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Anregungen zur Optimierung der ungarischen Steuergesetzgebung ...

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Im Sinne <strong>der</strong> Gesetzän<strong>der</strong>ung kann bis zu Nettoumsatzerlösen in Höhe von 500<br />

Millionen HUF <strong>der</strong> gesamte Betrag, <strong>der</strong> sich auf die Umsatzerlöse bezieht, als<br />

Kürzung <strong>der</strong> Steuergrundlage angesetzt werden. Demgegenüber kann die<br />

Gesamtsumme des Anschaffungswerts <strong>der</strong> verkauften Güter und <strong>der</strong> vermittelten<br />

Dienstleistungen nur zu 70-85 % <strong>der</strong> über <strong>der</strong> 500-Millionen-HUF-Grenze<br />

liegenden Umsatzerlöse (abhängig von <strong>der</strong> Größe des Umsatzes) angerechnet<br />

werden. Exporterlöse und die dazu gehörenden Kosten werden hier außer<br />

Acht gelassen.<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuer (Vermögenserwerbsteuer)<br />

Der Vermögenserwerbssteuersatz wurde in 2010 von 10 % auf 4 % herabgesetzt.<br />

Beträgt <strong>der</strong> Marktpreis einer Immobilie (vor Abzug eventueller Belastungen)<br />

mehr als 1 Milliarde HUF, dann wird <strong>der</strong> Überschuss zum Satz von 2 %<br />

besteuert. Die Vermögenssteuer für eine Immobilientransaktion kann jedoch<br />

pro Immobilie nicht höher als 200 Millionen HUF sein. Gesellschaften, die im<br />

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Immobilien verkaufen, müssen<br />

auf den Kaufpreis <strong>der</strong> Immobilie nur eine Vermögenserwerbssteuer in Höhe<br />

von 2 % abführen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten<br />

wurden.<br />

Zu Wohnzwecken verwendete Immobilien werden mit einer Vermögenserwerbssteuer<br />

von 4 % belastet. Die Basis für die Berechnung ist <strong>der</strong> Marktwert<br />

<strong>der</strong> Wohnimmobilie.<br />

Der Erwerb einer Beteiligung (Aktien, Kapitalanteile, Genossenschaftsanteile,<br />

Beteiligungsanteile) an einer Gesellschaft, die über Immobilien in Ungarn verfügt,<br />

kann vermögenserwerbssteuerpflichtig (und berichtspflichtig) werden,<br />

wenn die Beteiligung insgesamt mindestens 75 % aller Anteile an dieser Gesellschaft<br />

umfasst. Bei <strong>der</strong> Ermittlung dieses Prozentanteils müssen auch alle<br />

Beteiligungen an <strong>der</strong> Zielgesellschaft berücksichtigt werden, die von Verwandten<br />

(Eltern, Kin<strong>der</strong>n, Ehe- o<strong>der</strong> Lebenspartnern) o<strong>der</strong> Geschäftspartnern<br />

des Erwerbers gehalten werden. Diese Regel gilt von 2011 an nicht für den<br />

Erwerb von Beteiligungen zwischen verbundenen Parteien.<br />

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