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Langtitel Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen ...

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leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden<br />

kann.<br />

(4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2 100 mm ausgenommen landwirtschaftliche<br />

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht <strong>über</strong>schritten werden darf,<br />

müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die<br />

nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten<br />

an Anhängern mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.<br />

§ 17. Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes<br />

(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des<br />

Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von<br />

Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie<br />

nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind,<br />

aufweisen:<br />

a)<br />

Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten<br />

Lichtes von allen Seiten erforderlichen Anzahl;<br />

b)<br />

bei Schneeräumfahrzeugen außer den im § 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere<br />

Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem Schneeräumgerät zur hinreichenden Beleuchtung<br />

der zu räumenden Fahrbahn erforderlichen Anzahl;<br />

c)<br />

sofern <strong>das</strong> Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges <strong>über</strong>ragt, am<br />

äußersten Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so<br />

angebracht sind, <strong>das</strong>s durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes<br />

erkennbar gemacht werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät<br />

befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten<br />

darf auch auf jeder Seite nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und<br />

nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.<br />

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und Leuchten gelten die Bestimmungen des §<br />

14 Abs. 8 sinngemäß. Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder Schneeräumarbeiten<br />

können die im Abs. 1 lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem Anhänger auch auf dem<br />

Zugfahrzeug angebracht werden.<br />

§ 18. Bremsleuchten<br />

(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und<br />

ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei<br />

Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten<br />

Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern<br />

nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit<br />

denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der<br />

Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses<br />

Licht muss sich <strong>vom</strong> Schlusslicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich<br />

unterscheiden.<br />

(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei<br />

1.<br />

Invalidenkraftfahrzeugen,<br />

2.

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