WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
USt Info 03/2009<br />
A. GESETZGEBUNG – PLANUNG, RECHT, UMSETZUNG<br />
A 1. Entwurf für ein Drittes Gesetz <strong>zur</strong> Änderung des <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetzes<br />
Die Bundesregierung hatte am 10.12.2008 bereits einen Entwurf vorgelegt. In diesem<br />
war nur die <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung für bestimmte Postdienstleistungen enthalten (vgl.<br />
USt Info 01/2009, A. 1). Im März 2009 kamen drei Formulierungshilfen hinzu. Diese<br />
betreffen<br />
die <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen an<br />
ihre Mitglieder im Bereich des Banken- und Versicherungswesens,<br />
das Reverse-Charge-Verfahren<br />
und die monatliche Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen.<br />
Alle nachfolgenden Änderungen sollen mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft treten.<br />
A 1.1 <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre<br />
Mitglieder im Bereich des Banken- und Versicherungswesens<br />
In § 4 UStG, der die Steuerbefreiungen regelt, soll eine neue Nr. 29 eingefügt werden.<br />
Danach sind sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder überwiegend<br />
steuerfreie Bank- und Finanzdienstleistungen oder Versicherungsdienstleistungen erbringen,<br />
gegenüber ihren Mitgliedern steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Mitglieder<br />
diese sonstigen Leistungen unmittelbar <strong>zur</strong> Ausführung der steuerfreien Leistungen<br />
verwenden und die Gemeinschaft von ihnen lediglich die genaue Erstattung des<br />
jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert. Die Vorschrift soll Art. 132<br />
Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL in nationales Recht umsetzen.<br />
"Unmittelbar" <strong>zur</strong> Ausführung der steuerfreien Bank- oder Versicherungsleistungen bedeutet,<br />
dass die Mitglieder die Leistungen z.B. unmittelbar im Bereich der Kreditgewährung,<br />
Kreditverwaltung oder im Bereich des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs verwenden.<br />
Dies wäre z.B. für die Bewertung von Sicherheiten, die Bewertung von Kreditrisiken<br />
oder die Bearbeitung von Kreditverträgen der Fall. Demgegenüber können z.B.<br />
Bauleistungen, Wartung von EDV-Anlagen oder Buchhaltungsleistungen nicht nach dieser<br />
Vorschrift steuerfrei sein.<br />
Weitere sachliche Voraussetzung ist, dass das Entgelt für die Leistungen nur im Ersatz<br />
der Kosten besteht. Ein Gewinnaufschlag schließt nach dem Entwurf die Steuerbefreiung<br />
aus.<br />
A 1.2 Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren<br />
Zusätzlich zu den bereits in der USt Info 01/2009 dargestellten, bereits beschlossenen<br />
Gesetzesänderungen wird das Reverse-Charge-Verfahren wie folgt geändert bzw. ergänzt.<br />
Auch hiermit werden die Richtlinienvorgaben (Art. 64, 66, 199 MwStSystRL) in<br />
nationales Recht umgesetzt.<br />
Zum einen soll der Zeitpunkt der Steuerentstehung geändert werden:<br />
5 /23 30.04.2009