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WTS – Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

(andere) Leistung eingehen, kommt es <strong>zur</strong> Besteuerung der unentgeltlichen<br />

Wertabgabe.<br />

Hinweise für die Praxis:<br />

Insbesondere Lieferungen mit unentgeltlichem Charakter sind mit Vorsicht zu planen.<br />

Hilfreich kann unter Umständen bereits die Vereinbarung eines geringen Entgelts<br />

(EUR 1,00) sein, da damit die Höhe des Entgelts eigenständig bestimmt wird und keine<br />

Ermittlung des Entgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG auf der Grundlage des Einkaufspreises<br />

oder in Ermangelung eines Einkaufspreises auf der Grundlage der Selbstkosten<br />

zu erfolgen hat, die in der Regel zu höheren Steuerbelastungen führen dürfte.<br />

Bei dem Abschluss von einem Bündel von Verträgen ist darauf zu achten, dass es im<br />

Rahmen der umsatzsteuerlichen Gesamtwürdigung nicht zu einer (wirtschaftlichen)<br />

Doppelbelastung mit <strong>Umsatzsteuer</strong> kommt, da unentgeltliche Zuwendungen unter Umständen<br />

mehrfach erfasst werden können.<br />

Verfasser: Gabriele Heemann, Hamburg<br />

C 2. Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage, BFH 18.09.2008<br />

Hat sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes geändert, hat der<br />

Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag<br />

zu berichtigen. Entsprechend hat der Leistungsempfänger den hierfür in Anspruch genommenen<br />

Vorsteuerabzug zu korrigieren. Für die Bestimmung des Berichtigungszeitpunkts<br />

ist festzustellen, in welchem Besteuerungszeitraum die Änderung eingetreten<br />

ist.<br />

Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH 30.11.1995, Az. V R 57/94) konnte der<br />

für einen steuerpflichtigen Umsatz geschuldete Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 UStG<br />

bereits in dem Besteuerungszeitraum berichtigt werden, in dem eine wirksame und<br />

ernsthafte Vereinbarung über die Herabsetzung des Entgelts geschlossen worden ist.<br />

Mit Urteil vom 18.09.2008 (Az. V R 56/06) hat der BFH seine Rechtsprechung geändert:<br />

Ist das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung bereits entrichtet worden, kann<br />

der hierfür geschuldete Steuerbetrag erst in dem Besteuerungszeitraum berichtigt werden,<br />

in dem das Entgelt tatsächlich <strong>zur</strong>ückgezahlt wird.<br />

Damit folgt der BFH der Rechtsprechung des EuGH, der mit Urteil vom 29.05.2001<br />

("Freemans", Rs. C-86/99) entschieden hatte, dass es für die Änderung der Bemessungsgrundlage<br />

nicht ausreicht, dass der Leistungsempfänger, z.B. durch die Erteilung<br />

einer Gutschrift, einen bloßen Rückvergütungsanspruch auf das von ihm gezahlte Entgelt<br />

erhält. Nach Auffassung des EuGH ändert sich die Bemessungsgrundlage erst dann,<br />

wenn der Leistungsempfänger über die Gutschrift durch Auszahlung oder in anderer<br />

Form tatsächlich verfügt hat.<br />

Praxishinweis:<br />

Der BFH ist der Rechtsprechung des EuGH bereits für Über- und Doppelzahlungen gefolgt<br />

(BFH 19.07.2007, Az. V R 11/05). Auch in diesen Fällen tritt nach der neueren<br />

Rechtsprechung eine Minderung des Entgelts erst dann ein, wenn die Über- oder Doppelzahlung<br />

(tatsächlich) <strong>zur</strong>ückgezahlt wird, nicht jedoch bereits bei Entstehung des<br />

Rückzahlungsanspruchs aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung.<br />

Verfasser: Gabriele Heemann, Hamburg<br />

10 /23 30.04.2009

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