19.09.2013 - Stadt Pappenheim
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Fortsetzungsblatt zur Niederschrift über die ..........öffentliche Sitzung Nr. ..... 10.......Seite 5.......<br />
des .............<strong>Stadt</strong>rates <strong>Pappenheim</strong> .....................................................................am......19.09.13.................<br />
Lfd.-Nr. Sachverhalt Beschluß Abstimm. Ergebnis<br />
der GV-Straße Bieswang-Hochholz sind grundsätzlich neue Überlegungen anzustellen.<br />
Ein StR-Mitglied plädiert dafür, das niedrige Zinsniveau zu nutzen und lang aufgeschobene<br />
Maßnahmen günstig zu finanzieren.<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat fasst folgenden<br />
Beschluss:<br />
Zum Antrag von 2. Bgm. Obernöder vom 09.09.2013 beschließt der <strong>Stadt</strong>rat,<br />
dass ein Auftrag für den noch zu sanierenden Teilbereich der GV-Straße Übermatzhofen-Langenaltheimer-Haardt<br />
vergeben wird, sofern der Haushaltsansatz<br />
nicht überschritten wird. 14 : 0<br />
01 Bauanträge:<br />
a) BA 37/2013 – Veitengruber Wilfried, Neudorf – Bau eines<br />
Imkerhauses im Außenbereich bei Neudor<br />
Bgm. Sinn verweist auf die Beschlussvorlage.<br />
- Beginn der Beschlussvorlage -<br />
Hr. Veitengruber beantragt eine baurechtliche Genehmigung für ein bereits bestehendes<br />
Gebäude im Außenbereich Neudorfs. Im Rahmen einer Baukontrolle<br />
wurde festgestellt, dass ein Gartenhaus errichtet wurde und Flächen befestigt<br />
wurden.<br />
Das Landratsamt geht bei dem 5,16 x 3,16 m großen Gebäude nicht von einem<br />
landwirtschaftlich genutzten Gebäude aus, das aufgrund der Dimensionierung<br />
und landwirtschaftlichen Nutzung verfahrensfrei wäre.<br />
Dem nun vorgelegten Bauantrag ist eine Vereinbarung beigefügt mit der Hr.<br />
Karl Rachinger die Mitbenutzung zur Lagerung und Aufbewahrung imkerlicher<br />
Gerätschaften erlaubt wird. Vermutlich soll durch diese Nutzungsüberlassung<br />
eine Privilegierung der Außenbereichsbebauung erzielt werden.<br />
Das Landratsamt sieht jedoch auch diese Privilegierungsbegründung kritisch<br />
und verlangte daher die Vorlage entsprechender Planunterlagen zur umfangreichen<br />
Prüfung.<br />
Nach Auskunft des Landratsamtes käme, wenn überhaupt, eine Privilegierung<br />
aufgrund der besonderen Anforderungen (des Nutzungszwecks als Bienenhaus)<br />
an die Umgebung in Frage (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Ob dies der Fall sein<br />
könnte, wird im Rahmen der weiteren Bearbeitung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde<br />
geprüft.<br />
Soweit keine Privilegierung gegeben ist, wäre das Vorhaben als sonstiges Vorhaben<br />
gem. § 35 Abs. 2 BauGB zu behandeln. Demnach sind Vorhaben im Einzelfall<br />
zulässig, soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die<br />
Erschließung gesichert ist.<br />
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, soweit das<br />
Vorhaben Belange des Naturschutzes beeinträchtigt (das Gebäude befindet sich<br />
im Bereich eines kartierten Biotops) und die Entstehung, Verfestigung und Erweiterung<br />
einer Splittersiedlung befürchten lässt (mögliche Freizeitnutzung,<br />
insbesondere aufgrund Gestaltung des Baukörpers und der Außenanlagen).<br />
Im Jahr 2011 wurde eine Voranfrage zur Errichtung einer 4 x 3 m großen Geräte-<br />
und Unterstellhalle für Fischereibedarf gestellt. Damals wurde dieses Vorhaben<br />
durch den <strong>Stadt</strong>rat abgelehnt mit der Begründung, dass hierdurch öffentliche<br />
Belange insbesondere die Zersiedelung des Außenbereichs und Entstehung<br />
von Splittersiedlungen zu befürchten sind (s. Beschluss vom 19.01.2012).