WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
USt Info 03/2009<br />
Hinweis:<br />
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Gerade die Frage, ob Eingangsleistungen<br />
(z.B. Beratungsaufwendungen) nachweislich Kostenelemente von Ausgangsumsätzen<br />
sein müssen, und wann diese als allgemeine Kosten der Gesellschaft nach dem allgemeinen<br />
Vorsteuerschlüssel geltend gemacht werden können, ist noch nicht abschließend<br />
geklärt.<br />
Eine Frage, auf die das FG nicht eingegangen ist, ist, ob die Ermittlung der Gewinnanteile<br />
und die Erstellung der Feststellungserklärung als unentgeltliche Wertabgaben zu<br />
behandeln sind, da sie persönlichen Gesellschafterinteressen dienen. Die <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
würde in diesem Fall zum Kostenfaktor werden.<br />
Verfasser: Marianne Graf, München<br />
C 8. Verwertung von Sicherungsgut, FG Baden-Württemberg 10.12.2008<br />
Die Verwertung von Sicherungsgut außerhalb des Insolvenzverfahrens birgt potenzielle<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong>risiken, wenn Unternehmer die Besteuerung als Leistungsempfänger nicht<br />
oder nicht richtig durchführen und Rechnungen mit gesondert ausgewiesener <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
akzeptieren oder übersehen, dass es wegen des Verkaufs "für Rechnung" des<br />
Sicherungsgebers zu einem Doppel- oder Dreifachumsatz kommt.<br />
Das FG Baden-Württemberg hat in diesem Urteil (Az. 1 K 319/05) die Grundsätze, welche<br />
der BFH in seinen Urteilen vom 06.10.2005 (V R 20/04) und vom 30.03.2006 (V R<br />
9/03) aufgestellt hat, bestätigt und weiter entwickelt.<br />
Beauftragt der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber nach Eintritt des Verwertungsfalls<br />
mit der Verwertung, kommt es zu einem "Dreifachumsatz", denn<br />
die Sicherungsübereignung erstarkt <strong>zur</strong> "Volllieferung" des Sicherungsgebers an<br />
den Sicherungsnehmer (1. Umsatz),<br />
da der Sicherungsgeber für Rechnung des Sicherungsnehmers verkauft, liegt ein<br />
Kommissionsgeschäft vor, in dessen Rahmen der Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber<br />
liefert (2. Umsatz),<br />
der Sicherungsgeber verkauft den Gegenstand schließlich im eigenen Namen an<br />
den Erwerber (3. Umsatz)<br />
Das FG Baden-Württemberg stellt darüber hinaus klar, dass nicht jeder Verkauf von<br />
sicherungsübereigneten Gegenständen zu einer Verwertung von Sicherungsgut im<br />
Rechtssinne führt. Der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit<br />
ist keine Verwertung von Sicherheiten. Entscheidend dafür, ob ein Verkauf im<br />
Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit oder <strong>zur</strong> Befriedigung des Sicherungsnehmers<br />
erfolgt, ist, welche Maßnahmen der Sicherungsnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber<br />
ergreift. Wird wie z.B. im Streitfall durch den Sicherungsnehmer das Verbot ausgesprochen,<br />
die Verkaufserlöse zum Erwerb neuer Waren zu verwenden oder ein jederzeitiges<br />
Abholrecht bzw. die geregelte Reihenfolge der Schuldentilgung vorgegeben, liegt eine<br />
Verwertung von Sicherungsgut vor. Darüber hinaus stellt das FG klar, dass aus Sicht<br />
des <strong>Umsatzsteuer</strong>rechts nicht vorausgesetzt wird, dass der Sicherungsfall infolge Zahlungsverzugs<br />
eingetreten ist und dass auch zivilrechtlich von einem Sicherungsfall auszugehen<br />
ist.<br />
18 /23 30.04.2009