WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
USt Info 03/2009<br />
nicht als Unternehmer im Sinne des <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetzes anzusehen war, konnte der<br />
Vermieter nicht wirksam <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong>pflicht optieren. Der Mieter setzte daher die<br />
über die Nettomiete hinausgehenden Zahlungen nach einer gewissen Mietdauer aus.<br />
Der BGH hat aber entschieden, dass allein auf der Tatsache, dass keine gesetzliche <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
anfällt, der Mieter nicht von seiner Zahlungsverpflichtung befreit wird. Es ist<br />
vielmehr zu prüfen, ob die Parteien den zu zahlenden Mietzins unabhängig von den<br />
steuerlichen Gegebenheiten auf den "Brutto-"Betrag festlegen wollten. Dies gilt erst<br />
Recht, wenn der Mieter den "Brutto-"Betrag für einen längeren Zeitraum ohne Widerspruch<br />
gezahlt hat. Der BGH hat den Rechtstreit <strong>zur</strong> Nachholung der Beweisaufnahme<br />
an das Berufungsgericht <strong>zur</strong>ückverwiesen.<br />
Praxishinweis:<br />
Optionen bei Grundstücksumsätzen (Vermietung, Veräußerung) sind an zum Teil enge<br />
Voraussetzungen geknüpft, die sowohl in der Person des Leistenden (z.B. Geschäftsveräußerung<br />
im Ganzen) als auch des Leistungsempfängers (Unternehmer, Nutzung zu<br />
vorsteuerabzugsberechtigen Ausgangsumsätzen) liegen. Hier sind klare Regelungen in<br />
den Verträgen erforderlich, die auch die Eventualität abdecken, dass sich die Vertragsparteien<br />
über die steuerliche Beurteilung geirrt haben (z.B. liegt eine Geschäftsveräußerung<br />
im Ganzen vor? Ist eine Option möglich?). Auch können sich zu einem späteren<br />
Zeitpunkt die Verhältnisse ändern, so dass die umsatzsteuerliche Behandlung eine andere<br />
wird (z.B. Wechsel der Nutzung). Steuerklauseln regeln hier auch für diese Fälle<br />
den geänderten Mietzins/Veräußerungspreis.<br />
C 4. Rechnungsangaben<br />
Verfasser: Andreas Masuch, Düsseldorf<br />
Die Ausstellung von Rechnungen und der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für den Leistungsempfänger<br />
sind inzwischen vermehrt Gegenstand der Rechtsprechung, wie die<br />
nachfolgenden Urteile eindrucksvoll belegen.<br />
C 4.1 Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung, BFH 17.12.2008<br />
Mit diesem Urteil (Az. XI R 62/07) lehnte der BFH den Vorsteuerabzug des Klägers aus<br />
einer Rechnung ab, auf der nur das Auftrags- und das Ausstellungsdatum der Rechnung,<br />
nicht aber der Liefer-/Leistungszeitpunkt angegeben war. Der BFH stellt klar,<br />
dass der Leistungszeitpunkt in der Rechnung zwingend anzugeben ist. Das gilt auch<br />
dann, wenn er mit dem Ausstellungdatum der Rechnung übereinstimmt. Das ergebe<br />
sich sowohl aus der richtlinienkonformen Auslegung als auch aus dem Zweck des § 14<br />
Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG, die Erhebung der <strong>Umsatzsteuer</strong> und ihre Überprüfung sicherzustellen.<br />
Ohne Angabe des Leistungszeitpunkts könne die Finanzverwaltung nicht erkennen,<br />
wann die <strong>Umsatzsteuer</strong> und der Vorsteueranspruch beim Leistungsempfänger entstehen.<br />
Ausnahmen sind nur für Anzahlungsrechnungen zulässig, weil es dem Leistenden<br />
hier regelmäßig nicht möglich sein wird, das Leistungsdatum sowie das Datum der<br />
Vereinnahmung der Anzahlung zu bestimmen. Der BFH sieht die Angabe des Leistungszeitpunkts<br />
auch nicht als unverhältnismäßig an.<br />
Statt der Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung selbst kann der Leistende in der<br />
Rechnung auf andere Unterlagen verweisen (z.B. auf einen Lieferschein). Der Lieferzeitpunkt<br />
muss sich aber aus diesen Unterlagen eindeutig ergeben. Dies hatte der Kläger<br />
im Streitfall ebenfalls nicht erfüllt, denn auch der Lieferschein enthielt kein Leistungsdatum.<br />
14 /23 30.04.2009