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Anregungen zur Optimierung der ungarischen Steuergesetzgebung ...

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Nutzung des lokalen Charakters <strong>der</strong> Gewerbesteuer<br />

Das optimale Ziel wäre, dass die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und<br />

<strong>der</strong> Innovationsbeitrag unter dem Namen Körperschaftsteuer zusammengefasst<br />

und als eine Steuer mit einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage von den<br />

Firmen bezahlt werden. Das Argument, dass die lokalen Interessen dann nicht<br />

vertreten werden können, ist teilweise berechtigt, obwohl ein Teil dieser zusammengefassten<br />

Ertragssteuer durch eine prozentuelle Aufteilung weiterhin an<br />

die Gemeinden bezahlt werden könnte.<br />

Da aber die Gewerbesteuer auch in Deutschland eine separate Steuer ist und<br />

die Bemessungsgrundlage in einigen kleineren Punkten auch dort von <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Körperschaftsteuer abweicht, wäre es nach Meinung<br />

<strong>der</strong> von mir befragten Steuerexperten auch gut, wenn die Annäherung <strong>der</strong> zwei<br />

Bemessungsgrundlagen nach deutschem Muster erfolgen würde.<br />

Eine wichtige Eigenschaft <strong>der</strong> Gewerbesteuer müsste aber unbedingt mehr in<br />

den Vor<strong>der</strong>grund gestellt werden. Es handelt sich darum, dass die Gewerbesteuer<br />

als Beihilfe für die Verwirklichung <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> zuständigen Gemeinde<br />

verwendet werden soll. Die Firmen müssen die Probleme <strong>der</strong> Gemeinden, in<br />

denen sie tätig sind, kennen und bei <strong>der</strong>en Lösung aktiv mitwirken. Aus diesem<br />

Grund ist dann auch die bei einigen Stadtverwaltungen bereits praktizierte<br />

Lösung, dass ein Teil <strong>der</strong> Gewerbesteuer nur für Zwecke verwendet werden<br />

kann, die die zahlende Firma festlegt, als vorbildlich zu betrachten und sollte<br />

landesweit übernommen werden.<br />

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