WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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TAX LEGAL CONSULTING<br />
6 Lohnsteuer<br />
6a | Geldwerter Vorteil bei Firmenwagen – BFH-Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis<br />
und dessen Entkräftung | Autor: RA Sascha Reinert, LL.M., München<br />
Anscheinsbeweis<br />
BFH vom 21.03.<strong>2013</strong><br />
(AZ: VI R 31/10)<br />
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung<br />
eines Firmenwagens zur privaten<br />
Nutzung führt nach ständiger Rechtsprechung<br />
des BFH zu steuerpflichtigem Arbeitslohn<br />
beim Mitarbeiter. Dabei geht der<br />
BFH davon aus, dass ein auch zur privaten<br />
Nutzung überlassener Dienstwagen nach<br />
der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise<br />
auch tatsächlich privat genutzt<br />
wird (sog. Anscheinsbeweis).<br />
Der BFH entschied, dass die Überlassung<br />
eines Firmenwagens an den Mitarbeiter<br />
zu Privatfahrten unabhängig vom Umfang<br />
der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung<br />
des Mitarbeiters führt. Der Vorteil<br />
fließe nicht erst mit der tatsächlichen<br />
Nutzung für Privatfahrten, sondern bereits<br />
mit der Übernahme des Firmenwagens zu<br />
und ist mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises<br />
zu bemessen, wenn kein<br />
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt<br />
wird. Anders verhält es sich bei der Versteuerung<br />
des geldwerten Vorteils für die<br />
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />
Arbeitsstätte. Diese muss nur an den<br />
Tagen erfolgen, an denen der Mitarbeiter<br />
den Firmenwagen tatsächlich für diese<br />
Fahrten genutzt hat.<br />
Die Versteuerung des geldwerten Vorteils<br />
aus der privaten Pkw-Nutzung kann daher<br />
nur unterbleiben, wenn dem Mitarbeiter<br />
die private Nutzung vom Arbeitgeber<br />
ausdrücklich untersagt worden ist. Dies<br />
gilt nach Ansicht des BFH selbst in Fällen,<br />
in denen die Einhaltung des vertraglich<br />
vereinbarten Privatnutzungsverbots nicht<br />
überwacht wird, denn die unbefugte<br />
Privatnutzung hat keinen Lohncharakter<br />
(kann aber ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen<br />
haben).<br />
Diese Grundsätze gelten auch für angestellte<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer sowie<br />
für angestellte Geschäftsführer eines<br />
Familienunternehmens oder einer GmbH.<br />
Zwar mag es sein, dass in diesen Konstellationen<br />
in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“<br />
bei Missachtung des Nutzungsverbots<br />
keine arbeits- oder strafrechtlichen<br />
Konsequenzen erfolgen. Gleichwohl<br />
rechtfertige dies keinen Generalverdacht<br />
als Regelvermutung.<br />
„Privatnutzungsverbot“<br />
BFH vom 18.04.<strong>2013</strong><br />
(AZ: VI R 23/12)<br />
Kein Generalverdacht bei<br />
Geschäftsführern<br />
Kontakt:<br />
StBin Susanne Weber,<br />
München,<br />
susanne.weber@wts.de<br />
6b | Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung |<br />
Autorin: Angelika Löchelt, Düsseldorf<br />
BMF vom 24.07.<strong>2013</strong><br />
Biologisches Ereignis Alter<br />
Beiträge des Arbeitgebers<br />
Das BMF-Schreiben zur steuerlichen<br />
Förderung der privaten Altersvorsorge<br />
und der betrieblichen Altersversorgung<br />
vom 31.03.2010 wurde aktualisiert. Für<br />
die betriebliche Altersversorgung ist<br />
insbesondere auf folgende Änderungen<br />
hinzuweisen:<br />
Bei den Durchführungswegen Direktversicherung,<br />
Pensionskasse und Pensionsfonds<br />
ist es unschädlich, wenn der Mitarbeiter<br />
mit Erreichen des 60. Lebensjahres<br />
Zahlungen erhält, aber seine berufliche<br />
Tätigkeit noch nicht beendet. Die bilanzielle<br />
Behandlung beim Arbeitgeber bei<br />
den Durchführungswegen Direktzusage<br />
und Unterstützungskasse bleibt davon<br />
unberührt.<br />
Zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien<br />
Beiträgen des Arbeitgebers gehören auch<br />
Finanzierungsanteile des Mitarbeiters, wie<br />
z. B. eine Eigenbeteiligung oder mittels<br />
Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge,<br />
die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer<br />
selbst geschuldet werden. Beiträge,<br />
die der Mitarbeiter aufgrund einer<br />
eigenen vertraglichen Verpflichtung selbst<br />
schuldet, sind nicht begünstigt.<br />
Beiträge an ausländische betriebliche<br />
Altersversorgungssysteme werden nur<br />
dann gem. § 3 Nr. 63 EStG berücksichtigt,<br />
wenn eine Vergleichbarkeit mit einem<br />
Durchführungsweg nach dem deutschen<br />
Betriebsrentengesetz gegeben ist bzw.<br />
der Durchführungsweg als vergleichbar<br />
zugeordnet werden kann.<br />
Es liegt keine Neuzusage vor, wenn bei<br />
einer vor dem 01.01.2012 erteilten<br />
Zusage die Untergrenze für Leistungen<br />
Ausländische Altersversorgungssysteme<br />
Abgrenzung Alt-/Neuzusage<br />
wegen Anhebung<br />
der Altersgrenze<br />
20<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>