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Anregungen zur Optimierung der ungarischen Steuergesetzgebung ...

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Bei allen Unternehmen, <strong>der</strong>en Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer<br />

nicht eine „erwartete“ Mindestbemessungsgrundlage, nämlich 2 % <strong>der</strong><br />

Gesamterlöse (gekürzt um Posten wie Wareneinsatz o<strong>der</strong> Wert vermittelter<br />

Dienstleistungen) erreicht, wird seit dem 1. Juli 2007 eine „erwartete“ Mindeststeuer<br />

eingehoben. Die „erwartete“ Bemessungsgrundlage wird zu den<br />

allgemeinen Körperschaftsteuersätzen besteuert. Von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> so ermittelten<br />

Steuer kann abgesehen werden, wenn eine genaue Erklärung über die<br />

Art <strong>der</strong> Erträge und Kosten in einem bestimmten Steuerjahr eingereicht wird.<br />

Seit 2010 sind auch die sogenannten Einpersonengesellschaften körperschaftsteuerpflichtig.<br />

Es handelt sich dabei um Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

die von einer natürlichen Person gegründet wurden und beim<br />

Firmengericht eingetragen sind.<br />

Seit dem Jahr 2006 unterliegen die ehemaligen Offshore-Gesellschaften ebenfalls<br />

dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz (10 % / 19 %). Der früher für die<br />

im Finanzsektor tätigen Unternehmen anzuwendende Körperschaftsteuersatz<br />

von 8 % (anstatt 16 %) wurde mit dem 1. Januar 2010 außer Kraft gesetzt. Nur<br />

Lizenzeinnahmen werden zum begünstigten Satz von 5 % / 9,5 % besteuert.<br />

Ebenfalls ab 2010 gilt die Regelung, dass die im Ausland erzielten Kapitalerträge<br />

aus <strong>der</strong> Veräußerung von Anteilen in <strong>ungarischen</strong> Gesellschaften mit<br />

Immobilienvermögen unter bestimmten Voraussetzungen unter die Wirkung<br />

<strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Körperschaftsteuer fallen.<br />

Vorschriften für kontrollierte ausländische Unternehmungen<br />

Seit dem 1. Januar 2011 gilt eine ausländische Gesellschaft als „kontrollierte<br />

ausländische Gesellschaft“, wenn ihr tatsächlicher Eigentümer in Ungarn<br />

steuerpflichtig ist o<strong>der</strong> Einkünfte hauptsächlich aus dem Inland bezieht, und<br />

wenn <strong>der</strong> Quotient aus <strong>der</strong> von <strong>der</strong> ausländischen Gesellschaft im Steuerjahr<br />

gezahlten (geschuldeten) Körperschaftsteuer und <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

weniger als 10 % beträgt, o<strong>der</strong> wenn die ausländische Gesellschaft wegen<br />

einer negativen (o<strong>der</strong> den Wert 0 aufweisenden) Bemessungsgrundlage keine<br />

<strong>der</strong> <strong>ungarischen</strong> Körperschaftsteuer entsprechende Steuer bezahlt, obwohl ihr<br />

Ergebnis positiv ist. Diese Bestimmung muss nicht angewendet werden, wenn<br />

<strong>der</strong> Sitz o<strong>der</strong> die Zuständigkeit <strong>der</strong> ausländischen Gesellschaft in <strong>der</strong> EU, einem<br />

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