Regionalwissenschaften Ostasien (Schwerpunkt China)
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(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn eine Kandidatin oder<br />
ein Kandidat zu einem zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfungstermin ohne triftigen Grund<br />
nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der<br />
Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen<br />
Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund ist dem Prüfungsausschuß<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der Kandidatin oder<br />
des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuß ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuß<br />
kann die Vorlage eines Attests einer von ihm zu bestimmenden Vertrauensärztin oder<br />
eines Vertrauensarztes der Hochschule verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die geltend<br />
gemachten Gründe an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.<br />
(3) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen<br />
durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschungshandlungen zu<br />
beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Eine<br />
Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört,<br />
kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der beziehungsweise dem<br />
Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen<br />
werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0)<br />
bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin oder<br />
der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder<br />
er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsauschuß überprüft wird. Dies gilt<br />
entsprechend bei Feststellungen einer Prüferin oder eines Prüfers oder einer oder eines Aufsichtführenden<br />
gemäß Satz 1.<br />
(4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich<br />
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der<br />
Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu<br />
geben. Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß die<br />
Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.