WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
USt Info 03/2009<br />
Jede Alternative hat direkte Auswirkungen auf die firmeninternen Verfahrensabläufe,<br />
weshalb möglichst frühzeitig mit entsprechenden Maßnahmen begonnen werden sollte.<br />
Die Implementierung einer Software oder die Vorbereitung für die Zusammenarbeit mit<br />
einem Dienstleister benötigen nicht unerhebliche Vorlaufzeiten <strong>zur</strong> Vereinheitlichung der<br />
Warenwirtschafts- und Kundendaten mit der zu verwendenden Software.<br />
Zudem müssen alle Unternehmen, die bisher als „Zugelassener Ausführer“ eine erleichterte<br />
Zollabfertigung nutzen konnten, für die Teilnahme an ATLAS-Ausfuhr eine zusätzliche<br />
Bewilligung bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen. Da ab dem<br />
01.07.2009 die bestehenden Bewilligungen für das Papier-Anschreibeverfahren erlöschen,<br />
sollte die neue Bewilligung beim Hauptzollamt rechtzeitig beantragt werden.<br />
C. Rechtsprechung und ihre Folgen<br />
C 1. Neue Rechtsprechung zu unentgeltlichen Zuwendungen<br />
Verfasser: Michael Hink, Düsseldorf<br />
Der <strong>Umsatzsteuer</strong> unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer<br />
im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr.<br />
1 UStG). Unter anderem kommt es hierbei auf die Entgeltlichkeit eines wirtschaftlichen<br />
Vorgangs an. Allerdings kann auch ein unentgeltlicher Vorgang von der <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
erfasst werden. Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen werden unter bestimmten<br />
Voraussetzungen Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt<br />
(vgl. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG). Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich<br />
in diesen Fällen nach dem Einkaufspreis oder den Selbstkosten oder den entstandenen<br />
Ausgaben (vgl. §10 Abs. 4 UStG).<br />
Problematisch ist insbesondere die Regelung in § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG, nach der neben<br />
den Entnahmen und den unentgeltlichen Zuwendungen an das Personal einer Lieferung<br />
gegen Entgelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen<br />
Geschenke von geringem Wert (unter EUR 35,00) und Warenmuster für Zwecke<br />
des Unternehmens, gleichgestellt wird.<br />
Fraglich ist, was unter dem Begriff "unentgeltliche Zuwendung" zu verstehen ist. Mit<br />
dieser Problematik hat sich die Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit mehrfach<br />
beschäftigt (BFH 14.05.2008, Az. XI R 60/07; FG Baden-Württemberg 17.06.2008,<br />
Az. 1 K 21/05, nicht rechtskräftig; FG Bremen 09.07.2008, Az. 2 K 220/07 1, Nichtzulassungsbeschwerde<br />
eingelegt). Als Fazit dieser Entscheidungen lassen sich folgende<br />
Punkte zusammenfassen:<br />
Die Tatsache, dass die Zuwendung aus unternehmerischen Gründen erfolgt, ist<br />
unbeachtlich.<br />
Die "reine" Unentgeltlichkeit einer Lieferung reicht für die Anwendung der Vorschrift<br />
nicht aus.<br />
Darüber hinaus wird verlangt, dass der Zuwendende dem Empfänger "zielgerichtet"<br />
einen Vermögensvorteil verschafft.<br />
Dem Begünstigten muss die unbeschränkte Verfügungsmacht an dem Gegenstand<br />
verschafft werden.<br />
Auch wenn ein Dritter eine (andere) Leistung von dem Unternehmer erhält und<br />
die Kosten für den überlassenen Gegenstand in die Entgeltsbestimmung für die<br />
9 /23 30.04.2009