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Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen

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(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den<br />

Grabdenkmalen angebracht werden.<br />

(5) Die Friedhofverwaltung kann bestimmen, dass Arbeiten an den Grabdenkmalen nur<br />

nach vorheriger Anmeldung ausgeführt werden dürfen.<br />

Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmale können auf Kosten der<br />

Verpflichteten im Auftrag der Friedhofverwaltung entfernt werden.<br />

§ 13 Gestaltung von Grabdenkmalen <strong>und</strong> Einfriedungen<br />

Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen <strong>Friedhofs</strong> (§ 2)<br />

Rechnung tragen <strong>und</strong> sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Markt<br />

<strong>Holzkirchen</strong> ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art <strong>und</strong><br />

Farbe des Grabmals zu stellen.<br />

Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfriedungen müssen in Form, Inhalt <strong>und</strong> Werkstoff<br />

fachmännisch <strong>und</strong> der Würde des <strong>Friedhofs</strong> angemessen gestaltet sein <strong>und</strong> sich in<br />

das Gesamtbild des <strong>Friedhofs</strong> einordnen.<br />

Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die<br />

Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfassungen müssen so f<strong>und</strong>amentiert sein, dass die Grabmale<br />

auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />

Die Gesamthöhe der Grabdenkmale darf 180 cm nicht überschreiten.<br />

Die Urnengräber in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II dürfen nur mit Grabsteinen in einer Höhe<br />

von<br />

max. 80 cm versehen werden.<br />

Im Friedhof I sind nur Grabeinfassungen in einer Höhe von maximal 20 cm zulässig.<br />

Im Friedhof II sind nur Grabeinfassungen in einer Höhe von maximal 5 cm zulässig.<br />

Grabeinfassungen müssen so gesetzt sein, dass<br />

a) im Friedhof I zwischen den einzelnen Gräbern nach allen Seiten hin ein Weg von<br />

mindestens 30 cm verbleibt.<br />

b) Im Friedhof II ist zwischen den Gräbern ein Abstand von 60 cm einzuhalten,<br />

zwischen den Urnengräbern ein Abstand von 80 cm.<br />

Es ist nicht zulässig,<br />

- Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu errichten,<br />

- eine Bank oder eine sonstige Sitzgelegenheit aufzustellen.<br />

- auf dem anonymen Urnenfeld <strong>und</strong> den Gemeinschaftserdgrabstätten für Tot- <strong>und</strong><br />

Fehlgeburten Grabschmuck nieder zu legen,<br />

- auf dem Boden vor den Urnennischen Grabschmuck zu platzieren.<br />

- An den Urnennischen Halterungen o. ä. zu befestigen.<br />

Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen,<br />

verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch<br />

Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.<br />

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