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Langtitel Bundesgesetz vom 23. Juni
- Seite 3 und 4:
BGBl. I Nr. 80/2002 (NR: GP XXI RV
- Seite 5 und 6:
Kraftfahrzeug ein zur Verwendung au
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Invalidenkraftfahrzeug ein Kraftfah
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Kochgelegenheiten und - Einrichtung
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landwirtschaftliches Fahrzeug ein F
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1.1.1 zweirädrige Kleinkrafträder
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Sonderkraftfahrzeuge, das sind 3.1.
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§ 4. Allgemeines (1) Kraftfahrzeug
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18,75 m, d) bei zweiachsigen Omnibu
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nicht als Antriebsachse gilt. Die S
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) zur ausschließlichen Versorgung
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ei Betriebsbremsanlagen, bei denen
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Auflaufbremsanlagen müssen eine f
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(6) Die Organe der Behörde oder de
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(1) Kraftwagen müssen vorne mit Sc
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a) Scheinwerfer mit Vorrichtungen z
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3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf
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Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen
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Zugmaschinen mit einer Bauartgeschw
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Fahrzeugen im Besitz der in § 23 A
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organisiert. Die Bewilligung erstre
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gesetzt werden können; mit Fahrtsc
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Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohm
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die Ausstellung der Werkstattkarte
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(7) Anhänger, deren Bremsanlagen v
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3. Länge (L) 4. Breite (W) 5. Anga
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(3a) Das höchste zulässige Gesamt
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(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsv
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den Staat, der die Genehmigung erte
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selbstständigen technischen Einhei
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ihm hergestellter Fahrzeuge oder Fa
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(6) Werden die in den Abs. 1, 2 und
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Übereinstimmungsbescheinigungen od
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(10) Die Genehmigungsdaten eines Fa
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zuständigen Landeshauptmann eine E
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der Zulassungsbesitzer a) nachweisl
- Seite 75 und 76:
(5) Wenn die Voraussetzungen, unter
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(7) Der Bundesminister für Verkehr
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d) für sie die vorgeschriebene Kra
- Seite 81 und 82:
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
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(6) Bei Fahrzeugen, für die eine B
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die Vornahme von Ergänzungen im Zu
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etroffenen Behörde ermächtigt ist
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Bundesminister für Verkehr, Innova
- Seite 91 und 92:
(4) Für die Zulassungsbescheinigun
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1. Abmeldung oder 2. Ummeldung auf
- Seite 95 und 96:
i) der Zulassungsbesitzer eine juri
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(6) Der Besitzer einer Bewilligung
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gemacht wird, auch Privatpersonen A
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c) es nicht ein Vormerkzeichen ist,
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a) Farbe des Grundes der Tafeln b)
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dürfen jedoch auch Kennzeichentafe
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unberührt. Die Leiter konsularisch
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Einrichtungen trägt. Die Höhe des
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eurteilt werden kann, zu begutachte
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erlassenen Verordnungen, so hat der
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Luftverunreinigungen verursacht wer
- Seite 117 und 118:
) der Zuweisung eines anderen Kennz
- Seite 119 und 120:
von rechtskräftigen Bestrafungen v
- Seite 121 und 122:
(7) Das Einbringen in das Bundesgeb
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(2) Der Lenker und beförderte Pers
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müssen, insbesondere die Fahrzeugb
- Seite 127 und 128:
welche Zwecken des Bundesheeres die
- Seite 129 und 130: f) die im Bereich des Straßendiens
- Seite 131 und 132: (3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I
- Seite 133 und 134: (3) Der Lenker muß die Handhabung
- Seite 135 und 136: nicht beschädigen können. Der Len
- Seite 137 und 138: Unterschreitung der vorgeschriebene
- Seite 139 und 140: weiterzuleiten. Die ermächtigte Ei
- Seite 141 und 142: Inland ausgestellten Werkstattkarte
- Seite 143 und 144: (4) Die gemäß § 102d Abs. 1 erm
- Seite 145 und 146: Aufteilung der eingehobenen Kostene
- Seite 147 und 148: ) anhand ihrer Gewerbeberechtigung
- Seite 149 und 150: (7) Der Zulassungsbesitzer eines Fa
- Seite 151 und 152: ) Anhänger, mit denen behördlich
- Seite 153 und 154: (7) Nicht zum Verkehr zugelassene A
- Seite 155 und 156: e) wenn die Lenker beider Fahrzeuge
- Seite 157 und 158: 2. bei Unmöglichkeit des bestimmun
- Seite 159 und 160: 1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauart
- Seite 161 und 162: Unterweisen von Besitzern einer Len
- Seite 163 und 164: Dauer oder eines Anpassungslehrgang
- Seite 165 und 166: 1. die im § 109 Abs. 1 lit. a bis
- Seite 167 und 168: d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr
- Seite 169 und 170: ihres Lehrplanes festzusetzen. Fern
- Seite 171 und 172: (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis
- Seite 173 und 174: verwendende Fahrzeug fällt, entzog
- Seite 175 und 176: Zuständigkeit, Sachverständige, V
- Seite 177 und 178: zu bestellen. Die Sachverständigen
- Seite 179: Besitz einer Lenkberechtigung für
- Seite 183 und 184: der Bestellte voll oder beschränkt
- Seite 185 und 186: Verwendung der Mittel hat mindesten
- Seite 187 und 188: g) des § 21 über Scheibenwaschvor
- Seite 189 und 190: die für vierrädrige Leichtkraftfa
- Seite 191 und 192: einen Führerschein für die Gruppe
- Seite 193 und 194: 2. die Tat den Tatbestand einer in
- Seite 195 und 196: (2) In Kraft treten die Bestimmunge
- Seite 197 und 198: treten. Anträge auf Ausstellung ei
- Seite 199 und 200: des § 26a Abs. 1 lit. a bezüglich
- Seite 201 und 202: zugelassen worden sind, sind von de
- Seite 203 und 204: zu begutachten sind. § 57a Abs. 3
- Seite 205 und 206: ) Spezialkraftwagen mit einem Eigen
- Seite 207 und 208: (6) Fahrzeuge, die bisher von der B
- Seite 209 und 210: (Anm.: Zu den §§ 55, 57a, 90 und
- Seite 211 und 212: ) Art. I Z 31 (§ 48 Abs. 4), Z 33
- Seite 213 und 214: Anhänger, mit denen eine Geschwind