22.01.2014 Aufrufe

WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

TAX LEGAL CONSULTING<br />

4 Erbschaft-/ Schenkungsteuer<br />

Neue Rechtslage<br />

lich nicht begünstigt werden. Die maßgebliche<br />

Vorschrift des § 13a Abs. 4 Nr. 3<br />

ErbStG knüpfe an zivilrechtliche Merkmale<br />

an. Daran ändere auch die Tatsache nichts,<br />

dass die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaft<br />

erb schaftsteuerlich wie ein Erwerb der<br />

anteiligen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens<br />

behandelt wird. Die<br />

einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 1<br />

Satz 3 ErbStG 2003 (= § 10 Abs. 1 Satz 4<br />

ErbStG) sei nicht auf den Bereich der Betriebsvermögensbegünstigung<br />

anwendbar.<br />

Die Entscheidung ist zwar zur Rechtslage<br />

vor der Erbschaftsteuerreform ergangen.<br />

Allerdings sind die Aussagen des BFH auch<br />

für Erb- und Schenkungsfälle mit Stichtag<br />

nach dem 31.12.2008 relevant, da sich die<br />

Voraussetzungen für die Begünstigung<br />

von Kapitalgesellschaftsanteilen nicht<br />

geändert haben.<br />

In der Praxis ist darauf zu achten, dass<br />

begünstigte unmittelbare Kapitalgesellschaftsanteile<br />

nicht „versehentlich“<br />

in nicht begünstigte mittelbare Anteile<br />

umgewandelt werden. Dies gilt insbesondere<br />

vor dem Hintergrund sog. Poolverträge.<br />

Ziel der Poolung von Anteilen ist das<br />

Erreichen der Mindestbeteiligungsquote<br />

von 25 %. Dabei werden die Anteile in<br />

einem Stimmrechtspool gebunden, der<br />

häufig in Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (GbR) strukturiert ist. Hierbei<br />

ist sicherzustellen, dass die GbR als reine<br />

Innen-GbR ausgestaltet wird, da andernfalls<br />

die Betriebsvermögensbegünstigung<br />

für die gepoolten Anteile verloren geht.<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Tom Offerhaus,<br />

München,<br />

tom.offerhaus@wts.de<br />

4b | Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach § 11 Abs. 2<br />

Satz 2 BewG | Autor: RA/FAStR Michael Althof, München<br />

BFH vom 16.05.<strong>2013</strong><br />

(AZ: II R 4/11)<br />

Verkäufe außerhalb<br />

der Jahresfrist unter<br />

bestimmten Umständen<br />

ausnahmsweise zu<br />

berücksichtigen<br />

Im Streitfall wurde am 28.12.2002 eine im<br />

Betriebsvermögen befindliche Beteiligung<br />

an einer GmbH i.H.v. 84 % vererbt. Ein geschäftsführender<br />

Gesellschafter hatte zuvor<br />

mit notariell beurkundetem Vertrag vom<br />

27.11.2001 seinen GmbH-Anteil i. H. v. 6 %<br />

des damaligen Stammkapitals gegen eine<br />

Zahlung i. H. v. DM 750.000 an die spätere<br />

Erblasserin mit Wirkung zum 31.12.2001<br />

veräußert. Während das Finanzamt den<br />

gemeinen Wert der Anteile im Rahmen der<br />

Erbschaftsteuerveranlagung aus diesem<br />

Kaufpreis ableitete, vertrat der Erbe die<br />

Auffassung, dass die Bewertung nach dem<br />

sog. Stuttgarter Verfahren zu erfolgen<br />

habe. Zum einen sei der Verkauf außerhalb<br />

der Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG<br />

erfolgt. Zum anderen würde die geringe<br />

Höhe des Anteils keine Ableitung des Anteilswerts<br />

aus dem Kaufpreis zulassen.<br />

Der BFH hat – wie schon die Vorinstanz –<br />

die Auffassung des Finanzamts bestätigt.<br />

Zwar stelle der für die Ermittlung der Jahresfrist<br />

in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG verwendete<br />

Begriff „Verkäufe“ grundsätzlich auf<br />

den Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen<br />

Verträge ab. Eine Ausnahme<br />

gelte jedoch für solche Sachverhalte, bei<br />

denen der Vertragsabschluss kurze Zeit<br />

– innerhalb einer nach Wochen zu bemessenden<br />

Zeitspanne – vor der Jahresfrist<br />

stattgefunden habe und die Vertragsparteien<br />

den Kaufpreis nach einem Zeitpunkt<br />

bemessen haben, welcher innerhalb der<br />

Jahresfrist liege.<br />

Nach Auffassung des Gerichts handelt es<br />

sich bei dem veräußerten 6%igen Anteil<br />

an der GmbH auch nicht um einen für die<br />

Ableitung des gemeinen Werts irrelevanten<br />

Zwerganteil. Nicht allein aus der Höhe<br />

des verkauften Anteils, sondern vielmehr<br />

nur anhand aller Umstände des jeweiligen<br />

Einzelfalls könne beurteilt werden, ob der<br />

Anteil zu einem Preis veräußert wurde,<br />

welcher dem gemeinen Wert der restlichen<br />

Anteile entspricht. Schließlich sieht der BFH<br />

in dem Umstand, dass der verkaufende Gesellschafter<br />

aufgrund seiner Eigenschaft als<br />

Geschäftsführer eine gestärkte Gesellschafterstellung<br />

inne hatte, ein weiteres Indiz<br />

für einen marktgerechten Kaufpreis.<br />

Die Reichweite des BFH-Urteils ist nicht<br />

allein auf die Erbschaftsteuer begrenzt,<br />

sondern erstreckt sich grundsätzlich auf<br />

alle Sachverhalte, bei welchen die Bestimmung<br />

des gemeinen Werts von Bedeutung<br />

ist, wie z. B. auch im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes<br />

bei Verschmelzungen<br />

und Einbringungen.<br />

Anteilshöhe allein nicht<br />

maßgeblich für die<br />

Relevanz eines Verkaufs<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

RA Dr. Tom Offerhaus,<br />

München,<br />

tom.offerhaus@wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!