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WTS – Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

D. FINANZVERWALTUNG<br />

D 1. Angabe der IMEI-Nummer in der Rechnung, BMF 01.04.2009<br />

Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.04.2009 (Az. V R 48/04) u. a. festgestellt, dass<br />

die Aufzeichnung der IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number)<br />

im Rahmen der Lieferungen von Mobiltelefonen von besonderer Bedeutung sein kann,<br />

da diese der zweifelsfreien Identifikation der Waren dienen kann – unabhängig davon,<br />

dass diese nicht zu den handelsüblichen Angaben auf einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG<br />

gehört (wir berichteten, siehe USt Info 05/2007).<br />

Nun hat auch die Finanzverwaltung hierzu in ihrem Schreiben vom 01.04.2009 Stellung<br />

genommen. Das BMF schließt sich grundsätzlich der Auffassung des BFH an, dass die<br />

Angabe der IMEI-Nummer keine zwingende Angabe für die Bezeichnung der Liefergegenstände<br />

darstellt. Zwar stellt die Finanzverwaltung klar, dass es nicht zulässig ist,<br />

den Vorsteuerabzug zu versagen, sofern nur die Geräteidentifikationsnummer nicht in<br />

den Rechnungen angegeben ist, alle übrigen Angaben gem. § 14 UStG hingegen erfüllt<br />

sind. Jedoch führt das BMF weiter auch aus, dass die fehlende Aufzeichnung der Geräteidentifikationsnummer<br />

zum einen ein Indiz dafür sein kann, dass der Unternehmer<br />

(Leistungsempfänger) wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen (so auch<br />

der Wortlaut im BFH-Urteil), dass er eventuell in einen <strong>Umsatzsteuer</strong>betrug einbezogen<br />

war, da die Aufzeichnung der IMEI-Nummer im Geschäftsverkehr üblicherweise vorgenommen<br />

wird. Sofern die IMEI-Nummer daher auch nicht in anderen Dokumenten aufgezeichnet<br />

wird, könnte die tatsächliche Ausführung der zugrundeliegenden Lieferung –<br />

welche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist – in Frage gestellt werden.<br />

Praxishinweis:<br />

Auch wenn eine Angabe von Warenidentifikationsnummern in der Rechnung für Zwecke<br />

des Vorsteuerabzugs nicht zwingend erforderlich ist, ist die Sorgfalt des ordentlichen<br />

Kaufmanns zu beachten. Bei allen Gegenständen, denen eine Identifikationsnummer<br />

vergeben wird, sind diese Nummern vorsorglich zumindest in anderen Dokumenten aufzuzeichnen.<br />

Insbesondere bei betrugsanfälligen Waren unterstellt die Finanzverwaltung<br />

ansonsten im Zweifel die Verstrickung in einen vorliegenden Steuerbetrug.<br />

Verfasser: Melanie Katzbach, Düsseldorf<br />

D 2. Vorsteuerberichtigung von Umlaufvermögen, BayLfSt 23.07.2008<br />

Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurden die Regelungen <strong>zur</strong> Vorsteuerberichtigung gemäß<br />

§ 15a UStG neugefasst. Seitdem ist die Vorsteuerberichtigung auch für Wirtschaftsgüter<br />

des Umlaufvermögens durchzuführen. Hiervon sind insbesondere Unternehmer betroffen,<br />

die ein Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für ihr Umlaufvermögen<br />

erwerben und dieses anschließend, anders als beim Kauf geplant, steuerfrei veräußern.<br />

Eine Vorsteuerberichtigung bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens kann sich aber<br />

auch dann ergeben, wenn Unternehmer die Besteuerungsform (Kleinunternehmerbesteuerung,<br />

Besteuerung nach Durchschnittssätzen) wechseln.<br />

In seiner Verfügung vom 23.07.2008 (S-7316 2.1 - 3/1 St 34) nimmt das Bayerische<br />

Landesamt für Steuern (BayLfSt) <strong>zur</strong> Vorsteuerberichtigung bei Wirtschaftsgütern des<br />

Umlaufvermögens Stellung. Hierbei konkretisiert das BayLfSt den Begriff des Berichti-<br />

20 /23 30.04.2009

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