WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
USt Info 03/2009<br />
Praxishinweis:<br />
Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gerichte nehmen die Rechnungsvoraussetzungen<br />
sehr ernst und versagen den Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung nicht alle<br />
Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG enthält. Sie sollten deshalb alle Eingangsrechnungen<br />
genau prüfen, ob die Rechnungsanforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt<br />
sind sowie bei Ihren Ausgangsrechnungen die Einhaltung der Anforderungen sicherstellen.<br />
C 4.2 Anschrift des Leistenden in der Rechnung, FG Köln 13.06.2007<br />
Das FG Köln (Az. 11 K 536/05, nrkr.) versagte den Vorsteuerabzug aus berichtigten<br />
Baurechnungen. Es hatte in diesem Zusammenhang zwei Fragen zu entscheiden.<br />
Zum einen ging es um die Frage, wer Leistender ist, wenn die als Leistende aufgetretene<br />
GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Da die GmbH mangels Eintragung<br />
rechtlich nicht existierte, sah das FG Köln nicht die Vor-GmbH (d.h. die Gesellschaft<br />
im Stadium zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der<br />
Eintragung im Handelsregister), sondern die dahinter stehenden Personen als Leistende<br />
an. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Vor-GmbH war daher nicht möglich.<br />
Zum anderen ging es um die Frage, wie bei einer Rechnungsberichtigung der Unternehmenssitz<br />
zu bezeichnen ist. Das FG Köln stellte hierzu fest, dass zumindest im Zeitpunkt<br />
der Ausstellung der berichtigten Rechnungen nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen<br />
ist, ob der in der Rechnung angegebene Unternehmenssitz existierte. Das reichte<br />
dem FG für den Vorsteuerabzug nicht aus. Damit erreichte der Kläger auch aus den<br />
berichtigten Rechnungen keinen Vorsteuerabzug.<br />
Praxishinweis:<br />
Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig. Vergleichbare Fälle sollten deswegen<br />
offen gehalten werden. Da Sie als Leistungsempfänger für die Voraussetzungen des<br />
Vorsteuerabzugs darlegungs- und beweispflichtig sind, müssen Sie im Zweifel dokumentieren<br />
können, dass Ihr Vertragspartner zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung<br />
sein Unternehmen am angegebenen Ort ausgeübt hat.<br />
Verfasser: Stephan Raab, Frankfurt<br />
C 5. Widerrechtliche Privatnutzung eines Pkw durch Arbeitnehmer, BFH<br />
08.10.2008<br />
Die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer für private Zwecke<br />
(einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten)<br />
stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage<br />
wird regelmäßig auf die lohnsteuerliche 1%-Regel <strong>zur</strong>ückgegriffen, wobei<br />
der Wert einen Bruttowert darstellt, aus dem die <strong>Umsatzsteuer</strong> heraus <strong>zur</strong>echnen<br />
ist.<br />
In einem streitigen Fall hatte nun der BFH (Az. XI R 66/07) darüber zu entscheiden, wie<br />
zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar die Nutzung des betrieblichen<br />
Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlaubte,<br />
jedoch jede darüber hinaus gehende Privatnutzung "strengstens untersagt" hatte. Eine<br />
Kontrolle durch den Arbeitgeber ist dabei nicht erfolgt.<br />
15 /23 30.04.2009