27.12.2013 Aufrufe

19.09.2013 - Stadt Pappenheim

19.09.2013 - Stadt Pappenheim

19.09.2013 - Stadt Pappenheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fortsetzungsblatt zur Niederschrift über die ..........öffentliche Sitzung Nr. ..... 10.......Seite 5.......<br />

des .............<strong>Stadt</strong>rates <strong>Pappenheim</strong> .....................................................................am......19.09.13.................<br />

Lfd.-Nr. Sachverhalt Beschluß Abstimm. Ergebnis<br />

der GV-Straße Bieswang-Hochholz sind grundsätzlich neue Überlegungen anzustellen.<br />

Ein StR-Mitglied plädiert dafür, das niedrige Zinsniveau zu nutzen und lang aufgeschobene<br />

Maßnahmen günstig zu finanzieren.<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat fasst folgenden<br />

Beschluss:<br />

Zum Antrag von 2. Bgm. Obernöder vom 09.09.2013 beschließt der <strong>Stadt</strong>rat,<br />

dass ein Auftrag für den noch zu sanierenden Teilbereich der GV-Straße Übermatzhofen-Langenaltheimer-Haardt<br />

vergeben wird, sofern der Haushaltsansatz<br />

nicht überschritten wird. 14 : 0<br />

01 Bauanträge:<br />

a) BA 37/2013 – Veitengruber Wilfried, Neudorf – Bau eines<br />

Imkerhauses im Außenbereich bei Neudor<br />

Bgm. Sinn verweist auf die Beschlussvorlage.<br />

- Beginn der Beschlussvorlage -<br />

Hr. Veitengruber beantragt eine baurechtliche Genehmigung für ein bereits bestehendes<br />

Gebäude im Außenbereich Neudorfs. Im Rahmen einer Baukontrolle<br />

wurde festgestellt, dass ein Gartenhaus errichtet wurde und Flächen befestigt<br />

wurden.<br />

Das Landratsamt geht bei dem 5,16 x 3,16 m großen Gebäude nicht von einem<br />

landwirtschaftlich genutzten Gebäude aus, das aufgrund der Dimensionierung<br />

und landwirtschaftlichen Nutzung verfahrensfrei wäre.<br />

Dem nun vorgelegten Bauantrag ist eine Vereinbarung beigefügt mit der Hr.<br />

Karl Rachinger die Mitbenutzung zur Lagerung und Aufbewahrung imkerlicher<br />

Gerätschaften erlaubt wird. Vermutlich soll durch diese Nutzungsüberlassung<br />

eine Privilegierung der Außenbereichsbebauung erzielt werden.<br />

Das Landratsamt sieht jedoch auch diese Privilegierungsbegründung kritisch<br />

und verlangte daher die Vorlage entsprechender Planunterlagen zur umfangreichen<br />

Prüfung.<br />

Nach Auskunft des Landratsamtes käme, wenn überhaupt, eine Privilegierung<br />

aufgrund der besonderen Anforderungen (des Nutzungszwecks als Bienenhaus)<br />

an die Umgebung in Frage (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Ob dies der Fall sein<br />

könnte, wird im Rahmen der weiteren Bearbeitung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde<br />

geprüft.<br />

Soweit keine Privilegierung gegeben ist, wäre das Vorhaben als sonstiges Vorhaben<br />

gem. § 35 Abs. 2 BauGB zu behandeln. Demnach sind Vorhaben im Einzelfall<br />

zulässig, soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die<br />

Erschließung gesichert ist.<br />

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, soweit das<br />

Vorhaben Belange des Naturschutzes beeinträchtigt (das Gebäude befindet sich<br />

im Bereich eines kartierten Biotops) und die Entstehung, Verfestigung und Erweiterung<br />

einer Splittersiedlung befürchten lässt (mögliche Freizeitnutzung,<br />

insbesondere aufgrund Gestaltung des Baukörpers und der Außenanlagen).<br />

Im Jahr 2011 wurde eine Voranfrage zur Errichtung einer 4 x 3 m großen Geräte-<br />

und Unterstellhalle für Fischereibedarf gestellt. Damals wurde dieses Vorhaben<br />

durch den <strong>Stadt</strong>rat abgelehnt mit der Begründung, dass hierdurch öffentliche<br />

Belange insbesondere die Zersiedelung des Außenbereichs und Entstehung<br />

von Splittersiedlungen zu befürchten sind (s. Beschluss vom 19.01.2012).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!