Regionalwissenschaften Ostasien (Schwerpunkt China)
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gehört. Der Prüfungsauschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder stimmen bei<br />
pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit; als solche gelten insbesondere die<br />
Beurteilung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen, die Bestimmung der<br />
Prüfungsaufgaben und die Bestellung der Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder<br />
Beisitzer sowie diesbezügliche Widerspruchsentscheidungen. Bei solchen Entscheidungen<br />
besteht die Beschlußfähigkeit, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder ihrer beziehungsweise<br />
seiner Stellvertreterin oder ihrem beziehungsweise seinem Stellvertreter noch mindestens drei<br />
weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.<br />
(6) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten<br />
werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen; § 4 Abs. 4 Satz 1 bleibt<br />
unberührt. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in<br />
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig den beteiligten Fakultäten<br />
über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt gegebenenfalls Anregungen<br />
zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplans. Der<br />
Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende<br />
oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.<br />
(7) Für die Organisation, Durchführung und Bewertung der Fachprüfungen, die im Rahmen der<br />
Prüfungen für die Diplomstudiengänge der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät<br />
abgelegt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1), tritt der Prüfungsausschuß den diesbezüglichen Beschlüssen,<br />
Anordnungen und Festsetzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses der Wirtschafts-<br />
und Sozialwissenschaftlichen Fakultät bei.<br />
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen beziehungsweise<br />
Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.<br />
(9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des<br />
Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der<br />
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die<br />
Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />
(10) Dem Prüfungsausschuß steht für die organisatorische Abwicklung der Diplom-Vorprüfungen das<br />
Diplom-Vorprüfungsamt, für die organisatorische Abwicklung der Diplomprüfungen das<br />
Diplomprüfungsamt der Philosophischen Fakultät zur Verfügung. Für die Fachprüfungen nach §<br />
4 Abs. 4 arbeiten die Prüfungsämter der Philosophischen Fakultät auf der Grundlage von Absatz<br />
7 mit den zuständigen Einrichtungen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und<br />
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zusammen.<br />
(11) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Verhinderungsfall ihre beziehungsweise<br />
seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschuß<br />
gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet diese<br />
und führt die dort gefaßten Beschlüsse durch. Sie oder er erledigt die ihm durch den Prüfungsausschuß<br />
übertragenen Aufgaben sowie alle Regelfälle, die eine Beschlußfassung des<br />
Prüfungsausschusses nicht erfordern. Sie oder er entscheidet in dringenden Fällen, in denen der<br />
Prüfungsausschuß nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hierüber in der<br />
nächsten Sitzung des Ausschusses. Der Bericht an die Fakultät wird nach Beratung im<br />
Prüfungsausschuß erstattet. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen der oder<br />
des Vorsitzenden bleiben dem Prüfungsausschuß vorbehalten.<br />
(12) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt Anordnungen, Festsetzungen von<br />
Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne<br />
Personen betreffen, einschließlich der Maßgaben nach Absatz 7 mit rechtsverbindlicher Wirkung<br />
durch Aushang bekannt.