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Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen

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(4) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:<br />

a) Das Verweilen in demselben außerhalb der festgesetzten Besuchszeiten,<br />

b) Das Rauchen, Spielen, Lärmen <strong>und</strong> jedes sonstige ungebührliche Benehmen.<br />

c) Das Feilbieten <strong>und</strong> Verteilen von Waren aller Art einschließlich Druckschriften,<br />

das Anbringen von Plakaten <strong>und</strong> Reklamehinweisen an den<br />

Bestattungseinrichtungen <strong>und</strong> den Friedhofmauern, sowie das Anbieten<br />

gewerblicher Leistungen <strong>und</strong> das gewerbliche Fotografieren oder Filmen ohne<br />

schriftlichen Auftrag der Angehörigen. Ausnahmen vom letztgenannten Verbot<br />

bedürfen der Genehmigung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> im Benehmen mit den<br />

Bestattungspflichtigen.<br />

d) Das Mitführen von H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> anderen Tieren mit Ausnahme von<br />

Blindenh<strong>und</strong>en.<br />

e) Das Lagern von Unkraut, Abfällen jeder Art , Grabsteinen <strong>und</strong> –einfassungen<br />

sowie Erdaushub außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze.<br />

f) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; hiervon ausgenommen sind<br />

kleinere Fahrzeuge, soweit deren Benützung zur Anlage <strong>und</strong> Instandhaltung der<br />

Gräber unbedingt erforderlich ist sowie Kinderwagen <strong>und</strong> Rollstühle. Den<br />

Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Befahren der Wege mit<br />

geeigneten Fahrzeugen gestattet. Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> kann für das Befahren<br />

der Wege mit gewerblichen Fahrzeugen eine kostenpflichtige Erlaubnis erteilen.<br />

g) Das Verunreinigen <strong>und</strong> Beschädigen der Friedhöfe <strong>und</strong> der darauf befindlichen<br />

Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen, das Betreten der Grabstätten, das Übersteigen von<br />

Hecken <strong>und</strong> Einfriedungen sowie das eigenmächtige Beschneiden der<br />

öffentlichen Hecken <strong>und</strong> Grünflächen.<br />

h) Die Benutzung des <strong>Friedhofs</strong> I für den Durchgangsverkehr zwischen<br />

Bahnhofweg <strong>und</strong> Oscar-von-Miller-Platz.<br />

i) Die Ausführung von störenden Arbeiten an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in der<br />

Nähe einer Bestattung.<br />

j) Der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Flaschen u.<br />

ä.) auf den Gräbern aufzustellen;<br />

k) Die Flächen außerhalb der Wege <strong>und</strong> Grabstätten unbefugt zu betreten.<br />

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof<br />

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner <strong>und</strong> sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre<br />

Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die<br />

Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong>. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt<br />

kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.<br />

Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong><br />

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