Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen
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(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den<br />
Grabdenkmalen angebracht werden.<br />
(5) Die Friedhofverwaltung kann bestimmen, dass Arbeiten an den Grabdenkmalen nur<br />
nach vorheriger Anmeldung ausgeführt werden dürfen.<br />
Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmale können auf Kosten der<br />
Verpflichteten im Auftrag der Friedhofverwaltung entfernt werden.<br />
§ 13 Gestaltung von Grabdenkmalen <strong>und</strong> Einfriedungen<br />
Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen <strong>Friedhofs</strong> (§ 2)<br />
Rechnung tragen <strong>und</strong> sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Markt<br />
<strong>Holzkirchen</strong> ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art <strong>und</strong><br />
Farbe des Grabmals zu stellen.<br />
Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfriedungen müssen in Form, Inhalt <strong>und</strong> Werkstoff<br />
fachmännisch <strong>und</strong> der Würde des <strong>Friedhofs</strong> angemessen gestaltet sein <strong>und</strong> sich in<br />
das Gesamtbild des <strong>Friedhofs</strong> einordnen.<br />
Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die<br />
Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfassungen müssen so f<strong>und</strong>amentiert sein, dass die Grabmale<br />
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />
Die Gesamthöhe der Grabdenkmale darf 180 cm nicht überschreiten.<br />
Die Urnengräber in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II dürfen nur mit Grabsteinen in einer Höhe<br />
von<br />
max. 80 cm versehen werden.<br />
Im Friedhof I sind nur Grabeinfassungen in einer Höhe von maximal 20 cm zulässig.<br />
Im Friedhof II sind nur Grabeinfassungen in einer Höhe von maximal 5 cm zulässig.<br />
Grabeinfassungen müssen so gesetzt sein, dass<br />
a) im Friedhof I zwischen den einzelnen Gräbern nach allen Seiten hin ein Weg von<br />
mindestens 30 cm verbleibt.<br />
b) Im Friedhof II ist zwischen den Gräbern ein Abstand von 60 cm einzuhalten,<br />
zwischen den Urnengräbern ein Abstand von 80 cm.<br />
Es ist nicht zulässig,<br />
- Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu errichten,<br />
- eine Bank oder eine sonstige Sitzgelegenheit aufzustellen.<br />
- auf dem anonymen Urnenfeld <strong>und</strong> den Gemeinschaftserdgrabstätten für Tot- <strong>und</strong><br />
Fehlgeburten Grabschmuck nieder zu legen,<br />
- auf dem Boden vor den Urnennischen Grabschmuck zu platzieren.<br />
- An den Urnennischen Halterungen o. ä. zu befestigen.<br />
Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen,<br />
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch<br />
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.<br />
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