WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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TAX LEGAL CONSULTING<br />
4 Erbschaft-/ Schenkungsteuer<br />
Neue Rechtslage<br />
lich nicht begünstigt werden. Die maßgebliche<br />
Vorschrift des § 13a Abs. 4 Nr. 3<br />
ErbStG knüpfe an zivilrechtliche Merkmale<br />
an. Daran ändere auch die Tatsache nichts,<br />
dass die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden<br />
Personengesellschaft<br />
erb schaftsteuerlich wie ein Erwerb der<br />
anteiligen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens<br />
behandelt wird. Die<br />
einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 1<br />
Satz 3 ErbStG 2003 (= § 10 Abs. 1 Satz 4<br />
ErbStG) sei nicht auf den Bereich der Betriebsvermögensbegünstigung<br />
anwendbar.<br />
Die Entscheidung ist zwar zur Rechtslage<br />
vor der Erbschaftsteuerreform ergangen.<br />
Allerdings sind die Aussagen des BFH auch<br />
für Erb- und Schenkungsfälle mit Stichtag<br />
nach dem 31.12.2008 relevant, da sich die<br />
Voraussetzungen für die Begünstigung<br />
von Kapitalgesellschaftsanteilen nicht<br />
geändert haben.<br />
In der Praxis ist darauf zu achten, dass<br />
begünstigte unmittelbare Kapitalgesellschaftsanteile<br />
nicht „versehentlich“<br />
in nicht begünstigte mittelbare Anteile<br />
umgewandelt werden. Dies gilt insbesondere<br />
vor dem Hintergrund sog. Poolverträge.<br />
Ziel der Poolung von Anteilen ist das<br />
Erreichen der Mindestbeteiligungsquote<br />
von 25 %. Dabei werden die Anteile in<br />
einem Stimmrechtspool gebunden, der<br />
häufig in Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts (GbR) strukturiert ist. Hierbei<br />
ist sicherzustellen, dass die GbR als reine<br />
Innen-GbR ausgestaltet wird, da andernfalls<br />
die Betriebsvermögensbegünstigung<br />
für die gepoolten Anteile verloren geht.<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
RA Dr. Tom Offerhaus,<br />
München,<br />
tom.offerhaus@wts.de<br />
4b | Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach § 11 Abs. 2<br />
Satz 2 BewG | Autor: RA/FAStR Michael Althof, München<br />
BFH vom 16.05.<strong>2013</strong><br />
(AZ: II R 4/11)<br />
Verkäufe außerhalb<br />
der Jahresfrist unter<br />
bestimmten Umständen<br />
ausnahmsweise zu<br />
berücksichtigen<br />
Im Streitfall wurde am 28.12.2002 eine im<br />
Betriebsvermögen befindliche Beteiligung<br />
an einer GmbH i.H.v. 84 % vererbt. Ein geschäftsführender<br />
Gesellschafter hatte zuvor<br />
mit notariell beurkundetem Vertrag vom<br />
27.11.2001 seinen GmbH-Anteil i. H. v. 6 %<br />
des damaligen Stammkapitals gegen eine<br />
Zahlung i. H. v. DM 750.000 an die spätere<br />
Erblasserin mit Wirkung zum 31.12.2001<br />
veräußert. Während das Finanzamt den<br />
gemeinen Wert der Anteile im Rahmen der<br />
Erbschaftsteuerveranlagung aus diesem<br />
Kaufpreis ableitete, vertrat der Erbe die<br />
Auffassung, dass die Bewertung nach dem<br />
sog. Stuttgarter Verfahren zu erfolgen<br />
habe. Zum einen sei der Verkauf außerhalb<br />
der Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG<br />
erfolgt. Zum anderen würde die geringe<br />
Höhe des Anteils keine Ableitung des Anteilswerts<br />
aus dem Kaufpreis zulassen.<br />
Der BFH hat – wie schon die Vorinstanz –<br />
die Auffassung des Finanzamts bestätigt.<br />
Zwar stelle der für die Ermittlung der Jahresfrist<br />
in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG verwendete<br />
Begriff „Verkäufe“ grundsätzlich auf<br />
den Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen<br />
Verträge ab. Eine Ausnahme<br />
gelte jedoch für solche Sachverhalte, bei<br />
denen der Vertragsabschluss kurze Zeit<br />
– innerhalb einer nach Wochen zu bemessenden<br />
Zeitspanne – vor der Jahresfrist<br />
stattgefunden habe und die Vertragsparteien<br />
den Kaufpreis nach einem Zeitpunkt<br />
bemessen haben, welcher innerhalb der<br />
Jahresfrist liege.<br />
Nach Auffassung des Gerichts handelt es<br />
sich bei dem veräußerten 6%igen Anteil<br />
an der GmbH auch nicht um einen für die<br />
Ableitung des gemeinen Werts irrelevanten<br />
Zwerganteil. Nicht allein aus der Höhe<br />
des verkauften Anteils, sondern vielmehr<br />
nur anhand aller Umstände des jeweiligen<br />
Einzelfalls könne beurteilt werden, ob der<br />
Anteil zu einem Preis veräußert wurde,<br />
welcher dem gemeinen Wert der restlichen<br />
Anteile entspricht. Schließlich sieht der BFH<br />
in dem Umstand, dass der verkaufende Gesellschafter<br />
aufgrund seiner Eigenschaft als<br />
Geschäftsführer eine gestärkte Gesellschafterstellung<br />
inne hatte, ein weiteres Indiz<br />
für einen marktgerechten Kaufpreis.<br />
Die Reichweite des BFH-Urteils ist nicht<br />
allein auf die Erbschaftsteuer begrenzt,<br />
sondern erstreckt sich grundsätzlich auf<br />
alle Sachverhalte, bei welchen die Bestimmung<br />
des gemeinen Werts von Bedeutung<br />
ist, wie z. B. auch im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes<br />
bei Verschmelzungen<br />
und Einbringungen.<br />
Anteilshöhe allein nicht<br />
maßgeblich für die<br />
Relevanz eines Verkaufs<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
RA Dr. Tom Offerhaus,<br />
München,<br />
tom.offerhaus@wts.de<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 17