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WTS Journal #4/2013 - WTS Aktiengesellschaft ...

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TAX LEGAL CONSULTING<br />

4 Erbschaft-/ Schenkungsteuer<br />

Unterscheidung bei<br />

Photovoltaikanlagen<br />

Dachintegrierte Anlagen<br />

Bei Photovoltaikanlagen unterscheidet<br />

man technisch zwischen sog. Aufdachanlagen<br />

und dachintegrierten Anlagen. Werden<br />

stromerzeugende Solarzellen mittels<br />

Halterungen auf ein bestehendes Dach<br />

montiert, spricht man von Aufdachanlagen.<br />

Die dachintegrierten Anlagen bilden bzw.<br />

ersetzen hingegen eine Dacheindeckung<br />

durch Solarziegel oder Solardachsteine.<br />

Dachintegrierte Anlagen dienen somit<br />

nicht alleine der Erzeugung von Energie,<br />

sondern daneben auch dem Schutz des Gebäudes<br />

vor Witterungseinflüssen. Es liegt<br />

demnach ein sog. doppelfunktionales<br />

Konstruktionselement vor, bei welchem<br />

die Gebäudefunktion der betrieblichen<br />

vorgeht. Ausgehend vom maßgeblichen<br />

Gebäudebegriff wird eine dachintegrierte<br />

Anlage im o.g. Erlass daher auch<br />

als Gebäudebestandteil klassifiziert. In<br />

diesem Zusammenhang ist allerdings auf<br />

die Verfügung der OFD Rheinland vom<br />

10.07.2012 und den Leitfaden Photovoltaik<br />

im Steuerrecht des LfSt Bayern vom<br />

24.07.<strong>2013</strong> hinzuweisen, welche abweichend<br />

von der neuen bewertungsrechtlichen<br />

Zuordnung bestimmen, dass für<br />

ertragsteuerliche Zwecke dachintegrierte<br />

Photovoltaikanlagen „wie“ Betriebsvorrichtungen<br />

als selbstständige, bewegliche<br />

Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Es<br />

wird unabhängig von der Verwendung der<br />

erzeugten Energie stets eine betriebliche<br />

Nutzung unterstellt. Zu beachten ist, dass<br />

dies nur für die Anlage an sich gilt und<br />

nicht für die Dachkonstruktion.<br />

Keine Doppelfunktion erfüllen hingegen<br />

die Aufdachanlagen, da diese nicht für<br />

die allgemeine Nutzung des Gebäudes<br />

erforderlich sind. Sie stellen demzufolge<br />

keine Gebäudebestandteile, sondern<br />

Betriebsvorrichtungen dar. Die aufgezeigte<br />

Unterscheidung der Konstruktionstypen<br />

macht klar, dass die Art der Bauausführung<br />

steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen<br />

kann und daher im konkreten Fall zu<br />

untersuchen ist.<br />

Der neue Erlass klärt die bewertungsrechtliche<br />

Einordnung von Photovoltaikanlagen.<br />

Allerdings wird keine Konsistenz mit<br />

den ertragsteuerlichen Regelungen der<br />

Verwaltung erreicht. Dies hat zur Folge,<br />

dass dachintegrierte Photovoltaikanlagen<br />

in Zukunft je nach Steuerart anders behandelt<br />

werden müssen. So führt bspw. die<br />

ertragsteuerliche Behandlung als Betriebsvorrichtung<br />

dazu, dass die Anlage statt<br />

– wie bei Gebäuden im Betriebsvermögen<br />

üblich – über 33 Jahre nur über 20 Jahre<br />

abzuschreiben ist. Andererseits unterliegen<br />

dachintegrierte Anlagen aufgrund ihrer<br />

bewertungsrechtlichen Einordnung als Gebäudebestandteil<br />

der Grunderwerbsteuer.<br />

Aufdachanlagen<br />

Fazit<br />

Kontakt:<br />

StB Bernhard Brock,<br />

München,<br />

bernhard.brock@<br />

wts.de<br />

4a | Betriebsvermögensbegünstigung nur bei zivilrechtlicher Gesellschafterstellung<br />

| Autorin: RAin/StBin Stephanie Renner, München<br />

Hintergrund<br />

Für die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen<br />

im Wege der Schenkung<br />

oder als Erwerb von Todes wegen kann<br />

– soweit eine Mindestbeteiligungsquote<br />

von 25 % am Nennkapital der Gesellschaft<br />

erreicht ist – die erbschaftsteuerliche<br />

Betriebsvermögensbegünstigung in Anspruch<br />

genommen werden. In diesem Fall<br />

kann der Erwerb steuerfrei bzw. steuerbegünstigt<br />

erfolgen, sofern die übrigen<br />

Begünstigungsvoraussetzungen vorliegen.<br />

Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes<br />

gewährt die Finanzverwaltung die<br />

Begünstigung allerdings nur, wenn eine<br />

unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br />

übertragen wird, der Schenker<br />

also zivilrechtlicher Gesellschafter ist.<br />

Eine lediglich mittelbare Beteiligung an<br />

einer Kapitalgesellschaft ist danach kein<br />

begünstigtes Vermögen.<br />

Dies hat der BFH nun bestätigt. Im<br />

Urteilsfall war der Schenker über eine<br />

vermögensverwaltende GmbH & Co.<br />

KG lediglich mittelbar an zwei GmbHs<br />

beteiligt. An seine Ehefrau und die Kinder<br />

verschenkte er die Anteile an der GmbH &<br />

Co. KG. Der BFH lehnte die Gewährung der<br />

erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung<br />

ab. Mangels Gewerblichkeit<br />

sei die vermögensverwaltende GmbH &<br />

Co. KG selbst kein begünstigungsfähiges<br />

Betriebsvermögen. Die von der Personengesellschaft<br />

gehaltenen Anteile an den<br />

Kapitalgesellschaften könnten als nur<br />

mittelbare Beteiligungen erbschaftsteuer-<br />

BFH vom 11.06.<strong>2013</strong><br />

(AZ: II R 4/12)<br />

16<br />

wts journal | # 4 | Oktober <strong>2013</strong>

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