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19.09.2013 - Stadt Pappenheim

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Fortsetzungsblatt zur Niederschrift über die ..........öffentliche Sitzung Nr. ..... 10.......Seite 9.......<br />

des .............<strong>Stadt</strong>rates <strong>Pappenheim</strong> .....................................................................am......19.09.13.................<br />

Lfd.-Nr. Sachverhalt Beschluß Abstimm. Ergebnis<br />

- Ende der Beschlussvorlage -<br />

Ein StR-Mitglied meldet sich zu Wort und erklärt, dass der im Jahr 2005 gefasste<br />

Beschluss nicht rechtens ist bzw. nicht vorgeschrieben und rechtlich nicht<br />

erforderlich ist. Er empfiehlt den Beschluss aufzuheben oder ein Einzugsgebiet<br />

beispielsweise einen Umkreis von 20 km für die Wohnsitznahme des Bürgermeisters<br />

festzulegen. Seiner Meinung nach darf die Wahlfreiheit der Bürger<br />

durch einen Residenzpflichtbeschluss des <strong>Stadt</strong>rates nicht eingeschränkt werden.<br />

Er bittet zu bedenken, dass in Großstädten auch größere Entfernungen<br />

durch die Amtsinhaber in Kauf zu nehmen sind.<br />

Dem widerspricht ein StR-Mitglied energisch. Ihrer Meinung nach muss der<br />

Bürgermeister der <strong>Stadt</strong> <strong>Pappenheim</strong> seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet haben,<br />

um mit vollem Herzblut sein Amt ausführen zu können. Insbesondere aufgrund<br />

der örtlichen Struktur hält sie die Wohnsitznahme im Gemeindegebiet für<br />

zwingend notwendig.<br />

Ein StR-Mitglied widerspricht dem und erklärt, dass die Residenzpflicht nicht<br />

mehr zeitgemäß sei. Die im Jahr 2008 vorgelegte Begründung der Residenzpflicht<br />

hält er nicht für ausreichend, daher empfiehlt er, die Residenzpflicht die<br />

gemäß Beschluss von 2005 festgelegt wurde, abzuschaffen.<br />

Ein StR-Mitglied erklärt, dass einige Sachen in der Beschlussvorlage falsch dargestellt<br />

sind. Er erklärt, dass grundsätzlich jeder Bürger zum Bürgermeister von<br />

<strong>Pappenheim</strong> gewählt werden kann, auch beispielsweise ein Hamburger. Er verdeutlicht,<br />

dass mit dem Gemeindegebiet das Gesamtgemeindegebiet der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Pappenheim</strong> gemeint ist und auch eine Wohnsitznahme beispielsweise in einem<br />

Ortsteil wie Übermatzhofen oder dergleichen möglich wäre. Die von StR .....<br />

vorgeschlagene Abgrenzung auf ein bestimmtes Gebiet um <strong>Pappenheim</strong> hält er<br />

insbesondere aufgrund der Gebietsfindung für problematisch und der Identifikation<br />

mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Pappenheim</strong>. Soweit ein Bürgermeister nicht bereit ist, in das<br />

Gemeindegebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Pappenheim</strong> zu ziehen, ist seiner Meinung nach keine<br />

Identifikation mit der Örtlichkeit vorhanden, die jedoch zwingend notwendig<br />

ist.<br />

Ein StR-Mitglied pflichtet dem bei und erklärt, dass damals ein fast einstimmiger<br />

Beschluss gefasst worden ist. Sie bittet zu bedenken, dass eine gewisse Residenzpflicht<br />

auch bei anderen Ämtern, beispielsweise Dekan, üblich ist, um die<br />

notwendige Identifikation mit dem Amt und der damit verbundenen Region zu<br />

schaffen.<br />

Ein StR-Mitglied verweist als Antragsteller auf das Schreiben des Landratsamtes<br />

in dem klipp und klar festgehalten ist, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Pappenheim</strong> als Dienstherr<br />

eine Wohnsitznahme innerhalb eines bestimmten Gebietes verlangen kann,<br />

soweit dies dienstlich geboten ist. Der <strong>Stadt</strong> <strong>Pappenheim</strong> steht jedoch ein Ermessen<br />

zu, ob das Merkmal der dienstlichen Gebotenheit tatsächlich erfüllt ist.<br />

Seiner Meinung nach wäre ein entsprechender Beschluss zur Residenzpflicht<br />

erst nach der Wahl zu fassen, wenn das Merkmal der dienstlichen Geboten tatsächlich<br />

bejaht werden kann. Er verdeutlicht, dass ein örtlicher Bezug nicht<br />

zwingend notwendig ist und der vom <strong>Stadt</strong>rat vertretene Grundsatz veraltet ist<br />

z.B. Landrat oder Sparkassenfilialleiter.<br />

Ein StR-Mitglied pflichtet dem bei und erklärt, dass grundsätzlich ein Ermessen<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Pappenheim</strong> vorliegt, ob sie die Wohnsitznahme als wichtig erachtet.<br />

Seiner Meinung nach liegen jedoch im Vergleich zur Beschlussfassung 2005<br />

keine neuen Argumente vor, die sich auf die Residenzpflicht auswirken. Daher<br />

sieht er keine Notwendigkeit, den bestehenden Beschluss aufzuheben.<br />

Ein StR-Mitglied erklärt, dass ihrer Meinung nach ein entsprechender Beschluss<br />

auch nach der Wahl gefasst werden könnte, jedoch empfiehlt sie, hier die Er-

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