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Tax Journal 04/2007 - WTS Aktiengesellschaft ...

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FG Düsseldorf<br />

v. 05. 02. <strong>2007</strong> – 16 V 3454/06 A<br />

. Lohnsteuer<br />

BMF-Schreiben zu<br />

Arbeitgeberdarlehen<br />

Vereinfachungsregelung<br />

zur Ermittlung des<br />

marktüblichen Zinssatzes<br />

bei Arbeitgeberdarlehen<br />

Berücksichtigung<br />

bei 44 E-Freigrenze<br />

Teilnahme eines<br />

Mitarbeiters an Konzern-<br />

Strategie-Konferenz der<br />

Muttergesellschaft kann<br />

Arbeitslohn darstellen<br />

10<br />

· „Werden Eingangsrechnungen beim Steuerpflichtigen gescannt, gespeichert und die Originale<br />

anschließend vernichtet, so erstreckt sich das Zugriffsrecht im Rahmen der elektronischen<br />

Steuerprüfung auch auf derart erzeugte Datenbestände. Der Steuerpflichtige muss diese Datenbestände<br />

so organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme keine geschützten Bereiche<br />

des Unternehmens tangiert werden.“<br />

Wenngleich diese Entscheidungen nicht rechtskräftig sind und noch eine endgültige Entscheidung<br />

seitens des BFH aussteht, werden diese nicht ohne Resonanz bleiben.<br />

Ansprechpar tner: Peter Kuske, Düsseldorf<br />

5a) Lohnsteuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen<br />

Nach der Rechtsprechung des BFH entsteht kein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinem<br />

Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt (Urteil vom <strong>04</strong>.05.2006,<br />

Az. VI R 28/05, siehe TJ 06/06).<br />

Mit Schreiben vom 13.06.<strong>2007</strong> hat das BMF zum geldwerten Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen<br />

Stellung genommen.<br />

Hiernach bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />

marktüblichen Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter im konkreten Einzelfall zahlt. Sofern kein<br />

variabler Zins vereinbart wurde, ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss<br />

maßgeblich. Wenn die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG erfolgt,<br />

können als Vereinfachungsregelung für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei<br />

Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen<br />

werden. Dabei sind die Effektivzinssätze unter „Neugeschäft“ maßgeblich. Hiervon<br />

kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich,<br />

jährlich) ist nicht maßgeblich. Es ist jedoch zwingend zwischen den einzelnen Arten von Krediten<br />

(z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) zu unterscheiden. Diese Vereinfachungsregelung<br />

kann in allen offenen Fällen angewandt werden.<br />

Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind nunmehr in die 44 €-Freigrenze einzubeziehen.<br />

Ansprechpar tner: Kersten Weißig, München<br />

5b) Arbeitslohn anlässlich der Teilnahme an einer Konzern-Strategie-Konferenz<br />

Mit Urteil vom 05. 09.2006 (Az. VI R 49/05 (NV)) hat der BFH entschieden, dass bei Teilnahme<br />

eines Mitarbeiters an von der Muttergesellschaft veranstalteten Konzern-Strategie-Konferenzen<br />

steuerpflichtiger Arbeitslohn zufließen kann, soweit die Veranstaltungen auch Elemente mit<br />

Vorteilscharakter beinhalten. Zu diesen Elementen gehören nach Auffassung des BFH ein Rahmenprogramm<br />

(im Urteilsfall: Radtour, Weinprobe), aber auch Abendveranstaltungen oder Ähnliches.<br />

Nach Meinung des BFH könne z. B. der unentgeltlichen Überlassung von Mahlzeiten außerhalb<br />

herkömmlicher Betriebsveranstaltungen ein Belohnungscharakter nicht abgesprochen werden,<br />

sofern die Mahlzeiten nicht aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen überlassen werden.<br />

Dass solche Zuwendungen nicht durch den eigenen Arbeitgeber, sondern durch die Konzern-<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>

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