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Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen

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FÜNFTER TEIL<br />

Bestattungsvorschriften<br />

§ 16 Anzeigepflicht<br />

Bestattungen auf den kommunalen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des<br />

Todes beim Markt <strong>Holzkirchen</strong> anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind<br />

vorzulegen.<br />

Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht<br />

besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.<br />

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> im Benehmen mit den<br />

Angehörigen <strong>und</strong> dem jeweiligen Pfarramt fest.<br />

§ 17 Ruhezeiten<br />

Die Ruhezeit beträgt in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II jeweils 15 Jahre<br />

§ 18 Umbettungen <strong>und</strong> Exhumierung<br />

(1) Die Umbettung von Leichen <strong>und</strong> Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger<br />

gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes <strong>Holzkirchen</strong>. Diese<br />

darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> die Störung der Totenruhe <strong>und</strong> die<br />

Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.<br />

Die Erlaubnis kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der<br />

Bestattungsverordnung genannten Angehörigen schriftlich beantragt werden.<br />

Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.<br />

Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung<br />

durchführen.<br />

(2) Exhumierungen müssen bei verschlossenen Friedhoftüren erfolgen. Unbefugten ist<br />

der Zutritt streng zu untersagen.<br />

Bei jeder Exhumierung muss auch eine Aufsichtsperson der Friedhofverwaltung<br />

zugegen sein.<br />

Zur Ausgrabung <strong>und</strong> Umbettung von Leichen darf nur das erforderliche<br />

Bestattungspersonal<br />

herangezogen werden.<br />

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