WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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TAX LEGAL CONSULTING<br />
Internationales<br />
7b | Fremdvergleichsgrundsatz für Betriebsstätten |<br />
Autor: Kai-Udo Schwinger, Frankfurt<br />
DEUTSCHLAND<br />
AOA im AStG<br />
Rechtsverordnung<br />
mit Rückwirkung zum<br />
01.01.<strong>2013</strong><br />
Betriebsstätte als selbstständiges<br />
Unternehmen<br />
Schrittweise Funktionsund<br />
Risikoanalyse<br />
Im Jahr 2010 hat die OECD die Gewinnermittlung<br />
für Betriebsstätten gem. Art. 7<br />
des OECD-Musterabkommens reformiert.<br />
Mit der Einführung des sog. Authorized<br />
OECD Approach (AOA) sollte die Anwendung<br />
des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />
auch auf (ausländische) Betriebsstätten<br />
und grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen<br />
von Personengesellschaften<br />
ausgedehnt werden. Am 26.06.<strong>2013</strong><br />
wurde durch das Amtshilferichtlinie-<br />
Umsetzungsgesetz der neue Absatz 5 in<br />
§ 1 AStG eingefügt. Damit erfolgte nun die<br />
Umsetzung des AOA zur fremdvergleichskonformen,<br />
grenzüberschreitenden<br />
Einkunftsabgrenzung von Betriebsstätten<br />
in innerdeutsches Recht.<br />
Am 13.08.<strong>2013</strong> veröffentlichte das BMF<br />
den Entwurf einer Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung<br />
(BsGaV-E).<br />
Die Verordnung soll die Anwendung des<br />
Fremdvergleichsgrundsatzes für Betriebsstätten<br />
konkretisieren. Laut Begründung<br />
der Verordnung soll sie rückwirkend zum<br />
01.01.<strong>2013</strong> in Kraft treten.<br />
Grundsätzlich soll eine Betriebsstätte<br />
eines Unternehmens wie ein eigenständiges<br />
und unabhängiges Unternehmen<br />
behandelt werden. Zunächst werden der<br />
Betriebsstätte Funktionen und Risiken,<br />
Vermögenswerte und Passiva des Unternehmens<br />
in einer Hilfs- und Nebenrechnung<br />
zugeordnet. In einem nächsten<br />
Schritt sind die Geschäftsvorfälle der Betriebsstätte<br />
im Innen- und Außenverhältnis<br />
zu ermitteln. Zwischen Betriebsstätte<br />
und Stammhaus werden hierzu in § 1<br />
Abs. 4 Nr. 2 AStG n.F. anzunehmende<br />
schuldrechtliche Beziehungen fingiert und<br />
in §§ 16 ff. BsGaV-E näher beschrieben.<br />
Die regelmäßige Zurechnung von Einkünften<br />
erfolgt in 6 Schritten durch eine<br />
Funktions- und Risikoanalyse:<br />
1. Zunächst sind die Personalfunktionen<br />
(§ 2 Abs. 3 BsGaV-E) der Betriebsstätte<br />
festzustellen.<br />
2. Ausgehend von den maßgeblichen<br />
Personalfunktionen (§ 2 Abs. 4<br />
BsGaV-E) sind die Vermögenswerte<br />
sowie Chancen und Risiken der Betriebsstätte<br />
zuzuordnen.<br />
3. Basierend auf den Vermögenswerten,<br />
Chancen und Risiken ist der Betriebsstätte<br />
Dotationskapital zuzuordnen.<br />
Hierbei unterscheidet die BsGaV-E<br />
zwischen inländischen (Kapitalaufteilungsmethode)<br />
und ausländischen<br />
Betriebsstätten (Mindestkapitalausstattungsmethode).<br />
4. Der Betriebsstätte werden die übrigen<br />
Passiva direkt zugeordnet (§ 14<br />
BsGaV-E).<br />
5. Der Betriebsstätte sind Geschäftsvorfälle<br />
des Unternehmens mit unabhängigen<br />
Dritten und nahestehenden<br />
Personen zuzuordnen.<br />
6. Die anzunehmenden schuldrechtlichen<br />
Beziehungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG)<br />
zwischen Stammhaus und Betriebsstätte<br />
sind zu bestimmen. Für anzunehmende<br />
schuldrechtliche Beziehungen<br />
sind fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise<br />
anzusetzen.<br />
Basierend auf den Ergebnissen der schrittweisen<br />
Funktions- und Risikoanalyse ist<br />
für die Betriebsstätte zum Beginn und<br />
Ende eines Wirtschaftsjahres eine Hilfsund<br />
Nebenrechnung zu erstellen (§ 2<br />
Abs. 2 BsGaV-E). Das Ergebnis der Betriebsstätte<br />
wird quasi durch Vermögensvergleich<br />
ermittelt.<br />
Sollte die BsGaV in der vorgelegten<br />
Entwurfsfassung verabschiedet werden,<br />
kämen auf den Steuerpflichtigen umfangreiche<br />
Dokumentationspflichten zu.<br />
Kritikwürdig ist die geplante Rückwirkung<br />
zum 01.01.<strong>2013</strong> ohne Übergangs- bzw.<br />
Nichtbeanstandungsregelung. Anlass zur<br />
Hoffnung gibt allerdings, dass die Möglichkeit<br />
zur Abgabe einer Stellungnahme<br />
gegenüber dem BMF zu dem Verordnungsentwurf<br />
bis zum 11.10.<strong>2013</strong> gewährt<br />
wird.<br />
Ergebnisermittlung<br />
durch Hilfs- und Nebenrechnung<br />
Umfangreiche<br />
Dokumentationsvorschriften<br />
Kontakt:<br />
StB Maik Heggmair,<br />
München,<br />
maik.heggmair@wts.de<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 23