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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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1 Ertragsteuern<br />

1a | AIFM-StAnpG gescheitert – Investmentsteuergesetz bleibt anwendbar |<br />

Autoren: RA/StB Dr. Bela Jansen, StB Dieter Lübbehüsen, Frankfurt<br />

Neuer regulatorischer<br />

Rahmen<br />

Geplante Anpassung des<br />

InvStG gescheitert<br />

Diskussion um Weitergeltung<br />

des InvStG<br />

Pressemitteilung zum<br />

BMF-Schreiben vom<br />

18.07.<strong>2013</strong><br />

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der AIFM-<br />

Richtlinie (AIFM-UmsG) wurde das Investmentaufsichtsrecht<br />

neu geregelt. An die<br />

Stelle des Investmentgesetzes (InvG) trat<br />

mit Wirkung zum 22.07.<strong>2013</strong> das Kapitalanlagegesetzbuch<br />

(KAGB), in welchem<br />

erstmals alle kollektiven Anlageformen,<br />

d. h. sowohl offene als auch geschlossene<br />

Investmentvermögen, einer umfassenden<br />

Regulierung unterworfen werden.<br />

Das Investmentsteuergesetz (InvStG),<br />

dessen Anwendungsbereich maßgeblich<br />

vom regulatorischen Rahmen des InvG<br />

durch entsprechende Verweise bestimmt<br />

wird, sollte zeitlich parallel durch das<br />

AIFM-StAnpG angepasst werden. Neben<br />

den Änderungen des InvStG sah das AIFM-<br />

StAnpG u. a. auch Regelungen betreffend<br />

die Hebung stiller Lasten bei veräußerten<br />

Verbindlichkeiten mit Passivierungsbeschränkungen<br />

vor (geplante Sonderregelung<br />

insbesondere in § 4f EStG zu sog.<br />

angeschafften Rückstellungen). In dem<br />

vom Bundesrat zu dem Gesetzentwurf<br />

angerufenen Vermittlungsausschuss<br />

konnte jedoch keine Einigung erzielt<br />

werden. Streitig blieben bis zuletzt die<br />

angesprochenen Regelungen zu den<br />

sog. angeschafften Rückstellungen<br />

und die geplanten Regelungen zum<br />

Pension Pooling mittels transparenter<br />

Personengesellschaften (Investmentkommanditgesellschaften).<br />

Bei Letzteren<br />

befürchteten die Vertreter der A-Länder<br />

erhebliches steuerliches Gestaltungs- und<br />

Missbrauchspotential. Die Umsetzung des<br />

AIFM-StAnpG in dieser Legislaturperiode ist<br />

damit endgültig gescheitert.<br />

In der Branche, Beraterschaft und seitens<br />

der Finanzverwaltung wurde im Zuge dessen<br />

und im Hinblick auf den sog. Diskontinuitätsgrundsatz<br />

diskutiert, ob das InvStG<br />

auch weiterhin Anwendung findet und ob<br />

ggf. eine rückwirkende Änderung auch<br />

nach Ende der laufenden Legislaturperiode<br />

verfassungsrechtlich zulässig ist.<br />

In einer Pressemitteilung vom 02.09.<strong>2013</strong><br />

hatte daraufhin der hessische Finanzminister<br />

seine Auffassung zu den sich daraus ergebenden<br />

Schlussfolgerungen kundgetan.<br />

Das InvStG sei nicht mehr anzuwenden,<br />

die bisher steuerfreien Investmentvermögen<br />

unterlägen in Zukunft der Körperschaft-<br />

und Gewerbesteuer. Aufgrund<br />

der fehlenden gesetzlichen Grundlage<br />

sei daher auch das BMF-Schreiben vom<br />

18.07.<strong>2013</strong>, das die weitere Anwendung<br />

des InvStG bis zu einer Verabschiedung des<br />

AIFM-StAnpG angeordnet hatte, aufzuheben.<br />

Dem ist unseres Erachtens nicht zuzustimmen.<br />

Das Scheitern des AIFM-StAnpG sollte<br />

keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit<br />

des InvStG haben. Denn bei der Bestimmung<br />

des Anwendungsbereichs des InvStG<br />

wird in dessen § 1 auf spezifische investmentrechtliche<br />

Definitionen i. S. d. InvG<br />

– die des Investmentvermögens und des<br />

Investmentanteils – verwiesen.<br />

Durch das AIFM-UmsG wurde das InvG zwar<br />

mit Ablauf des 21.07.<strong>2013</strong> aufgehoben.<br />

Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass<br />

dem InvG nach diesem Zeitpunkt jeglicher<br />

Anwendungsbereich entzogen wäre.<br />

Denn im Rahmen der durch das KAGB<br />

normierten Übergangsregelungen kommt<br />

es zu einer ausdrücklich angeordneten<br />

partiellen Weitergeltung des InvG.<br />

Beispielsweise unterliegen OGAW und<br />

inländische Sondervermögen dem InvG,<br />

bis sie ihre Anlagebedingungen an die<br />

Regelungen des KAGB angepasst haben.<br />

Insofern unterliegen inländische Investmentvermögen<br />

und Investmentanteile<br />

weiterhin der Regulierung nach dem InvG.<br />

Der erforderliche Anknüpfungspunkt für<br />

die Anwendbarkeit des InvStG sollte damit<br />

sichergestellt sein. Erst mit (vollständiger)<br />

Umstellung auf das KAGB innerhalb des<br />

Übergangszeitraumes bis Juli 2014 würde<br />

der Anknüpfungspunkt der tatsächlichen<br />

Anwendung des InvG entfallen.<br />

Aber auch ohne partielle Weitergeltung<br />

des InvG sollte die Besteuerung aller inund<br />

ausländischen Investmentvermögen<br />

i. S. d. InvG nach dem InvStG sichergestellt<br />

sein. Der Verweis des InvStG auf Investmentvermögen<br />

und Investmentanteile<br />

erfordert abstrakt solche i. S. d. InvG. Nicht<br />

erforderlich ist, dass das InvG tatsächlich<br />

anwendbar und noch gültig ist. Verwiesen<br />

werden kann auch auf Normen in<br />

Weitergeltung des InvStG<br />

Partielle Weitergeltung<br />

des InvG<br />

Umfassende Weitergeltung<br />

des InvStG<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 5

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