Tax Journal 04/2007 - WTS Aktiengesellschaft ...
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FG Düsseldorf<br />
v. 05. 02. <strong>2007</strong> – 16 V 3454/06 A<br />
. Lohnsteuer<br />
BMF-Schreiben zu<br />
Arbeitgeberdarlehen<br />
Vereinfachungsregelung<br />
zur Ermittlung des<br />
marktüblichen Zinssatzes<br />
bei Arbeitgeberdarlehen<br />
Berücksichtigung<br />
bei 44 E-Freigrenze<br />
Teilnahme eines<br />
Mitarbeiters an Konzern-<br />
Strategie-Konferenz der<br />
Muttergesellschaft kann<br />
Arbeitslohn darstellen<br />
10<br />
· „Werden Eingangsrechnungen beim Steuerpflichtigen gescannt, gespeichert und die Originale<br />
anschließend vernichtet, so erstreckt sich das Zugriffsrecht im Rahmen der elektronischen<br />
Steuerprüfung auch auf derart erzeugte Datenbestände. Der Steuerpflichtige muss diese Datenbestände<br />
so organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme keine geschützten Bereiche<br />
des Unternehmens tangiert werden.“<br />
Wenngleich diese Entscheidungen nicht rechtskräftig sind und noch eine endgültige Entscheidung<br />
seitens des BFH aussteht, werden diese nicht ohne Resonanz bleiben.<br />
Ansprechpar tner: Peter Kuske, Düsseldorf<br />
5a) Lohnsteuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen<br />
Nach der Rechtsprechung des BFH entsteht kein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinem<br />
Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt (Urteil vom <strong>04</strong>.05.2006,<br />
Az. VI R 28/05, siehe TJ 06/06).<br />
Mit Schreiben vom 13.06.<strong>2007</strong> hat das BMF zum geldwerten Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen<br />
Stellung genommen.<br />
Hiernach bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />
marktüblichen Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter im konkreten Einzelfall zahlt. Sofern kein<br />
variabler Zins vereinbart wurde, ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss<br />
maßgeblich. Wenn die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG erfolgt,<br />
können als Vereinfachungsregelung für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei<br />
Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen<br />
werden. Dabei sind die Effektivzinssätze unter „Neugeschäft“ maßgeblich. Hiervon<br />
kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich,<br />
jährlich) ist nicht maßgeblich. Es ist jedoch zwingend zwischen den einzelnen Arten von Krediten<br />
(z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) zu unterscheiden. Diese Vereinfachungsregelung<br />
kann in allen offenen Fällen angewandt werden.<br />
Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind nunmehr in die 44 €-Freigrenze einzubeziehen.<br />
Ansprechpar tner: Kersten Weißig, München<br />
5b) Arbeitslohn anlässlich der Teilnahme an einer Konzern-Strategie-Konferenz<br />
Mit Urteil vom 05. 09.2006 (Az. VI R 49/05 (NV)) hat der BFH entschieden, dass bei Teilnahme<br />
eines Mitarbeiters an von der Muttergesellschaft veranstalteten Konzern-Strategie-Konferenzen<br />
steuerpflichtiger Arbeitslohn zufließen kann, soweit die Veranstaltungen auch Elemente mit<br />
Vorteilscharakter beinhalten. Zu diesen Elementen gehören nach Auffassung des BFH ein Rahmenprogramm<br />
(im Urteilsfall: Radtour, Weinprobe), aber auch Abendveranstaltungen oder Ähnliches.<br />
Nach Meinung des BFH könne z. B. der unentgeltlichen Überlassung von Mahlzeiten außerhalb<br />
herkömmlicher Betriebsveranstaltungen ein Belohnungscharakter nicht abgesprochen werden,<br />
sofern die Mahlzeiten nicht aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen überlassen werden.<br />
Dass solche Zuwendungen nicht durch den eigenen Arbeitgeber, sondern durch die Konzern-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>