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Regionalwissenschaften Ostasien (Schwerpunkt China)

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2. eines der folgenden Fächer als freies Wahlpflichtfach:<br />

2.1 das nicht zum ersten oder zweiten Fachgebiet gewählte dritte regionalwissenschaftliche<br />

Gebiet (Neuere Geschichte <strong>China</strong>s/Politik, Wirtschaft und Gesellschaft beziehungsweise<br />

Moderne Literatur und Philosophie <strong>China</strong>s beziehungsweise Chinesische Rechtskultur),<br />

2.2 eine weitere spezielle Betriebswirtschaftslehre nach Nummer 1.,<br />

2.3 Energiewirtschaftslehre,<br />

2.4 Genossenschaftswesen,<br />

2.5 Politikwissenschaft,<br />

2.6 Rechtswissenschaft,<br />

2.7 Sozialpolitik,<br />

2.8 Soziologie,<br />

2.9 Völkerkunde.<br />

2.10 Wirtschaftsinformatik,<br />

2.11 Wirtschafts- und Sozialgeographie,<br />

2.12 Wirtschafts- und Sozialgeschichte.<br />

(7) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Rechtswissenschaft mit den Modernen <strong>China</strong>-Studien<br />

besteht aus der Diplomarbeit (§ 19) sowie aus Fachprüfungen in den beiden regionalwissenschaftlichen<br />

Fachgebieten, die Gegenstand der Diplom-Vorprüfung waren,<br />

Fachprüfungen im Öffentlichen Wirtschaftsrecht und im Privaten Wirtschaftsrecht sowie der<br />

Fachprüfung in einem Wahlpflichtfach nach Absatz 8.<br />

(8) Wahlpflichtfächer der Studienrichtung Rechtswissenschaft mit den Modernen <strong>China</strong>-Studien<br />

sind:<br />

1. Das nicht zum ersten oder zweiten Fachgebiet gewählte dritte regionalwissenschaftliche<br />

Fachgebiet (Neuere Geschichte/Politik, Wirtschaft und Gesellschaft bzw. Moderne Literatur<br />

und Philosophie <strong>China</strong>s, bzw. Chinesische Rechtskultur),<br />

2. Internationales Öffentliches Recht,<br />

3. Internationales Wirtschaftsrecht,<br />

4. Politikwissenschaft,<br />

5. Soziologie,<br />

6. Völkerkunde.<br />

(9) Die Diplomprüfung im ersten regionalwissenschaftlichen Fachgebiet besteht nach Maßgabe der<br />

Studienordnung aus zwei Fachprüfungen. Die eine dieser Fachprüfungen wird als Klausurarbeit<br />

von vierstündiger Dauer im Rahmen der Prüfungen für die Magisterstudiengänge der Philosophischen<br />

Fakultät, die andere als mündliche Prüfung von wenigstens 30 und höchstens 45 Minuten<br />

Dauer abgelegt. Die mündliche Fachprüfung folgt der schriftlichen Fachprüfung zeitlich nach.<br />

(10) Die Diplomprüfung im zweiten regionalwissenschaftlichen Fachgebiet besteht nach Maßgabe der<br />

Studienordnung aus einer Fachprüfung, die als Klausurarbeit von vierstündiger Dauer im<br />

Rahmen der Prüfungen für die Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät abgelegt wird.<br />

(11) Die Diplomprüfung im Pflichtfach Politikwissenschaft besteht nach Maßgabe der<br />

Studienordnung aus den Fachprüfungen

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