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Langtitel Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen ...

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(Anm.: Zu den §§ 59, 62 und 136, BGBl. Nr. 267/<strong>1967</strong>)<br />

Mit diesem <strong>Bundesgesetz</strong> wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und<br />

des Rates <strong>vom</strong> 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG,<br />

88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates <strong>über</strong> die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 149 <strong>vom</strong><br />

11. 6. 2005, S. 14) umgesetzt.<br />

Artikel II<br />

(Anm.: Zu den §§ 4, 10, 12, 21, 26 und 65, BGBl. Nr. 267/<strong>1967</strong>)<br />

(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses <strong>Bundesgesetz</strong>es<br />

genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den<br />

Bestimmungen dieses <strong>Bundesgesetz</strong>es entsprechen, sind ausgenommen von den<br />

Bestimmungen des Art. I Z 6 (§ 4 Abs. 2b) <strong>über</strong> die Möglichkeit mit dem Fahrzeug Kraftstoffe<br />

ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden;<br />

Z. 18 (§ 10 Abs. 2) <strong>über</strong> durchsichtige Stoffe an Fahrzeugen;<br />

Z. 21 (§ 12 Abs. 2) <strong>über</strong> die freien Enden der Auspuffrohre;<br />

Z. 22 (§ 12 Abs. 3) <strong>über</strong> die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des<br />

Auspuffgeräusches;<br />

Z. 25 (§ 14 Abs. 1) <strong>über</strong> die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für<br />

Abblendlicht;<br />

Z. 29 (§ 14 Abs. 5) <strong>über</strong> die obersten Punkte der Lichteintrittsflächen von seitlichen<br />

Rückstrahlern;<br />

Z. 36 (§ 16 Abs. 2) <strong>über</strong> Begrenzungsleuchten an <strong>über</strong> 1,6 m breiten Anhängern;<br />

Z. 48 (§ 21 letzter Satz) <strong>über</strong> die Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen <strong>das</strong><br />

Beschlagen und Vereisen;<br />

Z. 55 (§ 26 Abs. 2) <strong>über</strong> die Beschaffenheit von Sitzen an Kraftfahrzeugen und Z 56 (§ 27 Abs.<br />

1) <strong>über</strong> <strong>das</strong> Anschreiben des Hubraumes und des Zeichens “CM” an Motorfahrrädern.<br />

(2) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses <strong>Bundesgesetz</strong>es<br />

genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den<br />

Bestimmungen dieses <strong>Bundesgesetz</strong>es entsprechen, müssen entsprechen den Bestimmungen<br />

des Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 2a) <strong>über</strong> den Schutz gegen <strong>das</strong> Unterfahren des Fahrzeuges ab 1.<br />

Jänner 1977, Z 14 (§ 6 Abs. 10 lit. b) <strong>über</strong> mit der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges zu<br />

betätigende Anhängerbremsen ab 1. Jänner 1974, Z 37 (§ 18 Abs. 2) <strong>über</strong> <strong>das</strong> Bremslicht an<br />

Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen ab 1. Jänner 1974, Z 40 (§ 18 Abs. 2 lit. 2e) <strong>über</strong><br />

Bremsleuchten an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ab 1. Jänner 1974 und Z 44 (§ 20 Abs. 2)<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> Anbringen von Nebelscheinwerfern am Fahrzeug ab 1. Jänner 1974.<br />

(3) Lenkerberechtigungen für die Gruppe B, die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des<br />

Kraftfahrgesetzes 1955 oder gemäß § 64 Abs. 2 oder § 133 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes <strong>1967</strong><br />

erteilt oder ausgetauscht worden sind, gelten in dem im Art. I Z 102 angeführten Umfang.<br />

Artikel II<br />

(Anm.: Zu den §§ 4 und 114, BGBl. Nr. 267/<strong>1967</strong>)<br />

(1) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln vor dem 1.<br />

Jänner 1968 genehmigt worden sind, und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen<br />

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500kg, die vor dem 1. Oktober 1975 zum Verkehr

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