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Regionalwissenschaften Ostasien (Schwerpunkt China)

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- 15 -<br />

Mit der Vorlage des letzten Nachweises nach Satz 1 für die jeweilige Studienrichtung erlischt der<br />

Vorbehalt der Zulassung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3.<br />

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nummern 1 bis 12 sind nach näherer Bestimmung in der<br />

Studienordnung jeweils auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden<br />

oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen. Die Leistungsnachweise werden nach<br />

Maßgabe der Lehrenden jeweils aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Leistung in Form<br />

einer Klausurarbeit von zweistündiger Dauer, einer Hausarbeit, eines Referats, eines Referats mit<br />

schriftlicher Ausarbeitung oder einer mündlichen Prüfung von mindestens 15 und höchstens 25<br />

Minuten Dauer erbracht.<br />

(3) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 sind wie folgt vorzulegen:<br />

1. die Nachweise nach Nummern 1 und 2 bei der Meldung zur zweiten<br />

regionalwissenschaftlichen Fachgebietsprüfung; kann ein Leistungsnachweis bei der Meldung<br />

nicht vorgelegt werden, ist er bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin nachzureichen;<br />

2. die Nachweise nach Nummern 3 und 4 bei der Meldung zur ersten regionalwissenschaftlichen<br />

Fachgebietsprüfung;<br />

3. die Nachweise nach Nummern 5 und 6 bei der Meldung zur zweiten regionalwissenschaftlichen<br />

Fachgebietsprüfung; kann ein Leistungsnachweis bei der Meldung nicht vorgelegt<br />

werden, ist er bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin nachzureichen;<br />

4. der Nachweis nach Nummer 7 bei der Meldung zur letzten Fachprüfung in Grundzüge der<br />

Politikwissenschaft (Studienrichtung Politikwissenschaft);<br />

5. der Nachweis nach Nummer 8 bei der Meldung zur letzten Fachprüfung im Rahmen der<br />

Diplom-Vorprüfung (Studienrichtung Volkswirtschaftslehre);<br />

6. die Nachweise nach Nummern 9 bis 11 bei der Meldung zur letzten Fachprüfung im Rahmen<br />

der Diplom-Vorprüfung (Studienrichtung Betriebswirtschaftslehre);<br />

7. der Nachweis nach Nummer 12 bei der Meldung zur letzten Fachprüfung in Zivilrecht und<br />

Öffentliches Recht (Studienrichtung Rechtswissenschaft).<br />

§ 15 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung<br />

(1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Politikwissenschaft mit den<br />

Modernen <strong>China</strong>-Studien auf die Fachgebiete<br />

1. erstes und zweites regionalwissenschaftliches Fachgebiet,<br />

2. Grundzüge der Politikwissenschaft.<br />

(2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Volkswirtschaftslehre mit den<br />

Modernen <strong>China</strong>-Studien auf die Fachgebiete<br />

1. erstes und zweites regionalwissenschaftliches Fachgebiet,<br />

2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre.<br />

(3) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Betriebswirtschaftslehre mit den<br />

Modernen <strong>China</strong>-Studien auf die Fachgebiete<br />

1. erstes und zweites regionalwissenschaftliches Fachgebiet,<br />

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftlehre.

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