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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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Internationales<br />

7b | Fremdvergleichsgrundsatz für Betriebsstätten |<br />

Autor: Kai-Udo Schwinger, Frankfurt<br />

DEUTSCHLAND<br />

AOA im AStG<br />

Rechtsverordnung<br />

mit Rückwirkung zum<br />

01.01.<strong>2013</strong><br />

Betriebsstätte als selbstständiges<br />

Unternehmen<br />

Schrittweise Funktionsund<br />

Risikoanalyse<br />

Im Jahr 2010 hat die OECD die Gewinnermittlung<br />

für Betriebsstätten gem. Art. 7<br />

des OECD-Musterabkommens reformiert.<br />

Mit der Einführung des sog. Authorized<br />

OECD Approach (AOA) sollte die Anwendung<br />

des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />

auch auf (ausländische) Betriebsstätten<br />

und grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen<br />

von Personengesellschaften<br />

ausgedehnt werden. Am 26.06.<strong>2013</strong><br />

wurde durch das Amtshilferichtlinie-<br />

Umsetzungsgesetz der neue Absatz 5 in<br />

§ 1 AStG eingefügt. Damit erfolgte nun die<br />

Umsetzung des AOA zur fremdvergleichskonformen,<br />

grenzüberschreitenden<br />

Einkunftsabgrenzung von Betriebsstätten<br />

in innerdeutsches Recht.<br />

Am 13.08.<strong>2013</strong> veröffentlichte das BMF<br />

den Entwurf einer Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung<br />

(BsGaV-E).<br />

Die Verordnung soll die Anwendung des<br />

Fremdvergleichsgrundsatzes für Betriebsstätten<br />

konkretisieren. Laut Begründung<br />

der Verordnung soll sie rückwirkend zum<br />

01.01.<strong>2013</strong> in Kraft treten.<br />

Grundsätzlich soll eine Betriebsstätte<br />

eines Unternehmens wie ein eigenständiges<br />

und unabhängiges Unternehmen<br />

behandelt werden. Zunächst werden der<br />

Betriebsstätte Funktionen und Risiken,<br />

Vermögenswerte und Passiva des Unternehmens<br />

in einer Hilfs- und Nebenrechnung<br />

zugeordnet. In einem nächsten<br />

Schritt sind die Geschäftsvorfälle der Betriebsstätte<br />

im Innen- und Außenverhältnis<br />

zu ermitteln. Zwischen Betriebsstätte<br />

und Stammhaus werden hierzu in § 1<br />

Abs. 4 Nr. 2 AStG n.F. anzunehmende<br />

schuldrechtliche Beziehungen fingiert und<br />

in §§ 16 ff. BsGaV-E näher beschrieben.<br />

Die regelmäßige Zurechnung von Einkünften<br />

erfolgt in 6 Schritten durch eine<br />

Funktions- und Risikoanalyse:<br />

1. Zunächst sind die Personalfunktionen<br />

(§ 2 Abs. 3 BsGaV-E) der Betriebsstätte<br />

festzustellen.<br />

2. Ausgehend von den maßgeblichen<br />

Personalfunktionen (§ 2 Abs. 4<br />

BsGaV-E) sind die Vermögenswerte<br />

sowie Chancen und Risiken der Betriebsstätte<br />

zuzuordnen.<br />

3. Basierend auf den Vermögenswerten,<br />

Chancen und Risiken ist der Betriebsstätte<br />

Dotationskapital zuzuordnen.<br />

Hierbei unterscheidet die BsGaV-E<br />

zwischen inländischen (Kapitalaufteilungsmethode)<br />

und ausländischen<br />

Betriebsstätten (Mindestkapitalausstattungsmethode).<br />

4. Der Betriebsstätte werden die übrigen<br />

Passiva direkt zugeordnet (§ 14<br />

BsGaV-E).<br />

5. Der Betriebsstätte sind Geschäftsvorfälle<br />

des Unternehmens mit unabhängigen<br />

Dritten und nahestehenden<br />

Personen zuzuordnen.<br />

6. Die anzunehmenden schuldrechtlichen<br />

Beziehungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG)<br />

zwischen Stammhaus und Betriebsstätte<br />

sind zu bestimmen. Für anzunehmende<br />

schuldrechtliche Beziehungen<br />

sind fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise<br />

anzusetzen.<br />

Basierend auf den Ergebnissen der schrittweisen<br />

Funktions- und Risikoanalyse ist<br />

für die Betriebsstätte zum Beginn und<br />

Ende eines Wirtschaftsjahres eine Hilfsund<br />

Nebenrechnung zu erstellen (§ 2<br />

Abs. 2 BsGaV-E). Das Ergebnis der Betriebsstätte<br />

wird quasi durch Vermögensvergleich<br />

ermittelt.<br />

Sollte die BsGaV in der vorgelegten<br />

Entwurfsfassung verabschiedet werden,<br />

kämen auf den Steuerpflichtigen umfangreiche<br />

Dokumentationspflichten zu.<br />

Kritikwürdig ist die geplante Rückwirkung<br />

zum 01.01.<strong>2013</strong> ohne Übergangs- bzw.<br />

Nichtbeanstandungsregelung. Anlass zur<br />

Hoffnung gibt allerdings, dass die Möglichkeit<br />

zur Abgabe einer Stellungnahme<br />

gegenüber dem BMF zu dem Verordnungsentwurf<br />

bis zum 11.10.<strong>2013</strong> gewährt<br />

wird.<br />

Ergebnisermittlung<br />

durch Hilfs- und Nebenrechnung<br />

Umfangreiche<br />

Dokumentationsvorschriften<br />

Kontakt:<br />

StB Maik Heggmair,<br />

München,<br />

maik.heggmair@wts.de<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 23

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