29.12.2013 Aufrufe

Langtitel Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen ...

Langtitel Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen ...

Langtitel Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat<br />

verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll.<br />

(4) Wenn dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des<br />

Herstellers von einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine Kopie eines<br />

Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen einer nationalen Kleinserien-<br />

Typgenehmigung <strong>über</strong>mittelt werden, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu entscheiden, ob die<br />

Typgenehmigung anerkannt wird und dies der Genehmigungsbehörde des anderen Staates<br />

mitzuteilen.<br />

(5) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein<br />

Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 3 dar<strong>über</strong> einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach<br />

denen <strong>das</strong> Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig<br />

sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der<br />

Sachverständigen gemäß § 124 erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt <strong>das</strong> Gutachten eine<br />

Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung<br />

anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung. Hat der Hersteller keinen<br />

gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur<br />

Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Dienstleisters, der im Auftrag von zwei<br />

oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die<br />

Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn <strong>das</strong><br />

Gutachten ergibt, <strong>das</strong>s die technischen Vorschriften, nach denen <strong>das</strong> Fahrzeug genehmigt<br />

wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.<br />

(6) Das in Abs. 5 beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Fahrzeuginhaber die<br />

Anerkennung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung seines Fahrzeuges in Österreich<br />

beantragt oder wenn ein Fahrzeug auf Grundlage einer nationalen Kleinserien-<br />

Typgenehmigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und in Österreich<br />

zugelassen werden soll. Im Falle einer Anerkennung sind die Genehmigungsdaten <strong>vom</strong><br />

zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach<br />

Maßgabe des § 131 Abs. 6 zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die<br />

Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen<br />

und dem Antragsteller zu <strong>über</strong>geben.<br />

§ 29. Typengenehmigung<br />

(1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,<br />

die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten alle Fahrzeuge, die<br />

dieser Type entsprechen und für die die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank<br />

eingetragen sind, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an<br />

ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen<br />

gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren<br />

Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer<br />

Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere<br />

Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch<br />

auf Fahrgestelle anzuwenden. Eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung kann nur für<br />

Fahrzeuge erteilt werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der<br />

Betriebserlaubnisrichtlinien fallen, sofern in diesen Richtlinien nichts anderes vorgesehen wird.<br />

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)<br />

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung einer Type (§ 28 Abs. 1) hat der Bundesminister für<br />

Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Bei Heeresfahrzeugen ist hiebei vor der<br />

Entscheidung <strong>das</strong> Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.<br />

Der Antrag darf nur <strong>vom</strong> Erzeuger, bei Heeresfahrzeugen auch <strong>vom</strong> Bundesminister für<br />

Landesverteidigung gestellt werden; ein ausländischer Erzeuger ohne Hauptniederlassung im<br />

Bundesgebiet darf jedoch den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren<br />

Hauptwohnsitz oder Sitz hat und als einzige von ihm bevollmächtigt ist, in Österreich selbst<br />

oder durch einen Vertreter (§ 10 des AVG. 1950) Anträge auf Genehmigung einer Type von

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!