Tax Journal 04/2007 - WTS Aktiengesellschaft ...
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Qualifikation der<br />
Fremdkapitalvergütung<br />
als erfolgsabhängige<br />
Vergütung<br />
2. Energiesteuer<br />
Spitzenausgleich<br />
Steuerentlastung<br />
beim Verheizen<br />
Praxistipp<br />
. Umsatzsteuer<br />
BFH Urteil v. 28. 09. 2006<br />
Aufschlussreich ist insbesondere auch die Diskussion über die Frage, unter welcher Voraussetzung<br />
die Vergütung eine „nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung“ i.S.d. §8a Abs.1<br />
Nr.1 KStG ist. Im Entscheidungsfall wurde eine Regelung vorgesehen, nach der der Anspruch auf die<br />
Vergütung dann entfällt, wenn und soweit hierdurch ein Bilanzverlust entstehen würde. Die danach<br />
ausfallenden Zahlungen waren jedoch in Folgejahren nachzuholen, wenn und soweit hierdurch kein<br />
Bilanzverlust entstehen würde („Wiederauflebensklausel“). Im Betrachtungszeitraum wurde nie ein<br />
Verlust erlitten, somit regelmäßig die Vergütung ausbezahlt, die sich im Übrigen nicht am Ergebnis<br />
der Fremdkapitalnehmerin orientierte. Nach ausgiebiger Auseinandersetzung mit den Argumenten<br />
der Klägerin (Fremdkapitalnehmerin) sah das FG in der betreffenden Fremdkapitalvergütung eine<br />
erfolgsabhängige Vergütung, da der Anspruch der Gläubigerin/der Stillen vom (Bilanz-)Ergebnis der<br />
Fremdkapitalnehmerin abhängig sei. Die vereinbarte, aber nie zur Anwendung gekommene „Wiederauflebensklausel“<br />
führte letztlich dazu, dass die Vergütung als eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
nach §8a Abs.1, hier Nr.1 KStG, qualifiziert wurde. Ohne diese Klausel hätte keine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
nach §8a Abs.1 KStG vorgelegen, da die Voraussetzungen des §8a Abs.1 Nr.2<br />
KStG nicht erfüllt waren. Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zugelassen.<br />
Ansprechpar tner: Harald Reisen, Düsseldorf<br />
2. Rückwirkende Genehmigungen des Spitzenausgleichs und der erhöhten Entlastungsbeträge<br />
beim Verheizen<br />
Der Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer sowie die erhöhten Entlastungsbeträge<br />
beim Verheizen von Erdgas, Flüssiggas und leichtem Heizöl bedurften jeweils einer Genehmigung<br />
durch die EU-Kommission. Am 13. 06.<strong>2007</strong> hat die EU-Kommission die erforderlichen beihilferechtlichen<br />
Genehmigungen erteilt. Der Spitzenausgleich wird damit rückwirkend zum 01.01.<strong>2007</strong> bis<br />
vorerst zum 31.12.2009 genehmigt. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann eine<br />
Fortführung bis zum 31.12. 2012 erfolgen. Die erhöhten Entlastungsbeträge beim Verheizen wurden<br />
mit Ausnahme für leichtes Heizöl ebenfalls rückwirkend zum 01. 01.<strong>2007</strong> genehmigt. Für leichtes<br />
Heizöl wurde entgegen der Beantragung von € 24,54 pro 1000 l nur einem Entlastungsbetrag in<br />
Höhe von € 16,36 pro 1000 l zugestimmt. Die gesetzlichen Regelungen zum Spitzenausgleich und<br />
zu den Entlastungsbeträgen sind, mit Ausnahme der zum leichten Heizöl, in Kraft getreten. Entgegen<br />
bisheriger Informationen des BMF wurden die Oberfinanzdirektionen mit Schreiben vom<br />
11.07.<strong>2007</strong> darüber unterrichtet, dass die Steuerentlastung für leichtes Heizöl in der beihilferechtlich<br />
genehmigten Höhe von € 16,36 pro 1000 l rückwirkend ab dem 01. 01.<strong>2007</strong> erfolgen kann.<br />
Die steuerliche Situation im Unternehmen ist jetzt zu prüfen. Die Strom- und Erdgassteuervorauszahlungen<br />
für <strong>2007</strong> können angepasst werden, eventuell sind auch monatliche Anträge auf<br />
Spitzenausgleich in Erwägung zu ziehen.<br />
Ansprechpar tner: Wolfgang Stolte, Düsseldorf<br />
3a) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden<br />
Einer der ständigen Streitpunkte bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Immobilien ist der<br />
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden.<br />
Mit Urteil vom 28. 09.2006 hat der BFH zu einem Sachverhalt des Jahres 1992 entschieden, dass<br />
bei der Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit einem gemischt genutzten Grundstück<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>