz wurden auch bedeutende<br />

Steuerbegünstigungen für Familien eingeführt. Bei ein bis zwei unterhaltsberechtigten<br />

Personen kann <strong>der</strong> Steuerzahler seine Bemessungsgrundlage<br />

für die Einkommensteuer für jede von ihnen um 62.500 HUF pro Monat vermin<strong>der</strong>n,<br />

im Fall von mindestens drei Unterhaltsberechtigten erhöht sich <strong>der</strong><br />

pro Monat für jede unterhaltsberechtigte Person zustehende Absetzbetrag<br />

auf 206.250 HUF.<br />

Die Möglichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Familienbegünstigung ist für die<br />

im Ausland ansässigen Personen zum Schutz <strong>der</strong> Besteuerungsgrundlage<br />

eingeschränkt. Erstens darf die Begünstigung nur dann geltend gemacht werden,<br />

wenn im selben Zeitraum diese o<strong>der</strong> eine ähnliche Begünstigung in keinem<br />

an<strong>der</strong>en Staat zusteht, zweitens müssen mindestens 75 % <strong>der</strong> gesamten Einkünfte<br />

in Ungarn unter die Steuerpflicht fallen.<br />

Körperschaftsteuer<br />

Die in Ungarn ansässigen Gesellschaften haben auf ihr weltweites Einkommen<br />

in Ungarn Körperschaftsteuer zu leisten. Nicht ansässige Gesellschaften müssen<br />

ihre in Ungarn erwirtschafteten Einkünfte hier versteuern, ebenso wie ihre<br />

gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in Ungarn steuerbaren Einkünfte.<br />

Der Pflicht <strong>zur</strong> Abfuhr <strong>der</strong> Körperschaftsteuer unterliegen Staatsbetriebe,<br />

Aktiengesellschaften (Zrt. und Nyrt.), Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

(Kft.), Personengesellschaften (Bt. und Kkt.) sowie Nie<strong>der</strong>lassungen ausländischer<br />

Unternehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen trifft die Steuerpflicht<br />

aber auch für Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und für ausländische<br />

Gesellschaften zu.<br />

Steuersatz<br />

Der allgemeine Körperschaftsteuersatz ist sowohl für ungarische als auch für<br />

ausländische Gesellschaften 19 %.<br />

Seit Juli 2010 wird bis <strong>zur</strong> Bemessungsgrundlage von 500 Millionen HUF ohne<br />

weitere Voraussetzungen ein reduzierter Körperschaftsteuersatz von 10 %<br />

angewendet.<br />

12


Bei allen Unternehmen, <strong>der</strong>en Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer<br />

nicht eine „erwartete“ Mindestbemessungsgrundlage, nämlich 2 % <strong>der</strong><br />

Gesamterlöse (gekürzt um Posten wie Wareneinsatz o<strong>der</strong> Wert vermittelter<br />

Dienstleistungen) erreicht, wird seit dem 1. Juli 2007 eine „erwartete“ Mindeststeuer<br />

eingehoben. Die „erwartete“ Bemessungsgrundlage wird zu den<br />

allgemeinen Körperschaftsteuersätzen besteuert. Von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> so ermittelten<br />

Steuer kann abgesehen werden, wenn eine genaue Erklärung über die<br />

Art <strong>der</strong> Erträge und Kosten in einem bestimmten Steuerjahr eingereicht wird.<br />

Seit 2010 sind auch die sogenannten Einpersonengesellschaften körperschaftsteuerpflichtig.<br />

Es handelt sich dabei um Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

die von einer natürlichen Person gegründet wurden und beim<br />

Firmengericht eingetragen sind.<br />

Seit dem Jahr 2006 unterliegen die ehemaligen Offshore-Gesellschaften ebenfalls<br />

dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz (10 % / 19 %). Der früher für die<br />

im Finanzsektor tätigen Unternehmen anzuwendende Körperschaftsteuersatz<br />

von 8 % (anstatt 16 %) wurde mit dem 1. Januar 2010 außer Kraft gesetzt. Nur<br />

Lizenzeinnahmen werden zum begünstigten Satz von 5 % / 9,5 % besteuert.<br />

Ebenfalls ab 2010 gilt die Regelung, dass die im Ausland erzielten Kapitalerträge<br />

aus <strong>der</strong> Veräußerung von Anteilen in <strong>ungarischen</strong> Gesellschaften mit<br />

Immobilienvermögen unter bestimmten Voraussetzungen unter die Wirkung<br />

<strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Körperschaftsteuer fallen.<br />

Vorschriften für kontrollierte ausländische Unternehmungen<br />

Seit dem 1. Januar 2011 gilt eine ausländische Gesellschaft als „kontrollierte<br />

ausländische Gesellschaft“, wenn ihr tatsächlicher Eigentümer in Ungarn<br />

steuerpflichtig ist o<strong>der</strong> Einkünfte hauptsächlich aus dem Inland bezieht, und<br />

wenn <strong>der</strong> Quotient aus <strong>der</strong> von <strong>der</strong> ausländischen Gesellschaft im Steuerjahr<br />

gezahlten (geschuldeten) Körperschaftsteuer und <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

weniger als 10 % beträgt, o<strong>der</strong> wenn die ausländische Gesellschaft wegen<br />

einer negativen (o<strong>der</strong> den Wert 0 aufweisenden) Bemessungsgrundlage keine<br />

<strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Körperschaftsteuer entsprechende Steuer bezahlt, obwohl ihr<br />

Ergebnis positiv ist. Diese Bestimmung muss nicht angewendet werden, wenn<br />

<strong>der</strong> Sitz o<strong>der</strong> die Zuständigkeit <strong>der</strong> ausländischen Gesellschaft in <strong>der</strong> EU, einem<br />

13


OECD-Mitgliedsstaat o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Staat liegt, mit dem Ungarn ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

abgeschlossen hat und die Gesellschaft in diesem<br />

Land eine echte wirtschaftliche Präsenz hat. Nicht als kontrollierte ausländische<br />

Gesellschaften gelten ausländische Gesellschaften, an denen ein Unternehmen,<br />

das am ersten Tag des Steuerjahres seit mindestens fünf Jahren an einer anerkannten<br />

Börse notiert ist, o<strong>der</strong> ein mit ihm verbundenes Unternehmen im<br />

gesamten Steuerjahr eine Beteiligung von mindestens 25 % besitzt.<br />

Steueradministration<br />

Die Veranlagungsperiode für Wirtschaftsgesellschaften kann auf dem Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

o<strong>der</strong> auf dem Wirtschaftsjahr basieren.<br />

Das zu versteuernde Einkommen wird aus dem Jahresabschluss, <strong>der</strong> gemäß<br />

den <strong>ungarischen</strong> Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurde, abgeleitet.<br />

Bestimmte Posten sind abzugsfähig, so etwa erhaltene Dividenden (nicht aber<br />

die von einer kontrollierten ausländischen Unternehmung ausgeschütteten<br />

Dividenden). Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus dem Gewinn<br />

gemäß Jahresabschluss, korrigiert um die im Körperschaftsteuergesetz vorgesehenen<br />

Hin<strong>zur</strong>echnungen und Kürzungen.<br />

Der Fälligkeitstermin für das Einreichen <strong>der</strong> Körperschaftsteuererklärungen<br />

und für die Zahlung <strong>der</strong> ausstehenden Beträge ist <strong>der</strong> 31. Mai des auf das betreffende<br />

Steuerjahr folgenden Jahres. Wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

abweicht, gilt als Termin <strong>der</strong> 150. Tag nach dem Ende des jeweiligen<br />

Wirtschaftsjahres. Die in <strong>der</strong> Steuererklärung ausgewiesene tatsächliche<br />

Steuerpflicht einer Gesellschaft bildet die Grundlage für die Berechnung <strong>der</strong><br />

Körperschaftsteuervorauszahlungen für die nächsten 12 Monate. Wenn die<br />

Steuerverbindlichkeit mehr als 5 Millionen HUF beträgt, müssen die Vorauszahlungen<br />

in 12 monatlichen Raten geleistet werden, ansonsten in vierteljährlichen<br />

Raten.<br />

Steuerpflichtige Gesellschaften müssen, wenn ihre Nettoumsätze im Vorjahr<br />

mehr als 100 Millionen HUF betragen, bis zum 20. Tag des letzten Monats eines<br />

gegebenen Wirtschaftsjahres ihre Jahressteuerpflicht schätzen und die Differenz<br />

zu den bereits geleisteten Vorauszahlungen abführen. Sollte die Summe<br />

<strong>der</strong> Steuervorauszahlungen weniger als 90 % <strong>der</strong> tatsächlichen – erst fünf Mo-<br />

14


nate später festgestellten – Höhe <strong>der</strong> Körperschaftsteuerpflicht betragen, so ist<br />

eine Versäumnisstrafe im Ausmaß von 20 % des Unterschiedsbetrags zu zahlen.<br />

Verlustvortrag<br />

Verluste können über einen unbeschränkten Zeitraum hinaus vorgetragen<br />

werden, sofern sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ermittelt worden<br />

sind. Wenn Verlustvorträge von <strong>der</strong> positiven Bemessungsgrundlage des<br />

laufenden Jahres abgesetzt werden, sind immer die frühesten Verluste als<br />

erstes aufzubrauchen, es gilt also das FIFO-Prinzip.<br />

Ab 2012 gilt noch eine zusätzliche Vorschrift. Die positive Bemessungsgrundlage<br />

kann höchstens zu 50 % mit den Verlustvorträgen <strong>der</strong> Vorjahre gekürzt<br />

werden. Es gilt also eine Mindestbesteuerung, und die noch nicht genutzten<br />

Verlustvorträge müssen auf die nächsten Jahre vorgetragen werden.<br />

Unterkapitalisierung<br />

Die <strong>ungarischen</strong> Bestimmungen über die Unterkapitalisierung sind streng.<br />

Wenn eine ungarische Gesellschaft ein Darlehen aufnimmt, das in einem bestimmten<br />

Wirtschaftsjahr ihr Kapital um einen Faktor von mehr als 3 überschreitet,<br />

dann sind die auf den Überschuss anfallenden Zinsen steuerlich nicht<br />

abzugsfähig. Eine weitere Einschränkung besagt, dass diese Bestimmungen<br />

für alle (nicht von Finanzinstituten gewährten) Darlehen zutreffen. Die Bestimmungen<br />

gelten darüber hinaus auch für Zinsen, die eine Gesellschaft im Rahmen<br />

einer Cash-Pool-Struktur bezahlt.<br />

Ab 2013 darf <strong>zur</strong> Feststellung <strong>der</strong> Unterkapitalisierung <strong>der</strong> Verbindlichkeitsbestand<br />

nicht um die For<strong>der</strong>ungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen<br />

gekürzt werden.<br />

Verrechnungspreise<br />

Bei Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen muss dokumentiert<br />

werden, dass die verwendeten Verrechnungspreise den auf dem<br />

Markt üblichen Preisen entsprechen. Seit 2010 gelten die Vorschriften über die<br />

Transferpreisdokumentation auch für ausländische Unternehmungen und ihre<br />

inländischen Betriebsstätten sowie für die zwischen einem Steuerpflichtigen<br />

15


und seinen ausländischen Betriebsstätten abgewickelten Geschäfte. Auch<br />

Firmengründungen mit Einbezug von Sacheinlagen werden von den Verrechnungspreisregelungen<br />

erfasst, wenn <strong>der</strong> Firmengrün<strong>der</strong> auf diese Weise einen<br />

mehrheitlichen Einfluss erwirbt. Nach den neuen Bestimmungen gibt es zwei<br />

verschiedene Dokumentationsarten: unabhängige o<strong>der</strong> konsolidierte (bestehend<br />

aus einem Hauptdokument und den landesspezifischen Aufzeichnungen)<br />

Dokumentationen. Wenn <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Geschäftstransaktionen zwischen dem<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem letzten Tag eines gegebenen<br />

Steuerjahres weniger als 50 Millionen HUF beträgt, gibt es keine Dokumentationspflicht.<br />

Sowohl die Dokumentation selbst als auch die ergänzenden<br />

Belege können auch in einer Fremdsprache verfasst werden.<br />

Im Einklang mit den OECD-Regelungen können neben den traditionellen<br />

Methoden auch die Nettogewinnmethode und die Gewinnteilungsmethode<br />

<strong>zur</strong> Ermittlung eines auf dem Fremdvergleichsgrundsatz basierenden Preises<br />

in <strong>der</strong> Transferpreisdokumentation als Grundmethoden verwendet werden.<br />

Die wichtigsten Kürzungen <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

für die Körperschaftsteuer<br />

Gesellschaften können eine steuerabzugsfähige Rücklage in Höhe von bis zu<br />

50 % ihres Gewinns vor Steuern beziehungsweise bis zu höchstens 500 Millionen<br />

Forint bilden. Diese Entwicklungsrücklage muss für Investitionen in Sachanlagen<br />

verwendet werden. Die unter Verwendung dieser Rücklage erworbenen<br />

Anlagen sind von <strong>der</strong> steuerlichen Abschreibung bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>der</strong> verwendeten<br />

Rücklage befreit. Es handelt sich hierbei also praktisch um eine beschleunigte<br />

Abschreibung. Die Rücklage muss innerhalb von vier Jahren aufgebraucht o<strong>der</strong><br />

mit Verzugszinsen <strong>zur</strong>ückgezahlt werden.<br />

Auch die im Steuerjahr angefallenen direkten Kosten <strong>der</strong> vom Steuerpflichtigen<br />

im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ausgeübten Forschung und<br />

Entwicklung können vom Gewinn vor Steuern abgezogen werden. Es steht den<br />

Gesellschaften offen, ihren Gewinn vor Steuern um die Abschreibung <strong>der</strong> aktivierten<br />

Forschungs- und Entwicklungskosten zu kürzen. Diese Bestimmung<br />

trifft aber we<strong>der</strong> für subventionierte Forschungs- und Entwicklungskosten<br />

noch für bezogene Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung zu.<br />

16


Die Regelungen sehen eine Kürzung des Jahresergebnisses um den zweifachen<br />

Betrag <strong>der</strong> Forschungs- und Entwicklungskosten o<strong>der</strong> um die Abschreibung<br />

auf <strong>der</strong>en aktivierten Wert vor.<br />

Im Fall von Spendenvereinbarungen <strong>zur</strong> Unterstützung <strong>der</strong> Tätigkeit von gemeinnützigen<br />

Organisationen darf das Ergebnis vor Steuern um 20 % <strong>der</strong> im<br />

Steuerjahr geleisteten Spenden gekürzt werden. Zusätzlich darf die Bemessungsgrundlage<br />

um 50 % <strong>der</strong> an den <strong>ungarischen</strong> Rettungsfonds „Magyar<br />

Kármentő Alap“ geleisteten Spenden gekürzt werden. Im Fall langfristiger<br />

Spendenvereinbarungen ist eine zusätzliche Kürzung von 20 % möglich.<br />

Die obigen Kürzungen dürfen insgesamt bis <strong>zur</strong> Höhe des Ergebnisses vor<br />

Steuern in Anspruch genommen werden.<br />

Seit dem 15. Mai 2010 dürfen die an eine Person, die gemäß dem Ort <strong>der</strong><br />

Geschäftsführung steuerlich im Ausland ansässig ist, geleisteten Zuwendungen<br />

(im gegebenen Steuerjahr ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährte Darlehen,<br />

Vorteile o<strong>der</strong> Vermögensgüter und Schuldübernahmen beziehungsweise<br />

unentgeltlich gewährte Dienstleistungen) nicht mehr als abzugsfähige, im Interesse<br />

<strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit entstandene Aufwendungen in <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

berücksichtigt werden, auch wenn für die begünstigte Person<br />

ein mit Ungarn abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen zutrifft.<br />

Kapitalerträge o<strong>der</strong> Kursgewinne aus bestimmten Beteiligungen sind seit dem<br />

1. Januar 2007 von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer befreit. Wenn ein Steuerzahler mindestens<br />

30 % <strong>der</strong> Anteile an einer <strong>ungarischen</strong> o<strong>der</strong> ausländischen Gesellschaft<br />

ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hindurch<br />

hält und er dem Finanzamt den Erwerb <strong>der</strong> Anteile innerhalb von 60<br />

Tagen nach Erwerb gemeldet hat, dann darf die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage<br />

im Jahr des Verkaufs (o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einbringung als Sacheinlage)<br />

um den Kapitalertrag/Kursgewinn aus <strong>der</strong> Veräußerung o<strong>der</strong> Einbringung<br />

dieser gemeldeten Beteiligung gekürzt werden. Die Bemessungsgrundlage<br />

darf beim Verkauf dieser Beteiligung jedoch nicht um die dabei eventuell entstandenen<br />

Kapitalverluste gekürzt werden. Die Bemessungsgrundlage muss<br />

um die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> gemeldeten Beteiligung im Steuerjahr entstandenen<br />

Kapital-/Kursverluste erhöht werden.<br />

17


Die wichtigsten Begünstigungen für die Körperschaftsteuer<br />

Gesellschaften, die mehr als 3 Milliarden HUF (in benachteiligten Regionen<br />

1 Milliarde HUF, bei bestimmten Branchen 100 Millionen HUF, bei kleinen und<br />

mittelständischen Unternehmen 500 Millionen HUF) investieren, und eine<br />

gewisse zusätzliche zukünftige Beschäftigung zusagen, können im Geschäftsjahr<br />

<strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Investition und in den darauffolgenden 9 Geschäftsjahren<br />

(o<strong>der</strong> nach Wahl alles ein Jahr später) eine 80%ige Begünstigung für die<br />

Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen. Die Summe <strong>der</strong> so ermittelten Begünstigung<br />

in den zehn Jahren einschließlich eventueller Direktför<strong>der</strong>ung<br />

kann einen bestimmten Prozentsatz <strong>der</strong> Gesamtinvestition (je nach Region<br />

zwischen 30 % und 60 %) nicht übersteigen.<br />

Gesellschaften, die eine in Ungarn gedrehte Filmproduktion o<strong>der</strong> einen in<br />

Ungarn eingetragenen Sportverein in den Sportarten Fußball, Handball, Basketball,<br />

Wasserball o<strong>der</strong> Eishockey för<strong>der</strong>n, können ebenfalls ihre Körperschaftsteuer<br />

um die bezahlte Summe kürzen. Es gibt zwar Einschränkungen<br />

und administrative Hin<strong>der</strong>nisse und es wurden bei den Sportför<strong>der</strong>ungen<br />

im Laufe des Jahres 2013 zusätzliche Zahlungsverpflichtungen eingeführt, trotzdem<br />

sind diese Möglichkeiten unter den Steuerpflichtigen inzwischen sehr beliebt.<br />

Sonstige Steuern und Abgaben<br />

Örtliche Gewerbesteuer<br />

Eine Gesellschaft unterliegt <strong>der</strong> örtlichen Gewerbesteuer einer gegebenen<br />

Gemeinde, wenn sie auf dem Gebiet dieser Gemeinde ihren eingetragenen<br />

Firmensitz o<strong>der</strong> eine Betriebsstätte hat. Der Höchstsatz <strong>der</strong> örtlichen Gewerbesteuer<br />

liegt bei 2 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage, die wie folgt berechnet wird:<br />

Nettoumsatzerlöse gemäß Rechnungslegungsgesetz – Lizenzerträge – Materialkosten<br />

– Einkaufspreis <strong>der</strong> verkauften Waren – vermittelte Dienstleistungen –<br />

direkte Kosten <strong>der</strong> Forschung und Entwicklung.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> örtlichen Gewerbesteuer<br />

können die Anschaffungswerte <strong>der</strong> verkauften Güter sowie die vermittelten<br />

Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2013 nur beschränkt angerechnet werden.<br />

18


Im Sinne <strong>der</strong> Gesetzän<strong>der</strong>ung kann bis zu Nettoumsatzerlösen in Höhe von 500<br />

Millionen HUF <strong>der</strong> gesamte Betrag, <strong>der</strong> sich auf die Umsatzerlöse bezieht, als<br />

Kürzung <strong>der</strong> Steuergrundlage angesetzt werden. Demgegenüber kann die<br />

Gesamtsumme des Anschaffungswerts <strong>der</strong> verkauften Güter und <strong>der</strong> vermittelten<br />

Dienstleistungen nur zu 70-85 % <strong>der</strong> über <strong>der</strong> 500-Millionen-HUF-Grenze<br />

liegenden Umsatzerlöse (abhängig von <strong>der</strong> Größe des Umsatzes) angerechnet<br />

werden. Exporterlöse und die dazu gehörenden Kosten werden hier außer<br />

Acht gelassen.<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuer (Vermögenserwerbsteuer)<br />

Der Vermögenserwerbssteuersatz wurde in 2010 von 10 % auf 4 % herabgesetzt.<br />

Beträgt <strong>der</strong> Marktpreis einer Immobilie (vor Abzug eventueller Belastungen)<br />

mehr als 1 Milliarde HUF, dann wird <strong>der</strong> Überschuss zum Satz von 2 %<br />

besteuert. Die Vermögenssteuer für eine Immobilientransaktion kann jedoch<br />

pro Immobilie nicht höher als 200 Millionen HUF sein. Gesellschaften, die im<br />

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Immobilien verkaufen, müssen<br />

auf den Kaufpreis <strong>der</strong> Immobilie nur eine Vermögenserwerbssteuer in Höhe<br />

von 2 % abführen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten<br />

wurden.<br />

Zu Wohnzwecken verwendete Immobilien werden mit einer Vermögenserwerbssteuer<br />

von 4 % belastet. Die Basis für die Berechnung ist <strong>der</strong> Marktwert<br />

<strong>der</strong> Wohnimmobilie.<br />

Der Erwerb einer Beteiligung (Aktien, Kapitalanteile, Genossenschaftsanteile,<br />

Beteiligungsanteile) an einer Gesellschaft, die über Immobilien in Ungarn verfügt,<br />

kann vermögenserwerbssteuerpflichtig (und berichtspflichtig) werden,<br />

wenn die Beteiligung insgesamt mindestens 75 % aller Anteile an dieser Gesellschaft<br />

umfasst. Bei <strong>der</strong> Ermittlung dieses Prozentanteils müssen auch alle<br />

Beteiligungen an <strong>der</strong> Zielgesellschaft berücksichtigt werden, die von Verwandten<br />

(Eltern, Kin<strong>der</strong>n, Ehe- o<strong>der</strong> Lebenspartnern) o<strong>der</strong> Geschäftspartnern<br />

des Erwerbers gehalten werden. Diese Regel gilt von 2011 an nicht für den<br />

Erwerb von Beteiligungen zwischen verbundenen Parteien.<br />

19


Son<strong>der</strong>steuer für den Einzelhandels-, Telekommunikations- und Energiesektor<br />

Vorausschickend muss erwähnt werden, dass diese Steuerarten nach einer<br />

vorübergehenden Periode von drei Jahren mit Wirkung von 1. Januar 2013<br />

abgeschafft wurden.<br />

Unternehmen, die im Einzelhandel, im Bereich Telekommunikation o<strong>der</strong> auf<br />

dem Energiesektor tätig waren, mussten nach ihren Nettoumsätzen aus diesen<br />

steuerbaren Tätigkeiten eine Son<strong>der</strong>steuer abführen.<br />

Der Steuersatz für den Einzelhandel betrug bis <strong>zur</strong> Grundlage von 500 Millionen<br />

HUF 0 %, zwischen 500 Millionen HUF und 30 Milliarden HUF 0,1 %, für den Teil<br />

zwischen 30 und 100 Milliarden HUF 0,4 % und für den über 100 Milliarden HUF<br />

liegenden Teil <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage 2,5 %.<br />

Auch für die Telekommunikationsbetriebe fiel bis <strong>zur</strong> Grundlage von 500 Millionen<br />

HUF noch keine Son<strong>der</strong>steuer an. Für den zwischen 500 Millionen und<br />

5 Milliarden HUF liegenden Teil <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage betrug die Steuer<br />

4,5 % und für Beträge über 5 Milliarden HUF 6,5 %.<br />

Für die von den Energieversorgern ausgeübte Unternehmenstätigkeit kam<br />

bis <strong>zur</strong> Bemessungsgrundlage von 5 Milliarden HUF <strong>der</strong> Steuersatz von 0,3 %<br />

<strong>zur</strong> Anwendung, für die darüber liegenden Beträge galt <strong>der</strong> Steuersatz 1,05 %.<br />

Son<strong>der</strong>steuer für Finanzorganisationen<br />

Finanzorganisationen müssen eine Son<strong>der</strong>steuer auf ihre aus dem Jahresabschluss<br />

abgeleiteten korrigierten Umsatzerlöse abführen (Steuersätze sind von<br />

den Aktivitäten abhängig). Für Kreditinstitute gilt bis <strong>zur</strong> Bemessungsgrundlage<br />

von 50 Milliarden HUF <strong>der</strong> Steuersatz von 0,15 %, darüber <strong>der</strong> Satz von 0,53 %.<br />

20


Gebühr für Finanztransaktionen<br />

Ab dem 1. Januar 2013 muss eine Gebühr für Finanztransaktionen wie Geldüberweisung,<br />

Kreditvergabe, Bargeldaufnahme o<strong>der</strong> Geldwechsel bezahlt werden.<br />

Diese Gebühr, die von den Geldinstituten bezahlt wird, beläuft sich auf 0,2 %,<br />

im Fall von Bargeldaufnahme auf 0,3 %. Die Gebühr kann pro Transaktion nicht<br />

mehr als 6.000 HUF betragen.<br />

Telekommunikationssteuer<br />

Ab dem 1. Juli 2012 wurde für den Telekommunikationssektor eine neue<br />

Steuer eingeführt, während die frühere Son<strong>der</strong>steuer dieses Sektors erst am<br />

1. Januar 2013 abgeschafft wurde. Diese Steuerart muss im Fall von Telekommunikationsdienstleistungen<br />

wie Telefongespräche o<strong>der</strong> SMS bezahlt werden.<br />

Die Steuer beträgt 2 HUF pro Gesprächsminute o<strong>der</strong> pro SMS, kann jedoch<br />

monatlich den Betrag von 700 HUF (Privatpersonen) beziehungsweise<br />

2.500 HUF (Firmen) nicht übersteigen.<br />

Steuer für die Leitungen des Versorgungsnetzes<br />

Mit dem 1. Januar 2013 wurde eine neue Steuerart, die Steuer auf die Leitungen<br />

des Versorgungsnetzes, eingeführt. Steuerpflichtig ist, wer zum ersten Tag<br />

eines Kalen<strong>der</strong>jahres Eigentümer <strong>der</strong> Versorgungsleitungen ist, beziehungsweise<br />

<strong>der</strong> Betreiber <strong>der</strong> Versorgungsleitungen, falls sich das Eigentumsrecht<br />

beim <strong>ungarischen</strong> Staat o<strong>der</strong> bei einer Gemeindeselbstverwaltung befindet.<br />

Steuergrundlage ist die in Metern ausgedrückte Länge <strong>der</strong> Druckleitungen<br />

(mehrere Leitungen, die <strong>zur</strong> Versorgung mit einer identischen Dienstleistung<br />

geeignet sind, müssen als eine Versorgungsleitung betrachtet werden).<br />

Steuer für die Energieversorger<br />

Diese Steuer muss von den Firmen, die im Energiesektor tätig sind (Energieversorger),<br />

bezahlt werden. Die Bemessungsgrundlage ist das Jahresergebnis<br />

vor Steuer, modifiziert mit gewissen Hin<strong>zur</strong>echnungen und Kürzungen.<br />

Der Steuersatz beträgt 31 % <strong>der</strong> positiven Bemessungsgrundlage. Die Steuer<br />

für die Energieversorger kann bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

<strong>der</strong> Körperschaftsteuer nicht als Kürzung berücksichtigt werden.<br />

21


Versicherungssteuer<br />

Ab dem 1. Januar 2013 sind die Versicherungsgesellschaften verpflichtet,<br />

für gewisse Versicherungsdienstleistungen Steuer zu bezahlen. Die Kaskoversicherung<br />

sowie die Vermögens- und Unfallversicherung fallen unter diese<br />

neue Besteuerung (Lebensversicherungen dagegen sind befreit). Die Bemessungsgrundlage<br />

ist die Versicherungsgebühr. Der Steuersatz bewegt sich<br />

abhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Versicherung zwischen 10 und 15 %.<br />

Unfallsteuer<br />

Ab 2012 müssen die Betreiber von Kraftwagen eine Unfallsteuer bezahlen.<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist <strong>der</strong> Jahresbetrag <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung.<br />

Der Steuersatz beträgt 30 %. Die Versicherungsfirmen sind<br />

verpflichtet, diese Steuer von ihren Kunden einzufor<strong>der</strong>n.<br />

Firmenwagensteuer<br />

Die Firmenwagensteuer ist für alle Firmenfahrzeuge zu entrichten, die im<br />

Eigentum einer Gesellschaft stehen o<strong>der</strong> von ihr geleast werden, wobei es<br />

keinen Unterschied macht, ob diese Fahrzeuge zu privaten Zwecken verwendet<br />

werden o<strong>der</strong> nicht. Die Steuer ist vierteljährlich zu zahlen und hängt<br />

von <strong>der</strong> Leistung und <strong>der</strong> Umweltschutzkategorie des Autos ab (monatlich<br />

7.700-44.000 HUF).<br />

Innovationsbeitrag<br />

Gesellschaften, die nicht als Klein- und Mittelstandsbetriebe gelten, müssen<br />

einen Innovationsbeitrag in Höhe von 0,3 % ihrer Bemessungsgrundlage für<br />

die örtliche Gewerbesteuer (d.h. Nettoumsatzerlöse gemäß Rechnungslegungsgesetz<br />

– Lizenzerträge – Materialkosten – Einkaufspreis <strong>der</strong> verkauften<br />

Waren – vermittelte Dienstleistungen – direkte Kosten <strong>der</strong> Forschung und<br />

Entwicklung) entrichten.<br />

22


Umweltbelastungsgebühr<br />

Diese Steuer ist von Verbrauchern, die gewisse Substanzen in die Luft, ins<br />

Wasser o<strong>der</strong> in den Boden emittieren, abzuführen. Die Steuergrundlage hängt<br />

von <strong>der</strong> Art und <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> emittierten Substanzen ab. Die Steuerpflichtigen<br />

müssen ihre Steuererklärungen vierteljährlich einreichen.<br />

Registriersteuer<br />

Seit dem EU-Beitritt müssen Auto- und Motorradbesitzer zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

ursprünglichen Registrierung ihres Fahrzeugs eine Gebühr abführen. Die Höhe<br />

<strong>der</strong> Registriersteuer hängt von <strong>der</strong> Größe, von <strong>der</strong> Umweltkategorie und vom<br />

Alter des Fahrzeugs ab.<br />

Umweltschutzbeitrag<br />

Ein Umweltschutzbeitrag ist für Produkte zu entrichten, die eine Beschädigung<br />

o<strong>der</strong> Verschmutzung <strong>der</strong> Umwelt herbeiführen könnten, und berechnet sich<br />

hauptsächlich auf <strong>der</strong>en Nettogewicht. Zu diesen Erzeugnissen gehören Erdölprodukte,<br />

Batterien, Autoreifen und Elektrogeräte, aber auch Verpackungsmaterial.<br />

Fällig wird dieser Beitrag im Falle von Importen, inländischen Warenumsätzen<br />

und Anschaffungen für den eigenen Verbrauch.<br />

Steuer für die gesunde Ernährung<br />

Ab dem 1. September 2011 wurde eine Steuer <strong>zur</strong> Senkung des Konsums<br />

ungesun<strong>der</strong> Lebensmittel eingeführt. Die Bemessungsgrundlage ist die natürliche<br />

Einheit (Liter, Kilogramm) des betroffenen Produktes. Die Höhe <strong>der</strong> Steuer<br />

hängt von den Zutaten <strong>der</strong> einzelnen Produkte ab.<br />

23


Pauschalsteuer für Unternehmen mit „kleinen Steuerzahlern“,<br />

„Kleinunternehmersteuer“<br />

Ab 2013 wurden zwei neue Steuerarten eingeführt, die nicht nur die Besteuerung<br />

kleiner Unternehmen vereinfachen, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong>en Steuerlast<br />

reduzieren sollen: Es handelt sich um eine Pauschalsteuer für Unternehmen mit<br />

„kleinen Steuerzahlern“ und um die sogenannte Kleinunternehmersteuer.<br />

Weitere spezielle Steuerarten<br />

Für diejenigen, die sich in diesem Dschungel <strong>der</strong> Steuerarten immer noch nicht<br />

verloren fühlen, soll erwähnt werden, dass in Ungarn auch noch spezielle<br />

Steuerarten wie Glücksspielsteuer, Pharmasteuer, Bergbaubeitrag usw. existieren.<br />

Da sie aber nur für spezielle Tätigkeiten in Frage kommen, verzichten<br />

wir hier auf eine detaillierte Beschreibung.<br />

24


Vorschläge zum allgemeinen<br />

steuerlichen<br />

Klima Ungarns<br />

26


Allgemeine Beurteilung des Investitionsklimas<br />

Ein Großteil <strong>der</strong> Investoren hat ihre Tätigkeit in Ungarn am Anfang <strong>der</strong> 90er<br />

Jahre aufgenommen. Diese Firmen fanden in den vergangenen 20 Jahren die<br />

Steuerpolitik Ungarns konstant und zuverlässig. Das Rechtsumfeld war und<br />

ist mit dem in Deutschland vergleichbar.<br />

Die deutschen Firmen haben zu Beginn ihre Tochtergesellschaften als verlängerte<br />

Werkbank gegründet. Der Hauptgrund damals war sicherlich das<br />

wesentlich niedrigere Lohnniveau. Mittlerweile sind aber die Investoren, die<br />

nur vorübergehend, angesichts <strong>der</strong> niedrigeren Lohnkosten in Ungarn tätig<br />

waren, in Richtung Osten weitergezogen. Es werden immer mehr die sonstigen<br />

Vorteile des Landes in den Vor<strong>der</strong>grund gestellt.<br />

Eines <strong>der</strong> wichtigsten Kriterien für die Investitionsentscheidungen ist das sehr<br />

hohe Ausbildungsniveau in Ungarn. Dieses ist nicht nur für das Anwerben<br />

wichtiger Investoren unentbehrlich, son<strong>der</strong>n erzeugt noch einen wichtigen<br />

Multiplikationseffekt. Größere Konzerne schaffen durch ihre Anwesenheit in<br />

Ungarn eine enorme Nachfrage an gut ausgebildeten Arbeitskräften. Dies führt<br />

dazu, dass die Ausbildung noch intensiver wird und dem Land letztendlich ein<br />

Vielfaches an gut ausgebildeten Arbeitskräften <strong>zur</strong> Verfügung steht. Dieser<br />

Umstand sollte mit allen Mitteln (auch steuerlicher Natur) unterstützt werden.<br />

Diese erfreuliche Entwicklung können wir in Ungarn in den letzten Jahren beobachten.<br />

Es wird erwartet, dass durch die Einführung <strong>der</strong> dualen Ausbildung<br />

nach deutschem Muster den Firmen noch mehr gut ausgebildete Fachkräfte<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen werden. Diese Maßnahme führt unter Umständen dann<br />

dazu, dass diese Firmen weitere Investitionen tätigen.<br />

Es hilft in diesem Bereich auch, dass die deutschen Firmen im Allgemeinen ein<br />

gut durchdachtes Mitarbeiterbindungsprogramm haben, das sich wie<strong>der</strong>um<br />

positiv auf die Fluktuation bei diesen Firmen auswirkt. Ergänzt durch die kulturelle<br />

Verbundenheit mit Deutschland werden damit die wichtigsten personellen<br />

Bedingungen für eine Investition geschaffen.<br />

27


Ungarn hat auch erkannt, dass zuerst die großen Produktionsunternehmen,<br />

die in <strong>der</strong> Folge weitere Zulieferer ins Land bringen, von den Vorteilen Ungarns<br />

überzeugt werden müssen. Vor allem in <strong>der</strong> Automobilindustrie, aber auch in<br />

<strong>der</strong> Elektronik und in <strong>der</strong> Pharmaproduktion ist das zu beobachten. Wenn<br />

solche Firmen nach Ungarn gelockt werden können, zieht das über eine Multiplikatorwirkung<br />

weitere Firmen an. Für die Zulieferer spielt die geografische<br />

Nähe zu den wichtigsten Kunden eine wesentliche Rolle.<br />

Ungarn liegt als Investitionsstandort in Europa sehr günstig. Durch die zentrale<br />

geografische Lage in Mittelosteuropa sind gute Gegebenheiten vorhanden.<br />

Ergänzt mit einer guten Infrastruktur sind die besten Voraussetzungen für Neuinvestitionen<br />

geschaffen. Die Nähe zu den Kunden und die damit verbundenen<br />

niedrigeren Transportkosten und Transportzeiten bieten Vorteile, die Ungarn<br />

zum bevorzugten Investitionsland <strong>der</strong> Region machen können. Über die mittlerweile<br />

wirklich kurzen Transportwege in <strong>der</strong> Region wird aber auch die Konkurrenzsituation<br />

härter. Ungarn muss für neue Investitionen mit den Nachbarlän<strong>der</strong>n<br />

Slowakei, Rumänien, Tschechien und Polen konkurrieren. In diesem<br />

Zusammenhang spielen aber die Steuern eine wesentliche Rolle. Angesichts<br />

des Wettbewerbs in <strong>der</strong> Region kann nur eine gute Steuerpolitik dazu führen,<br />

dass Investitionen nachhaltig in Ungarn getätigt werden.<br />

Sollte es Ungarn gelingen, eine wirtschaftlich zentrale Position in Mittelosteuropa<br />

einzunehmen, könnten die Investitionen auch in eine erweiterte, sehr<br />

wünschenswerte Richtung ausgedehnt werden. Die früheren verlängerten Werkbänke<br />

könnten durch die zentrale Lage mit vollem Chancen- und Risikoprofil<br />

sowie mit allen wesentlichen Funktionen (z.B. Forschung und Entwicklung) eines<br />

Entrepreneurs ergänzt werden. Das verlangt wie<strong>der</strong>um noch mehr gut ausgebildete<br />

Fachkräfte auch auf einem höheren Niveau (Ingenieure, Finanzexperten und<br />

ähnliche). Die Erhöhung des Beschäftigungsgrades wird dadurch gewährleistet.<br />

Um diese Position erreichen zu können, ist es empfehlenswert, die Nachbarlän<strong>der</strong><br />

ständig zu „benchmarken". Die Märkte <strong>der</strong> Region, mit denen Ungarn<br />

im Wettbewerb steht, müssen beobachtet werden, um festzustellen, wie<br />

Ungarn sich besser positionieren könnte. Polen ist z. B. ein sehr erfolgreicher<br />

Mitbewerber. Mit seinen „Special Economic Zones" und mit ebenfalls gut<br />

ausgebildeten, nicht teuren Arbeitskräften ist Polen für Investoren ebenfalls<br />

sehr interessant. Da muss Ungarn mithalten können.<br />

28


Wie wir sehen, hängt die Entscheidung eines Investors über eine neue Investition<br />

von mehreren Kriterien ab. Die Absicht <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Regierung,<br />

größere Investoren nach Ungarn zu locken, kann nicht allein über steuerliche<br />

Vorteile umgesetzt werden. Wenn aber eine Investition in <strong>der</strong> Region ohnehin<br />

ernsthaft überlegt wird, spielen die Steuern eine entscheidende Rolle.<br />

Schauen wir uns also an, wie die Steuern in Ungarn aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Investoren<br />

beurteilt werden.<br />

Wichtigste Kriterien steuerlicher Art<br />

bei Investitionsentscheidungen<br />

Langfristige Berechenbarkeit<br />

Wenn ich den Umfang dieses Buches als Grundlage nehme, dann sollten sich<br />

mindestens 20 Seiten um dieses eine Wort handeln: „Berechenbarkeit“. Es gab<br />

in den letzten drei Monaten kein Interview mit den Entscheidungsträgern <strong>der</strong><br />

großen deutschen Konzerne, bei dem die Priorität <strong>der</strong> langfristigen Berechenbarkeit<br />

nicht erwähnt wurde. Selbst Steuerdirektoren, <strong>der</strong>en wichtigste Aufgabe<br />

heutzutage die Senkung <strong>der</strong> sogenannten „effektiven Konzernsteuerquote“<br />

ist, haben einstimmig bestätigt, dass die Zuverlässigkeit und Berechenbarkeit<br />

des Steuersystems wichtiger sind als <strong>der</strong> Steuersatz an sich.<br />

Selbstverständlich kann Ungarn mit seinen Steuersätzen nicht wesentlich über<br />

<strong>der</strong> durchschnittlichen Steuerbelastung <strong>der</strong> Region liegen, aber auch die niedrigsten<br />

Steuersätze sind für die Investoren nicht ausreichend, wenn die Vergangenheit<br />

durch eine ständige Modifizierung <strong>der</strong> Steuergesetze gekennzeichnet ist.<br />

Dadurch wird die Zuverlässigkeit gestört, um größere Investitionen, die über<br />

einen langfristigen Zeithorizont gerechnet werden, zu tätigen. Ungarn weist<br />

lei<strong>der</strong> im Bereich <strong>der</strong> Zuverlässigkeit anhand <strong>der</strong> Steuerän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> vergangenen<br />

Jahre ein nicht unwesentliches Defizit vor.<br />

29


Beispiele für inkonsequente, ständige Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Steuergesetze sind<br />

ohne Anspruch auf die Vollständigkeit die folgenden:<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

Senkung und dann zweimalige Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes;<br />

Einführung, dann Abschaffung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>steuern für Energieversorger<br />

und Telekommunikationsfirmen – gleichzeitige (teilweise sogar parallele)<br />

Einführung weiterer Steuern für diese Sektoren;<br />

Einführung eines steuerschonenden Caffeteriasystems, dann Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Steuerlast <strong>der</strong> Zuwendungen;<br />

Einführung eines großzügigen För<strong>der</strong>ungsprogrammes für Sportvereine,<br />

dann wesentliche Kürzung <strong>der</strong> Vorteile.<br />

Das waren jetzt nur Beispiele für nicht konsequente Steuergesetzän<strong>der</strong>ungen.<br />

Wenn eine Firma auf diesen Regeln basierend eine Entscheidung getroffen hat,<br />

musste sie später diese Entscheidung wie<strong>der</strong> rückgängig machen o<strong>der</strong> hat<br />

Nachteile erleiden müssen.<br />

Über diese Beispiele hinaus sind lei<strong>der</strong> in den letzten Jahren auch eine Reihe<br />

von neuen Steuern eingeführt worden: Son<strong>der</strong>steuer für Finanzorganisationen,<br />

Gebühr für Finanztransaktionen, Telekommunikationssteuer, Steuer für die<br />

Leitungen des Versorgungsnetzes, Steuer für die Energieversorger, Versicherungssteuer,<br />

Unfallsteuer, Steuer für die gesunde Ernährung – die Namen<br />

dieser neuen Steuerarten kann man sich kaum merken. Selbst wenn diese<br />

Steuern einen Teil <strong>der</strong> Firmen – vor allem Produktionseinheiten – kaum beeinflusst<br />

haben, ist die Einführung einer Steuer jedes Mal als schlechte Nachricht<br />

in <strong>der</strong> Konzernzentrale angekommen. Es handelt sich hier um Maßnahmen,<br />

die bei den Investoren eine sehr schlechte Stimmung verursachen. Darüber<br />

hinaus ist damit auch ein Kostenfaktor verbunden: Große Organisationen können<br />

nur sehr langsam und kostenintensiv auf die Än<strong>der</strong>ungen reagieren. Durch die<br />

vielen kleinen Än<strong>der</strong>ungen geht dann die Transparenz ganz verloren, was letzten<br />

Endes dazu führt, dass sich die potenziellen Investoren bei ihren Investitionsentscheidungen<br />

gestört fühlen und gegebenenfalls für einen an<strong>der</strong>en<br />

Standort entscheiden.<br />

30


Die Lösung dieses Problems ist nun nicht unbedingt die Abschaffung dieser<br />

neuen Steuerarten. Sicherlich könnte man einige Vorschriften, die vor kurzem<br />

eingeführt wurden und allgemein für schädlich gehalten werden (wie zum<br />

Beispiel die zeitliche Verschiebung <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Verlustvorträge), wie<strong>der</strong><br />

abschaffen. Viel wichtiger wäre aber zu erklären, dass diese Regelungen<br />

langfristig nicht geän<strong>der</strong>t werden. Die gleiche Regierung, die jetzt das Land<br />

führt, hat vor 12 Jahren die Steuergesetze für zwei Jahre verabschiedet.<br />

Eine ähnliche Maßnahme würden die Investoren sicherlich begrüßen.<br />

Wenn die langfristige Berechenbarkeit wie<strong>der</strong> hergestellt wurde, treffen die<br />

Investoren ihre Entscheidung über eine neue Investition anhand <strong>der</strong> sogenannten<br />

„effektiven Steuerquote“.<br />

Wie berechnet man diese Quote?<br />

Berechnung des effektiven Steuersatzes<br />

Für einen westlichen Investor ist es sehr wichtig, dass sich das gesamte steuerliche<br />

Umfeld positiv entwickelt. Daher berechnet man vor dem Tätigen einer<br />

Investition steuerlich als erstes den sogenannten „effektiven Steuersatz“. Dabei<br />

werden sämtliche Steuern (inklusive Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer,<br />

Zölle, bei einigen Konzernen auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge)<br />

berücksichtigt. Letztendlich ist entscheidend, mit wie hohen<br />

Steuern und Abgaben <strong>der</strong> Gewinn aus dem Land, in dem man produziert,<br />

generiert und ausgeschüttet werden kann.<br />

Um zu verstehen, wie die gut klingenden Zahlen einer schönen Län<strong>der</strong>broschüre<br />

bei den Investoren in den effektiven Steuersatz umgerechnet werden,<br />

müssen wir ein kurzes Fallbeispiel durchrechnen. Natürlich stehen den Investoren<br />

komplizierte Planungssysteme <strong>zur</strong> Verfügung, um den effektiven Steuersatz<br />

zu berechnen. Ich hoffe aber, dass die Grundlogik auch anhand eines<br />

ziemlich vereinfachten Fallbeispiels zu verstehen ist.<br />

31


Angenommene Daten für die Berechnung des effektiven Steuersatzes<br />

(Daten in EUR):<br />

Investitionsvolumen: 15.000.000<br />

Durch Eigenkapital finanziert: 5.000.000<br />

Fremdfinanziert: 10.000.000<br />

Zinsen p/a: 4 %<br />

Abschreibung p/a: 10 %<br />

Folgende Ergebniszahlen werden nach <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Investition<br />

(Investitionszeit: 1 Jahr) geplant (einfachheitshalber jährlich konstant):<br />

Nettoumsatzerlöse: 40.000.000<br />

Materialaufwand: 25.000.000<br />

Personalaufwand: 5.000.000<br />

Sonstige Aufwendungen: 5.000.000<br />

Wir nehmen außerdem an, dass die Fremdfinanzierung ab dem 3. Geschäftsjahr<br />

jeweils mit 2.000.000 EUR getilgt werden kann (Tilgung am 1. Tag des<br />

Geschäftsjahres). Eine weitere Vereinfachung ist, dass die Bemessungsgrundlage<br />

<strong>der</strong> Gewerbesteuer dem Differenzbetrag Nettoumsatzerlöse – Materialaufwand<br />

entspricht. Im Jahr <strong>der</strong> Investition werden Anlaufverluste von<br />

1.000.000 EUR (inkl. Zinsaufwand) erwirtschaftet. Die 80 %ige Körperschaftsteuerermäßigung<br />

kann in Anspruch genommen werden. Direktför<strong>der</strong>ungen<br />

konnten nicht beantragt werden.<br />

32


Anhand dieser Daten ergeben sich für die 5 Folgejahre (nach dem Investitionsjahr)<br />

folgende Berechnungen:<br />

Jährliche Abschreibungen:<br />

1.500.000 EUR<br />

Zinsaufwendungen:<br />

Jahr 1:<br />

400.000 EUR<br />

Jahr 2:<br />

320.000 EUR<br />

Jahr 3:<br />

240.000 EUR<br />

Jahr 4:<br />

160.000 EUR<br />

Jahr 5:<br />

80.000 EUR<br />

Jährliche Gewerbesteuer: (40.000.000 – 25.000.000) EUR * 2 % =<br />

300.000 EUR<br />

Jährlicher Innovationsbeitrag: (40.000.000 – 25.000.000) EUR * 0,3 % =<br />

45.000 EUR<br />

Anhand <strong>der</strong> vorgegebenen und <strong>der</strong> errechneten Daten ergibt sich für die<br />

5 Folgejahre folgende Ergebnisrechnung (Daten ab jetzt in Tausend EUR):<br />

Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5<br />

Umsatzerlöse: 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000<br />

Materialaufwand: 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000<br />

Personalaufwand: 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000<br />

Abschreibungen: 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500<br />

Sonstiger Aufwand: 5.345 5.345 5.345 5.345 5.345<br />

Betriebsergebnis: 3.155 3.155 3.155 3.155 3.155<br />

Finanzaufwand: 400 320 240 160 80<br />

Ergebnis vor Steuer: 2.755 2.835 2.915 2.995 3.075<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Körperschaftsteuer treffen wir die Annahme, dass die<br />

Hin<strong>zur</strong>echnungen und die Kürzungen bis auf die Nutzung des Verlustvortrages<br />

Null sind. Weitere Annahme ist, dass die Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> ermäßigten<br />

Körperschaftsteuer (10 %) – umgerechnet zum Kurs 300 HUF/EUR –<br />

1.666.667 EUR beträgt.<br />

33


Berechnung <strong>der</strong> Körperschaftsteuer:<br />

Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5<br />

Ergebnis vor Steuer: 2.755 2.835 2.915 2.995 3.075<br />

Nutzung des Verlustes: - 1.000<br />

Bemessungsgrundlage: 1.755 2.835 2.915 2.995 3.075<br />

Steuer 10 %: 167 167 167 167 167<br />

Steuer 19 %: 17 222 237 252 268<br />

Summe Steuer: 184 389 404 419 435<br />

80 % Ermäßigung: 147 311 323 335 348<br />

Zu zahlende Steuer: 37 78 81 84 87<br />

Versteuertes Ergebnis: 2.718 2.757 2.834 2.911 2.988<br />

Als letzte Annahme können wir davon ausgehen, dass 1/8 <strong>der</strong> Personalkosten<br />

Einkommensteuer ist und 3/8 <strong>der</strong> Personalkosten Sozialabgaben sind.<br />

Die Hälfte <strong>der</strong> Personalkosten wird an die Mitarbeiter ausbezahlt. Bei einer<br />

genauen Planung rechnet man die Personalkosten natürlich anhand <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

marktüblichen Bruttogehälter.<br />

In unserem Beispiel sind also folgende Personalnebenkosten zu berücksichtigen:<br />

Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5<br />

Personalaufwand: 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000<br />

davon:<br />

Einkommensteuer: 625 625 625 625 625<br />

Sozialabgaben: 1.875 1.875 1.875 1.875 1.875<br />

Nettogehälter: 2.500 2.500 2.500 2.500 2.500<br />

34


In <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>broschüre Ungarns stehen für unser Beispiel folgende „Highlights“:<br />

→ 10 bzw. 19 % Körperschaftsteuer<br />

→ davon 80 % Ermäßigung (effektive Steuer: 2 bzw. 3,8 %)<br />

→ „winzige“ 2 %ige Gewerbesteuer<br />

→ 16 % Einkommensteuer für die Mitarbeiter<br />

Nachdem <strong>der</strong> Investor diese Daten kennen gelernt hat, ergeben sich für ihn<br />

anhand <strong>der</strong> Berechnungen folgende Kennzahlen:<br />

In den 5 Jahren werden folgende Steuern bezahlt:<br />

Körperschaftsteuer: 367<br />

Gewerbesteuer: 1.500<br />

Innovationsbeitrag: 225<br />

Einkommensteuer: 3.125<br />

Sozialabgaben: 9.375<br />

Gesamt: 14.592<br />

Seine vereinfachte Ergebnisrechnung sieht wie folgt aus (alles netto gerechnet):<br />

Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5<br />

Umsatzerlöse 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000<br />

Materielaufwand 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000<br />

Personalaufwand 2.500 2.500 2.500 2.500 2.500<br />

Abschreibungen 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500<br />

Sonstiger Aufwand 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000<br />

Finanzaufwand 400 320 240 160 80<br />

Ergebnis vor Steuern 5.600 5.680 5.760 5.840 5.920<br />

35


In unserem Beispiel lautet die Schlussfolgerung des Investors wie folgt:<br />

In den 5 Jahren werden wir ein Gesamtergebnis vor Steuern von 28.800.000<br />

EUR erwirtschaften. Für verschiedene Zwecke werden wir Steuern in Höhe von<br />

14.592.000 EUR zahlen müssen. Wir können damit Dividenden in Höhe von<br />

14.208.000 EUR ausschütten. Der effektive Steuersatz beträgt rund 51 %!<br />

Die Mehrheit <strong>der</strong> Konzerne rechnet die Steuern und Abgaben, die die Mitarbeiter<br />

betreffen, nicht in die effektive Steuerquote ein.<br />

In diesem Fall rechnet sich <strong>der</strong> folgende effektive Steuersatz:<br />

Körperschaftsteuer: 367<br />

Gewerbesteuer: 1.500<br />

Innovationsbeitrag: 225<br />

Gesamt: 2.092<br />

Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5<br />

Ergebnis vor Steuer: 2.755 2.835 2.915 2.995 3.075<br />

(ursprünglich)<br />

+ Gewerbesteuer: 300 300 300 300 300<br />

+ Innovationsbeitrag: 45 45 45 45 45<br />

Ergebnis vor Steuern: 3.100 3.180 3.260 3.340 3.420<br />

Nun lautet die Schlussfolgerung des Investors wie folgt:<br />

In den 5 Jahren werden wir ein Gesamtergebnis vor Steuern von 16.300.000 EUR<br />

erwirtschaften. Für verschiedene Zwecke werden wir Ertragssteuern in Höhe<br />

von 2.092.000 EUR zahlen müssen. Wir können damit Dividenden in Höhe von<br />

14.208.000 EUR ausschütten. Der effektive Steuersatz beträgt rund 13 %!<br />

36


Mit diesem Rechenbeispiel wollte ich nur die Aufmerksamkeit darauf lenken,<br />

dass die großen Konzerne ganz genau berechnen, wie hoch die tatsächliche<br />

Steuerbelastung ist, bevor sie eine Entscheidung über eine größere Investition<br />

treffen. In <strong>der</strong> Praxis ist eine solche Berechnung noch viel komplizierter.<br />

Die nicht abzugsfähige Vorsteuer, die Zölle und sonstigen Gebühren sowie eine<br />

Reihe sonstiger kleiner Steuerarten werden alle berücksichtigt. Je einfacher<br />

und vor allem zuverlässiger das ungarische Steuersystem ist, desto einfacher<br />

ist die Entscheidung, Ungarn als Produktionsstandort zu wählen.<br />

Sonstige allgemeine Merkmale des <strong>ungarischen</strong> Steuersystems<br />

Bis jetzt ging es zum größten Teil um die steuerliche Situation <strong>der</strong> Produktionsgesellschaften.<br />

Obwohl die langfristige Berechenbarkeit und die Einfachheit<br />

des Steuersystems von jedem Investor gewünscht werden, kommt es vor allem<br />

bei <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Produktionseinheiten immer wie<strong>der</strong> vor, dass die Standortentscheidung<br />

unter an<strong>der</strong>em wegen steuerlicher Vorteile auf ein bestimmtes<br />

Land fällt.<br />

Handelsunternehmen, Energieversorger, Telekommunikationsfirmen und<br />

sogar Immobilienentwickler kommen demgegenüber in ein Land, weil sie<br />

dort Marktanteile gewinnen wollen. Natürlich spielen auch bei ihnen die<br />

steuerlichen Verhältnisse eine wesentliche Rolle, sie können jedoch ihre Tätigkeit<br />

nur dort ausüben, wo die Nachfrage vorhanden ist.<br />

Infolge <strong>der</strong> Finanzkrise, dem schwierigen Konsumumfeld und <strong>der</strong> lokalen Wettbewerbssituation<br />

ist die Tätigkeit vieler großer Einzelhandelsunternehmen in<br />

Ungarn <strong>der</strong>zeit verlustträchtig. In dieser Situation war die Einhebung von Son<strong>der</strong>steuern<br />

sehr schmerzhaft und führte effektiv zu einer Substanzbesteuerung.<br />

In einer solchen Situation ist auch die Gewerbesteuer eine Substanzsteuer, wenn<br />

trotz Verlustsituation eine positive Bemessungsgrundlage ausgewiesen wird<br />

und daher Gewerbesteuer in nicht unwesentlicher Höhe bezahlt werden muss.<br />

Eine an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Investition wäre für große Konzerne in Ungarn ebenfalls zu<br />

überlegen. Die steuerlichen Bedingungen für Finanzierungsgesellschaften und<br />

noch mehr für Gesellschaften, die über weltweite Lizenzen verfügen, sind vorteilhaft.<br />

Der relativ niedrige Körperschaftsteuersatz und die 50%ige Ermäßigung<br />

bei Lizenzeinnahmen machen den Finanzierungsstandort Ungarn eigentlich<br />

37


sehr attraktiv, und die Befreiung dieser Einnahmen von <strong>der</strong> Gewerbesteuer ist<br />

ein weiterer Wettbewerbsvorteil. Seit <strong>der</strong> Wirtschaftskrise sind aber die Konzerne<br />

noch vorsichtiger geworden. Daher ist es wegen <strong>der</strong> allgemeinen Kursrisiken<br />

aus heutiger Sicht kaum vorstellbar, dass ohne Euro als Landeswährung<br />

eine Finanzierungsgesellschaft in Ungarn gegründet wird. Da hilft auch die<br />

Maßnahme nicht viel, dass die Bücher in Ungarn in Euro geführt werden können.<br />

Gewisse Abkühlung des Investitionswillens bereitet auch das Vorhandensein<br />

<strong>der</strong> Schattenwirtschaft. Hier gelangen unglaublich große Beträge unversteuert<br />

<strong>zur</strong> Auszahlung. Dies führt dazu, dass dann die Wettbewerbsfähigkeit <strong>der</strong><br />

steuerlich sauberen Firmen nicht immer gewährleistet werden kann.<br />

Kein steuerliches Anliegen, aber es ist wahr: In Ungarn bereits ansässigen<br />

Investoren zufolge wird von neuen Investoren, die ins Land kommen wollen,<br />

als erstes gefragt, wie es mit <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Verfassung weitergehen soll.<br />

Wohl wissend, dass die ungarische Verfassung die Freiheit <strong>der</strong> ausländischen<br />

Investoren in keiner Weise einschränken kann, ist es eine durch die negative<br />

Beurteilung <strong>der</strong> westlichen Politiker verursachte Frage, die sonst bei Investitionsentscheidungen<br />

nie gestellt wird. Es gibt Län<strong>der</strong>, die gar keine Verfassung<br />

haben, und trotzdem wird von Investoren eine Investition in einem solchen<br />

Land deswegen nicht als riskant bezeichnet.<br />

38


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

Die Meinung <strong>der</strong> leitenden deutschen Unternehmen über das allgemeine<br />

steuerliche Klima in Ungarn wurde auf den vorherigen Seiten dargestellt.<br />

Nun kommen wir zu den ganz konkreten, komprimierten Vorschlägen <strong>zur</strong> Verstärkung<br />

<strong>der</strong> bisher erreichten Vorteile und <strong>zur</strong> Beseitigung gewisser Nachteile.<br />

1. Durch Einführung <strong>der</strong> dualen Ausbildung werden zukünftig motivierte<br />

Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt erscheinen. Mit allen Mitteln (auch<br />

steuerlicher Natur) soll die Ausbildung weiterhin unterstützt werden,<br />

um die Nachfrage <strong>der</strong> Firmen erfüllen zu können und um durch genügend<br />

gut ausgebildete Fachkräfte weitere Firmen nach Ungarn zu bringen.<br />

2. Große, weltweit agierende Firmen sollen weiterhin mit großzügigen<br />

steuerlichen Vorteilen an Ungarn gebunden werden, um die Zulieferer<br />

zwangsläufig ebenfalls nach Ungarn bringen zu können o<strong>der</strong> in Ungarn<br />

halten zu können.<br />

3. Die Nachbarlän<strong>der</strong> (Slowakei, Rumänien, aber auch Polen und<br />

Tschechien) sollen einem ununterbrochenen Benchmarkingprozess<br />

unterzogen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit Ungarns gewährleisten<br />

zu können.<br />

4. Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit <strong>der</strong> Firmen soll mit steuerlichen<br />

Mittel unterstützt werden, um den bereits in Ungarn tätigen<br />

Unternehmen zu helfen, weitere Ressourcen auf diesem Gebiet nach<br />

Ungarn zu bringen.<br />

5. Die langfristige Berechenbarkeit soll durch Vereinfachung des Steuersystems<br />

und durch Verabschiedung <strong>der</strong> Steuergesetze wie<strong>der</strong> für<br />

mehrere Jahre erreicht werden.<br />

39


6. Die Substanzbesteuerung für verlustträchtige Firmen (vor allem bei<br />

<strong>der</strong> Gewerbesteuer) soll zukünftig durch Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

vermieden werden.<br />

7. Die Einführung des Euros als Landeswährung <strong>zur</strong> Senkung <strong>der</strong> Kursrisiken<br />

sollte angestrebt werden, um mehr Firmen mit Finanzierungsund<br />

Lizenzierungstätigkeit nach Ungarn bringen zu können.<br />

8. Die Schattenwirtschaft soll durch verstärkte Kontrollen <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />

<strong>zur</strong>ückgedrängt werden, um den ehrlichen Firmen die Wettbewerbsneutralität<br />

gewährleisten zu können.<br />

40


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Vorschriften im Bereich <strong>der</strong><br />

Umsatzsteuer<br />

42


Im Bereich <strong>der</strong> Umsatzsteuer hat das Land Ungarn keine Möglichkeiten, ein<br />

von den an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union grundsätzlich abweichendes<br />

System zu gestalten. Die Richtlinie 2006/112/EG <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union schreibt sehr tiefgehende, allgemein gültige Regeln für diese Steuerart<br />

vor. Es ist aber erstaunlich, dass in den einzelnen Mitgliedslän<strong>der</strong>n trotz dieser<br />

Vereinheitlichung eine Menge von Detailregeln existiert. Auch in Ungarn gelten<br />

viele, unter an<strong>der</strong>em sehr administrative Regelungen, <strong>der</strong>en Einhaltung von<br />

den Firmen große Aufmerksamkeit erfor<strong>der</strong>t.<br />

Allgemeiner Mehrwertsteuersatz<br />

Fangen wir aber mit <strong>der</strong> Höhe des allgemeinen Satzes <strong>der</strong> Umsatzsteuer an.<br />

Dieser beträgt 27 %! Für Firmen, die sich in Ungarn auf den Vertrieb konzentrieren,<br />

ist <strong>der</strong> 27 %ige Satz sehr kontraproduktiv und unterstützt den Konsum<br />

sicherlich nicht.<br />

Vertriebsgesellschaften geht es augenblicklich grundsätzlich nicht sehr gut.<br />

Die Wirtschaftskrise führte auch in Ungarn dazu, dass <strong>der</strong> Einzelhandel einen<br />

wesentlichen Rückgang erleiden musste. Dadurch, dass die Kreditvergabe <strong>der</strong><br />

Banken (vor allem im Bereich <strong>der</strong> Devisenkredite) an die Bevölkerung <strong>zur</strong><br />

Finanzierung von Konsumgütern auf einen Bruchteil des Wertes vor <strong>der</strong> Krise<br />

<strong>zur</strong>ückgegangen ist, mussten auch die Einzelhandelsgesellschaften wesentliche<br />

Umsatzrückgänge in Kauf nehmen. Dazu kam noch die – wenn auch nur<br />

vorübergehend – eingeführte Son<strong>der</strong>steuer auf die Einzelhandelsumsätze.<br />

Wie ich im allgemeinen Teil des Buches bereits erwähnt habe, war ein großer<br />

Teil <strong>der</strong> Einzelhandelsfirmen in den vergangenen Jahren verlustträchtig. Ihnen<br />

würde es nur helfen, wenn sich <strong>der</strong> Konsum endlich wie<strong>der</strong> erhöhen könnte.<br />

Neben <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Kreditgewährungsbereitschaft <strong>der</strong> Banken, die nun<br />

auch von <strong>der</strong> Ungarischen Nationalbank unterstützt wird, könnte hier die<br />

Senkung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes einiges bewegen. Natürlich<br />

müsste Ungarn dazu in <strong>der</strong> Lage sein, die dadurch <strong>zur</strong>ückfallenden Umsatzsteuereinnahmen<br />

kurzfristig durch an<strong>der</strong>e Haushaltseinnahmen zu kompensieren.<br />

Mittelfristig aber würde die Belebung des Einzelhandels zu höheren<br />

Umsatzsteuereinnahmen führen und indirekt auch Haushaltseinnahmen<br />

43


an<strong>der</strong>er Steuerarten (zum Beispiel Körperschaft- und Gewerbesteuer <strong>der</strong> Einzelhandelsfirmen,<br />

aber auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge<br />

<strong>der</strong>en Angestellter) generieren.<br />

Der Rückgang <strong>der</strong> Schattenwirtschaft durch die verbesserte Wettbewerbsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> ehrlichen Firmen könnte eine weitere Folge <strong>der</strong> Senkung des<br />

allgemeinen Mehrwertsteuersatzes sein.<br />

Prüfung vor <strong>der</strong> Vorsteuerrückvergütung<br />

Wenn eine Gesellschaft in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung mehr abzugsfähige<br />

Vorsteuer ausweist als die Summe ihrer zu zahlenden Umsatzsteuer,<br />

kann sie den Differenzbetrag auf die nächste Periode vortragen o<strong>der</strong> aber auch<br />

vom Finanzamt <strong>zur</strong>ückfor<strong>der</strong>n (unter gewissen Beträgen – je nach Häufigkeit<br />

<strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldungen – ist nur <strong>der</strong> Vortrag auf die nächste Periode<br />

zulässig). Bei Produktionsgesellschaften, die zum großen Teil ihre Fertigprodukte<br />

ins Ausland liefern, übersteigt die abzugsfähige Vorsteuer jeden Monat<br />

die zu zahlende Umsatzsteuer. Schauen wir kurz an, wie das zustande kommt!<br />

Diese Firmen beliefern zum Teil ihre Muttergesellschaft im Ausland, zum Teil<br />

ihre Kunden im Ausland, und nur geringfügig ihre Kunden in Ungarn. Unabhängig<br />

davon, ob die Lieferungen ins Ausland innerhalb (innergemeinschaftliche<br />

Lieferung) o<strong>der</strong> außerhalb (Exportlieferung) <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

erfolgen, werden die zu diesen Lieferungen gehörenden Rechnungen nach<br />

den geltenden Vorschriften ohne Umsatzsteuer ausgestellt (abgesehen von<br />

wenigen Ausnahmen, wie zum Beispiel Lieferungen an Privatkunden).<br />

Somit beschränkt sich die Summe <strong>der</strong> zu zahlenden Umsatzsteuer auf die<br />

Rechnungen an die Kunden innerhalb des Landes.<br />

Demgegenüber kaufen diese Firmen viele Produktionsteile und auch viele<br />

Dienstleistungen in Ungarn ein. Darüber hinaus investieren sie auch noch häufig<br />

in Sachanlagen. Daher ist <strong>der</strong> Vorsteuerinhalt ihrer Eingangsrechnungen fast<br />

immer wesentlich höher als die zu zahlende Umsatzsteuer. Das kommt aber –<br />

wie erwähnt – einerseits durch die Eingangsrechnungen des hohen Investitionsvolumens,<br />

an<strong>der</strong>erseits durch die Eingangsrechnungen <strong>der</strong> vielen <strong>ungarischen</strong><br />

Zulieferer zustande. Beides sind von <strong>der</strong> Regierung eindeutig begrüßte Ereignisse.<br />

44


Diese Firmen haben also zwei Möglichkeiten: Entwe<strong>der</strong> verschieben sie die<br />

Rückfor<strong>der</strong>ung des Differenzbetrages auf den nächsten Monat o<strong>der</strong> sie for<strong>der</strong>n<br />

diese Summe doch gleich <strong>zur</strong>ück. Da sie sich aber jeden Monat in einer Rückfor<strong>der</strong>ungsposition<br />

befinden, hilft ihnen die Verschiebung langfristig nicht:<br />

Eines Tages müssen sie die aufgesammelte Summe <strong>zur</strong>ückverlangen.<br />

Was ist das Phänomen an diesem Schritt, an <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung des Vorsteuerbetrages?<br />

Über einer bestimmten Summe, die bei diesen Firmen leicht überschritten werden<br />

kann, kommt eine automatische Prüfung seitens des Steueramtes. Wenn<br />

die Firma jeden Monat eine Rückvergütung beantragt, dann gibt es jeden Monat<br />

eine Prüfung. Auch wenn monatelang o<strong>der</strong> jahrelang seitens des Steueramtes<br />

nichts beanstandet wird, vergeht nie auch nur ein einziger Monat ohne Prüfung.<br />

Es ist unverständlich, warum diese Firmen seit Jahren immer noch monatlich<br />

beweisen sollen, dass sie mit den Umsatzsteuervoranmeldungen richtig umgehen<br />

können.<br />

Die fast ununterbrochene Prüfung <strong>der</strong> Vorsteuervergütungsunterlagen bindet<br />

enorme Kapazitäten bei diesen Firmen. Darüber hinaus müssen sie auch die<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen selbst sehr sorgfältig zusammenstellen. Sollte<br />

sich nämlich herausstellen, dass in <strong>der</strong> Voranmeldung ein Fehler gemacht und<br />

daher ein zu hoher Betrag <strong>zur</strong>ückgefor<strong>der</strong>t wurde, werden auf den Differenzbetrag<br />

oft die maximale Strafe von 50 % sowie Verzugszinsen in <strong>der</strong> doppelten<br />

Höhe des Notenbankleitzinssatzes auferlegt. Kein Wun<strong>der</strong>, dass die Firmen<br />

in Ungarn einem Investor zufolge mehr als das Zweifache an Zeit mit <strong>der</strong><br />

Erstellung <strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldung verbringen als die Kollegen in<br />

den Nachbarlän<strong>der</strong>n.<br />

45


Detaillierte Meldung ab 2013<br />

Wie ich bereits bei <strong>der</strong> Beschreibung des Steuersystems erwähnt habe, verlangt<br />

eine neue Regelung ab 2013, dass eine detaillierte Meldung über die<br />

Eingangs- und Ausgangsrechnungen, <strong>der</strong>en Vorsteuer- beziehungsweise<br />

Mehrwertsteuerinhalt 2 Millionen HUF erreicht o<strong>der</strong> übersteigt, mit Angabe<br />

zusätzlicher Informationen gleichzeitig mit <strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldung<br />

eingereicht werden muss.<br />

Die Bemühung <strong>der</strong> Behörde, das Betreiben eines Umsatzsteuerkarussells innerhalb<br />

Ungarns unmöglich zu machen, soll uns willkommen sein. Die Zusammenstellung<br />

dieser Daten bereitet für die Firmen jedoch enormen zusätzlichen<br />

Administrationsaufwand. Nicht einmal bei den führenden EDV-Programm-<br />

Anbietern konnte diese Aufgabe maschinell gelöst werden. Daher tippen gut<br />

bezahlte Mitarbeiter großer Firmen die Daten in eine Excel-Datei ein, um dann<br />

die detaillierte Meldung mit Daten versehen zu können. Auch wenn das Ziel<br />

dieser Maßnahme verständlich ist, können die Firmen, die ihre Zuverlässigkeit<br />

und Glaubwürdigkeit oft genug bewiesen haben, diese zusätzliche administrative<br />

Belastung einfach nicht gebrauchen.<br />

Hinweis auf die Originalrechnung<br />

im Fall von Gutschriften<br />

Auch eine an<strong>der</strong>e Detailregelung bereitet für viele Firmen kaum lösbare Probleme:<br />

In <strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldung soll bei Gutschriften auf die ursprünglichen<br />

Rechnungen <strong>zur</strong>ückgegriffen werden. Es gibt Programme, die nicht in<br />

<strong>der</strong> Lage sind, diesen Hinweis zu vermerken. Die Lösung (zumindest vorübergehend)<br />

ist wie<strong>der</strong> die manuelle Ergänzung dieser Informationen unter entsprechendem<br />

Zusatzaufwand. Das kann doch nicht die Absicht des Gesetzgebers<br />

gewesen sein!<br />

46


Nachträgliche Besteuerung und Bestrafung<br />

Es ist genauso ein Dilemma <strong>der</strong> Steuerverwaltung wie eines des Steuersystems,<br />

dass die Rechnungsaussteller darüber Bescheid wissen sollen, wo <strong>der</strong><br />

Rechnungsempfänger die selbst abgeholte Ware weiterverwendet, um die<br />

Ausfuhr <strong>der</strong> Waren, die in diesen Rechnungen enthalten sind, als innergemeinschaftliche<br />

Lieferung (ohne Verrechnung von Umsatzsteuer) deklarieren zu<br />

können. Es handelt sich um Waren, die dann zum großen Teil wegen Betrug<br />

Ungarn nicht verlassen, obwohl <strong>der</strong> Rechnungsempfänger dem Rechnungsaussteller<br />

eine Erklärung übergibt, dass die Ware unmittelbar nach <strong>der</strong> Warenübernahme<br />

das ungarische Staatsgebiet verlässt. Die Beweispflicht des Rechnungsausstellers<br />

über das Vorhandensein einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Selbst die Feststellung des Steueramtes,<br />

dass die Umsatzsteuer in diesem Fall nachträglich vom Rechnungsaussteller<br />

bezahlt werden soll, ist noch akzeptabel. Da es aber Firmen gibt, die<br />

täglich mehrere tausende Rechnungen ausstellen und dabei nach bestem<br />

Wissen und Gewissen vorgehen, sollte in solchen Fälle zumindest die Auferlegung<br />

einer Strafe und <strong>der</strong> Verzugszinsen überdacht werden.<br />

Umsatzsteuerprobleme durch Prüfung<br />

an<strong>der</strong>er Abgaben<br />

Im Vergleich zu den vorhin erwähnten Prüfungen <strong>der</strong> Umsatzsteuerrückvergütungsanträge<br />

sind die Prüfungen im Bereich <strong>der</strong> Zölle und <strong>der</strong> Produktgebühren<br />

noch viel strenger.<br />

Was hat das aber mit dem Bereich <strong>der</strong> Umsatzsteuer zu tun?<br />

Auf diese Frage gibt es eine interessante Antwort. Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Zölle<br />

und <strong>der</strong> Produktgebühren werden oft auf sehr niedrige Abweichungen sofort<br />

Strafen auferlegt. Diese Strafen würden betragsmäßig nicht viel ausmachen,<br />

gefährden aber bei größeren Firmen durch den Verlust des Status „eigene Zollverwaltung"<br />

auch die Möglichkeit <strong>der</strong> monatlichen Vorsteuerrückerstattung.<br />

Das aber kann schnell sehr hohe Finanzierungsverluste <strong>zur</strong> Folge haben.<br />

47


Vorfinanzierung <strong>der</strong> Rückvergütungen<br />

Wir müssen immer noch bei <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vorsteuer bleiben. Wenn<br />

eine Gesellschaft trotz <strong>der</strong> Gefahr, dass durch einen Fehler Vorsteuerbeträge<br />

eventuell unberechtigt <strong>zur</strong>ückgefor<strong>der</strong>t werden, das Feld Rückvergütung in<br />

ihrer Umsatzsteuervoranmeldung ankreuzt, beginnt eine lange Periode <strong>der</strong><br />

Vorfinanzierung <strong>der</strong> Vorsteuer. Angenommen, dass diese Gesellschaft eine<br />

größere Investition in Ungarn verwirklicht und daher noch keine Verkaufstätigkeit<br />

ausübt, bekommt sie eine Endrechnung des Bauunternehmens mit<br />

einer nicht unerheblichen Vorsteuersumme (dieses Problem wurde im Fall<br />

<strong>der</strong> genehmigungspflichtigen Bau- und Montagearbeiten durch die Reverse-<br />

Charge-Besteuerung gelöst, die jedoch nur bei einem Teil <strong>der</strong> Investitionen<br />

angewendet werden kann). Sollte das in <strong>der</strong> Mitte eines Monats mit 15 Tagen<br />

Zahlungsfrist passiert sein, zahlt unsere Gesellschaft am Ende des Monats die<br />

Rechnung des Bauunternehmens einschließlich <strong>der</strong> Mehrwertsteuer.<br />

Damit beginnt also die Vorfinanzierung <strong>der</strong> Vorsteuer. 20 Tage später ist dann<br />

die Gesellschaft berechtigt, in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer<br />

in Abzug zu bringen. Hier beginnt eine Rückzahlungsfrist des Steueramtes von<br />

75 Tagen! Diese kann nur dann auf 45 Tage reduziert werden, wenn sämtliche<br />

Eingangsrechnungen, <strong>der</strong>en Vorsteuer in dieser Periode in <strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldung<br />

berücksichtigt wurde, den Lieferanten vollständig bezahlt wurden.<br />

Sollte also unsere Gesellschaft bei einem Lieferanten eine Rechnung (eventuell<br />

aus Versehen) nicht bezahlt haben, finanziert sie die Vorsteuer für 95 Tage<br />

(20+75)! Ich möchte gar nicht mehr rechnen, wie viele Tage die Vorfinanzierung<br />

läuft, wenn unsere Gesellschaft nur zu einer Umsatzsteuervoranmeldung pro<br />

Quartal berechtigt ist. Das ist vor allem deswegen schlecht, weil die Vorsteuerrückerstattung<br />

gerade wegen <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Regierung ansonsten bevorzugten<br />

Investitionstätigkeit erfolgen soll!<br />

48


Spezielle umsatzsteuerliche Behandlung <strong>der</strong> Pkws<br />

Bleiben wir immer noch bei <strong>der</strong> Vorsteuer: Die Abzugssperre <strong>der</strong> Vorsteuer von<br />

gekauften Pkws (einschließlich Vorsteuer für Treibstoffe und Serviceleistungen)<br />

ist eine Regelung, <strong>der</strong>en Anwendung ökonomisch gesehen nicht erklärt werden<br />

kann. Pkws gehören genauso zum Anlagevermögen einer Gesellschaft wie die<br />

sonstigen Maschinen und maschinellen Anlagen. Auf die Pkws kann man Abschreibungen<br />

verrechnen, die auch die Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

kürzen können. Warum ist gerade die Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Vorsteuer<br />

dieser Anlagegegenstände verboten?<br />

Ein Argument könnte die Möglichkeit <strong>der</strong> privaten Benutzung sein. Aber selbst<br />

in den Zeiten, als durch Führung von Fahrtenbüchern die Bezahlung <strong>der</strong> Firmenwagensteuer<br />

(nur bei ausschließlich betrieblicher Benutzung) gespart werden<br />

konnte, war es nicht möglich, die Vorsteuer solcher Pkws <strong>zur</strong>ückzufor<strong>der</strong>n.<br />

Darüber hinaus sind Notebooks, Mobiltelefone und an<strong>der</strong>e Gegenstände ebenfalls<br />

zum Teil <strong>zur</strong> privaten Nutzung geeignet, und doch verbietet man bei diesen<br />

Anlagegütern nicht die Rückvergütung <strong>der</strong> bezahlten Vorsteuer.<br />

Da ich in diese Richtung dem Gesetzgeber keine neuen Ideen vorschlagen<br />

möchte, bleiben wir doch bei <strong>der</strong> Annahme, dass das Verbot <strong>der</strong> Rückvergütung<br />

<strong>der</strong> Vorsteuer bei Pkws einen einzigen Grund haben kann: die schwierige Lage<br />

des <strong>ungarischen</strong> Staatshaushaltes.<br />

49


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

Die Sachverhalte und Situationen, die den Tochtergesellschaften <strong>der</strong> deutschen<br />

Firmen im Bereich <strong>der</strong> Umsatzsteuer Sorgen bereiten, wurden auf den vorherigen<br />

Seiten dargestellt. Im Anschluss dazu stehen nun die daraus resultierenden,<br />

konkreten Vorschläge <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vorschriften und <strong>zur</strong> Verbesserung des<br />

umsatzsteuerlichen Umfeldes.<br />

1. Sobald sich die gespannte Lage des <strong>ungarischen</strong> Staatshaushaltes etwas<br />

verbessert hat, müsste <strong>der</strong> allgemeine Mehrwertsteuersatz reduziert<br />

werden. Nach vorübergehendem Einbruch <strong>der</strong> Mehrwertsteuereinnahmen<br />

des Haushaltes könnten sich durch Belebung des Konsums die<br />

Steuereinnahmen direkt und indirekt erhöhen. Durch die verbesserte<br />

Wettbewerbsfähigkeit <strong>der</strong> ehrlichen Firmen könnte <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong><br />

Schattenwirtschaft <strong>zur</strong>ückgedrängt werden.<br />

2. Die permanente Prüfung <strong>der</strong> durch ihre Tätigkeit zwangsläufig in einer<br />

Vorsteuerrückfor<strong>der</strong>ungsposition befindlichen Firmen sollte nach einigen<br />

Monaten „Probezeit“ abgeschafft werden. Danach könnte die Qualität<br />

<strong>der</strong> Unterlagen und <strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldungen durch gelegentliche<br />

Son<strong>der</strong>prüfungen gesichert werden.<br />

3. Vor Einführung neuer Vorschriften (wie die detaillierte Meldung o<strong>der</strong><br />

die Verbindung <strong>der</strong> Gutschriftrechnungen mit den Originalrechnungen)<br />

sollten die größeren Firmen gefragt werden, ob diese Vorschriften den<br />

Administrationsaufwand nicht unverhältnismäßig erhöhen. Wenn die<br />

Daten bei <strong>der</strong> detaillierten Meldung z.B. nur pro Lieferant und nicht pro<br />

Beleg gemeldet werden sollten, wäre es viel einfacher.<br />

4. Die Absicht <strong>der</strong> Regierung, den Betrug mit Umsatzsteuer auf ein Mindestmaß<br />

zu reduzieren, soll uns willkommen sein. Die Auffassung des Steueramtes,<br />

dass hinter jedem kleinen Fehler o<strong>der</strong> hinter je<strong>der</strong> abweichenden<br />

Auslegung <strong>der</strong> Steuergesetze ein Steuerbetrug stehen kann, sollte jedoch<br />

geän<strong>der</strong>t werden. Die Strafen und Verzugszinsen sollten in diesen Fällen<br />

auch wesentlich mo<strong>der</strong>ater sein.<br />

50


5. Die Regeln (vor allem <strong>der</strong> zeitliche Ablauf) für die Rückvergütung <strong>der</strong><br />

Vorsteuer sind zu lockern. Die Entscheidungen über die im Übrigen auch<br />

von <strong>der</strong> Regierung gewünschten Investitionen <strong>der</strong> Firmen werden durch<br />

die zusätzlichen Liquiditätsschwierigkeiten eines Vorsteuerrückvergütungsantrages<br />

noch schwieriger.<br />

6. Nach Lockerung <strong>der</strong> Haushaltshärte sollte überlegt werden, wie die<br />

Abzugssperre <strong>der</strong> Vorsteuer <strong>der</strong> gekauften Pkws (inklusive Vorsteuer für<br />

Treibstoffe und Serviceleistungen) nach und nach aufgehoben werden<br />

könnte. Dies könnte dann auch die Belebung des ziemlich geschrumpften<br />

Einzelhandelsmarktes für Pkws nach sich ziehen.<br />

51


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Vorschriften im Bereich <strong>der</strong><br />

Einkommensteuer<br />

52


Wie es auch aus <strong>der</strong> Vorstellung <strong>der</strong> Einkommensteuervorschriften im ersten<br />

Teil des Buches ersichtlich ist, sind die diesbezüglichen Regelungen ziemlich<br />

einfach. Zudem spielen die Einkommensteuervorschriften auch in den Augen<br />

<strong>der</strong> potenziellen ausländischen Investoren keine wesentliche Rolle. Die <strong>Anregungen</strong><br />

<strong>der</strong> von mir befragten Experten waren daher in diesem Bereich auch<br />

sehr <strong>zur</strong>ückhaltend. Es rechnet sich trotzdem, die wenigen Ungerechtigkeiten,<br />

aber auch die positiven Eigenschaften kurz darzustellen.<br />

Die positive Aufnahme <strong>der</strong> massiven Steuersenkung<br />

Die Firmen, die in Ungarn investieren, legen natürlich großen Wert auf die<br />

Auswahl <strong>der</strong> Mitarbeiter. Die Wichtigkeit des Vorhandenseins genügend ausgebildeter<br />

Fachkräfte habe ich schon im ersten Teil des Buches betont. Dabei<br />

sind jedoch in erster Linie die Personalkosten in ihrer Gesamtheit wichtig.<br />

Sie haben großen Einfluss auf das geplante Ergebnis <strong>der</strong> zu gründenden Gesellschaft.<br />

Wie sich das Verhältnis Nettogehälter/Personalkosten entwickelt, ist<br />

hier grundsätzlich irrelevant.<br />

Für die Investoren, die in Ungarn bereits eine operative Gesellschaft haben,<br />

ist es natürlich sehr erfreulich, dass ihre Mitarbeiter durch Senkung <strong>der</strong> Einkommensteuerbelastung<br />

mehr verdienen als früher. Trotzdem habe ich von<br />

keinem <strong>der</strong> befragten Investoren die Idee gehört, dass sie versucht hätten,<br />

einen Teil dieser „Gehaltserhöhung“ durch Senkung <strong>der</strong> Bruttogehälter mitzunehmen.<br />

Selbst bei <strong>der</strong> jährlichen Gehaltserhöhung spielen die Nettolöhne<br />

keine wesentliche Rolle. Wenn die Produktivität des Betriebes steigt, können<br />

die Mitarbeiter davon auch dann profitieren, wenn sich ihr Nettoverdienst<br />

durch Senkung <strong>der</strong> Steuerbelastung erhöht hat.<br />

Ebenfalls keiner <strong>der</strong> Befragten konnte mir darüber berichten, dass die Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Minimallöhne einen Nachteil für seine ungarische Tochtergesellschaft verursacht<br />

hätte. Wie ich bereits erwähnt habe, sind die Investoren, die nur angesichts<br />

<strong>der</strong> niedrigeren Lohnkosten in Ungarn tätig waren, inzwischen meistens<br />

in Richtung Osten weitergezogen.<br />

53


Von diesen Argumenten kann man ableiten, dass die massive Senkung <strong>der</strong> Einkommensteuerbelastung<br />

(Einführung <strong>der</strong> „Flatrates“) eine für die Investoren<br />

eher neutrale Maßnahme war, die aber den Nettoverdienst <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong> Firmen in deutschem Eigentum eindeutig positiv beeinflusst hat.<br />

Noch eine sehr wichtige Entwicklung kann aber beobachtet werden. Diese<br />

Firmen haben ihre Forschungs- und Entwicklungseinheit traditionell in <strong>der</strong><br />

Firmenzentrale in Deutschland. Neben <strong>der</strong> körperschaftsteuerlich positiven<br />

Behandlung <strong>der</strong> Forschungs- und Entwicklungstätigkeit hat gerade die Einführung<br />

<strong>der</strong> „Flatrates“ im Bereich <strong>der</strong> Einkommensteuer geholfen, dass diese<br />

Firmen wesentliche Kapazitäten nach Ungarn übersiedelt haben. Es handelt<br />

sich hier um die sogenannten Expatriates, die bei diesem positiven Steuerklima<br />

gerne nach Ungarn kommen. Sie bringen dadurch nicht nur das notwendige<br />

Knowhow nach Ungarn, das dann die Weiterbildung <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong><br />

Mitarbeiter gewährleistet, son<strong>der</strong>n tragen auch mit signifikanten Einkommensteuerbeträgen<br />

<strong>zur</strong> Finanzierung des <strong>ungarischen</strong> Staatshaushalts bei.<br />

Besteuerung <strong>der</strong> über den Arbeitslohn<br />

hinaus gewährten Zuwendungen<br />

Wie einfach das System im Bereich <strong>der</strong> Einkommensteuer mit dem einheitlichen<br />

Steuersatz von 16 % ist, so kompliziert ist die Besteuerung <strong>der</strong> über das<br />

Gehalt hinaus gewährten Zuwendungen. Darüber hinaus vergeht kein Steuerjahr,<br />

in dem die für diese Zuwendungen gültigen Regeln nicht geän<strong>der</strong>t werden.<br />

Die HR-Manager <strong>der</strong> Gesellschaften warten schon im September jedes Jahres<br />

ungeduldig darauf, welche Än<strong>der</strong>ungen die neuen Steuergesetze betreffend<br />

diese Zuwendungen beinhalten werden. Ob die Höhe des Gesundheitsbeitrages<br />

bei diesen Zuwendungen von 10 % auf 14 % erhöht wird (dass die Bemessungsgrundlage<br />

auch das 1,19-Fache <strong>der</strong> Bruttozuwendung ist, fällt keinem<br />

mehr auf) o<strong>der</strong> die Höchstgrenze <strong>der</strong> monatlich in Form von sogenannten<br />

„Erzsébet“ Gutscheinen gewährten Bezüge von 5.000 HUF auf 8.000 HUF erhöht<br />

wird, jedes Jahr müssen bei den Firmen komplizierte Berechnungen erfolgen,<br />

um festzustellen, ob sich das Caffeteriasystem überhaupt noch rechnet.<br />

54


Das Caffeteriasystem hat man vor Jahren ins Leben gerufen, um den Mitarbeitern<br />

zusätzlich zum Lohn steuerschonende Bezüge geben zu können. Der Kreis <strong>der</strong><br />

Dienstleistungen, die die Mitarbeiter über dieses System in Anspruch nehmen<br />

konnten, war groß. Man konnte davon den Urlaub im Inland, die Monatskarten<br />

<strong>zur</strong> Arbeit, das Mittagessen in <strong>der</strong> Kantine usw. finanzieren. Die Regierung hat<br />

auch ihre Ziele erreicht: Die Dienstleister haben Mehreinnahmen gehabt, <strong>der</strong><br />

Inlandstourismus blühte auf, und dadurch wurden Mehreinnahmen in Form<br />

von Steuern dieser Dienstleister generiert.<br />

Da aber Jahr für Jahr immer mehr Steuern und Beiträge für diese Zuwendungen<br />

bezahlt werden mussten, hat ein nicht unwesentlicher Teil <strong>der</strong> Firmen diese<br />

Zuwendungen letztendlich in Bruttolohn umgewandelt. Dabei hat auch die<br />

Senkung <strong>der</strong> Einkommensteuerbelastung <strong>der</strong> Löhne und Gehälter geholfen,<br />

aber bei gleichbleibenden Regelungen <strong>der</strong> über den Arbeitslohn hinaus<br />

gewährten Zuwendungen hätten die Firmen diesen Schritt sicherlich nicht<br />

gewählt. Es fehlte wie<strong>der</strong> nur die Berechenbarkeit des Systems.<br />

55


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

Obwohl <strong>der</strong> Umfang dieses Kapitels recht bescheiden geworden ist, sollen<br />

hier die Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung des Systems ordnungshalber doch kurz<br />

zusammengefasst werden.<br />

1. Die Regierung sollte die Firmen auf die Vorteile des recht niedrigen Einkommensteuersatzes<br />

aufmerksam machen. Zusammen mit den körperschaftsteuerlichen<br />

Vorteilen <strong>der</strong> Forschungs- und Entwicklungstätigkeit<br />

könnte erreicht werden, dass noch mehr Firmen überlegen, ihre diesbezüglichen<br />

Tätigkeiten nach Ungarn zu bringen.<br />

2. Die Regeln betreffend die über den Arbeitslohn hinaus gewährten<br />

Zuwendungen sollten wesentlich vereinfacht werden. Durch Besteuerung<br />

dieser Bezüge erreicht man nicht unbedingt mehr Steuereinnahmen,<br />

weil ein großer Teil <strong>der</strong> Firmen diese Zusatzbelastung nicht in Kauf nimmt<br />

und deswegen in Bruttolohn umwandelt. Dadurch fallen Steuereinnahmen<br />

weg, da die bis dahin über diese Bezüge in Anspruch genommenen<br />

Dienstleistungen nicht nachgefragt werden.<br />

56


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Vorschriften im Bereich <strong>der</strong><br />

Körperschaftsteuer<br />

58


Bei <strong>der</strong> Diskussion <strong>der</strong> wichtigsten Anmerkungen <strong>der</strong> Firmen im Bereich <strong>der</strong><br />

Umsatzsteuer wurden zum Teil finanzielle, zum Teil administrative Hin<strong>der</strong>nisse<br />

beanstandet. Im Bereich <strong>der</strong> Einkommensteuer wurde betont, dass die Höhe<br />

des Steuersatzes nicht die wesentliche Rolle für die Investoren spielt. Im Bereich<br />

<strong>der</strong> Körperschaftsteuer aber können wir tatsächlich maßgebliche Kriterien für<br />

die Entscheidungsfindung einer Investition auflisten.<br />

Was sind die für die Investitionen wichtigsten Kriterien <strong>der</strong> Vorschriften des<br />

<strong>ungarischen</strong> Gesetzes über die Körperschaft- und Dividendensteuer?<br />

Wirkung <strong>der</strong> bestmöglichen För<strong>der</strong>bedingungen<br />

Ungarn ist Mitglied <strong>der</strong> Europäischen Union. Es gibt daher viele Vorschriften,<br />

die auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie gegen die direkten<br />

Interessen des Landes wirken. Wie ich bereits erwähnt habe, sind die wirklichen<br />

Mitbewerber Ungarns die EU-Mitgliedsstaaten Slowakei, Rumänien, Polen und<br />

Tschechien. Wie kann Ungarn den Investoren bessere Bedingungen anbieten,<br />

wenn die Konkurrenten die gleichen Vorschriften einhalten müssen?<br />

Ein wichtiges Mittel ist die Höhe des effektiven Körperschaftsteuersatzes.<br />

Obwohl ich bei <strong>der</strong> Beschreibung des allgemeinen steuerlichen Klimas bereits<br />

betont habe, dass die möglichst alle Steuern beinhaltende effektive Steuerquote<br />

für die Investoren maßgebend ist, muss ich anmerken, dass die Körperschaftsteuer<br />

dabei trotz allem die Hauptrolle spielt.<br />

Die Höhe des <strong>ungarischen</strong> Körperschaftsteuersatzes ist nach Meinung <strong>der</strong> von<br />

mir befragten Investoren eindeutig günstig. Mit <strong>der</strong> 80 %igen Ermäßigung für<br />

Firmen, die über 3 Milliarden HUF (etwa 10 Millionen EUR) investieren und<br />

einen gewissen Zuwachs des Personalstands zusagen, ist <strong>der</strong> effektive Steuersatz<br />

2 % bzw. 3,8 %. Da die Firmen auch die direkt abrufbaren För<strong>der</strong>mittel oft<br />

in die effektive Steuerquote einrechnen, kommt letztendlich ein Steuersatz<br />

zustande, <strong>der</strong> praktisch zu vernachlässigen ist.<br />

Es gibt jedoch auch Pläne in <strong>der</strong> Europäischen Union, wonach die wirklich<br />

großen multinationalen Firmen zukünftig für ihre Standortinvestitionen innerhalb<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union keine För<strong>der</strong>ungen in Anspruch nehmen können.<br />

59


Sollte eine solche Regelung in Kraft treten, dann werden keine größeren Investitionen<br />

mehr in Europa getätigt. Die ungarische Regierung soll also dringend<br />

Lösungen innerhalb des rechtlich Möglichen finden, wie För<strong>der</strong>mittel trotzdem<br />

<strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden können. Mehrere Staaten in den USA bieten<br />

solchen Konzernen im Vergleich teilweise 50%ige Direktför<strong>der</strong>ungen! Da sollte<br />

Ungarn unbedingt mithalten!<br />

Körperschaftsteuerliche Gruppenbesteuerung<br />

Die großen internationalen Konzerne haben oft ein sehr breites Tätigkeitsspektrum.<br />

Meistens sind sie auch in mehreren Industriezweigen präsent.<br />

Um die Abgrenzung <strong>der</strong> Zuständigkeiten und die Transparenz <strong>der</strong> Ergebniszahlen<br />

gewährleisten zu können, gründen sie oft separate Gesellschaften<br />

für neue Tätigkeiten. Diese Gesellschaften sind dann weltweit zuständig für<br />

diesen Tätigkeitsbereich.<br />

Diese Konzerne sind dadurch meistens auch in Ungarn mit mehreren Gesellschaften<br />

anwesend. Es ist sicherlich auch von <strong>der</strong> Regierung gewünscht, dass sie<br />

nach einer gut gelungenen Investition weitere Ressourcen nach Ungarn bringen.<br />

Sollte es vorkommen, dass eine <strong>der</strong> in Ungarn präsenten Gesellschaften des<br />

Konzerns auch nur vorübergehend verlustträchtig wird, gibt es keine Möglichkeit,<br />

die dort entstandenen Verluste in einer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en, gewinnbringenden<br />

Tochtergesellschaften körperschaftsteuerlich geltend zu machen. Hätte <strong>der</strong><br />

Konzern nur eine Gesellschaft in Ungarn, wäre die volle Abzugsfähigkeit dieser<br />

Verluste überhaupt kein Problem. Durch ihre strikten internen Vorschriften<br />

kann aber keine Verschmelzung dieser Firmen nur aus steuerlichen Überlegungen<br />

vorgenommen werden. Internationale Großkonzerne sind dafür einfach<br />

nicht flexibel genug.<br />

60


Nehmen wir ein noch spezielleres Beispiel!<br />

Es gibt einen Konzern, <strong>der</strong> in Ungarn über zwei Gesellschaften verfügt. Beide<br />

Gesellschaften erwirtschaften erfreulich hohe Gewinne. Eine <strong>der</strong> Gesellschaften<br />

ist eine Produktionsgesellschaft, genießt aufgrund ihrer Investitionstätigkeit<br />

sogar eine 80 %ige Körperschaftsteuerermäßigung. Die an<strong>der</strong>e Gesellschaft ist<br />

gegründet worden, um die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit einer an<strong>der</strong>en<br />

Sparte des Konzerns von Ungarn aus zu gestalten. Sie kann die Forschungs- und<br />

Entwicklungskosten in <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

zweimal (einmal als Kosten, einmal als Kürzung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage)<br />

berücksichtigen.<br />

Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine Firmengruppe, die wirklich in<br />

vollem Einklang <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> Regierung in Ungarn tätig ist. Arbeitsplatzschaffung,<br />

Produktionstätigkeit, Beschäftigung hochqualifizierter Mitarbeiter,<br />

langfristiges Engagement.<br />

Was zeigen die Zahlen dieser Firmengruppe?<br />

Nehmen wir an, dass die Produktionsgesellschaft ein Ergebnis vor Steuer von<br />

4 Millionen EUR erwirtschaftet. Die Forschungseinheit trägt zum Ergebnis <strong>der</strong><br />

Firmengruppe mit einem Gewinn vor Steuer in Höhe von 1 Million EUR bei.<br />

Die vom Gesetz bevorzugten direkten Forschungs- und Entwicklungskosten<br />

dieser Gesellschaft belaufen sich auf 5 Millionen EUR. In diesem Beispiel nehmen<br />

wir an, dass <strong>der</strong> Saldo <strong>der</strong> sonstigen Hin<strong>zur</strong>echnungen und Kürzungen <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage bei beiden Gesellschaften Null ist. Weitere Annahme<br />

ist, dass die Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> ermäßigten Körperschaftsteuer (10 %)<br />

mit dem Kurs 300 HUF/EUR gerechnet 1.666.667 EUR beträgt.<br />

61


Die Berechnung <strong>der</strong> Körperschaftsteuer <strong>der</strong> Produktionsgesellschaft lässt sich<br />

wie folgt darstellen (Daten in EUR):<br />

Bemessungsgrundlage: 4.000.000<br />

Davon Bemessungsgrundlage 10 % KöSt: 1.666.667<br />

Davon Bemessungsgrundlage 19 % KöSt: 2.333.333<br />

Gerechnete Körperschaftsteuer: 610.000<br />

Davon 10 % KöSt: 166.667<br />

Davon 19 % KöSt: 443.333<br />

Körperschaftsteuerermäßigung (80 %): 488.000<br />

Zu zahlende Körperschaftsteuer: 122.000<br />

Demgegenüber zeigt die Berechnung <strong>der</strong> Körperschaftsteuer <strong>der</strong> Forschungseinheit<br />

folgendes Bild (Daten in EUR):<br />

Ergebnis vor Steuer: 1.000.000<br />

Abzüglich <strong>der</strong> Forschungs- und Entwicklungskosten: 5.000.000<br />

Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer: - 4.000.000<br />

Die Produktionsgesellschaft hat also Körperschaftsteuer in Höhe von 122.000 EUR<br />

zu zahlen. Die Forschungsgesellschaft zahlt keine Körperschaftsteuer, hat aber<br />

Verlustvorträge in Höhe von 4.000.000 EUR für die nächsten Jahre gesammelt.<br />

Hätte <strong>der</strong> Konzern die zwei Einheiten in einer Gesellschaft zusammengefasst,<br />

würden sich die Zahlen wie folgt entwickeln (Daten in EUR):<br />

Ergebnis vor Steuer: 5.000.000<br />

Abzüglich <strong>der</strong> Forschungs- und Entwicklungskosten: 5.000.000<br />

Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer: 0<br />

Zu zahlende Körperschaftsteuer: 0<br />

62


Die Forschungs- und Entwicklungseinheit wird also nach den gültigen Regeln<br />

Verlustvorträge für die Ewigkeit produzieren. Wenn die zehnjährige Periode<br />

mit <strong>der</strong> Körperschaftsteuerermäßigung <strong>der</strong> Produktionsgesellschaft vorbei ist<br />

(die Produktionstätigkeit und die Beschäftigung bleiben trotzdem bestehen),<br />

verliert die Firmengruppe jährlich 610.000 EUR Körperschaftsteuer!<br />

Dieses Problem sollte dringendst gelöst werden. Eine körperschaftsteuerliche<br />

Gruppenbesteuerung, die in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n Europas bereits existiert, sollte<br />

in Abstimmung mit den Firmen und unter Ausarbeitung <strong>der</strong> Detailregelungen<br />

eingeführt werden.<br />

Abschaffung <strong>der</strong> Mindestbesteuerung<br />

Die seit 2012 gültige Regel über die zeitliche Verschiebung <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong><br />

Verlustvorträge (die Grenze des jährlich nutzbaren Verlustvortrages ist 50 %<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage) sollte wie<strong>der</strong> abgeschafft werden. In an<strong>der</strong>en<br />

Län<strong>der</strong>n, zum Beispiel in Frankreich, ist sogar das Zurücktragen eines Verlusts<br />

möglich. Dementsprechend können Firmen während <strong>der</strong> schlechteren Jahre,<br />

die mit Verlust abgeschlossen wurden, die auf die Gewinne <strong>der</strong> Vorjahre<br />

bezahlte Körperschaftsteuer zum Teil <strong>zur</strong>ückfor<strong>der</strong>n.<br />

Bei unserem Beispiel <strong>der</strong> Gesellschaft mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeit<br />

bleibend kann auch eine Situation zustande kommen, in <strong>der</strong> diese<br />

Gesellschaft mehr Gewinn ausweist als die Höhe <strong>der</strong> als Kürzung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

<strong>der</strong> Körperschaftsteuer ausgewiesenen Forschungs- und Entwicklungskosten<br />

(da die Gesellschaft an<strong>der</strong>e, gewinnbringende Tätigkeiten<br />

ausüben kann). Hier muss die Gesellschaft sofort Körperschaftsteuer zahlen<br />

(die positive Bemessungsgrundlage kann nur zu 50 % durch Nutzung <strong>der</strong> Verlustvorträge<br />

vermin<strong>der</strong>t werden), obwohl die Verlustvorträge nur durch die<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zustande gekommen sind.<br />

Auch das sollte dringend geän<strong>der</strong>t werden.<br />

63


Berechenbarkeit bei den Sportför<strong>der</strong>ungen<br />

Am 1. Juli 2011 wurde eine neue Begünstigung bei <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

eingeführt: Das früher für die in Ungarn gedrehten Filme bereits existierende<br />

System wurde um die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vereine in den Sportarten Fußball, Handball,<br />

Basketball, Wasserball und Eishockey erweitert.<br />

Wie sieht diese För<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Praxis aus?<br />

Die Firmen können bis zum Betrag von 70 % ihrer zu zahlenden Körperschaftsteuer<br />

(anhand <strong>der</strong> Berechnung ohne För<strong>der</strong>ung) Sportvereine <strong>der</strong> genannten<br />

Sportarten unterstützen. Diese För<strong>der</strong>summen können als Aufwand berücksichtigt<br />

werden und zusätzlich von <strong>der</strong> zu zahlenden Körperschaftsteuer, <strong>der</strong>en<br />

Bemessungsgrundlage also durch diesen Aufwand bereits gekürzt wurde,<br />

noch einmal abgezogen werden. Dadurch entsteht bei den Firmen, die diese<br />

För<strong>der</strong>ung zahlen, mehr versteuertes Ergebnis, als wenn sie die För<strong>der</strong>ung<br />

nicht gezahlt hätten.<br />

Zu schön, um wahr zu sein!<br />

Um sicher zu gehen, soll hier ein kurzes Rechenbeispiel gezeigt werden<br />

(die übliche Annahme, dass die Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> ermäßigten Körperschaftsteuer<br />

(10 %) mit dem Kurs 300 HUF/EUR gerechnet 1.666.667 EUR<br />

beträgt, trifft auch hier zu):<br />

Daten einer Gesellschaft ohne För<strong>der</strong>ung (Daten in EUR):<br />

Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer: 5.000.000<br />

Körperschaftsteuer (10 %): 166.667<br />

Körperschaftsteuer (19 %): 633.333<br />

Zu zahlende Körperschaftsteuer gesamt: 800.000<br />

64


Daten <strong>der</strong> gleichen Gesellschaft, wenn sie eine För<strong>der</strong>ung gewährt hat<br />

(Daten in EUR):<br />

För<strong>der</strong>summe: 450.000<br />

Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer: 4.550.000<br />

Körperschaftsteuer (10 %): 166.667<br />

Körperschaftsteuer (19 %): 547.833<br />

Körperschaftsteuer gesamt: 714.500<br />

Abzüglich För<strong>der</strong>summe: 450.000<br />

Zu zahlende Körperschaftsteuer gesamt: 264.500<br />

Der Differenzbetrag ist 535.500 EUR. Selbst wenn wir die För<strong>der</strong>summe<br />

abziehen, bleibt immer noch eine Differenz von 85.500 EUR: genau 19% <strong>der</strong><br />

als För<strong>der</strong>ung gewährten Summe. Die Gesellschaft hat ein um 85.500 EUR<br />

höheres versteuertes Ergebnis!<br />

Es gibt einige administrative Aufgaben, die für die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Ermäßigung erfüllt werden müssen, aber sie sind nicht sehr kompliziert.<br />

Obwohl meine geistigen Fähigkeiten als Steuerberater in Frage gestellt wurden,<br />

als ich unseren eigenen Mandanten diese Möglichkeit zuerst erklären wollte,<br />

hat sich das System bei den Firmen in den letzten zwei Geschäftsjahren nach<br />

und nach durchgesetzt.<br />

Auf die Frage, warum den Firmen seitens des Staates über die Körperschaftsteuer<br />

ein Mehrergebnis <strong>zur</strong> Verfügung gestellt wird, kann folgende Antwort<br />

gegeben werden:<br />

Es ist bei <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Filmproduktion, die seit mehreren Jahren diese<br />

Möglichkeit nutzt, zu beobachten, dass zahlreiche Berufe, die <strong>zur</strong> Erstellung<br />

eines Filmes notwendig sind (Operateure, Synchronisierungsexperten usw.),<br />

65


durch diese För<strong>der</strong>gel<strong>der</strong> richtig aufgeblüht sind. Da diese Aufträge nach strengen<br />

Vorgaben nur mit offizieller Rechnungsstellung funktionieren, haben<br />

sich diese Berufe ganz aus <strong>der</strong> Schattenwirtschaft gelöst und sorgten für entsprechende<br />

zusätzliche Steuereinnahmen für den Staatshaushalt.<br />

Ähnliche Erwartungen haben die Einführung des För<strong>der</strong>systems für die Sportvereine<br />

begleitet. Hier hätten die in den Sportvereinen beschäftigten Trainer,<br />

Masseure usw. ebenfalls die Möglichkeit gehabt, ein offizielles Gehalt, verbunden<br />

mit Einkommensteuer und Sozialabgaben, zu bekommen. Die für die<br />

Spieler gekauften Dressen und an<strong>der</strong>en Sportausrüstungen hätten über die<br />

Ankurbelung des Konsums die Umsatzsteuereinnahmen erhöht. Die von <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung finanzierten Bauarbeiten (neue Spielfel<strong>der</strong>, neue Vereinsräumlichkeiten)<br />

hätten auch für zusätzliche Steuereinnahmen gesorgt.<br />

Warum wird diese gewünschte Entwicklung höchstwahrscheinlich nicht<br />

eintreten?<br />

In weniger als zwei Jahren nach <strong>der</strong> Einführung wurde eine neue Regelung<br />

konzipiert. Anhand dieser Regelung müssen die Firmen 75 % des eingesparten<br />

Betrages als zusätzliche Sportför<strong>der</strong>ung auf das Konto des Sportverbandes<br />

einzahlen!<br />

Bei unserem Beispiel bleibend müssen 75 % von 85.500 EUR, also 64.125 EUR,<br />

zusätzlich bezahlt werden. Es bleibt <strong>der</strong> Firma nur noch eine Einsparung von<br />

20.875 EUR. Bei dieser Größenordnung, also bei 5.000.000 EUR Gewinn und<br />

bei 800.000 EUR Körperschaftsteuer, wird es kaum Firmen geben, die für rund<br />

20.000 EUR Einsparung bereit sind, den zusätzlichen Aufwand zu treiben.<br />

Unter an<strong>der</strong>em auch deswegen nicht, weil die Bedingungen für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Filmproduktion gleich geblieben sind, unsere Gesellschaft im Beispiel also bei För<strong>der</strong>ung<br />

einer Filmproduktion weiterhin 85.500 EUR Einsparung realisieren kann.<br />

Es fehlt wie<strong>der</strong> die berühmte langfristige Berechenbarkeit. Ohne die wird<br />

jedoch auch das intelligenteste Steuersparmodell nicht funktionieren.<br />

66


Abschaffung des Systems<br />

„Vorhersage des Körperschaftsteuerbetrages“<br />

Steuerpflichtige Gesellschaften müssen, wenn ihre Nettoumsätze im Vorjahr<br />

mehr als 100 Millionen HUF betragen, bis zum 20. Tag des letzten Monats eines<br />

gegebenen Wirtschaftsjahres ihre Jahressteuerpflicht schätzen und die Differenz<br />

zu den bereits geleisteten Vorauszahlungen abführen.<br />

Wie funktioniert dieses System?<br />

Der Grundgedanke, dass Firmen, die bereits im Vorjahr Gewinn erwirtschaftet<br />

haben, Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Wirtschaftsjahr<br />

leisten müssen, ist an sich in Ordnung. Auch das System, wonach die Firmen<br />

diese Zahlungspflicht – abhängig vom Gewinn – quartalsweise o<strong>der</strong> monatlich<br />

erfüllen müssen, kann als berechtigt beurteilt werden. Umso unverständlicher<br />

ist die Ergänzung, dass die Körperschaftsteuer zum 20. Dezember (für Firmen<br />

mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 20. des letzten Monats des Wirtschaftsjahres)<br />

im Voraus geschätzt und die Differenz zum Betrag <strong>der</strong> kumulierten<br />

Vorauszahlungen bezahlt werden muss. Diejenigen, die diese Zusatzzahlung<br />

erfunden haben, können noch nie bei einer Gesellschaft als für das Jahresergebnis<br />

zuständiger Mitarbeiter gearbeitet haben!<br />

Nehmen wir ein einfaches Beispiel, auf welcher Zeitschiene eine Gesellschaft<br />

im Durchschnitt ihr Jahresergebnis ermittelt (Wirtschaftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr):<br />

→<br />

→<br />

→<br />

am 15. des auf das Quartal folgenden Monates - Feststellung des<br />

Quartalsergebnisses;<br />

am 30. Januar des Folgejahres – Feststellung des endgültigen<br />

Jahresergebnisses;<br />

am 15. Februar des Folgejahres – Fertigstellung des vom Wirtschaftsprüfer<br />

geprüften Jahresabschlusses.<br />

Es ist ersichtlich, dass die Ergebniszahlen am 20. Dezember bei Weitem noch<br />

nicht <strong>zur</strong> Verfügung stehen. Die Gesellschaft kann nur die Zahlen <strong>der</strong> ersten drei<br />

Quartale nehmen und dann das Ergebnis des vierten Quartals schätzen.<br />

67


Nehmen wir an, dass die Gesellschaft in den ersten drei Quartalen jeweils<br />

einen Gewinn von 1.000.000 EUR erwirtschaftet hat und für das vierte Quartal<br />

auch 1.000.000 EUR Gewinn plant (selbst für diese Annahme würde man schon<br />

über mich denken, dass ich noch nie die Ergebnisrechnung einer Firma gesehen<br />

habe!). Nehmen wir noch an, dass die Firma die Bücher in HUF führt und über<br />

ein Darlehen von <strong>der</strong> Muttergesellschaft in Höhe von 20.000.000 EUR verfügt,<br />

das zum Kurs 280 HUF/EUR in den Büchern steht. Zum Schluss herrscht noch die<br />

Unsicherheit, ob einer <strong>der</strong> größeren Aufträge mit einem Gewinn von 500.000 EUR<br />

bis Jahresende fertiggestellt und fakturiert werden kann.<br />

Die Gesellschaft rechnet damit, dass <strong>der</strong> Gewinn des Jahres 4.000.000 EUR<br />

betragen wird und daher Körperschaftsteuer in Höhe von 610.000 EUR festgestellt<br />

werden kann (die üblichen Annahmen mit den Hin<strong>zur</strong>echnungen und<br />

Kürzungen <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage und mit dem Anteil <strong>der</strong> 10%igen Körperschaftsteuer<br />

treffen auch diesmal zu).<br />

Wenn die Gesellschaft im Berichtsjahr Körperschaftsteuervorauszahlungen in<br />

Höhe von 300.000 EUR (inklusive <strong>der</strong> letzten Pflichtzahlung am 20. Dezember)<br />

überwiesen hat, zahlt sie am 20. Dezember noch einmal 310.000 EUR als sogenannte<br />

Auffüllung und schaut zuversichtlich in die Zukunft.<br />

Bei <strong>der</strong> Bilanzierung im Januar wird festgestellt, dass <strong>der</strong> Kurs zum Jahresende<br />

300 HUF/EUR war und dass dadurch eine Umwertung <strong>der</strong> Darlehensverbindlichkeit<br />

in Höhe von 400.000.000 HUF (1.333.333 EUR) vorgenommen werden<br />

muss. Es stellt sich außerdem heraus, dass <strong>der</strong> erwähnte Auftrag nicht fertiggestellt<br />

und daher auch nicht fakturiert werden konnte. Das Jahresergebnis verschlechterte<br />

sich um 1.833.333 EUR.<br />

Bis <strong>zur</strong> Erstellung und Abgabe <strong>der</strong> endgültigen Körperschaftsteuererklärung<br />

bleibt aber die vorausbezahlte Körperschaftsteuer zinsfrei beim Staatshaushalt.<br />

Anhand des endgültigen Ergebnisses vor Steuer in Höhe von 2.166.667 EUR<br />

wird die Körperschaftsteuer mit 261.667 EUR (166.667 EUR + 95.000 EUR)<br />

verbucht. Die Differenz zum Betrag von 610.000 EUR, also 348.333 EUR, kann<br />

frühestens am 12. Juni durch Anrechnung <strong>der</strong> dann zu zahlenden Einkommensteuer<br />

und Sozialabgaben für die Mitarbeiter <strong>zur</strong>ückgeholt werden (angenommen,<br />

dass diese Abgaben diesen Betrag überhaupt erreichen). Das Geld war ein<br />

halbes Jahr lang unnötig und zinsfrei beim Staatshaushalt.<br />

68


Es ist erstaunlich, aber das ist immer noch die bessere Alternative. Wäre es umgekehrt<br />

gewesen, also hätte die Gesellschaft 310.000 EUR Nachzahlungsverpflichtung<br />

(610.000 EUR Körperschaftsteuerpflicht - 300.000 EUR Vorauszahlung)<br />

am 31. Mai des Folgejahres (Abgabetermin <strong>der</strong> Körperschaftsteuererklärung)<br />

gehabt, hätte das Steueramt für die etwa 5 Monate Verspätung im<br />

Herbst eine 20%ige Versäumnisstrafe auf den Differenzbetrag zwischen 90%<br />

<strong>der</strong> Körperschaftsteuerpflicht und <strong>der</strong> Vorauszahlung) auferlegt: 49.800 EUR<br />

Strafe, weil die Gesellschaft zwei Monate vor <strong>der</strong> Fertigstellung des Jahresabschlusses<br />

noch nicht genau wusste, wie sich das Ergebnis aus externen Gründen<br />

entwickeln wird.<br />

Die Feststellung <strong>der</strong> Versäumnisstrafe ist dazu auch noch sehr rigoros. Wenn<br />

dieser Auffüllungsbetrag am 21. Dezember überwiesen wird, weil <strong>der</strong> Unterschriftsberechtigte<br />

am Vortag vielleicht nicht in Ungarn war, wird die Strafe<br />

in voller Höhe und ohne Ausnahme auferlegt.<br />

Dieses System sollte möglichst schnell abgeschafft werden. Wir wissen lei<strong>der</strong>,<br />

dass <strong>der</strong> ungarische Staatshaushalt seit Einführung dieser Regelung noch in<br />

keinem einzigen Jahr in <strong>der</strong> Lage war, die Budgeteinnahmen ohne diese<br />

Beträge sichern zu können. Die „unnötige“ Einzahlung <strong>der</strong> Firmen aus Angst<br />

vor <strong>der</strong> Versäumnisstrafe ist enorm hoch.<br />

Es gibt einen Spruch in Ungarn, nach dem ein Mitglied einer armen Familie<br />

gesagt haben soll:<br />

„Wir haben in <strong>der</strong> Familie 20 Jahre lang das Brot vom Vortag gegessen.<br />

Ein einziges Mal hätten wir 700 Gramm Brot wegschmeißen müssen, um dann<br />

immer frisches Brot essen zu können!“<br />

Ich glaube, eines Tages sollten wir dieses unverständliche System aus ähnlichem<br />

Grund ebenfalls wegschmeißen!<br />

69


Administrative Hin<strong>der</strong>nisse<br />

bei <strong>der</strong> Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Kosten<br />

Große Konzernunternehmen haben ihre eigenen, ziemlich komplizierten Abläufe.<br />

Auch aus Gründen <strong>der</strong> Compliance sind viele ihrer Prozesse bis ins letzte<br />

Detail schriftlich geregelt. Es ist oft so, dass sie gewisse Abläufe und die dafür<br />

vorgesehenen Dokumente nur mit extrem hohem, zum größten Teil manuellem<br />

Aufwand än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ergänzen können. Wenn eine Reihe von Aufwendungen<br />

in Ungarn wegen vorher nicht absehbarer Ungenauigkeit <strong>der</strong> Belege (gewisse<br />

administrative Angaben fehlen) körperschaftsteuerlich nicht abzugsfähig sind,<br />

können also die fehlenden Angaben nachträglich nicht so einfach besorgt werden.<br />

In diesen Fällen sollten auch für Ungarn die international anerkannten<br />

Dokumentationen reichen.<br />

Zu komplizierte Transferpreisregelungen<br />

Ein ähnliches Problem können wir im Bereich <strong>der</strong> Transferpreisregelungen<br />

beobachten.<br />

Am Anfang wurde vom Steueramt nur geprüft, ob die Transferpreisregelungen<br />

vorhanden sind. Die inhaltlichen Elemente wurden noch nicht zu tief unter die<br />

Lupe genommen.<br />

In den letzten Jahren aber werden auch die angewendeten Methoden immer<br />

mehr geprüft. An sich ist das sehr erfreulich, da die Anwendung <strong>der</strong> richtigen<br />

Methode auch im Interesse <strong>der</strong> Gesellschaften liegt. Letztendlich muss erreicht<br />

werden, dass die Aufteilung des innerhalb des Konzerns erwirtschafteten<br />

Ergebnisses korrekt vorgenommen wird. Dazu muss die am besten passende<br />

Methode gewählt werden. Während zum Beispiel eine Cost-Plus-Methode bei<br />

Gesellschaften, die in Ungarn nur als „verlängerte Werkbank“ funktionieren,<br />

als angemessen betrachtet werden kann, ist bei Firmengruppen, bei denen die<br />

ungarische Einheit funktionale Aufgaben wahrnimmt und mit vollem Chancenund<br />

Risikoprofil arbeitet, eher an<strong>der</strong>e Methoden (z.B. die Gewinnteilungsmethode)<br />

anzuwenden. Die diesbezüglichen OECD-Vorschriften sollen auch<br />

in Ungarn oberste Priorität haben.<br />

70


Man kann davon ausgehen, dass eine multinationale Firmengruppe gar nicht<br />

in <strong>der</strong> Lage ist, ihre Verrechnungspreise wegen <strong>der</strong> Steuern in Ungarn an<strong>der</strong>s zu<br />

gestalten. Dazu sind schlichtweg die Systeme bei ihnen zu kompliziert. Darüber<br />

hinaus soll noch erwähnt werden, dass <strong>der</strong> an sich niedrige Körperschaftsteuersatz<br />

in Ungarn auch keinen Anlass gibt, die Verrechnungspreise, aus ungarischer<br />

Körperschaftsteuersicht gesehen, zu niedrig festzulegen. Hierzu möchte ich<br />

anmerken, dass auch die deutschen Mutterfirmen ihre Verrechnungspreise<br />

dokumentieren müssen. Auch in Deutschland führt die Verwendung nicht angemessener<br />

Preise zu einer Korrektur <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage. Vor diesem<br />

Hintergrund würde sich die Einführung eines Systems lohnen, das vor <strong>der</strong><br />

„endgültigen Festlegung“ <strong>der</strong> Transferpreiskorrektur im Zuge <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong><br />

Steuerrevisionen auch das Finanzamt in Deutschland (o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en<br />

betroffenen EU-Staat) automatisch in die Abstimmungen mit einbezieht.<br />

Erweiterung <strong>der</strong> Familienfreundlichkeit<br />

im Bereich <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

Es handelt sich hier um eine Idee, die mit den Zielen <strong>der</strong> Regierung, nämlich<br />

mit Arbeitsplatzsicherung sowie mit <strong>der</strong> Unterstützung <strong>der</strong> Familien, im Einklang<br />

steht. Die Frauen in Ungarn sind lei<strong>der</strong> finanziell gezwungen, die Arbeit<br />

möglichst schnell nach <strong>der</strong> Geburt des Kindes wie<strong>der</strong> aufzunehmen. Sollten<br />

die Zuwendungen an Mitarbeiter für die Übernahme <strong>der</strong> Kosten des Kin<strong>der</strong>gartens<br />

ähnlich wie die Übernahme <strong>der</strong> Gebühren für Kin<strong>der</strong>krippen körperschaftsteuerlich<br />

abzugsfähig (und – wie die letzteren auch jetzt schon – einkommensteuerfrei)<br />

sein, könnten die größeren Firmen teilweise mit eigenem Kin<strong>der</strong>garten<br />

die diesbezüglichen Sorgen <strong>der</strong> Familien mil<strong>der</strong>n.<br />

71


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

Über die Eigenschaften <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Körperschaftsteuervorschriften wurde nun<br />

ziemlich detailliert berichtet. Hier sind die wichtigsten Vorschläge <strong>der</strong> deutschen<br />

Wirtschaft für die Verbesserung <strong>der</strong> Körperschaftsteuerregeln komprimiert dargestellt,<br />

um die Kernpunkte zusammengefasst auf einer Seite sehen zu können.<br />

1. Die Regierung soll weiterhin alles tun, um die bestmöglichen För<strong>der</strong>bedingungen<br />

zu gewährleisten. Der günstige Körperschaftsteuersatz ist<br />

eines <strong>der</strong> wichtigsten Mittel, Investoren nach Ungarn zu bringen.<br />

2. Die Detailregeln einer körperschaftsteuerlichen Gruppenbesteuerung<br />

sollten gemeinsam mit Vertretern <strong>der</strong> Wirtschaft demnächst ausgearbeitet<br />

werden. Großkonzerne sollen in Ungarn nicht deswegen Wettbewerbsnachteile<br />

haben, weil sie mit mehreren Gesellschaften am<br />

<strong>ungarischen</strong> Markt präsent sind.<br />

3. Die Beschränkung <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Verlustvorträge (50 %-Regel) soll<br />

dringend wie<strong>der</strong> abgeschafft werden. Vor allem Verlustvorträge, die<br />

durch Erstinvestitionen o<strong>der</strong> durch Forschungs- und Entwicklungstätigkeit<br />

(doppelte Abzugsfähigkeit) zustande kamen, sollen zukünftig<br />

wie<strong>der</strong> voll genutzt werden können.<br />

4. Ohne langfristige Berechenbarkeit können intelligente Steuerbegünstigungsmaßnahmen<br />

wie die För<strong>der</strong>ung von Sportvereinen nicht erfolgreich<br />

bleiben. Die vor Kurzem durchgeführte Einschränkung <strong>der</strong> Vorteile<br />

des Systems sollte rückgängig gemacht werden.<br />

5. Sobald es die Lage des Staatshaushalts ermöglicht, sollte das System <strong>der</strong><br />

Vorfinanzierung <strong>der</strong> zukünftigen Körperschaftsteuerverpflichtungen<br />

(die sogenannte Auffüllungspflicht) abgeschafft werden. Außer mit<br />

finanziellen Begründungen lässt sich das Vorhandensein dieses investorenschädlichen<br />

Systems nicht rechtfertigen.<br />

72


6. Die Nichtanerkennung gewisser Aufwendungen wegen administrativer<br />

Mängel bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Körperschaftsteuer sollte eingeschränkt<br />

werden. International anerkannte Belege sollen auch in Ungarn akzeptiert<br />

werden.<br />

7. Es sollten möglichst einfache, mit den OECD-Vorschriften im Einklang<br />

stehende Transferpreisregelungen eingeführt werden. Multinationale<br />

Konzerne sind wegen <strong>der</strong> Komplexität ihrer Systeme nicht in <strong>der</strong> Lage,<br />

ihre Verrechnungspreise aus steuerlichen Gründen an<strong>der</strong>s zu gestalten.<br />

8. Die familienfreundliche Politik <strong>der</strong> Regierung ist erfreulich. Auch im<br />

Bereich <strong>der</strong> Körperschaftsteuer könnten die Sorgen <strong>der</strong> Familien – zum<br />

Beispiel durch Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Zuwendungen für die Spesen des<br />

Kin<strong>der</strong>gartens – gemil<strong>der</strong>t werden.<br />

73


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Vorschriften im Bereich <strong>der</strong><br />

sonstigen Steuern<br />

74


Die wichtigsten Steuern in Ungarn sind – ähnlich wie in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n –<br />

Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer. Die sonstigen Steuern<br />

helfen nur die Ungerechtigkeiten, die über diese allgemeinen Steuern nicht<br />

ausgeglichen werden können, auszugleichen.<br />

Schauen wir an, wie diese theoretische Aufgabe in <strong>der</strong> Praxis in Ungarn umgesetzt<br />

werden konnte!<br />

Systemfehler bei <strong>der</strong> Gewerbesteuer<br />

und beim Innovationsbeitrag<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> allgemeinen Merkmale des <strong>ungarischen</strong> Steuersystems<br />

habe ich schon ausführlich dargestellt, dass die Investoren, bevor sie<br />

ihre Investitionsentscheidung treffen, die sogenannte effektive Steuerquote<br />

<strong>der</strong> geplanten Tätigkeit genau berechnen. Daher ist es relativ egal, ob ein Land<br />

die einzelnen Steuerarten Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer o<strong>der</strong> Innovationsbeitrag<br />

nennt, letzten Endes werden all diese Steuern auf das Ergebnis<br />

vor Steuern umgerechnet ermittelt.<br />

Jetzt möchte ich aber die Aufmerksamkeit auf ein an<strong>der</strong>es Problem betreffend<br />

die Berechnungsmethode <strong>der</strong> Gewerbesteuer und des Innovationsbeitrages<br />

lenken. Der Einfachheit halber werde ich hier versuchen, konsequent nur die<br />

Gewerbesteuer zu benennen, aber alles Gesagte trifft genauso auf den Innovationsbeitrag<br />

zu.<br />

Um das Problem verständlicher machen zu können, soll auch hier ein Rechenbeispiel<br />

<strong>zur</strong> Unterstützung dargestellt werden.<br />

Eine Firma plant eine Investition in Ungarn durchzuführen. Es gibt zwei Alternativen,<br />

die durchgerechnet werden müssen.<br />

Alternative 1 bedeutet ein größeres Investitionsvolumen und die zukünftige<br />

Beschäftigung zahlreicher neuer qualifizierter Mitarbeiter. Die Bedingungen<br />

reichen nicht für die Inanspruchnahme einer Ermäßigung <strong>der</strong> Körperschaftsteuer.<br />

Trotzdem würde die Investition eine recht positive Entwicklung für die Firma<br />

und für die Arbeitslosigkeit <strong>der</strong> Stadt, in <strong>der</strong> die Firma ansässig ist, bedeuten.<br />

75


Die Daten dieser Alternative sind wie folgt (alle Daten in EUR):<br />

Investitionsvolumen: 1.000.000<br />

Anzahl neuer Mitarbeiter: 50<br />

Abschreibung p/a: 10 %<br />

Die Ergebnisrechnung dieser Alternative zeigt folgendes Bild (die Erträge<br />

und Aufwendungen betreffen rein die neue Tätigkeit, die durch die Investition<br />

zustande kommt):<br />

Nettoumsatzerlöse: 2.000.000<br />

Materialaufwendungen: 1.000.000<br />

Personalaufwendungen: 700.000<br />

Abschreibungen: 100.000<br />

Sonstige Aufwendungen: 100.000<br />

Betriebsergebnis vor Steuern: 100.000<br />

Anhand <strong>der</strong> geltenden Vorschriften wird die Firma (vereinfacht gerechnet)<br />

20.000 EUR Gewerbesteuer auf die neue Tätigkeit bezahlen müssen. Auf die<br />

danach verbleibende Summe von 80.000 EUR fällt dann noch 8.000 EUR<br />

Körperschaftsteuer an. Am Ende rechnet die Firma mit einem versteuerten<br />

Mehrergebnis von jährlich 72.000 EUR.<br />

In <strong>der</strong> Firmengruppe existieren zwei einfache Kriterien für die Genehmigung<br />

einer Investition. Die nach <strong>der</strong> Investition erzielten Gewinne müssen über 4 %<br />

Umsatzrendite kommen, und <strong>der</strong> Return on Investment soll unter 12 Jahren<br />

bleiben.<br />

Lei<strong>der</strong> ist die Umsatzrendite in unserem Beispiel nur 3,6 % (72.000/2.000.000),<br />

und die Investition wird sich auch erst nach rund 14 Jahren (1.000.000/72.000)<br />

rechnen. Der Investitionsantrag <strong>der</strong> Regionalgesellschaft aus Ungarn wird<br />

abgelehnt.<br />

76


Als Alternative 2 wird eine Investition mit wesentlich kleinerem Volumen<br />

überlegt. Es handelt sich dabei lediglich um eine kleine Erweiterung des bestehenden,<br />

nicht sehr mo<strong>der</strong>nen Produktionsbandes mit Einstellung einiger<br />

neuer Aushilfsmitarbeiter.<br />

Die Daten dieser Alternative sind wie folgt:<br />

Investitionsvolumen: 100.000<br />

Anzahl neuer Mitarbeiter: 5<br />

Abschreibung p/a: 10 %<br />

Die Ergebnisrechnung dieser Alternative zeigt folgendes Bild (die Erträge und<br />

Aufwendungen sind nur die Differenzbeträge, die durch die Erweiterung des<br />

Bandes zusätzlich anfallen):<br />

Nettoumsatzerlöse: 200.000<br />

Materialaufwendungen: 100.000<br />

Personalaufwendungen: 30.000<br />

Abschreibungen: 10.000<br />

Sonstige Aufwendungen: 10.000<br />

Betriebsergebnis vor Steuern: 50.000<br />

In <strong>der</strong> Alternative 2 beläuft sich die Gewerbesteuer auf die Tätigkeitserweiterung<br />

auf 2.000 EUR. Auf die danach verbleibende Summe von 48.000 EUR<br />

entfallen dann noch 4.800 EUR Körperschaftsteuer. Am Ende rechnet die Firma<br />

mit einem versteuerten Mehrergebnis von jährlich 43.200 EUR.<br />

Die für die Firmenzentrale wichtigen Kennzahlen stimmen auch: Die Investition<br />

rentiert sich in weniger als 3 Jahren (100.000/43.200), die Umsatzrendite<br />

liegt über 20 % (43.200/200.000). Die Investition, die ein älteres Produktionsverfahren<br />

beibehält und wesentlich weniger qualifizierte Mitarbeiter benötigt,<br />

bekommt grünes Licht.<br />

77


Rechnen wir mal, was in <strong>der</strong> Alternative 1 passiert wäre, wenn die Personalkosten<br />

und die Abschreibungen bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

<strong>der</strong> Gewerbesteuer hätten berücksichtigt werden können.<br />

Das Betriebsergebnis vor Steuern wäre noch identisch gewesen. Die Bemessungsgrundlage<br />

<strong>der</strong> Gewerbesteuer hätte sich auf 200.000 EUR (2.000.000-<br />

1.000.000-700.000-100.000), die Gewerbesteuer selbst auf 4.000 EUR reduziert.<br />

Mit einer Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer von 96.000 EUR<br />

gerechnet, hätten sich dann noch 9.600 EUR Körperschaftsteuer ergeben.<br />

Das neue Ergebnis nach Steuern hätte 86.400 EUR betragen.<br />

Die Investition mit einer Umsatzrendite von 4,3 % (86.400/2.000.000) und mit<br />

einer Umschlagszeit von 11,6 Jahren (1.000.000/86.400) hätte verwirklicht<br />

werden können.<br />

Selbstverständlich sind die Zahlen in dieser vereinfachten Berechnung etwas<br />

willkürlich konzipiert. Wahrscheinlich hätten die Leiter <strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Einheit<br />

an<strong>der</strong>e Möglichkeiten gehabt, die Investition durchführbar zu machen (Antrag<br />

auf regionale För<strong>der</strong>ung wegen <strong>der</strong> Arbeitsplatzbeschaffung, Antrag auf Unterstützung<br />

<strong>der</strong> Stadtgemeinde usw.). Mit diesem Beispiel wollte ich lediglich auf<br />

einen sehr massiven Systemfehler <strong>der</strong> Gewerbesteuervorschriften hinweisen.<br />

Die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter und die Bereitschaft zu investieren, beides<br />

ganz natürliche und verständliche Absichten <strong>der</strong> Regierung, werden bei <strong>der</strong><br />

Höhe <strong>der</strong> Gewerbesteuer ganz kontraproduktiv nicht berücksichtigt (abgesehen<br />

von <strong>der</strong> Steuerfreiheit <strong>der</strong> ausschließlich mit <strong>der</strong> Personalerhöhung verbundenen<br />

Bemessungsgrundlage). Es wäre zwingend notwendig, die Bemessungsgrundlagen<br />

<strong>der</strong> Körperschaftsteuer und <strong>der</strong> Gewerbesteuer einan<strong>der</strong> anzunähern,<br />

um solche Situationen zu vermeiden.<br />

Über einen positiven Schritt kann ich hier jedoch auch berichten: Die direkten<br />

Kosten <strong>der</strong> Forschung und Entwicklung können bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

<strong>der</strong> Gewerbesteuer abgezogen werden. Eine Annäherung<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlagen <strong>der</strong> zwei Steuerarten (wobei bei <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

ein doppelter Abzug möglich ist), ist uns willkommen. Weitere<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Annäherung sollten aber diesem Schritt bald folgen.<br />

78


Nutzung des lokalen Charakters <strong>der</strong> Gewerbesteuer<br />

Das optimale Ziel wäre, dass die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und<br />

<strong>der</strong> Innovationsbeitrag unter dem Namen Körperschaftsteuer zusammengefasst<br />

und als eine Steuer mit einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage von den<br />

Firmen bezahlt werden. Das Argument, dass die lokalen Interessen dann nicht<br />

vertreten werden können, ist teilweise berechtigt, obwohl ein Teil dieser zusammengefassten<br />

Ertragssteuer durch eine prozentuelle Aufteilung weiterhin an<br />

die Gemeinden bezahlt werden könnte.<br />

Da aber die Gewerbesteuer auch in Deutschland eine separate Steuer ist und<br />

die Bemessungsgrundlage in einigen kleineren Punkten auch dort von <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer abweicht, wäre es nach Meinung<br />

<strong>der</strong> von mir befragten Steuerexperten auch gut, wenn die Annäherung <strong>der</strong> zwei<br />

Bemessungsgrundlagen nach deutschem Muster erfolgen würde.<br />

Eine wichtige Eigenschaft <strong>der</strong> Gewerbesteuer müsste aber unbedingt mehr in<br />

den Vor<strong>der</strong>grund gestellt werden. Es handelt sich darum, dass die Gewerbesteuer<br />

als Beihilfe für die Verwirklichung <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> zuständigen Gemeinde<br />

verwendet werden soll. Die Firmen müssen die Probleme <strong>der</strong> Gemeinden, in<br />

denen sie tätig sind, kennen und bei <strong>der</strong>en Lösung aktiv mitwirken. Aus diesem<br />

Grund ist dann auch die bei einigen Stadtverwaltungen bereits praktizierte<br />

Lösung, dass ein Teil <strong>der</strong> Gewerbesteuer nur für Zwecke verwendet werden<br />

kann, die die zahlende Firma festlegt, als vorbildlich zu betrachten und sollte<br />

landesweit übernommen werden.<br />

79


Die Gefahren <strong>der</strong> Substanzbesteuerung<br />

Wie ich bei den allgemeinen steuerlichen Schwierigkeiten bereits erwähnt<br />

habe, ist <strong>der</strong>zeit ein nicht unwesentlicher Teil <strong>der</strong> Firmen in Ungarn verlustträchtig.<br />

In solchen Fällen ist die Gewerbesteuer in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Form eine<br />

sehr schmerzhafte Steuerart. Die wesentlich höhere Bemessungsgrundlage als<br />

bei <strong>der</strong> Körperschaftsteuer führt dazu, dass diese Firmen trotz Verlustsituation<br />

hohe Gewerbesteuerbeträge an die Gemeinden zahlen müssen.<br />

Für die Leser, die den ersten Teil des Buches bereits gelesen haben, ist es sicher<br />

keine Überraschung mehr, dass ich diesen Fall mit Hilfe eines kleinen Beispiels<br />

aufklären möchte.<br />

Da die Krise am ehesten die Handelsgesellschaften betroffen hat, nehmen wir<br />

doch ein Beispiel, das für eine Handelsgesellschaft zutreffen kann.<br />

Folgende Daten werden im Beispiel unterstellt (Daten in EUR):<br />

Vereinfachte Ergebnisrechnung vor <strong>der</strong> Krise:<br />

Nettoumsatzerlöse: 750.000.000<br />

Materialaufwand: 525.000.000<br />

Personalkosten: 125.000.000<br />

Abschreibungen: 30.000.000<br />

Sonstige Aufwendungen: 40.000.000<br />

Betriebsergebnis: 30.000.000<br />

Die sonstigen Aufwendungen beinhalten in unserem Beispiel noch keine<br />

Gewerbesteuer.<br />

Nach <strong>der</strong> Krise ging <strong>der</strong> Umsatz <strong>der</strong> Gesellschaft um 20 % <strong>zur</strong>ück. Der Materialaufwand<br />

ist nach <strong>der</strong> Krise – vom Nettoumsatz gerechnet – auch um 10 Prozentpunkte<br />

höher. Die Personalkosten reduzierten sich umsatzanteilig. Die Abschreibungen<br />

und die sonstigen Aufwendungen haben sich nicht geän<strong>der</strong>t.<br />

80


Die Ergebnisrechnung <strong>der</strong> Gesellschaft zeigt nach <strong>der</strong> Krise folgendes Bild:<br />

Nettoumsatzerlöse: 600.000.000<br />

Materialaufwand: 480.000.000<br />

Personalkosten: 100.000.000<br />

Abschreibungen: 30.000.000<br />

Sonstige Aufwendungen: 40.000.000<br />

Betriebsergebnis: - 50.000.000<br />

Die von <strong>der</strong> Gesellschaft vor <strong>der</strong> Krise zu zahlende Gewerbesteuer (vereinfacht<br />

gerechnet) belief sich auf 4,5 Millionen EUR. Vom Betriebsergebnis gerechnet<br />

ist das 15 %, was zwar hoch ist, sich aber doch noch gerade tragen lässt. Nach<br />

<strong>der</strong> Krise erwirtschaftet die Gesellschaft einen Betriebsverlust in Höhe von<br />

50.000.000 EUR. Trotzdem ist die Gesellschaft verpflichtet, Gewerbesteuer in<br />

Höhe von 2,4 Millionen EUR zu entrichten. Das ist letztendlich eine Substanzbesteuerung,<br />

die zu zusätzlichem Vermögensverlust führt. Durch die begrenzte<br />

Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen für bezogene Waren und bezogene<br />

Leistungen bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Gewerbesteuer<br />

wäre die Belastung ab 2013 eventuell noch höher.<br />

Falls unsere Gesellschaft im Beispiel in den Jahren 2010-2012 als Einzelhandelsgesellschaft<br />

tätig war, hat sie auch noch die Son<strong>der</strong>steuer für Retailer betroffen.<br />

In diesen drei Jahren haben Einzelhandelsfirmen anhand ihrer Umsatze Son<strong>der</strong>steuer<br />

nach <strong>der</strong> folgenden Tabelle bezahlen müssen:<br />

Nettoumsatz (HUF) Son<strong>der</strong>steuer (%)<br />

bis 500.000.000 0 %<br />

500.000.001 - 30.000.000.000 0,1 %<br />

30.000.000.001 – 100.000.000.000 0,4 %<br />

ab 100.000.000.001 2,5 %<br />

Die Steuer war progressiv gestaffelt und für die Firmen in <strong>der</strong> „obersten<br />

Kategorie“ unvorstellbar hoch.<br />

81


Anhand dieser Tabelle musste unsere verlustträchtige Gesellschaft aus dem Beispiel<br />

(einen HUF/EUR Kurs von 300 unterstellt) Son<strong>der</strong>steuer wie folgt entrichten:<br />

Nettoumsatz (EUR) Son<strong>der</strong>steuer (%) Son<strong>der</strong>steuer (EUR)<br />

bis 1.666.666 0 % 0<br />

1.666.667 – 100.000.000 0,1 % 98.333<br />

100.000.001 – 333.333.333 0,4 % 933.333<br />

333.333.334 – 600.000.000 2,5 % 6.666.667<br />

Gesamt: 7.698.333<br />

Unsere Gesellschaft musste also trotz ihrer Verlustsituation Steuern in Höhe<br />

von mehr als 9.000.000 EUR bezahlen. Dieser kräftige Eingriff in das Vermögen<br />

<strong>der</strong> Gesellschaften sollte zukünftig unbedingt vermieden werden!<br />

Ungarn ist natürlich nicht <strong>der</strong> einzige Staat in Europa, <strong>der</strong> solche Lösungen in<br />

<strong>der</strong> Krise anwenden muss. Selbst in Deutschland werden immer wie<strong>der</strong> Steuerän<strong>der</strong>ungen<br />

überlegt, die dann unter Umständen auch zu einer Substanzbesteuerung<br />

führen. Gut zu wissen, dass das deutsche Verfassungsgericht diese<br />

Eingriffe des Steueramtes wegen Gefährdung <strong>der</strong> Eigentumsfreiheit für verfassungswidrig<br />

erklärt hat.<br />

Gestörte Transparenz durch die<br />

vielen kleinen Steuerarten<br />

Ungarn steht seit seinem Beitritt <strong>zur</strong> Europäischen Union (1. Mai 2004) wegen<br />

seinem Staatshaushaltsdefizit und seiner Staatsverschuldung unter beson<strong>der</strong>er<br />

Beobachtung. Die sogenannte „Excessive Deficit Procedure“ zwingt Ungarn zu<br />

einer sehr strikten Einhaltung seiner Planzahlen. Nach mehr als neun Jahren ist<br />

es durchaus verständlich, dass die Regierung dieses Verfahren endlich abgeschafft<br />

sehen möchte.<br />

In dieser Situation ist es sehr schwierig, das Steuersystem konstant zu halten.<br />

Es wäre jedoch besser gewesen, die notwendigen Mehreinnahmen durch eine<br />

<strong>der</strong> größeren Steuerarten zu generieren als fast dutzendweise neue, kleine<br />

82


Steuerarten einzuführen. Bei diesen Steuerarten ist nicht die Höhe maßgebend,<br />

son<strong>der</strong>n die Tatsache, dass sie plötzlich auch noch eingeführt werden. Dadurch<br />

geht die Transparenz völlig verloren. Die Unsicherheit wächst gleichzeitig, ob<br />

die zukünftigen Pläne, auf denen eine Investitionsentscheidung aufgebaut<br />

wurde, durch eine neue Steuer nicht wie<strong>der</strong> umgeworfen werden müssen.<br />

Wirkung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>steuern<br />

auf die an<strong>der</strong>en Steuereinnahmen<br />

Die Son<strong>der</strong>steuern haben lei<strong>der</strong> noch eine an<strong>der</strong>e negative Wirkung. Die von<br />

2010 bis 2012 gültigen Steuern wollen wir uns jetzt, da sie endlich abgeschafft<br />

wurden, lieber gar nicht mehr in Erinnerung rufen. Die Telekommunikationssteuer,<br />

die aber auch heute existiert, ist ein gutes Beispiel, welche Wirkung sie<br />

auf die Höhe <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Steuern haben kann.<br />

Nehmen wir doch einen Fall – diesmal ohne tabellarische Darstellung.<br />

Nehmen wir an, dass einer <strong>der</strong> in Ungarn tätigen Telekommunikationsfirmen<br />

die am 1. Juli 2012 eingeführte Telekommunikationssteuer für das Geschäftsjahr<br />

2013 einen Zusatzaufwand von rund 3.000.000 EUR bedeutet. Die Firma<br />

belastet ihren Kunden diese Steuer nicht weiter, auch deswegen nicht, weil<br />

sie dann am Markt nicht mehr konkurrenzfähig bleiben würde.<br />

Da die Eigentümer kein zusätzliches Kapital <strong>zur</strong> Verfügung stellen wollen,<br />

muss die Gesellschaft diesen Zusatzaufwand aus ihrem eigenen Cash-Flow<br />

finanzieren. Daher entscheidet die Gesellschaft, ihre diesjährigen Investitionen<br />

<strong>zur</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung ihrer Leitungen um 2.400.000 EUR zu kürzen. 580.000 EUR<br />

spart sie an Körperschaftsteuer (19 %), 20.000 EUR über an<strong>der</strong>e Wege.<br />

Eine an<strong>der</strong>e Gesellschaft, die diese Leitungen baut, muss also mit einem Umsatzeinbruch<br />

von 2.400.000 EUR rechnen (in <strong>der</strong> Praxis sind das wahrscheinlich<br />

mehrere Gesellschaften, aber unser Beispiel soll ja einfach sein). Auf dieses<br />

Geschäft hätte sie 12,5 % Gewinn erwirtschaftet und darauf 19% Körperschaftsteuer<br />

(57.000 EUR) und etwa 10 % Gewerbesteuer (30.000 EUR) bezahlt (wäre<br />

die Bemessungsgrundlage gleich, könnten wir genau rechnen). Darüber hinaus<br />

kann diese Gesellschaft die Mitarbeiter, die die Arbeit gemacht hätten,<br />

83


nicht einstellen. Diese Mitarbeiter hätten jährlich 600.000 EUR gekostet.<br />

Die Hälfte dieser Kosten (300.000 EUR) wäre in Form von Einkommensteuer<br />

und Sozialabgaben beim Staatshaushalt gelandet.<br />

Der Kabelproduzent, <strong>der</strong> für die zweite Gesellschaft die Kabel in Höhe von<br />

1.200.000 EUR geliefert hätte, muss ebenfalls Einbußen von seinem Umsatz<br />

hinnehmen…<br />

Die Weiterberechnung dieser Kettenreaktion erspare ich uns jetzt. Selbstverständlich<br />

würden am Ende immer noch wesentlich weniger Steuern und<br />

Abgaben ausfallen als die 3.000.000 EUR Einnahme aus <strong>der</strong> Telekommunikationssteuer.<br />

Man muss trotzdem damit rechnen, dass ein Teil dieser Steuereinnahme<br />

in Form von an<strong>der</strong>en Steuern und Abgaben in den Staatshaushalt<br />

nicht einfließt. Das Problem ist nur, dass man nicht wissen kann, wo genau<br />

diese Steuerbeträge verblieben sind. Man sieht nur, dass das Wachstum nicht<br />

einsetzt o<strong>der</strong> dass sich die Anzahl <strong>der</strong> Beschäftigten doch nicht im erwarteten<br />

Ausmaß erhöht.<br />

Reaktion auf die Einführung <strong>der</strong> Transaktionsgebühr<br />

Ein nicht unwesentlicher Teil <strong>der</strong> Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge bei<br />

einer Produktionsgesellschaft wird mit ausländischen Kunden und Lieferanten<br />

abgewickelt. Es kann vorkommen, dass außer einigen Inlandslieferanten, den<br />

Mitarbeitern und dem Staatshaushalt alles in EUR o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Fremdwährungen<br />

bezahlt wird. Dieser Trend wird auch dadurch bewiesen, dass immer mehr<br />

Gesellschaften die Möglichkeit <strong>der</strong> Buchführung in Euro wählen. Das lohnt sich<br />

nur für diejenigen, die mehr als die Hälfte ihres Zahlungsverkehrs in Euro tätigen.<br />

Diesen Firmen ist es egal, ob sie ihr Euro-Bankkonto in Ungarn o<strong>der</strong> in einem<br />

an<strong>der</strong>en EU-Land haben. Für diejenigen, die ihre Muttergesellschaft mit Waren<br />

beliefern, ist es sogar besser, das Bankkonto auch bei <strong>der</strong> Bank <strong>der</strong> Muttergesellschaft<br />

zu haben. Diejenigen aber, bei denen das bis Ende 2012 nicht <strong>der</strong><br />

Fall war, müssen in den ersten Monaten 2013 die notwendigen Schritte längst<br />

unternommen haben.<br />

84


Selbstverständlich ist das nur ein Bruchteil des sonst in Ungarn getätigten<br />

Zahlungsverkehrs. Dies schwächt aber auch die ohnehin nicht gerade ihre<br />

besten Zeiten erlebenden Banken. Darüber hinaus leidet wie<strong>der</strong> das Prinzip<br />

<strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität darunter, dass die Firmen dann von <strong>der</strong> Transaktionsgebühr<br />

nicht gleichmäßig betroffen sind.<br />

Vereinfachungsvorschlag für die Verrechnung<br />

des Umweltschutzbeitrages<br />

Zum Schluss soll auch in diesem Kapitel ein ganz konkreter Vorschlag für eine<br />

Gesetzän<strong>der</strong>ung erwähnt werden. Es geht um die Berechnung des Umweltschutzbeitrages<br />

für die speziellen Mehrwegbehälter.<br />

Laut den geltenden Vorschriften sind die wie<strong>der</strong>verwendbaren Verpackungsmittel<br />

von <strong>der</strong> Zahlung des Umweltschutzbeitrages befreit. Derjenige aber, <strong>der</strong><br />

diese Art von Verpackungsmaterial ins Land bringt, muss ziemlich komplizierte<br />

Nachweise dafür liefern, dass er dieses Material wie<strong>der</strong> ins Ausland geliefert<br />

hat, um die Zahlung des Beitrages zu vermeiden.<br />

Es kann auch vorkommen, dass ein Teil <strong>der</strong> benutzten Mehrwegbehälter in<br />

dem Quartal, für das die Erklärung des Umweltschutzbeitrages abgegeben werden<br />

muss, noch nicht ins Ausland <strong>zur</strong>ückgeliefert wurde. In diesem Fall muss<br />

<strong>der</strong> Beitrag vorübergehend bezahlt werden, um dann nach <strong>der</strong> Ausfuhr den<br />

darauf entfallenden Beitrag wie<strong>der</strong> unter Erfüllung komplizierter Nachweispflichten<br />

<strong>zur</strong>ückfor<strong>der</strong>n zu können.<br />

Ein Wahnsinnsaufwand, <strong>der</strong> wegen einem „Plus-Minus-Null“ Geschäft getrieben<br />

werden soll.<br />

Es wäre doch möglich, über diese Mehrwegbehälter einmal im Jahr Inventur zu<br />

machen und nur auf die Differenzmenge den Umweltschutzbeitrag zu bezahlen.<br />

Noch besser wäre es, wenn nur im Fall von Verschrottung <strong>der</strong> Mehrwegbehälter<br />

<strong>der</strong> Umweltschutzbeitrag zu entrichten wäre, denn solange sie sich zwischen<br />

dem Ausland und Ungarn bewegen, schädigen sie die Umwelt sicherlich nicht.<br />

85


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

Auf den letzten Seiten habe ich versucht, aus Sicht <strong>der</strong> deutschen Investoren eine<br />

Reihe von Ungleichmäßigkeiten im Bereich <strong>der</strong> sonstigen Steuern darzustellen.<br />

Hier sind nun die aus diesen Meinungen abgeleiteten Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung:<br />

1. Die Gewerbesteuer und <strong>der</strong> Innovationsbeitrag sollten mehr Ertragssteuercharakter<br />

bekommen. Deren Bemessungsgrundlage sollte an die<br />

Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer angenähert werden.<br />

Es ist ein massiver Systemfehler, dass die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter<br />

und die Investitionsbereitschaft keinen Einfluss auf die Höhe<br />

des zu zahlenden Gewerbesteuerbetrages haben (Die <strong>der</strong>zeitige<br />

Gewerbesteuerbegünstigung für die Erhöhung <strong>der</strong> Beschäftigung ist<br />

außerordentlich gering.).<br />

2. Der lokale Charakter <strong>der</strong> Gewerbesteuer muss beibehalten werden.<br />

Das von einigen Gemeinden bereits praktizierte Beispiel <strong>der</strong> Verwendung<br />

<strong>der</strong> Gewerbesteuer für Ziele, die die Zahlung leistende Gesellschaft<br />

vorschlägt, sollte landesweit übernommen werden.<br />

3. Verlustträchtige Gesellschaften erleben die Gewerbesteuerzahlungspflicht<br />

als Substanzbesteuerung. Der Eingriff in das Vermögen <strong>der</strong> Gesellschaften<br />

soll zukünftig unbedingt vermieden werden.<br />

4. Die eventuell notwendigen zukünftigen Steuererhöhungen sollen lieber<br />

die bestehenden Steuerarten betreffen. Durch die Einführung weiterer<br />

neuer Bagatellsteuern geht die Transparenz verloren. Die daraus resultierende<br />

Unsicherheit kann zukünftige Investitionen verhin<strong>der</strong>n.<br />

5. Die Son<strong>der</strong>steuern können nicht unabhängig von den an<strong>der</strong>en Steuern<br />

wirken. Selbst wenn sie für spezielle Branchen gedacht sind, nehmen<br />

sie über die Verknüpfungen <strong>der</strong> Gesellschaften in <strong>der</strong> Wirtschaft doch<br />

Einfluss auf die an<strong>der</strong>en Steuerarten. Daher sollten sie nach Möglichkeit<br />

aus dem Steuersystem entfernt werden.<br />

86


6. Die Transaktionsgebühr bedeutet nicht für jede Firma die gleiche Belastung.<br />

Gesellschaften, die ihre Waren ins Ausland liefern, können durch<br />

Nutzung <strong>der</strong> Banken im Ausland einen Teil ihrer Transaktionsgebühren<br />

sparen. Eine anhand <strong>der</strong> Buchhaltungsunterlagen zu zahlende Gebühr<br />

wäre sicherlich nicht beliebter, aber vielleicht gerechter. Am schönsten<br />

wäre natürlich, diese Art <strong>der</strong> Besteuerung ganz abzuschaffen.<br />

7. Auch im Bereich des Umweltschutzbeitrages sollten Vereinfachungen<br />

durchgeführt werden. Die Umwelt nicht belastende Materialen, wie<br />

z. B. die Mehrwegbehälter, sollten auch nicht vorübergehend besteuert<br />

werden.<br />

87


Vorschläge <strong>zur</strong> Abschaffung<br />

unnötiger<br />

Administration<br />

88


Auch wenn man es kaum glauben kann, sind wir nun mit den Vorschlägen, die<br />

die einzelnen Steuerarten betreffen, durch. Als letzte Aufgabe steht noch vor<br />

mir, die eher kleineren Vorschläge <strong>der</strong> deutschen Firmen in Richtung Erleichterung<br />

des täglichen Lebens dieser Gesellschaften in Ungarn nie<strong>der</strong>zuschreiben.<br />

Hierzu gibt es fast unzählige Vorschläge. Daher versuche ich sie in drei Kategorien<br />

einzustufen, die sich voneinan<strong>der</strong> nach folgen<strong>der</strong> Logik unterscheiden:<br />

In die erste Kategorie gehören die Vorschläge, die durch kleinere Gesetzän<strong>der</strong>ungen<br />

Vereinfachung in die Administration <strong>der</strong> Firmen bringen können.<br />

In <strong>der</strong> zweiten Kategorie findet man auch Vorschläge für kleinere Gesetzän<strong>der</strong>ungen,<br />

die aber eher die sofortige Bestrafung und die rigorose Auferlegung<br />

<strong>der</strong> Verzugszinsen sowie die Festsetzung an<strong>der</strong>er finanzieller Nachteile<br />

für die Firmen mil<strong>der</strong>n könnten. Als dritte Kategorie bleiben dann die<br />

Ideen, die eine Än<strong>der</strong>ung des Verhaltens des Steueramtes zum Ziel haben.<br />

Hoffentlich werden wir am Ende durch diese Aufteilung <strong>der</strong> Probleme alle<br />

Vorschläge möglichst eindeutig einstufen können. Einen Versuch ist es wert,<br />

auch dann, wenn es Fälle gibt, die durch das nicht gerade positive Verhalten<br />

<strong>der</strong> Steuerprüfer zusätzliche Administration für die Firmen verursachen und<br />

danach mit <strong>der</strong> Festsetzung von Strafen enden.<br />

Wie <strong>der</strong> deutsche Philosoph und Psychologe Karl Jaspers sagt: „Die Hoffnungslosigkeit<br />

ist schon die vorweggenommene Nie<strong>der</strong>lage.“<br />

So schnell wollen wir ja noch nicht aufgeben!<br />

89


Kleinere Gesetzän<strong>der</strong>ungen<br />

für die Erleichterung <strong>der</strong> Administration<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fristen beim Verfahren <strong>der</strong> Umsatzsteuerrückerstattung<br />

für Auslän<strong>der</strong><br />

Nach den seit ein paar Jahren gültigen Vorschriften müssen Gesellschaften, die<br />

Vorsteuerrückerstattungsansprüche in einem an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsland haben,<br />

ihre diesbezüglichen Anträge bei ihrer eigenen Steuerbehörde abgeben. Die<br />

Steuerbehörde gibt dann diese Anträge an die zuständige Steuerbehörde des<br />

Landes weiter, in dem die im Antrag stehende Vorsteuer ursprünglich bezahlt<br />

wurde (in unserem Beispiel Ungarn). Das Steueramt hat insgesamt 4 Monate<br />

Zeit, um einen Beschluss zu fassen. Diese Frist kann sich um weitere 4 Monate<br />

verlängern, wenn fehlende Unterlagen (teilweise lange und teure Übersetzungen)<br />

nachträglich eingereicht werden müssen. Die Fristen für die nachträgliche<br />

Einreichung <strong>der</strong> fehlenden Unterlagen sind aber auch angesichts <strong>der</strong><br />

sprachlichen Schwierigkeiten so kurz, dass man sie kaum einhalten kann. Dies<br />

führt dann oft <strong>zur</strong> Ablehnung <strong>der</strong> im Übrigen berechtigten Vorsteueransprüche.<br />

Obwohl diesbezüglich innerhalb <strong>der</strong> EU einheitliche Fristen gelten, wäre eine<br />

etwas gerechtere Aufteilung <strong>der</strong> für die Steuerbehörden und für die Firmen <strong>zur</strong><br />

Verfügung stehenden Zeiträume wünschenswert.<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vorschriften bei <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> Repräsentationsaufwendungen<br />

Der Geschäftsführer einer <strong>ungarischen</strong> Gesellschaft hat die Firma vor den Behörden,<br />

vor den Banken und vor den an<strong>der</strong>en Geschäftspartnern zu vertreten.<br />

Es ist eine übliche Art <strong>der</strong> Pflege dieser Geschäftsbeziehungen, dass man den<br />

Geschäftspartner zum Mittagessen o<strong>der</strong> Abendessen einlädt.<br />

Die hiesige Handhabung solcher Vorfälle (Besteuerung als sonstiger gehaltsähnlicher<br />

Bezug bei <strong>der</strong> Einkommensteuer, keine Abzugsfähigkeit bei <strong>der</strong> Umsatzsteuer)<br />

führt aber dazu, dass solche Geschäftsessen kaum noch stattfinden.<br />

90


Die Mehreinnahmen beim Staatshaushalt sind also minimal, vor allem deswegen,<br />

weil die Restaurantbetreiber auch entsprechend weniger Steuern und<br />

Abgaben zahlen.<br />

Die früheren Regeln, die die Repräsentationsaufwendungen bis zu einer gewissen<br />

Höhe (umsatzanteilig) möglichst steuerschonend ermöglicht haben,<br />

sollten wie<strong>der</strong> eingeführt werden.<br />

Än<strong>der</strong>ungsvorschläge für die Rechnungslegungsvorschriften<br />

Wenn man das am häufigsten vorkommende Wort in diesem Buch suchen<br />

würde, würde höchstwahrscheinlich das Wort „Steuer“ gewinnen. In meinen<br />

Interviews habe ich mich auch auf die Steuern konzentriert. Daher soll dieses<br />

Buch nicht die Aufgabe haben, die Vorschriften des <strong>ungarischen</strong> Rechnungslegungsgesetzes<br />

eingehend zu prüfen. Es kamen trotzdem einige Vorschläge<br />

<strong>zur</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> diesbezüglichen Regeln, wodurch die Administration<br />

vereinfacht werden könnte. Diese Ideen gebe ich hiermit gerne weiter.<br />

Einer dieser Vorschläge bezieht sich auf die Administration <strong>der</strong> Sachanlagen.<br />

Der verzögerte Beginn des Abschreibungszeitraumes (die Anlagen dürfen erst<br />

aktiviert werden, wenn alle Bestandteile verrechnet sind) ist z.B. eine Vorschrift,<br />

die für einen deutschen Investor unverständlich ist. Der steuerliche Nachteil<br />

für das Unternehmen/Vorteil für den Staat ist so gering, dass es sich kaum zu<br />

lohnen scheint, so eine Vorschrift aufrecht zu erhalten.<br />

Eine an<strong>der</strong>e Vorschrift ist das Prinzip <strong>der</strong> Einzelbewertung. Dieses sonst auch<br />

international anerkannte Rechnungslegungsprinzip genießt in Ungarn die<br />

oberste Priorität. Das deswegen gültige Verbot <strong>der</strong> Pauschalwertberichtigung<br />

<strong>der</strong> Vorräte und damit auch das Verbot ihrer Abzugsfähigkeit bei <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

bringt wie<strong>der</strong>um den Firmen übertriebene administrative Aufgaben.<br />

Sicherlich wäre für die multinationalen Firmen die beste Lösung, die Bücher<br />

überhaupt nach den international anerkannten Vorschriften (IFRS) führen zu<br />

dürfen. Die Idee ist mutig, es sollte jedoch geprüft werden, ob ihre Verwirklichung<br />

tatsächlich so kompliziert, und vor allem körperschaftsteuerlich für<br />

den Staatshaushalt so nachteilig wäre.<br />

91


Dokumentation <strong>der</strong> För<strong>der</strong>anträge<br />

Die Firmen prüfen ganz sorgfältig ihre Möglichkeiten für die Inanspruchnahme<br />

von För<strong>der</strong>mitteln. Selbst das zu verstehen, ob <strong>der</strong> Gesellschaft eine bestimmte<br />

För<strong>der</strong>ung zusteht, ist oft nicht einfach. Der Kreis <strong>der</strong> für den För<strong>der</strong>antrag notwendigen<br />

Unterlagen und Nachweise ist aber dann so breit und kompliziert,<br />

dass die Firmen diesen Anfor<strong>der</strong>ungen kaum entsprechen können.<br />

Ein Beispiel für die Ablehnung <strong>der</strong> Zuteilung einer größeren För<strong>der</strong>summe<br />

kann ich aus eigener Erfahrung nennen. Bei einer nicht unwesentlichen Investition<br />

wurde <strong>der</strong> Antrag abgelehnt, weil eines <strong>der</strong> mehr als 20 Angebote, die<br />

wie<strong>der</strong> als eine <strong>der</strong> dutzendweise erstellten Anlagen des Antrages abgegeben<br />

werden mussten (diese Angebote beinhalten die Maschinen und maschinelle<br />

Anlagen, die bei <strong>der</strong> Investition gekauft werden), auf <strong>der</strong> letzten Seite nicht<br />

unterschrieben wurde.<br />

Wohl wissend, dass ein Löwenanteil dieser administrativen Vorschriften von<br />

den zuständigen Behörden <strong>der</strong> Europäischen Union verlangt wird, sollte die<br />

Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung dieser Regeln doch noch im Rahmen des kaufmännisch<br />

Möglichen bleiben.<br />

Kleinere Gesetzän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>zur</strong> Mil<strong>der</strong>ung finanzieller Nachteile<br />

Bestrafung wegen Vorsteuerrückfor<strong>der</strong>ung<br />

Es ist in Ungarn allgemein üblich, dass die Firmen versuchen, in je<strong>der</strong> Umsatzsteuervoranmeldungsperiode<br />

in Zahlungsposition zu bleiben. Das heißt, dass<br />

sie einen Teil ihrer Vorsteuerrückerstattungsansprüche lieber nicht geltend<br />

machen, wenn sie wissen, dass sie diese Vorsteuerbeträge in <strong>der</strong> nächsten<br />

Periode gegen die dann zu zahlende Umsatzsteuer in Abzug bringen können.<br />

Es ist einfach zu riskant, einen Vorsteuerrückerstattungsprozess in Ungarn einzugehen.<br />

Die 50 % Strafe und die Verzugszinsen, die das Doppelte des Notenbankzinssatzes<br />

ausmachen, werden rigoros auferlegt, wenn das Steueramt<br />

bei <strong>der</strong> Vorsteuer etwas nicht in Ordnung findet.<br />

92


Ich kenne mehrere Fälle, in denen eine Gesellschaft an eine an<strong>der</strong>e Gesellschaft<br />

eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt hat. Die zwei Gesellschaften waren<br />

Mitglied einer Firmengruppe. Das Steueramt hat festgestellt, dass die erbrachte<br />

Dienstleistung ohne Mehrwertsteuer hätte fakturiert werden müssen.<br />

Die Gesellschaft, die die Umsatzsteuer gezahlt hat, konnte die Steuersumme<br />

wie<strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückerhalten. Die an<strong>der</strong>e Gesellschaft (ausländische Firma mit ungarischer<br />

Umsatzsteuernummer), die die Vorsteuer <strong>zur</strong>ückgefor<strong>der</strong>t hat, musste<br />

neben <strong>der</strong> Vorsteuer Strafe und Verzugszinsen bezahlen. Und das für Steuerbeträge,<br />

die dem Staatshaushalt bezahlt wurden, wodurch dieser vorübergehend<br />

sogar einen finanziellen Vorteil genießen konnte!<br />

Die Regelungen für das Sanktionieren unberechtigter Vorsteuerrückerstattungsansprüche<br />

sollten grundlegend gelockert werden, damit die Firmen die ihnen<br />

zustehenden Vorsteuerbeträge ohne Angst vor Strafe <strong>zur</strong>ückfor<strong>der</strong>n können.<br />

Steuernachteile wegen Nichtanerkennung <strong>der</strong> Verrechnungen<br />

für Geschäftsführertätigkeit<br />

Internationale Konzerne beschäftigen oft eine Führungskraft für die Ausübung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführertätigkeiten für eine Region, in <strong>der</strong> mehrere Gesellschaften<br />

in mehreren Län<strong>der</strong>n tätig sind. Es gibt dann pro Land zum größten Teil einen<br />

sogenannten „Country Head“, <strong>der</strong> aber entwe<strong>der</strong> als Zweitgeschäftsführer o<strong>der</strong><br />

als Prokurist tätig ist. Der von <strong>der</strong> Muttergesellschaft entsandte Geschäftsführer<br />

hat teilweise auch in <strong>der</strong> Zentrale eigene Funktionen wahrzunehmen.<br />

Es ist ganz verständlich und international üblich, dass diese Führungskräfte ihre<br />

Bezahlung von <strong>der</strong> Konzernzentrale erhalten. Die Zentrale verrechnet dann die<br />

Geschäftsführertätigkeit <strong>der</strong> Führungskraft anhand <strong>der</strong> tatsächlich dafür aufgebrachten<br />

Arbeitsstunden o<strong>der</strong> anhand <strong>der</strong> Umsätze anteilig als Managementgebühr<br />

an die jeweiligen Tochtergesellschaften weiter.<br />

In Ungarn gibt es aber gewisse Regelungen im Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften,<br />

in denen die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers nie<strong>der</strong>geschrieben<br />

sind. Auf diesen Vorschriften basierend hat das ungarische Steueramt<br />

erfahrungsgemäß in mehreren Fällen die als Managementgebühr fakturierten<br />

Aufwendungen für die Geschäftsführertätigkeit bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

93


<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer nicht als Kosten anerkannt<br />

und damit auch die allgemeinen Verrechnungspreisgrundsätze außer Acht<br />

gelassen. Darüber hinaus wurden auf die fehlende Körperschaftsteuer Strafen<br />

und Verzugszinsen auferlegt.<br />

Diese Auffassung des Steueramtes basiert meiner Meinung nach auf einer falsch<br />

interpretierten Vorschrift des Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften. Hier<br />

wäre unbedingt notwendig, durch eine eindeutige Regelung diese Ungerechtigkeit<br />

aus den Gesetzen zu entfernen.<br />

Steuernachteile wegen fehlen<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

verspätet vorgelegter schriftlicher Verträge<br />

Eine weitere Schwäche des Verhaltens <strong>der</strong> hiesigen Finanzverwaltung ist<br />

die Festsetzung erheblicher Strafen wegen verspäteter Vorlage schriftlicher<br />

Verträge. Es ist international üblich, dass gewisse „Intercompany Verrechnungen“<br />

anhand <strong>der</strong> im Konzern allgemein verwendeten Aufteilungsschlüssel o<strong>der</strong><br />

anhand EDV-gestützter Abrechnungsschemen auf die einzelnen Gesellschaften<br />

aufgeteilt werden. In diesen Fällen wäre das Vorhandensein <strong>der</strong> für die<br />

Abrechnung <strong>der</strong> Kosten zugrunde gelegten Kalkulationen wichtiger als <strong>der</strong><br />

schriftliche Vertrag, <strong>der</strong> nur die in <strong>der</strong> Kalkulation stehenden Berechnungsmodalitäten<br />

verbal enthält. Nach dem Prinzip „Inhalt vor Form“ könnte die<br />

Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

<strong>der</strong> Körperschaftsteuer auch dann genehmigt werden, wenn<br />

ein schriftlicher Vertrag nicht vorgelegt wird.<br />

Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> niedrigeren Strafen für qualitativ gute Steuerzahler<br />

Steuerzahler, die nach gewissen Kriterien als qualitativ gut beurteilt wurden,<br />

mussten früher eine maximale Strafe von 20% bezahlen, wenn sie einen<br />

Fehler bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> zu zahlenden Steuer begangen haben. Diese<br />

positive Unterscheidung sollte wie<strong>der</strong> eingeführt werden, um den ehrlichen<br />

Firmen einen Vorteil bieten zu können.<br />

94


Abschaffung <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>zur</strong> Zahlung <strong>der</strong> „erwarteten“ Mindeststeuer<br />

Die Regelung, dass alle Unternehmen, <strong>der</strong>en Bemessungsgrundlage für die<br />

Körperschaftsteuer nicht eine „erwartete“ Mindestbemessungsgrundlage, nämlich<br />

2 % <strong>der</strong> Gesamterlöse (gekürzt um Posten wie Wareneinsatz o<strong>der</strong> Wert<br />

vermittelter Dienstleistungen), erreicht, eine „erwartete“ Mindeststeuer bezahlen<br />

können, sollte unbedingt abgeschafft werden. Diese Art <strong>der</strong> Besteuerung<br />

unterstellt, dass die Firmen nie in eine Verlustsituation gelangen können.<br />

Darüber hinaus honoriert die Regelung ein falsches Verhalten <strong>der</strong> Steuerzahler.<br />

Diejenigen, die bereit sind, die Mindeststeuer zu bezahlen, werden<br />

von <strong>der</strong> genauen Überprüfung <strong>der</strong> Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

befreit. Auf den ersten Blick führt das zu einer zusätzlichen Steuereinnahme,<br />

denn auch verlustträchtige Firmen zahlen dann Körperschaftsteuer. Wenn wir<br />

aber die Situation näher überprüfen, können wir feststellen, dass auch Firmen,<br />

die sonst sogar erhebliche Gewinne ausgewiesen hätten, durch Zahlung dieser<br />

Mindeststeuer Verluste ausweisen können, ohne das Risiko einzugehen, dass<br />

sie dann vom Steueramt jemals kontrolliert werden.<br />

Abschaffung des Inkassorechtes des Steueramtes<br />

Die Zahlungsmoral in Ungarn ist ohne Zweifel nicht vorbildlich. Daher ist das<br />

Inkassorecht des Steueramtes in vielen Fällen ein berechtigtes Mittel, Firmen,<br />

die sich sonst mit <strong>der</strong> Zahlung ihrer Steuerverbindlichkeiten nicht beeilen,<br />

dazu zu zwingen, die Steuern rechtzeitig zu bezahlen.<br />

Es ist jedoch inakzeptabel, dass auch bei Firmen, die ihren Zahlungsverpflichtungen<br />

sonst immer rechtzeitig nachkommen, im Fall von Zahlungsverzögerung<br />

von ein o<strong>der</strong> zwei Tagen gleich das Inkassorecht geltend gemacht wird. Wenn<br />

das vielleicht sogar wegen einer falsch abgegebenen Steuererklärung passiert,<br />

die in einigen Tagen hätte korrigiert werden können, dann kann das bei den<br />

Investoren Bedenken in Richtung Rechtssicherheit verursachen.<br />

Bei <strong>der</strong> Ausübung des Inkassorechtes sollte das Steueramt wesentlich sorgfältiger<br />

vorgehen.<br />

95


Än<strong>der</strong>ung des Verhaltens <strong>der</strong> Steuerprüfer<br />

Diskrepanz zwischen dem Verhalten <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

des Wirtschaftsministeriums und <strong>der</strong> Steuerverwaltung<br />

Es ist grundsätzlich ein Problem, dass eine Diskrepanz zwischen dem für<br />

Steuern zuständigen Wirtschaftsministerium und <strong>der</strong> Finanzverwaltung existiert.<br />

Während die Experten des Wirtschaftsministeriums, die Fremdsprachen<br />

sprechen und sich an strenge Regeln halten, auf Firmenanfragen fachlich<br />

fundiert reagieren, kann man bei den Experten <strong>der</strong> staatlichen Finanzverwaltung<br />

im Zuge <strong>der</strong> Steuerprüfungen auch fachliche Lücken erkennen.<br />

Die Investoren treffen natürlich ihre Entscheidungen aufgrund <strong>der</strong> von den<br />

Experten des Wirtschaftsministeriums übermittelten Daten. Es ist sehr wichtig,<br />

dass die Vertreter <strong>der</strong> Firmen in diesen Erstgesprächen positive Erfahrungen<br />

sammeln. Genauso wichtig wäre aber dann auch, dass sich die gleichen Firmen<br />

bei <strong>der</strong> ersten Prüfung nach einigen Monaten eine ähnlich positive Meinung<br />

über die Vorgehensweise <strong>der</strong> Steuerprüfer bilden können. In <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Stimmung <strong>der</strong> Investoren würde das unheimlich viel helfen, und hoffentlich<br />

dazu führen, dass weitere Investitionen in Ungarn verwirklicht werden.<br />

Höhere Rechtssicherheit durch offizielle Stellungnahmen<br />

Es gibt immer wie<strong>der</strong> Geschäftsvorfälle, <strong>der</strong>en steuerliche Behandlung nicht<br />

eindeutig ist. In diesen Fällen richten die Firmen Anträge auf eine offizielle<br />

Stellungnahme an das zuständige Steueramt. Die vom Steueramt erstellten<br />

Stellungnahmen sind fast immer sehr professionell und gründlich. Lei<strong>der</strong><br />

binden diese Stellungnahmen das Steueramt nicht daran, in einigen Jahren bei<br />

<strong>der</strong> Steuerprüfung anhand dieser Stellungnahmen vorzugehen. Es existiert<br />

zwar die sogenannte „verbindliche“ Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums,<br />

aber diese gilt nur für Fälle, die erst in Zukunft (nach <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> verbindlichen<br />

Stellungnahme) praktiziert werden. Darüber hinaus kosten diese verbindlichen<br />

Stellungnahmen so viel Geld, dass sich ein großer Teil <strong>der</strong> Firmen<br />

die Bezahlung dieser Stellungnahmen nicht leisten kann.<br />

96


Es wäre empfehlenswert, die vorgeschlagene Vorgehensweise <strong>der</strong> nicht verbindlichen<br />

Stellungnahmen, die übrigens auch offiziell veröffentlicht werden,<br />

bei den Prüfungen doch möglichst immer anzuerkennen.<br />

Vermeidung <strong>der</strong> unterschiedlichen Beurteilung gewisser Steuerfragen<br />

Es wäre zu vermeiden, dass die Auffassung <strong>der</strong> Steuerverwaltung bei den<br />

Betriebsprüfungen und bei den gezielten Prüfungen kurzfristig geän<strong>der</strong>t wird.<br />

Inakzeptabel ist es auch, dass gleiche Geschäftsfälle bei zwei verschiedenen<br />

Steuerzahlern auf unterschiedliche Weise beurteilt werden können. Es kam<br />

sogar vor, dass bei <strong>der</strong> Steuerprüfung keine Beanstandungen zu melden waren,<br />

bei <strong>der</strong> erneuten Prüfung <strong>der</strong> übergeordneten Behörde aber zwei Jahre später<br />

doch Steuerfehlbeträge ermittelt wurden. Die Berechenbarkeit bei solchen<br />

Prüfungen wäre empfehlenswert, um den Investoren die Sicherheit zu geben,<br />

dass sie bei entsprechenden Vorsorgemaßnahmen kein zukünftiges Risiko<br />

haben werden.<br />

Vermeidung <strong>der</strong> unfairen Behandlung gewisser zeitlicher Verschiebungen<br />

Es kommt bei Steuerprüfungen oft vor, dass die Prüfung selbst erst 4-5 Jahre<br />

nach dem Geschäftsjahr, dessen Vorfälle geprüft werden, stattfindet. In diesen<br />

Fällen sind die Unterlagen <strong>der</strong> dem Geschäftsjahr vorangegangenen Jahre oft<br />

schon verjährt. Wenn dann das Steueramt im geprüften Geschäftsjahr einen<br />

Steuerfehlbetrag findet, <strong>der</strong> ein o<strong>der</strong> zwei Jahre früher aber bereits bezahlt<br />

wurde, ist es unschön, wenn nur <strong>der</strong> Fehlbetrag berücksichtigt wird, mit dem<br />

Argument, dass die Unterlagen <strong>der</strong> Vorjahre wegen Verjährung nicht mehr<br />

berücksichtigt werden können. Gesetzlich ist vieles möglich, aber ein faires<br />

Vorgehen sollte das wichtigste Charakteristikum eines Steuerprüfers sein.<br />

97


Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

In den bisherigen Zusammenfassungen <strong>der</strong> Vorschläge <strong>zur</strong> Verbesserung habe<br />

ich immer versucht, die Meinung <strong>der</strong> Investoren so zu komprimieren, dass die<br />

Vorschläge auch an sich, ohne die detaillierten Beschreibungen, verstanden<br />

werden können. In diesem Teil des Buches musste ich aber so viele kleine <strong>Anregungen</strong><br />

erfassen, dass eine vollständige und ganz eindeutige Zusammenfassung<br />

nur dann möglich wäre, wenn ich all die Vorschläge mit Argumenten<br />

wie<strong>der</strong>holen würde. Daher stehen hier nur die wichtigsten Vorschläge <strong>der</strong><br />

deutschen Firmen <strong>zur</strong> Abschaffung unnötiger Administration. Für diejenigen,<br />

die sich ein vollständiges Bild darüber verschaffen möchten, schlage ich die<br />

sorgfältige Lektüre des gesamten Kapitels vor.<br />

1. Die Fristen, die dem Steueramt <strong>zur</strong> Verfügung stehen, sollten gekürzt<br />

werden, um die bezahlten Steuern möglichst zeitnah wie<strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückzubekommen.<br />

2. Die unnötige Administration bei den Rechnungslegungsvorschriften<br />

und bei den Vorschriften <strong>der</strong> För<strong>der</strong>gel<strong>der</strong> müsste abgeschafft werden.<br />

3. Die Bestrafung eines Fehlers in <strong>der</strong> Steueradministration sollte nur dann<br />

erfolgen, wenn er fahrlässig verursacht wurde und <strong>der</strong> Staatshaushalt<br />

dadurch tatsächlich Nachteile hatte. Die Strafe sollte für ansonsten vorbildliche<br />

Firmen niedriger festgelegt werden.<br />

4. Die nicht EU-konformen Lösungen wie Mindestbesteuerung <strong>der</strong> verlustträchtigen<br />

Firmen o<strong>der</strong> die sofortige Ausübung des Inkassorechtes<br />

sollten abgeschafft werden.<br />

5. Die Konsistenz in den Steuerprüfungen sollte erreicht werden. We<strong>der</strong><br />

die Nichteinhaltung früher ausgegebener Stellungnahmen noch die<br />

unterschiedliche Handhabung gleicher Vorfälle hilft den Firmen, sich<br />

über die Zuverlässigkeit <strong>der</strong> Steuerbehörde zu überzeugen.<br />

98


Fazit<br />

Auf den vorherigen rund hun<strong>der</strong>t Seiten habe ich versucht, die wichtigsten<br />

<strong>Anregungen</strong> <strong>der</strong> leitenden Steuerkollegen <strong>der</strong> in Ungarn tätigen deutschen<br />

Firmen zu erfassen. Es war faszinierend, wie einstimmig diese Experten<br />

Ungarn als Investitionsziel beurteilt haben. Über die Unmenge von Verbesserungsvorschlägen<br />

kam langsam ein Bild zustande, das ich nun versuchen<br />

soll, möglichst in einem Satz nie<strong>der</strong>zuschreiben.<br />

Egal also, ob <strong>der</strong> Leser dieses Buches eine für die ungarische Steuerpolitik zuständige<br />

Person, ein für die Steuern eines großen Konzerns zuständiger Steuerdirektor,<br />

ein für das Ungarnengagement und dessen steuerliche <strong>Optimierung</strong><br />

zuständiger Manager o<strong>der</strong> einfach nur eine an Steuern interessierte Person ist,<br />

das Fazit dieses Buches lautet:<br />

Ungarns Steuersystem kann und soll bei sorgfältigem Dialog <strong>der</strong> Beteiligten<br />

mittels Än<strong>der</strong>ung einiger maßgebenden Regeln so verbessert werden, dass es<br />

dann in <strong>der</strong> Region unschlagbar ist und dazu beiträgt, möglichst viele zukünftige<br />

Investitionen in Ungarn ansiedeln zu lassen!<br />

Lasst uns damit beginnen!<br />

100


Anhang<br />

Ich danke den nachstehenden Personen ganz herzlich für ihre Unterstützung<br />

und Mitarbeit. Ohne sie wäre die Veröffentlichung unseres Buches nicht<br />

möglich gewesen:<br />

Ilona Bencze<br />

Hauptbuchhalterin<br />

LKH Leoni Kft.<br />

Hans-Henning Bernhardt<br />

Corporate Vice President –<br />

General Counsel and Taxation<br />

Beiersdorf AG<br />

Zsolt Bohner<br />

Geschäftsführer<br />

Messer Hungarogáz Kft.<br />

Ferenc Csende<br />

Head of Tax<br />

Siemens Zrt.<br />

Tamás Csonth<br />

Geschäftsführer/CFO<br />

MAN Kamion és Busz Kereskedelmi Kft.<br />

Karl-Heinz Drefs<br />

Leiter Steuern/Zölle/M&A<br />

Audi AG<br />

István Hajzer<br />

Leiter Finanzen und Rechnungswesen<br />

Robert Bosch Kft.<br />

dr. Péter Havai<br />

Ro/Tax Hungary<br />

Robert Bosch Elektronika Kft.<br />

Tünde Havassy<br />

Leiterin Steuern/Zölle/<br />

staatl. För<strong>der</strong>ungen<br />

Audi Hungaria Motor Kft.<br />

Karl Hegele<br />

Prokurist<br />

Weiss Kunststoffverarbeitung<br />

GmbH & Co. KG<br />

Peter Heimann<br />

Leiter Steuern Ausland<br />

Freudenberg & Co.<br />

Kommanditgesellschaft<br />

Frank Hense<br />

Regional Finance Director<br />

Pepperl + Fuchs GmbH<br />

Dr. Christoph Hirsch<br />

Head of Tax Germany, Austria, Switzerland<br />

General Motors Company<br />

Dr. Michael Hölzl<br />

Global Head of Tax<br />

OSRAM AG<br />

Zsolt Károlyi<br />

Chief Financial Officer<br />

Siemens Zrt.<br />

Péter Kovács<br />

Verwaltungsleiter<br />

Messer Hungarogáz Kft.<br />

Erich Lohr<br />

Leitung Steuerabteilung<br />

Dräxlmaier Group<br />

Dr. Hans Maier<br />

Leiter Zentralabteilung Steuern und Zölle<br />

Robert Bosch GmbH<br />

101


Dale A. Martin<br />

President & Chief Executive Officer<br />

Siemens Zrt.<br />

András Molnár<br />

Head of Accounting & Controlling<br />

Siemens Zrt.<br />

Beate Nolting<br />

Zentralabteilung Steuern und Zölle<br />

Robert Bosch GmbH<br />

Dirk Pelzer<br />

Vice President/Head of Tax<br />

MAN SE<br />

István Pintér<br />

Leiter Finanzen und Rechnungswesen<br />

EPCOS Kft.<br />

Dr. Christoph von Reyher<br />

Zentralabteilung Steuern und Zölle<br />

Robert Bosch GmbH<br />

Dr. Wolfgang Salzberger<br />

Head of Tax<br />

Linde AG<br />

Martina Schmid<br />

Senior Tax Consultant –<br />

International Tax Department<br />

Metro AG<br />

Jürgen Semler<br />

Executive Vice President, Taxes<br />

Vibracoustic GmbH & Co. KG<br />

Tivadar Seres<br />

Leiter Rechnungswesen<br />

MAN Kamion és Busz Kereskedelmi Kft.<br />

Peter Straubinger<br />

Director Group Tax & Transfer Pricing<br />

OBI Group Holding SE & Co. KGaA<br />

István Szarka<br />

Head of Tax<br />

E.ON Hungária Zrt.<br />

Ottília Szepes<br />

Hauptbuchhalterin<br />

EPCOS Kft.<br />

Thomas Thomasberger<br />

Taxes CEE – Cluster Head of Tax<br />

Siemens AG Österreich<br />

Maria Villinger<br />

Leiterin Internationales<br />

Steuerrecht/Steuerplanung<br />

Audi AG<br />

Matthias Wandt<br />

Bilanzen und Steuern<br />

Körber AG<br />

Achim Weinstock<br />

Geschäftsführer<br />

LKH Leoni Kft.<br />

Jürgen B.Weiss<br />

Geschäftsführen<strong>der</strong> Gesellschafter<br />

Weiss Kunststoffverarbeitung<br />

GmbH & Co. KG<br />

Friedhelm Wenzel<br />

Regional Tax Director Europe<br />

General Motors Company<br />

Dr. Hans-Gerd Wienands<br />

Chief Financial Officer<br />

Messer Group GmbH<br />

102


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