WTS â Informationen zur Umsatzsteuer - WTS Aktiengesellschaft ...
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<strong>WTS</strong> – <strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
USt Info 03/2009<br />
Der BFH hat für Recht gesprochen, dass eine <strong>Umsatzsteuer</strong>barkeit gegeben ist. Bei der<br />
Überlassung eines Fahrzeugs im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses spricht der<br />
Anscheinsbeweis für eine Überlassung (auch) für private Zwecke. Bei der Würdigung ist<br />
auf die Gesamtumstände abzustellen. Mitunter kann aber der Anscheinsbeweis nur widerlegt<br />
werden, wenn neben einem durch den Arbeitgeber ernsthaft ausgesprochenen<br />
Verbot auch eine wirksame Kontrolle stattgefunden hat.<br />
Beachte:<br />
In der Praxis hat somit der Unternehmer zu beachten, dass bei der Gestellung von betrieblichen<br />
Fahrzeugen nur dann eine Besteuerung des umsatzsteuerlichen Sachbezugs<br />
für private Zwecke unterbleiben kann, wenn die Gesamtumstände in der Art dafür sprechen,<br />
dass neben der strikten Untersagung auch die Einhaltung des Verbots kontrolliert<br />
wird.<br />
Verfasser: Joachim Strehle, München<br />
C. 6 Konzernumlagen - Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwischen Schwestergesellschaften,<br />
FG Berlin-Brandenburg 09.09.2008<br />
In Konzernen werden oftmals bestimmte Leistungen zentral eingekauft oder erbracht<br />
und dann an andere Konzerngesellschaften weiterbelastet. Die Weiterbelastung kann<br />
sowohl getrennt nach einzelnen Leistungen oder auch im Rahmen einer sog. Konzernumlage<br />
erfolgen. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass mithilfe eines konzernintern<br />
bestimmten Umlageschlüssels eine Vielzahl von eingekauften oder selbst erbrachten<br />
Leistungen an die an der Umlage beteiligten Konzernunternehmen weiterbelastet werden.<br />
Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich in einem kürzlich ergangenen Urteil (Az. 6 K<br />
2463/03-B) mit Vereinbarungen <strong>zur</strong> Umlage von Verwaltungskosten zwischen Schwestergesellschaften<br />
zu beschäftigen. Im Rahmen der streitgegenständlichen Vereinbarungen<br />
wurden anfallende Personal-, allgemeine Sachkosten sowie Kosten für das Anlagevermögen,<br />
die nicht ausschließlich den einzelnen Vertragspartnern zugeordnet werden<br />
konnten, mittels Umlage an die Beteiligten weiterbelastet. Das Urteil, welches in erster<br />
Linie zum ertragsteuerlichen Thema Betriebsausgabenabzug ergangen war, beschäftigte<br />
sich am Rande auch mit der Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein<br />
Vorsteuerabzug aus einer Konzernumlagenrechnung möglich ist.<br />
Die einzelnen Rechnungen beinhalteten beispielsweise folgenden Rechnungstext:<br />
"Leistungszeitraum "zzzz".... Gemäß Vereinbarung vom "xx.yy.zzzz" berechnen wir Ihnen<br />
die Kostenumlage für das Jahr "zzzz" wie folgt:<br />
Personalkosten ....<br />
Sachkosten ....<br />
Anlagevermögen ....<br />
Netto: ....<br />
USt: ....<br />
Brutto: ...."<br />
Die Betriebsprüfung hatte den Vorsteuerabzug aus den besagten Rechnungen im Hinblick<br />
auf eine unklare Beschreibung des Leistungsgegenstands und auf eine nicht<br />
fremdvergleichskonforme Vertragsdurchführung versagt.<br />
16 /23 30.04.2009