Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen
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FÜNFTER TEIL<br />
Bestattungsvorschriften<br />
§ 16 Anzeigepflicht<br />
Bestattungen auf den kommunalen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des<br />
Todes beim Markt <strong>Holzkirchen</strong> anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind<br />
vorzulegen.<br />
Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht<br />
besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.<br />
Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> im Benehmen mit den<br />
Angehörigen <strong>und</strong> dem jeweiligen Pfarramt fest.<br />
§ 17 Ruhezeiten<br />
Die Ruhezeit beträgt in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II jeweils 15 Jahre<br />
§ 18 Umbettungen <strong>und</strong> Exhumierung<br />
(1) Die Umbettung von Leichen <strong>und</strong> Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger<br />
gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes <strong>Holzkirchen</strong>. Diese<br />
darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> die Störung der Totenruhe <strong>und</strong> die<br />
Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.<br />
Die Erlaubnis kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der<br />
Bestattungsverordnung genannten Angehörigen schriftlich beantragt werden.<br />
Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.<br />
Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung<br />
durchführen.<br />
(2) Exhumierungen müssen bei verschlossenen Friedhoftüren erfolgen. Unbefugten ist<br />
der Zutritt streng zu untersagen.<br />
Bei jeder Exhumierung muss auch eine Aufsichtsperson der Friedhofverwaltung<br />
zugegen sein.<br />
Zur Ausgrabung <strong>und</strong> Umbettung von Leichen darf nur das erforderliche<br />
Bestattungspersonal<br />
herangezogen werden.<br />
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