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WTS – Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

Praxishinweis:<br />

Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gerichte nehmen die Rechnungsvoraussetzungen<br />

sehr ernst und versagen den Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung nicht alle<br />

Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG enthält. Sie sollten deshalb alle Eingangsrechnungen<br />

genau prüfen, ob die Rechnungsanforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt<br />

sind sowie bei Ihren Ausgangsrechnungen die Einhaltung der Anforderungen sicherstellen.<br />

C 4.2 Anschrift des Leistenden in der Rechnung, FG Köln 13.06.2007<br />

Das FG Köln (Az. 11 K 536/05, nrkr.) versagte den Vorsteuerabzug aus berichtigten<br />

Baurechnungen. Es hatte in diesem Zusammenhang zwei Fragen zu entscheiden.<br />

Zum einen ging es um die Frage, wer Leistender ist, wenn die als Leistende aufgetretene<br />

GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Da die GmbH mangels Eintragung<br />

rechtlich nicht existierte, sah das FG Köln nicht die Vor-GmbH (d.h. die Gesellschaft<br />

im Stadium zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der<br />

Eintragung im Handelsregister), sondern die dahinter stehenden Personen als Leistende<br />

an. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Vor-GmbH war daher nicht möglich.<br />

Zum anderen ging es um die Frage, wie bei einer Rechnungsberichtigung der Unternehmenssitz<br />

zu bezeichnen ist. Das FG Köln stellte hierzu fest, dass zumindest im Zeitpunkt<br />

der Ausstellung der berichtigten Rechnungen nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen<br />

ist, ob der in der Rechnung angegebene Unternehmenssitz existierte. Das reichte<br />

dem FG für den Vorsteuerabzug nicht aus. Damit erreichte der Kläger auch aus den<br />

berichtigten Rechnungen keinen Vorsteuerabzug.<br />

Praxishinweis:<br />

Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig. Vergleichbare Fälle sollten deswegen<br />

offen gehalten werden. Da Sie als Leistungsempfänger für die Voraussetzungen des<br />

Vorsteuerabzugs darlegungs- und beweispflichtig sind, müssen Sie im Zweifel dokumentieren<br />

können, dass Ihr Vertragspartner zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung<br />

sein Unternehmen am angegebenen Ort ausgeübt hat.<br />

Verfasser: Stephan Raab, Frankfurt<br />

C 5. Widerrechtliche Privatnutzung eines Pkw durch Arbeitnehmer, BFH<br />

08.10.2008<br />

Die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer für private Zwecke<br />

(einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten)<br />

stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage<br />

wird regelmäßig auf die lohnsteuerliche 1%-Regel <strong>zur</strong>ückgegriffen, wobei<br />

der Wert einen Bruttowert darstellt, aus dem die <strong>Umsatzsteuer</strong> heraus <strong>zur</strong>echnen<br />

ist.<br />

In einem streitigen Fall hatte nun der BFH (Az. XI R 66/07) darüber zu entscheiden, wie<br />

zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar die Nutzung des betrieblichen<br />

Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlaubte,<br />

jedoch jede darüber hinaus gehende Privatnutzung "strengstens untersagt" hatte. Eine<br />

Kontrolle durch den Arbeitgeber ist dabei nicht erfolgt.<br />

15 /23 30.04.2009

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