VERKEHRSWERTSCHÄTZUNG
LanggutachtenDO.pdf
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4) BESCHREIBUNG EZ 3828<br />
Mietverhältnisse:<br />
Es sind keine Mietverhältnisse bekannt.<br />
Dingliche Rechte/Lasten: (Siehe dazu Grundbuchauszug EZ 3828 auf Seite 6 - 7)<br />
Wohnungsrecht:<br />
ANMERKUNG:<br />
3 a 7090/1996 8341/1997 WOHNUNGSRECHT gem. Pkt. II.a)<br />
Übergabs- und Schenkungsvertrag 1996-07-18 für<br />
Karl TOMA sen. (1925-10-19)<br />
Auszug aus B - 2/3 a 161/2003 - Kaufvertrag vom 2002-10-28<br />
VII. Wohnungsrecht<br />
In Modifizierung und Spezifizierung des bestehenden und angeführten<br />
Wohnungsrechtes vereinbaren die Käufer als Eigentümer<br />
der Liegenschaft in EZ 3828 GB 92001 Dornbirn für sich und ihre<br />
allfälligen Rechtsnachfolger im Eigentum der betreffenden Liegenschaft<br />
einerseits und Karl TOMA sen. (19-10-1925) als Wohnungsrechtberechtigter<br />
nachstehendes:<br />
1.) Das unentgeltliche und lebenslängliche Wohnungsrecht des<br />
Karl Toma sen. (19-10-1925) umfaßt zwar nach wie vor grundsätzlich<br />
die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohnhauses Nachbauerstraße<br />
24, 6850 Dornbirn. Hinsichtlich der ebenfalls im Erdgeschoss<br />
befindlichen Küche wird das Recht von Karl TOMA sen. (19-10-1925)<br />
jedoch insofern eingeschränkt, als nunmehr lediglich ein Recht auf<br />
Mitbenützung der Küche umfasst.<br />
2.) Erhalten bleibt auch das Recht des Karl TOMA sen. (19-10-1925)<br />
auf Mitbenützung des Kellers, des Dachbodens, der Garage und<br />
des Gartens, wobei über die genauen Benützungsmodalitäten mit<br />
den Käufern eine einvernehmliche Regelung erfolgen soll.<br />
3.) Karl TOMA sen. (19-10-1925) verpflichtet sich hinsichtlich von<br />
Investitionen, die mit der Liegenschaft so verbunden sind, daß sie<br />
nicht ohne Schädigung oder Beeinträchtigung zumindest von Teilen<br />
der Liegenschaft wieder entfernt werden können, vorher hiezu die<br />
schriftliche Einwilligung der Liegenschaftseigentümer einzuholen.<br />
4.) Die Tragung der Betriebskosten das Haus Nachbauerstraße 24,<br />
6850 Dornbirn, und die Liegenschaft des Gst. .2446 betreffend<br />
wird ebenfalls im Einvernehmen zwischen den Käufern und<br />
Karl TOMA sen. (19-10-1925) eine gesonderte Regelung getroffen<br />
werden.<br />
Die Käufer verpflichten sich, die Rechte und Pflichten im<br />
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wohnungsrecht auch<br />
auf ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der kaufgegenständlichen<br />
Liegenschaft zu überbinden.<br />
Schriftliche Vereinbarungen über die in Pkt. 2 erwähnten Benützungsmodalitäten<br />
bzw. die unter Pkt. 4 angeführte Aufteilung der<br />
Betriebskosten liegen nicht vor.<br />
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