Tax Journal 04/2007 - WTS Aktiengesellschaft ...
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Der Lieferant haftet für<br />
etwas, was er nicht<br />
zu vertreten hat<br />
Inhaftungnahme für<br />
Steuerschulden eines Dritten<br />
ist willkürlich und<br />
EU-rechtlich nicht gedeckt<br />
Abschaffung der<br />
Vorschrift durch das<br />
Jahressteuergesetz 2008<br />
geplant<br />
Musterklage anhängig<br />
Nach bisheriger deutscher<br />
Auffassung keine Steuerbefreiung<br />
nach § 4 Nr. 8a UStG<br />
für indirekte<br />
Vermittlungstätigkeit<br />
Nichtbeanstandungsregelung<br />
für Untervermittlung übriger<br />
Finanzumsätze<br />
EuGH v. 21. 06. <strong>2007</strong> Rs. C-453/05<br />
folgt enger deutscher<br />
Auslegung nicht<br />
§13d UStG hat unstrittig zum Hintergrund, dass ein bewusstes Zusammenwirken zur Schädigung<br />
des Umsatzsteueraufkommens durch die Haftung des daran als Mittäter Mitwirkenden kompensiert<br />
werden soll. Daran ist nichts auszusetzen. Die Haftung ergibt sich in diesen Fällen jedoch<br />
bereits aus der Haftung des Teilnehmers an einer Steuerhinterziehung. Da die Finanzverwaltung<br />
in der Regel erhebliche Schwierigkeiten hat, die Steuerhinterziehung zu beweisen, verzichtet<br />
§13d UStG schlicht auf jegliches Merkmal in Bezug auf betrügerisches Zusammenwirken.<br />
Der Lieferant wird schlicht dafür haftbar gemacht, dass sein Abnehmer den Vorsteuerrückforderungsanspruch<br />
aus einer Vorsteuerberichtigung nicht erfüllt. Dies widerspricht dem Mehrwertsteuersystem,<br />
wonach der Lieferant nur Steuern schuldet, wenn und soweit er für seine Leistung<br />
ein Entgelt erhält. Ob und inwieweit sein Abnehmer in der Lage ist, eine ihm im Ergebnis nicht<br />
zustehende Vorsteuervergütung an das Finanzamt zurückzuzahlen, geht den Lieferanten nichts<br />
an. Ihm dieses Risiko auch ohne sein Mitwirken oder Verschulden aufzubürden, ist willkürlich.<br />
Im Ergebnis wird dem Lieferanten durch § 13d UStG die Rückforderung seiner zuviel abgeführten<br />
Umsatzsteuer verweigert. Da dies nicht von Art.17 Teil C Abs.1 der 6. EG-RL gedeckt ist, hat der<br />
Gesetzgeber unter Missbrauch seiner gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten den Vorgang in<br />
Form einer Haftung für die Nichterfüllung des Vorsteuerrückforderungsanspruches gekleidet. Das<br />
Funktionieren des Mehrwertsteuersystems rechtfertigt es nicht, bei Ausfall des Leistungsempfängers<br />
aus Gründen, die im Bereich des Leistungsempfängers liegen, den leistenden Unternehmer<br />
quasi als Ersatzschuldner in Haftung zu nehmen. Als wesentlich milderes, aber effektives Mittel<br />
wäre dem Gesetzgeber zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen auch die Einführung des<br />
Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in den in §13d UStG genannten Fällen<br />
möglich gewesen. Damit könnte auch das Neutralitätsprinzip gewahrt werden.<br />
Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 vom 14.06.<strong>2007</strong> sieht die Aufhebung der<br />
Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 vor, da die Vorschrift ihre Wirkung nicht in dem erwarteten<br />
Umfang entfaltet hat. Sollten bis dahin Unternehmen aufgrund §13d UStG in Haftung genommen<br />
werden, ist aus den o.g. Gründen anzuraten, unbedingt Rechtsmittel einzulegen, ggf. unter<br />
Berufung auf die derzeit von uns geführte Musterklage beim Thüringer FG, AZ. 4 K 267/07. Die<br />
Chancen stehen gut, dass die Vorschrift nicht erst zum 01.01.2008 fällt, sondern wegen Verstoßes<br />
gegen Gemeinschaftsrecht sogar rückwirkend.<br />
Ansprechpar tner: Peter Pickelmann, Erlangen<br />
3d) Untervermittlung von Krediten ist umsatzsteuerfrei<br />
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH und Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine<br />
steuerfreie Kreditvermittlung nur vor, wenn diese direkt an den Kreditgeber oder Kreditnehmer<br />
erbracht wird. Ferner legt das BMF den Begriff „Vermittlung“ einheitlich aus. Provisionen von<br />
einem Dritten für die Untervermittlung können demzufolge nicht steuerbefreit sein, es sei denn,<br />
die besondere Befreiung des §4 Nr. 11 UStG für Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter<br />
und Versicherungsmakler greift. Damit wäre die Untervermittlung sämtlicher in §4 UStG aufgeführten<br />
steuerfreien Leistungen steuerpflichtig. Für Vermittlungsleistungen nach §4 Nr.8b-g<br />
UStG, insbesondere die Vermittlung von Fonds- und Gesellschaftsanteilen, galt jedoch „bis auf<br />
Weiteres“ eine sog. Nichtbeanstandungsregelung.<br />
Dieser engen Auslegung ist der EuGH entgegengetreten. Provisionen, die ein selbständiger<br />
Kreditvermittler von einem Dritten dafür erhält, dass er einen Kredit zwischen einer Bank und<br />
dem Kunden vermittelt, seien umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung setze weder eine vertrag-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>