WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
USt Info 03/2009<br />
D. FINANZVERWALTUNG<br />
D 1. Angabe der IMEI-Nummer in der Rechnung, BMF 01.04.2009<br />
Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.04.2009 (Az. V R 48/04) u. a. festgestellt, dass<br />
die Aufzeichnung der IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number)<br />
im Rahmen der Lieferungen von Mobiltelefonen von besonderer Bedeutung sein kann,<br />
da diese der zweifelsfreien Identifikation der Waren dienen kann – unabhängig davon,<br />
dass diese nicht zu den handelsüblichen Angaben auf einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG<br />
gehört (wir berichteten, siehe USt Info 05/2007).<br />
Nun hat auch die Finanzverwaltung hierzu in ihrem Schreiben vom 01.04.2009 Stellung<br />
genommen. Das BMF schließt sich grundsätzlich der Auffassung des BFH an, dass die<br />
Angabe der IMEI-Nummer keine zwingende Angabe für die Bezeichnung der Liefergegenstände<br />
darstellt. Zwar stellt die Finanzverwaltung klar, dass es nicht zulässig ist,<br />
den Vorsteuerabzug zu versagen, sofern nur die Geräteidentifikationsnummer nicht in<br />
den Rechnungen angegeben ist, alle übrigen Angaben gem. § 14 UStG hingegen erfüllt<br />
sind. Jedoch führt das BMF weiter auch aus, dass die fehlende Aufzeichnung der Geräteidentifikationsnummer<br />
zum einen ein Indiz dafür sein kann, dass der Unternehmer<br />
(Leistungsempfänger) wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen (so auch<br />
der Wortlaut im BFH-Urteil), dass er eventuell in einen <strong>Umsatzsteuer</strong>betrug einbezogen<br />
war, da die Aufzeichnung der IMEI-Nummer im Geschäftsverkehr üblicherweise vorgenommen<br />
wird. Sofern die IMEI-Nummer daher auch nicht in anderen Dokumenten aufgezeichnet<br />
wird, könnte die tatsächliche Ausführung der zugrundeliegenden Lieferung –<br />
welche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist – in Frage gestellt werden.<br />
Praxishinweis:<br />
Auch wenn eine Angabe von Warenidentifikationsnummern in der Rechnung für Zwecke<br />
des Vorsteuerabzugs nicht zwingend erforderlich ist, ist die Sorgfalt des ordentlichen<br />
Kaufmanns zu beachten. Bei allen Gegenständen, denen eine Identifikationsnummer<br />
vergeben wird, sind diese Nummern vorsorglich zumindest in anderen Dokumenten aufzuzeichnen.<br />
Insbesondere bei betrugsanfälligen Waren unterstellt die Finanzverwaltung<br />
ansonsten im Zweifel die Verstrickung in einen vorliegenden Steuerbetrug.<br />
Verfasser: Melanie Katzbach, Düsseldorf<br />
D 2. Vorsteuerberichtigung von Umlaufvermögen, BayLfSt 23.07.2008<br />
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurden die Regelungen <strong>zur</strong> Vorsteuerberichtigung gemäß<br />
§ 15a UStG neugefasst. Seitdem ist die Vorsteuerberichtigung auch für Wirtschaftsgüter<br />
des Umlaufvermögens durchzuführen. Hiervon sind insbesondere Unternehmer betroffen,<br />
die ein Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für ihr Umlaufvermögen<br />
erwerben und dieses anschließend, anders als beim Kauf geplant, steuerfrei veräußern.<br />
Eine Vorsteuerberichtigung bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens kann sich aber<br />
auch dann ergeben, wenn Unternehmer die Besteuerungsform (Kleinunternehmerbesteuerung,<br />
Besteuerung nach Durchschnittssätzen) wechseln.<br />
In seiner Verfügung vom 23.07.2008 (S-7316 2.1 - 3/1 St 34) nimmt das Bayerische<br />
Landesamt für Steuern (BayLfSt) <strong>zur</strong> Vorsteuerberichtigung bei Wirtschaftsgütern des<br />
Umlaufvermögens Stellung. Hierbei konkretisiert das BayLfSt den Begriff des Berichti-<br />
20 /23 30.04.2009