WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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TAX LEGAL CONSULTING<br />
1 Financial Advisory<br />
1c | Auswirkungen der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch den BFH<br />
auf handelsrechtliche Abschlüsse und deren Korrektur |<br />
Autor: WP/StB Nikolaus Färber, München<br />
BFH vom 31.01.<strong>2013</strong><br />
(AZ: GrS 1/10)<br />
232. Hauptfachausschusssitzung<br />
IDW RS HFA 6: Wertaufhellende<br />
Erkenntnisse<br />
machen den Jahresabschluss<br />
nicht fehlerhaft<br />
Am 31.01.<strong>2013</strong> hat der Große Senat des<br />
BFH entschieden, dass die Finanzverwaltung<br />
im Rahmen der ertragsteuerlichen<br />
Gewinnermittlung auch dann nicht an die<br />
rechtliche Beurteilung gebunden ist, die<br />
der vom Steuerpflichtigen aufgestellten<br />
Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung<br />
aus Sicht eines ordentlichen und<br />
gewissenhaften Kaufmanns zum Zeitpunkt<br />
der Bilanzaufstellung vertretbar war (vgl.<br />
bereits <strong>WTS</strong> <strong>Journal</strong> 02/<strong>2013</strong>).<br />
Im Juni <strong>2013</strong> wurde in der 232. Sitzung des<br />
Hauptfachausschusses (HFA) des Instituts<br />
der Wirtschaftsprüfer (IDW) diskutiert,<br />
inwiefern sich die Aufgabe des subjektiven<br />
Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller<br />
Rechtsfragen auf handelsrechtliche Abschlüsse<br />
und deren Korrektur auswirkt.<br />
Das IDW hat seine Auffassung zur Änderung<br />
von Jahres- und Konzernabschlüssen<br />
in der Verlautbarung IDW RS HFA 6<br />
dargelegt. Als fehlerhaft wird ein Jahresabschluss<br />
dann angesehen, wenn der<br />
Kaufmann den Gesetzesverstoß spätestens<br />
im Zeitpunkt der Feststellung bei pflichtgemäßer<br />
und gewissenhafter Prüfung<br />
hätte erkennen können (IDW RS HFA 6,<br />
Tz. 14). Später wertaufhellende Erkenntnisse<br />
machen den festgestellten Abschluss<br />
nicht fehlerhaft. Durch die Aufgabe des<br />
subjektiven Fehlerbegriffs ergibt sich nach<br />
Auffassung des HFA hier keine Änderung.<br />
Ist eine bilanzielle Rechtsfrage in Klärung<br />
bei einem obersten Gerichtshof des<br />
Bundes oder beim Europäischen Gerichtshof,<br />
sieht dies der HFA als klaren Hinweis<br />
darauf, dass die Frage nicht unstrittig ist.<br />
Der bilanzierende Kaufmann hätte somit<br />
das Ergebnis des Verfahrens nicht erkennen<br />
müssen. Soweit nun eine Bilanzierung<br />
nach überwiegender Auffassung<br />
zumindest vertretbar war, kann diese<br />
nicht aufgrund einer später ergangenen<br />
Gerichtsentscheidung als fehlerhaft<br />
angesehen werden. Diese Sichtweise trägt<br />
nach Meinung des HFA auch zum Vertrauen<br />
der Öffentlichkeit in die Bestandskraft des<br />
festgestellten Abschlusses Rechnung.<br />
Der HFA sieht daher „keine Pflicht zu einer<br />
Fehlerkorrektur in Bezug auf vor der<br />
Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung<br />
wirksam festgestellte Abschlüsse“. Dies<br />
gilt unabhängig davon, ob der Sachverhalt<br />
nach aktuellem Kenntnisstand zur Nichtigkeit<br />
des Jahresabschlusses hätte führen<br />
können oder nicht.<br />
Der HFA hat seine Auffassung auch in<br />
einem Beispiel dargelegt, welches den<br />
IDW Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong> entnommen<br />
werden kann.<br />
Keine Pflicht zur<br />
Fehlerkorrektur in der<br />
Handelsbilanz<br />
Kontakt:<br />
WP/StB Hans-Georg<br />
Weber, Raubling,<br />
hans-georg.weber@<br />
wts.de<br />
1d | Aspekte der Unternehmensbewertung bei geschlossenen inländischen<br />
Publikums-AIF im Rahmen des KAGB | Autor: WP StB Nikolaus Färber, München<br />
Kategorien<br />
Im Juli <strong>2013</strong> trat das Kapitalanlagegesetzbuch<br />
(KAGB) in Kraft und löste das<br />
bisherige Investmentgesetz ab. Das Gesetz<br />
regelt offene und geschlossene Fonds<br />
sowie die Richtlinien für deren Verwalter.<br />
Im Rahmen der Begriffsbestimmungen<br />
unterscheidet das KAGB grundsätzlich in<br />
folgende Kategorien (§ 1 KAGB):<br />
→ Offene Investmentvermögen bestehend<br />
aus OGAW (Organismen für gemeinsame<br />
Anlagen in Wertpapieren) und<br />
alternative Investmentfonds (AIF);<br />
→ Geschlossene alternative Investmentfonds,<br />
d. h. AIF, die keine offenen AIF<br />
sind.<br />
Weiter wird zwischen Spezial-AIF, welche<br />
nur von professionellen und semiprofessionellen<br />
Anlegern erworben werden dürfen,<br />
und Publikumsinvestmentver mögen<br />
unterschieden.<br />
Nach § 261 Abs. 1 KAGB kann bei einem<br />
geschlossenen inländischen Publikums-<br />
AIF in drei Kategorien investiert werden:<br />
Sachwerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB),<br />
Beteiligungen und Anteile (§ 261 Abs. 1<br />
Nr. 2 bis 6 KAGB) und Finanzinstrumente<br />
(§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). Insbesondere<br />
kann nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB auch in<br />
Beteiligungen an Unternehmen investiert<br />
Spezial-AIF und<br />
Publikumsinvestmentvermögen<br />
Zulässige Vermögensgegenstände<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 35