WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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1 Ertragsteuern<br />
1a | AIFM-StAnpG gescheitert – Investmentsteuergesetz bleibt anwendbar |<br />
Autoren: RA/StB Dr. Bela Jansen, StB Dieter Lübbehüsen, Frankfurt<br />
Neuer regulatorischer<br />
Rahmen<br />
Geplante Anpassung des<br />
InvStG gescheitert<br />
Diskussion um Weitergeltung<br />
des InvStG<br />
Pressemitteilung zum<br />
BMF-Schreiben vom<br />
18.07.<strong>2013</strong><br />
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der AIFM-<br />
Richtlinie (AIFM-UmsG) wurde das Investmentaufsichtsrecht<br />
neu geregelt. An die<br />
Stelle des Investmentgesetzes (InvG) trat<br />
mit Wirkung zum 22.07.<strong>2013</strong> das Kapitalanlagegesetzbuch<br />
(KAGB), in welchem<br />
erstmals alle kollektiven Anlageformen,<br />
d. h. sowohl offene als auch geschlossene<br />
Investmentvermögen, einer umfassenden<br />
Regulierung unterworfen werden.<br />
Das Investmentsteuergesetz (InvStG),<br />
dessen Anwendungsbereich maßgeblich<br />
vom regulatorischen Rahmen des InvG<br />
durch entsprechende Verweise bestimmt<br />
wird, sollte zeitlich parallel durch das<br />
AIFM-StAnpG angepasst werden. Neben<br />
den Änderungen des InvStG sah das AIFM-<br />
StAnpG u. a. auch Regelungen betreffend<br />
die Hebung stiller Lasten bei veräußerten<br />
Verbindlichkeiten mit Passivierungsbeschränkungen<br />
vor (geplante Sonderregelung<br />
insbesondere in § 4f EStG zu sog.<br />
angeschafften Rückstellungen). In dem<br />
vom Bundesrat zu dem Gesetzentwurf<br />
angerufenen Vermittlungsausschuss<br />
konnte jedoch keine Einigung erzielt<br />
werden. Streitig blieben bis zuletzt die<br />
angesprochenen Regelungen zu den<br />
sog. angeschafften Rückstellungen<br />
und die geplanten Regelungen zum<br />
Pension Pooling mittels transparenter<br />
Personengesellschaften (Investmentkommanditgesellschaften).<br />
Bei Letzteren<br />
befürchteten die Vertreter der A-Länder<br />
erhebliches steuerliches Gestaltungs- und<br />
Missbrauchspotential. Die Umsetzung des<br />
AIFM-StAnpG in dieser Legislaturperiode ist<br />
damit endgültig gescheitert.<br />
In der Branche, Beraterschaft und seitens<br />
der Finanzverwaltung wurde im Zuge dessen<br />
und im Hinblick auf den sog. Diskontinuitätsgrundsatz<br />
diskutiert, ob das InvStG<br />
auch weiterhin Anwendung findet und ob<br />
ggf. eine rückwirkende Änderung auch<br />
nach Ende der laufenden Legislaturperiode<br />
verfassungsrechtlich zulässig ist.<br />
In einer Pressemitteilung vom 02.09.<strong>2013</strong><br />
hatte daraufhin der hessische Finanzminister<br />
seine Auffassung zu den sich daraus ergebenden<br />
Schlussfolgerungen kundgetan.<br />
Das InvStG sei nicht mehr anzuwenden,<br />
die bisher steuerfreien Investmentvermögen<br />
unterlägen in Zukunft der Körperschaft-<br />
und Gewerbesteuer. Aufgrund<br />
der fehlenden gesetzlichen Grundlage<br />
sei daher auch das BMF-Schreiben vom<br />
18.07.<strong>2013</strong>, das die weitere Anwendung<br />
des InvStG bis zu einer Verabschiedung des<br />
AIFM-StAnpG angeordnet hatte, aufzuheben.<br />
Dem ist unseres Erachtens nicht zuzustimmen.<br />
Das Scheitern des AIFM-StAnpG sollte<br />
keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit<br />
des InvStG haben. Denn bei der Bestimmung<br />
des Anwendungsbereichs des InvStG<br />
wird in dessen § 1 auf spezifische investmentrechtliche<br />
Definitionen i. S. d. InvG<br />
– die des Investmentvermögens und des<br />
Investmentanteils – verwiesen.<br />
Durch das AIFM-UmsG wurde das InvG zwar<br />
mit Ablauf des 21.07.<strong>2013</strong> aufgehoben.<br />
Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass<br />
dem InvG nach diesem Zeitpunkt jeglicher<br />
Anwendungsbereich entzogen wäre.<br />
Denn im Rahmen der durch das KAGB<br />
normierten Übergangsregelungen kommt<br />
es zu einer ausdrücklich angeordneten<br />
partiellen Weitergeltung des InvG.<br />
Beispielsweise unterliegen OGAW und<br />
inländische Sondervermögen dem InvG,<br />
bis sie ihre Anlagebedingungen an die<br />
Regelungen des KAGB angepasst haben.<br />
Insofern unterliegen inländische Investmentvermögen<br />
und Investmentanteile<br />
weiterhin der Regulierung nach dem InvG.<br />
Der erforderliche Anknüpfungspunkt für<br />
die Anwendbarkeit des InvStG sollte damit<br />
sichergestellt sein. Erst mit (vollständiger)<br />
Umstellung auf das KAGB innerhalb des<br />
Übergangszeitraumes bis Juli 2014 würde<br />
der Anknüpfungspunkt der tatsächlichen<br />
Anwendung des InvG entfallen.<br />
Aber auch ohne partielle Weitergeltung<br />
des InvG sollte die Besteuerung aller inund<br />
ausländischen Investmentvermögen<br />
i. S. d. InvG nach dem InvStG sichergestellt<br />
sein. Der Verweis des InvStG auf Investmentvermögen<br />
und Investmentanteile<br />
erfordert abstrakt solche i. S. d. InvG. Nicht<br />
erforderlich ist, dass das InvG tatsächlich<br />
anwendbar und noch gültig ist. Verwiesen<br />
werden kann auch auf Normen in<br />
Weitergeltung des InvStG<br />
Partielle Weitergeltung<br />
des InvG<br />
Umfassende Weitergeltung<br />
des InvStG<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 5