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WTS – Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...

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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

USt Info 03/2009<br />

nicht als Unternehmer im Sinne des <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetzes anzusehen war, konnte der<br />

Vermieter nicht wirksam <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong>pflicht optieren. Der Mieter setzte daher die<br />

über die Nettomiete hinausgehenden Zahlungen nach einer gewissen Mietdauer aus.<br />

Der BGH hat aber entschieden, dass allein auf der Tatsache, dass keine gesetzliche <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

anfällt, der Mieter nicht von seiner Zahlungsverpflichtung befreit wird. Es ist<br />

vielmehr zu prüfen, ob die Parteien den zu zahlenden Mietzins unabhängig von den<br />

steuerlichen Gegebenheiten auf den "Brutto-"Betrag festlegen wollten. Dies gilt erst<br />

Recht, wenn der Mieter den "Brutto-"Betrag für einen längeren Zeitraum ohne Widerspruch<br />

gezahlt hat. Der BGH hat den Rechtstreit <strong>zur</strong> Nachholung der Beweisaufnahme<br />

an das Berufungsgericht <strong>zur</strong>ückverwiesen.<br />

Praxishinweis:<br />

Optionen bei Grundstücksumsätzen (Vermietung, Veräußerung) sind an zum Teil enge<br />

Voraussetzungen geknüpft, die sowohl in der Person des Leistenden (z.B. Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen) als auch des Leistungsempfängers (Unternehmer, Nutzung zu<br />

vorsteuerabzugsberechtigen Ausgangsumsätzen) liegen. Hier sind klare Regelungen in<br />

den Verträgen erforderlich, die auch die Eventualität abdecken, dass sich die Vertragsparteien<br />

über die steuerliche Beurteilung geirrt haben (z.B. liegt eine Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen vor? Ist eine Option möglich?). Auch können sich zu einem späteren<br />

Zeitpunkt die Verhältnisse ändern, so dass die umsatzsteuerliche Behandlung eine andere<br />

wird (z.B. Wechsel der Nutzung). Steuerklauseln regeln hier auch für diese Fälle<br />

den geänderten Mietzins/Veräußerungspreis.<br />

C 4. Rechnungsangaben<br />

Verfasser: Andreas Masuch, Düsseldorf<br />

Die Ausstellung von Rechnungen und der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für den Leistungsempfänger<br />

sind inzwischen vermehrt Gegenstand der Rechtsprechung, wie die<br />

nachfolgenden Urteile eindrucksvoll belegen.<br />

C 4.1 Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung, BFH 17.12.2008<br />

Mit diesem Urteil (Az. XI R 62/07) lehnte der BFH den Vorsteuerabzug des Klägers aus<br />

einer Rechnung ab, auf der nur das Auftrags- und das Ausstellungsdatum der Rechnung,<br />

nicht aber der Liefer-/Leistungszeitpunkt angegeben war. Der BFH stellt klar,<br />

dass der Leistungszeitpunkt in der Rechnung zwingend anzugeben ist. Das gilt auch<br />

dann, wenn er mit dem Ausstellungdatum der Rechnung übereinstimmt. Das ergebe<br />

sich sowohl aus der richtlinienkonformen Auslegung als auch aus dem Zweck des § 14<br />

Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG, die Erhebung der <strong>Umsatzsteuer</strong> und ihre Überprüfung sicherzustellen.<br />

Ohne Angabe des Leistungszeitpunkts könne die Finanzverwaltung nicht erkennen,<br />

wann die <strong>Umsatzsteuer</strong> und der Vorsteueranspruch beim Leistungsempfänger entstehen.<br />

Ausnahmen sind nur für Anzahlungsrechnungen zulässig, weil es dem Leistenden<br />

hier regelmäßig nicht möglich sein wird, das Leistungsdatum sowie das Datum der<br />

Vereinnahmung der Anzahlung zu bestimmen. Der BFH sieht die Angabe des Leistungszeitpunkts<br />

auch nicht als unverhältnismäßig an.<br />

Statt der Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung selbst kann der Leistende in der<br />

Rechnung auf andere Unterlagen verweisen (z.B. auf einen Lieferschein). Der Lieferzeitpunkt<br />

muss sich aber aus diesen Unterlagen eindeutig ergeben. Dies hatte der Kläger<br />

im Streitfall ebenfalls nicht erfüllt, denn auch der Lieferschein enthielt kein Leistungsdatum.<br />

14 /23 30.04.2009

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