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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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1 Financial Advisory<br />

1c | Auswirkungen der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch den BFH<br />

auf handelsrechtliche Abschlüsse und deren Korrektur |<br />

Autor: WP/StB Nikolaus Färber, München<br />

BFH vom 31.01.<strong>2013</strong><br />

(AZ: GrS 1/10)<br />

232. Hauptfachausschusssitzung<br />

IDW RS HFA 6: Wertaufhellende<br />

Erkenntnisse<br />

machen den Jahresabschluss<br />

nicht fehlerhaft<br />

Am 31.01.<strong>2013</strong> hat der Große Senat des<br />

BFH entschieden, dass die Finanzverwaltung<br />

im Rahmen der ertragsteuerlichen<br />

Gewinnermittlung auch dann nicht an die<br />

rechtliche Beurteilung gebunden ist, die<br />

der vom Steuerpflichtigen aufgestellten<br />

Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung<br />

aus Sicht eines ordentlichen und<br />

gewissenhaften Kaufmanns zum Zeitpunkt<br />

der Bilanzaufstellung vertretbar war (vgl.<br />

bereits <strong>WTS</strong> <strong>Journal</strong> 02/<strong>2013</strong>).<br />

Im Juni <strong>2013</strong> wurde in der 232. Sitzung des<br />

Hauptfachausschusses (HFA) des Instituts<br />

der Wirtschaftsprüfer (IDW) diskutiert,<br />

inwiefern sich die Aufgabe des subjektiven<br />

Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller<br />

Rechtsfragen auf handelsrechtliche Abschlüsse<br />

und deren Korrektur auswirkt.<br />

Das IDW hat seine Auffassung zur Änderung<br />

von Jahres- und Konzernabschlüssen<br />

in der Verlautbarung IDW RS HFA 6<br />

dargelegt. Als fehlerhaft wird ein Jahresabschluss<br />

dann angesehen, wenn der<br />

Kaufmann den Gesetzesverstoß spätestens<br />

im Zeitpunkt der Feststellung bei pflichtgemäßer<br />

und gewissenhafter Prüfung<br />

hätte erkennen können (IDW RS HFA 6,<br />

Tz. 14). Später wertaufhellende Erkenntnisse<br />

machen den festgestellten Abschluss<br />

nicht fehlerhaft. Durch die Aufgabe des<br />

subjektiven Fehlerbegriffs ergibt sich nach<br />

Auffassung des HFA hier keine Änderung.<br />

Ist eine bilanzielle Rechtsfrage in Klärung<br />

bei einem obersten Gerichtshof des<br />

Bundes oder beim Europäischen Gerichtshof,<br />

sieht dies der HFA als klaren Hinweis<br />

darauf, dass die Frage nicht unstrittig ist.<br />

Der bilanzierende Kaufmann hätte somit<br />

das Ergebnis des Verfahrens nicht erkennen<br />

müssen. Soweit nun eine Bilanzierung<br />

nach überwiegender Auffassung<br />

zumindest vertretbar war, kann diese<br />

nicht aufgrund einer später ergangenen<br />

Gerichtsentscheidung als fehlerhaft<br />

angesehen werden. Diese Sichtweise trägt<br />

nach Meinung des HFA auch zum Vertrauen<br />

der Öffentlichkeit in die Bestandskraft des<br />

festgestellten Abschlusses Rechnung.<br />

Der HFA sieht daher „keine Pflicht zu einer<br />

Fehlerkorrektur in Bezug auf vor der<br />

Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung<br />

wirksam festgestellte Abschlüsse“. Dies<br />

gilt unabhängig davon, ob der Sachverhalt<br />

nach aktuellem Kenntnisstand zur Nichtigkeit<br />

des Jahresabschlusses hätte führen<br />

können oder nicht.<br />

Der HFA hat seine Auffassung auch in<br />

einem Beispiel dargelegt, welches den<br />

IDW Fachnachrichten Nr. 8/<strong>2013</strong> entnommen<br />

werden kann.<br />

Keine Pflicht zur<br />

Fehlerkorrektur in der<br />

Handelsbilanz<br />

Kontakt:<br />

WP/StB Hans-Georg<br />

Weber, Raubling,<br />

hans-georg.weber@<br />

wts.de<br />

1d | Aspekte der Unternehmensbewertung bei geschlossenen inländischen<br />

Publikums-AIF im Rahmen des KAGB | Autor: WP StB Nikolaus Färber, München<br />

Kategorien<br />

Im Juli <strong>2013</strong> trat das Kapitalanlagegesetzbuch<br />

(KAGB) in Kraft und löste das<br />

bisherige Investmentgesetz ab. Das Gesetz<br />

regelt offene und geschlossene Fonds<br />

sowie die Richtlinien für deren Verwalter.<br />

Im Rahmen der Begriffsbestimmungen<br />

unterscheidet das KAGB grundsätzlich in<br />

folgende Kategorien (§ 1 KAGB):<br />

→ Offene Investmentvermögen bestehend<br />

aus OGAW (Organismen für gemeinsame<br />

Anlagen in Wertpapieren) und<br />

alternative Investmentfonds (AIF);<br />

→ Geschlossene alternative Investmentfonds,<br />

d. h. AIF, die keine offenen AIF<br />

sind.<br />

Weiter wird zwischen Spezial-AIF, welche<br />

nur von professionellen und semiprofessionellen<br />

Anlegern erworben werden dürfen,<br />

und Publikumsinvestmentver mögen<br />

unterschieden.<br />

Nach § 261 Abs. 1 KAGB kann bei einem<br />

geschlossenen inländischen Publikums-<br />

AIF in drei Kategorien investiert werden:<br />

Sachwerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB),<br />

Beteiligungen und Anteile (§ 261 Abs. 1<br />

Nr. 2 bis 6 KAGB) und Finanzinstrumente<br />

(§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). Insbesondere<br />

kann nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB auch in<br />

Beteiligungen an Unternehmen investiert<br />

Spezial-AIF und<br />

Publikumsinvestmentvermögen<br />

Zulässige Vermögensgegenstände<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong> 35

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