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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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TAX LEGAL CONSULTING<br />

6 Lohnsteuer<br />

6a | Geldwerter Vorteil bei Firmenwagen – BFH-Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis<br />

und dessen Entkräftung | Autor: RA Sascha Reinert, LL.M., München<br />

Anscheinsbeweis<br />

BFH vom 21.03.<strong>2013</strong><br />

(AZ: VI R 31/10)<br />

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung<br />

eines Firmenwagens zur privaten<br />

Nutzung führt nach ständiger Rechtsprechung<br />

des BFH zu steuerpflichtigem Arbeitslohn<br />

beim Mitarbeiter. Dabei geht der<br />

BFH davon aus, dass ein auch zur privaten<br />

Nutzung überlassener Dienstwagen nach<br />

der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise<br />

auch tatsächlich privat genutzt<br />

wird (sog. Anscheinsbeweis).<br />

Der BFH entschied, dass die Überlassung<br />

eines Firmenwagens an den Mitarbeiter<br />

zu Privatfahrten unabhängig vom Umfang<br />

der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung<br />

des Mitarbeiters führt. Der Vorteil<br />

fließe nicht erst mit der tatsächlichen<br />

Nutzung für Privatfahrten, sondern bereits<br />

mit der Übernahme des Firmenwagens zu<br />

und ist mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises<br />

zu bemessen, wenn kein<br />

ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt<br />

wird. Anders verhält es sich bei der Versteuerung<br />

des geldwerten Vorteils für die<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte. Diese muss nur an den<br />

Tagen erfolgen, an denen der Mitarbeiter<br />

den Firmenwagen tatsächlich für diese<br />

Fahrten genutzt hat.<br />

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils<br />

aus der privaten Pkw-Nutzung kann daher<br />

nur unterbleiben, wenn dem Mitarbeiter<br />

die private Nutzung vom Arbeitgeber<br />

ausdrücklich untersagt worden ist. Dies<br />

gilt nach Ansicht des BFH selbst in Fällen,<br />

in denen die Einhaltung des vertraglich<br />

vereinbarten Privatnutzungsverbots nicht<br />

überwacht wird, denn die unbefugte<br />

Privatnutzung hat keinen Lohncharakter<br />

(kann aber ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen<br />

haben).<br />

Diese Grundsätze gelten auch für angestellte<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer sowie<br />

für angestellte Geschäftsführer eines<br />

Familienunternehmens oder einer GmbH.<br />

Zwar mag es sein, dass in diesen Konstellationen<br />

in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“<br />

bei Missachtung des Nutzungsverbots<br />

keine arbeits- oder strafrechtlichen<br />

Konsequenzen erfolgen. Gleichwohl<br />

rechtfertige dies keinen Generalverdacht<br />

als Regelvermutung.<br />

„Privatnutzungsverbot“<br />

BFH vom 18.04.<strong>2013</strong><br />

(AZ: VI R 23/12)<br />

Kein Generalverdacht bei<br />

Geschäftsführern<br />

Kontakt:<br />

StBin Susanne Weber,<br />

München,<br />

susanne.weber@wts.de<br />

6b | Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung |<br />

Autorin: Angelika Löchelt, Düsseldorf<br />

BMF vom 24.07.<strong>2013</strong><br />

Biologisches Ereignis Alter<br />

Beiträge des Arbeitgebers<br />

Das BMF-Schreiben zur steuerlichen<br />

Förderung der privaten Altersvorsorge<br />

und der betrieblichen Altersversorgung<br />

vom 31.03.2010 wurde aktualisiert. Für<br />

die betriebliche Altersversorgung ist<br />

insbesondere auf folgende Änderungen<br />

hinzuweisen:<br />

Bei den Durchführungswegen Direktversicherung,<br />

Pensionskasse und Pensionsfonds<br />

ist es unschädlich, wenn der Mitarbeiter<br />

mit Erreichen des 60. Lebensjahres<br />

Zahlungen erhält, aber seine berufliche<br />

Tätigkeit noch nicht beendet. Die bilanzielle<br />

Behandlung beim Arbeitgeber bei<br />

den Durchführungswegen Direktzusage<br />

und Unterstützungskasse bleibt davon<br />

unberührt.<br />

Zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien<br />

Beiträgen des Arbeitgebers gehören auch<br />

Finanzierungsanteile des Mitarbeiters, wie<br />

z. B. eine Eigenbeteiligung oder mittels<br />

Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge,<br />

die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer<br />

selbst geschuldet werden. Beiträge,<br />

die der Mitarbeiter aufgrund einer<br />

eigenen vertraglichen Verpflichtung selbst<br />

schuldet, sind nicht begünstigt.<br />

Beiträge an ausländische betriebliche<br />

Altersversorgungssysteme werden nur<br />

dann gem. § 3 Nr. 63 EStG berücksichtigt,<br />

wenn eine Vergleichbarkeit mit einem<br />

Durchführungsweg nach dem deutschen<br />

Betriebsrentengesetz gegeben ist bzw.<br />

der Durchführungsweg als vergleichbar<br />

zugeordnet werden kann.<br />

Es liegt keine Neuzusage vor, wenn bei<br />

einer vor dem 01.01.2012 erteilten<br />

Zusage die Untergrenze für Leistungen<br />

Ausländische Altersversorgungssysteme<br />

Abgrenzung Alt-/Neuzusage<br />

wegen Anhebung<br />

der Altersgrenze<br />

20<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>

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