WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...
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TAX LEGAL CONSULTING<br />
4 Erbschaft-/ Schenkungsteuer<br />
Unterscheidung bei<br />
Photovoltaikanlagen<br />
Dachintegrierte Anlagen<br />
Bei Photovoltaikanlagen unterscheidet<br />
man technisch zwischen sog. Aufdachanlagen<br />
und dachintegrierten Anlagen. Werden<br />
stromerzeugende Solarzellen mittels<br />
Halterungen auf ein bestehendes Dach<br />
montiert, spricht man von Aufdachanlagen.<br />
Die dachintegrierten Anlagen bilden bzw.<br />
ersetzen hingegen eine Dacheindeckung<br />
durch Solarziegel oder Solardachsteine.<br />
Dachintegrierte Anlagen dienen somit<br />
nicht alleine der Erzeugung von Energie,<br />
sondern daneben auch dem Schutz des Gebäudes<br />
vor Witterungseinflüssen. Es liegt<br />
demnach ein sog. doppelfunktionales<br />
Konstruktionselement vor, bei welchem<br />
die Gebäudefunktion der betrieblichen<br />
vorgeht. Ausgehend vom maßgeblichen<br />
Gebäudebegriff wird eine dachintegrierte<br />
Anlage im o.g. Erlass daher auch<br />
als Gebäudebestandteil klassifiziert. In<br />
diesem Zusammenhang ist allerdings auf<br />
die Verfügung der OFD Rheinland vom<br />
10.07.2012 und den Leitfaden Photovoltaik<br />
im Steuerrecht des LfSt Bayern vom<br />
24.07.<strong>2013</strong> hinzuweisen, welche abweichend<br />
von der neuen bewertungsrechtlichen<br />
Zuordnung bestimmen, dass für<br />
ertragsteuerliche Zwecke dachintegrierte<br />
Photovoltaikanlagen „wie“ Betriebsvorrichtungen<br />
als selbstständige, bewegliche<br />
Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Es<br />
wird unabhängig von der Verwendung der<br />
erzeugten Energie stets eine betriebliche<br />
Nutzung unterstellt. Zu beachten ist, dass<br />
dies nur für die Anlage an sich gilt und<br />
nicht für die Dachkonstruktion.<br />
Keine Doppelfunktion erfüllen hingegen<br />
die Aufdachanlagen, da diese nicht für<br />
die allgemeine Nutzung des Gebäudes<br />
erforderlich sind. Sie stellen demzufolge<br />
keine Gebäudebestandteile, sondern<br />
Betriebsvorrichtungen dar. Die aufgezeigte<br />
Unterscheidung der Konstruktionstypen<br />
macht klar, dass die Art der Bauausführung<br />
steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen<br />
kann und daher im konkreten Fall zu<br />
untersuchen ist.<br />
Der neue Erlass klärt die bewertungsrechtliche<br />
Einordnung von Photovoltaikanlagen.<br />
Allerdings wird keine Konsistenz mit<br />
den ertragsteuerlichen Regelungen der<br />
Verwaltung erreicht. Dies hat zur Folge,<br />
dass dachintegrierte Photovoltaikanlagen<br />
in Zukunft je nach Steuerart anders behandelt<br />
werden müssen. So führt bspw. die<br />
ertragsteuerliche Behandlung als Betriebsvorrichtung<br />
dazu, dass die Anlage statt<br />
– wie bei Gebäuden im Betriebsvermögen<br />
üblich – über 33 Jahre nur über 20 Jahre<br />
abzuschreiben ist. Andererseits unterliegen<br />
dachintegrierte Anlagen aufgrund ihrer<br />
bewertungsrechtlichen Einordnung als Gebäudebestandteil<br />
der Grunderwerbsteuer.<br />
Aufdachanlagen<br />
Fazit<br />
Kontakt:<br />
StB Bernhard Brock,<br />
München,<br />
bernhard.brock@<br />
wts.de<br />
4a | Betriebsvermögensbegünstigung nur bei zivilrechtlicher Gesellschafterstellung<br />
| Autorin: RAin/StBin Stephanie Renner, München<br />
Hintergrund<br />
Für die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen<br />
im Wege der Schenkung<br />
oder als Erwerb von Todes wegen kann<br />
– soweit eine Mindestbeteiligungsquote<br />
von 25 % am Nennkapital der Gesellschaft<br />
erreicht ist – die erbschaftsteuerliche<br />
Betriebsvermögensbegünstigung in Anspruch<br />
genommen werden. In diesem Fall<br />
kann der Erwerb steuerfrei bzw. steuerbegünstigt<br />
erfolgen, sofern die übrigen<br />
Begünstigungsvoraussetzungen vorliegen.<br />
Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes<br />
gewährt die Finanzverwaltung die<br />
Begünstigung allerdings nur, wenn eine<br />
unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br />
übertragen wird, der Schenker<br />
also zivilrechtlicher Gesellschafter ist.<br />
Eine lediglich mittelbare Beteiligung an<br />
einer Kapitalgesellschaft ist danach kein<br />
begünstigtes Vermögen.<br />
Dies hat der BFH nun bestätigt. Im<br />
Urteilsfall war der Schenker über eine<br />
vermögensverwaltende GmbH & Co.<br />
KG lediglich mittelbar an zwei GmbHs<br />
beteiligt. An seine Ehefrau und die Kinder<br />
verschenkte er die Anteile an der GmbH &<br />
Co. KG. Der BFH lehnte die Gewährung der<br />
erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung<br />
ab. Mangels Gewerblichkeit<br />
sei die vermögensverwaltende GmbH &<br />
Co. KG selbst kein begünstigungsfähiges<br />
Betriebsvermögen. Die von der Personengesellschaft<br />
gehaltenen Anteile an den<br />
Kapitalgesellschaften könnten als nur<br />
mittelbare Beteiligungen erbschaftsteuer-<br />
BFH vom 11.06.<strong>2013</strong><br />
(AZ: II R 4/12)<br />
16<br />
wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>