WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
USt Info 03/2009<br />
(andere) Leistung eingehen, kommt es <strong>zur</strong> Besteuerung der unentgeltlichen<br />
Wertabgabe.<br />
Hinweise für die Praxis:<br />
Insbesondere Lieferungen mit unentgeltlichem Charakter sind mit Vorsicht zu planen.<br />
Hilfreich kann unter Umständen bereits die Vereinbarung eines geringen Entgelts<br />
(EUR 1,00) sein, da damit die Höhe des Entgelts eigenständig bestimmt wird und keine<br />
Ermittlung des Entgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG auf der Grundlage des Einkaufspreises<br />
oder in Ermangelung eines Einkaufspreises auf der Grundlage der Selbstkosten<br />
zu erfolgen hat, die in der Regel zu höheren Steuerbelastungen führen dürfte.<br />
Bei dem Abschluss von einem Bündel von Verträgen ist darauf zu achten, dass es im<br />
Rahmen der umsatzsteuerlichen Gesamtwürdigung nicht zu einer (wirtschaftlichen)<br />
Doppelbelastung mit <strong>Umsatzsteuer</strong> kommt, da unentgeltliche Zuwendungen unter Umständen<br />
mehrfach erfasst werden können.<br />
Verfasser: Gabriele Heemann, Hamburg<br />
C 2. Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage, BFH 18.09.2008<br />
Hat sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes geändert, hat der<br />
Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag<br />
zu berichtigen. Entsprechend hat der Leistungsempfänger den hierfür in Anspruch genommenen<br />
Vorsteuerabzug zu korrigieren. Für die Bestimmung des Berichtigungszeitpunkts<br />
ist festzustellen, in welchem Besteuerungszeitraum die Änderung eingetreten<br />
ist.<br />
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH 30.11.1995, Az. V R 57/94) konnte der<br />
für einen steuerpflichtigen Umsatz geschuldete Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 UStG<br />
bereits in dem Besteuerungszeitraum berichtigt werden, in dem eine wirksame und<br />
ernsthafte Vereinbarung über die Herabsetzung des Entgelts geschlossen worden ist.<br />
Mit Urteil vom 18.09.2008 (Az. V R 56/06) hat der BFH seine Rechtsprechung geändert:<br />
Ist das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung bereits entrichtet worden, kann<br />
der hierfür geschuldete Steuerbetrag erst in dem Besteuerungszeitraum berichtigt werden,<br />
in dem das Entgelt tatsächlich <strong>zur</strong>ückgezahlt wird.<br />
Damit folgt der BFH der Rechtsprechung des EuGH, der mit Urteil vom 29.05.2001<br />
("Freemans", Rs. C-86/99) entschieden hatte, dass es für die Änderung der Bemessungsgrundlage<br />
nicht ausreicht, dass der Leistungsempfänger, z.B. durch die Erteilung<br />
einer Gutschrift, einen bloßen Rückvergütungsanspruch auf das von ihm gezahlte Entgelt<br />
erhält. Nach Auffassung des EuGH ändert sich die Bemessungsgrundlage erst dann,<br />
wenn der Leistungsempfänger über die Gutschrift durch Auszahlung oder in anderer<br />
Form tatsächlich verfügt hat.<br />
Praxishinweis:<br />
Der BFH ist der Rechtsprechung des EuGH bereits für Über- und Doppelzahlungen gefolgt<br />
(BFH 19.07.2007, Az. V R 11/05). Auch in diesen Fällen tritt nach der neueren<br />
Rechtsprechung eine Minderung des Entgelts erst dann ein, wenn die Über- oder Doppelzahlung<br />
(tatsächlich) <strong>zur</strong>ückgezahlt wird, nicht jedoch bereits bei Entstehung des<br />
Rückzahlungsanspruchs aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung.<br />
Verfasser: Gabriele Heemann, Hamburg<br />
10 /23 30.04.2009