Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen
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(4) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:<br />
a) Das Verweilen in demselben außerhalb der festgesetzten Besuchszeiten,<br />
b) Das Rauchen, Spielen, Lärmen <strong>und</strong> jedes sonstige ungebührliche Benehmen.<br />
c) Das Feilbieten <strong>und</strong> Verteilen von Waren aller Art einschließlich Druckschriften,<br />
das Anbringen von Plakaten <strong>und</strong> Reklamehinweisen an den<br />
Bestattungseinrichtungen <strong>und</strong> den Friedhofmauern, sowie das Anbieten<br />
gewerblicher Leistungen <strong>und</strong> das gewerbliche Fotografieren oder Filmen ohne<br />
schriftlichen Auftrag der Angehörigen. Ausnahmen vom letztgenannten Verbot<br />
bedürfen der Genehmigung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> im Benehmen mit den<br />
Bestattungspflichtigen.<br />
d) Das Mitführen von H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> anderen Tieren mit Ausnahme von<br />
Blindenh<strong>und</strong>en.<br />
e) Das Lagern von Unkraut, Abfällen jeder Art , Grabsteinen <strong>und</strong> –einfassungen<br />
sowie Erdaushub außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze.<br />
f) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; hiervon ausgenommen sind<br />
kleinere Fahrzeuge, soweit deren Benützung zur Anlage <strong>und</strong> Instandhaltung der<br />
Gräber unbedingt erforderlich ist sowie Kinderwagen <strong>und</strong> Rollstühle. Den<br />
Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Befahren der Wege mit<br />
geeigneten Fahrzeugen gestattet. Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> kann für das Befahren<br />
der Wege mit gewerblichen Fahrzeugen eine kostenpflichtige Erlaubnis erteilen.<br />
g) Das Verunreinigen <strong>und</strong> Beschädigen der Friedhöfe <strong>und</strong> der darauf befindlichen<br />
Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen, das Betreten der Grabstätten, das Übersteigen von<br />
Hecken <strong>und</strong> Einfriedungen sowie das eigenmächtige Beschneiden der<br />
öffentlichen Hecken <strong>und</strong> Grünflächen.<br />
h) Die Benutzung des <strong>Friedhofs</strong> I für den Durchgangsverkehr zwischen<br />
Bahnhofweg <strong>und</strong> Oscar-von-Miller-Platz.<br />
i) Die Ausführung von störenden Arbeiten an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in der<br />
Nähe einer Bestattung.<br />
j) Der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Flaschen u.<br />
ä.) auf den Gräbern aufzustellen;<br />
k) Die Flächen außerhalb der Wege <strong>und</strong> Grabstätten unbefugt zu betreten.<br />
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof<br />
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner <strong>und</strong> sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre<br />
Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die<br />
Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong>. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt<br />
kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.<br />
Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong><br />
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