Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen
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Im Friedhof II werden folgende Gemeinschaftsgrabanlagen bereit gehalten:<br />
- Anonymes Gräberfeld für Urnenbeisetzungen<br />
- Gemeinschaftserdgrabstätten für Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten.<br />
In beiden kommunalen Friedhöfen beträgt die Stärke der Bodenschicht zwischen<br />
zwei Gräbern mindestens 60 cm, die Tiefe der Gräber bei Erdbestattungen beträgt<br />
bei Normalbestattung 180 cm, bei Tieferlegung 220 cm.<br />
§ 10 Urnengrabstätten, Urnennischen <strong>und</strong> Anonyme Urnengrabstätten<br />
(Aschenbeisetzungen)<br />
(1) Urnengrabstätten <strong>und</strong> Urnennischen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein<br />
Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 17) verliehen wird.<br />
Die Beisetzung von Urnen in Urnengrabstätten darf nur unterirdisch in einer Tiefe<br />
von mindestens 65 cm erfolgen.<br />
(2) Anonyme Urnengrabstätten sind in einer zusammenhängenden Rasenfläche im<br />
Friedhof II angelegte Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen bereitgestellt<br />
werden.<br />
Voraussetzung für die Zulassung einer anonymen Bestattung bzw. Beisetzung ist<br />
die<br />
Willenserklärung des Verstorbenen. Ist eine derartige Willensbek<strong>und</strong>ung nicht<br />
bekannt,<br />
entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge nach Art. 15 BestV.<br />
Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen <strong>und</strong> sonstiger Personen der<br />
Reihe nach in der dafür vorgesehenen Fläche bestattet bzw. beigesetzt. Die<br />
einzelne Grabstätte ist nicht erkennbar. Beigesetzt werden dürfen dort nur Urnen<br />
aus selbstauflösendem Material ohne Überurnen.<br />
Die Begräbnisstelle wird nicht bekannt gegeben.<br />
Rechte an anonymen Grabstätten <strong>und</strong> Pflichten zu ihrer Gestaltung <strong>und</strong> Pflege<br />
obliegen ausschließlich dem <strong>Friedhofs</strong>träger.<br />
(3) Alle Arten von Urnenbeisetzungen sind dem Markt <strong>Holzkirchen</strong> vorher rechtzeitig<br />
anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> die<br />
Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Aschenreste <strong>und</strong> Urnen müssen<br />
entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet <strong>und</strong> beschaffen sein.<br />
§ 11 Pflege <strong>und</strong> gärtnerische Gestaltung der Grabstätten<br />
Die Gräber müssen, sofern es die Witterungsverhältnisse erlauben, spätestens 3<br />
Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch angelegt <strong>und</strong> dauernd<br />
unterhalten werden.<br />
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