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Tax Journal 04/2007 - WTS Aktiengesellschaft ...

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Europäische Grundrechte<br />

eröffnen weitere Optionen<br />

Grenzüberschreitende Fusionen<br />

von Kapitalgesellschaften<br />

sollten bei Strukturplanungen<br />

berücksichtigt werden<br />

7. Rs. Lasertec<br />

Rückblick:<br />

Lankhorst-Hohorst –<br />

Entscheidung<br />

Keine Ausdehnung auf<br />

Drittstaaten<br />

. Rs. Holböck<br />

Sachverhalt<br />

Keine Ausdehnung auf<br />

Drittstaaten<br />

Praxishinweis<br />

12<br />

mehrstaatlichen Umwandlungen. Maßgeblich aus dem Blickwinkel des EU-Rechts dürften freilich<br />

deutlich mehr grenzüberschreitende Umwandlungsmöglichkeiten eröffnet sein, als nationalen<br />

Gesetzen bislang zu entnehmen ist. In diesem Kontext sei nur die Entscheidung des EuGH in der<br />

Rechtssache SEVIC erwähnt, in welcher das höchste europäische Gericht neben Verschmelzungen<br />

auch andere Umwandlungen als vom Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst<br />

erklärt.<br />

Im Regelfall wird es sich für Unternehmen allerdings weiterhin empfehlen, einen rechtssicheren<br />

und verfahrensrechtlich praktikablen Weg zu beschreiten. Gestaltungsüberlegungen sollten daher<br />

in erster Linie auf die bereits kodifizierten internationalen Umwandlungen zurückgreifen. Zumindest<br />

für Kapitalgesellschaften eröffnet das deutsche Recht nun auch die Planung und Durchführung<br />

europaweiter Verschmelzungen auf der Grundlage klarer Bestimmungen.<br />

Ansprechpar tner: Thomas Melcher, München<br />

7. EuGH in der Rs. Lasertec – §8a KStG a.F. verstößt in Drittstaatenfällen nicht gegen<br />

Gemeinschaftsrecht<br />

Mit dem Urteil in der Rs. Lankhorst-Hohorst hat der EuGH bereits im Jahr 2002 entschieden, dass<br />

§8a KStG a.F. in EU-Fällen gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. §8a KStG a.F. sah vor,<br />

dass Zinszahlungen an ausländische Gesellschafter schlechter behandelt werden könnten als<br />

ansonsten vergleichbare Zinszahlungen an inländische Gesellschafter.<br />

In der Rs. Lasertec hatte der EuGH nun zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht<br />

vorliegt, wenn der Gesellschafter in einem Drittstatt ansässig ist. Der EuGH verneinte dies,<br />

da nur die Kapitalverkehrsfreiheit, nicht aber die Niederlassungsfreiheit in Drittstaatenfällen<br />

schützenden Charakter hat.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />

8. EuGH in der Rs. Holböck – Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaatenfällen<br />

Im Fall Holböck hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Österreich Dividenden aus<br />

dem Nicht-EU-Ausland höher besteuern darf als österreichische Dividenden. Der EuGH entschied<br />

nun, dass hierin keine Verletzung gegen das EU-Recht zu sehen ist.<br />

Die Entscheidung wurde mit Spannung erwartet, da intensiv diskutiert wurde, ob das EU-Recht<br />

auch für Drittstaaten auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung findet. Der EuGH hat erneut<br />

festgestellt, dass die Niederlassungsfreiheit vorrangig ist.<br />

Das Urteil ist ein weiterer Baustein für die Klärung der Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

auf Drittstaatenfälle: Ähnlich wie in den EuGH-Urteilen Lasertec und Fidium Finanz AG wird auch<br />

hier die vorsichtige Haltung des EuGH im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

auf Drittstaaten deutlich. Insbesondere bei Minderheitsbeteiligungen kann dieses Urteil<br />

aber dennoch hilfreich sein, da hier nicht die vorrangig zu prüfende Niederlassungsfreiheit zur<br />

Anwendung kommt.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. <strong>04</strong>/07 · Juli <strong>2007</strong>

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