Regionalwissenschaften Ostasien (Schwerpunkt China)
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I. ALLGEMEINES<br />
§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Diplomprüfung<br />
(1) Das Studium soll den Studentinnen und den Studenten unter Berücksichtigung der<br />
Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse,<br />
Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, zur<br />
kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln<br />
befähigt werden.<br />
(2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiengangs<br />
<strong>Regionalwissenschaften</strong> <strong>Ostasien</strong> (<strong>Schwerpunkt</strong> <strong>China</strong>) an der Universität zu Köln, den die<br />
Philosophische Fakultät unter Mitwirkung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen<br />
Fakultät sowie der Rechtswissenschaftlichen Fakultät durchführt.<br />
(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für<br />
den Übergang in einen Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die<br />
Zusammenhänge der Prüfungsgebiete überblickt und die Fähigkeit besitzt, Erkenntnisse und<br />
Methoden der Prüfungsfächer in selbständiger wissenschaftlicher Arbeit anzuwenden.<br />
§ 2 Diplomgrad<br />
Aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Diplomprüfung im Studiengang <strong>Regionalwissenschaften</strong><br />
<strong>Ostasien</strong> (<strong>Schwerpunkt</strong> <strong>China</strong>) verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen<br />
Grad `Diplom-Regionalwissenschaftlerin' beziehungsweise `Diplom-Regionalwissenschaftler'<br />
(Dipl.-Region.-Wiss.).<br />
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienaufbau<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.<br />
(2) Der Studienumfang beträgt im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich 156 Semesterwochenstunden;<br />
davon entfallen 14 Semesterwochenstunden auf den Wahlbereich gemäß § 85 Abs. 3<br />
Satz 2 UG. Das Nähere regelt die Studienordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser<br />
Prüfungsordnung.<br />
(3) Das Studium kann in den fachlichen Ausrichtungen (im folgenden: Studienrichtungen)<br />
a) Politikwissenschaft,<br />
b) Volkswirtschaftslehre,<br />
c) Betriebswirtschaftslehre oder<br />
d) Rechtswissenschaft<br />
sowie in einem ersten und einem zweiten <strong>Schwerpunkt</strong> der Modernen <strong>China</strong>-Studien mit ihren<br />
drei regionalwissenschaftlichen Fachgebieten<br />
a) Neuere Geschichte <strong>China</strong>s/Politik, Wirtschaft und Gesellschaft oder<br />
b) Moderne Literatur und Philosophie <strong>China</strong>s oder<br />
c) Chinesische Rechtskultur<br />
(im folgenden: erstes und zweites Fachgebiet) erfolgen. Die Entscheidung für die Studienrichtung<br />
trifft ein Prüfling mit der Meldung zur ersten Fachprüfung im Rahmen der Diplom-<br />
Vorprüfung Grundzüge der Politikwissenschaft beziehungsweise Grundzüge der Volkswirtschaftslehre<br />
beziehungsweise Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre beziehungsweise<br />
Zivilrecht und Öffentliches Recht. Die Entscheidung für das erste und zweite regionalwissen-