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Klausur im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - CF Müller Campus

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I. Die Beteiligungsform des Bundesrates<br />

Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Einspruchs- und Zust<strong>im</strong>mungsgesetzen.<br />

Ob es sich um ein Zust<strong>im</strong>mungs- oder ein Einspruchsgesetz handelt, bemißt sich<br />

nach dem GG. Dabei ist der Regelfall das Vorliegen eines Einspruchsgesetzes. D.h.:<br />

Ein Zust<strong>im</strong>mungsgesetz liegt nur vor, wenn das GG dies ausdrücklich vorschreibt;<br />

die Fälle der Zust<strong>im</strong>mungsbedürftigkeit sind <strong>im</strong> GG enumerativ aufgeführt. Die Frage<br />

nach der Beteiligungsform ist aus folgenden Gründen entscheidungsrelevant:<br />

• Zust<strong>im</strong>mungsgesetze kommen nur zustande, wenn der Bundesrat ausdrücklich<br />

zust<strong>im</strong>mt. Gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG faßt der Bundesrat seine Beschlüsse mit<br />

mindestens der Mehrheit seiner St<strong>im</strong>men. Sollte es sich bei dem Gesetz zur<br />

Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts um ein Zust<strong>im</strong>mungsgesetz<br />

handeln, wäre <strong>für</strong> die Beschlußfassung über die Zust<strong>im</strong>mung eine<br />

St<strong>im</strong>menmehrheit <strong>im</strong> Bundesrat erforderlich. Eine Mehrheit von S-Partei und G-<br />

Partei <strong>im</strong> Bundesrat ist zumindest problematisch, wenn nicht sogar<br />

ausgeschlossen.<br />

• Bei Einspruchsgesetzen hingegen hat der Bundesrat (lediglich) die Möglichkeit,<br />

Einspruch gegen den Gesetzesbeschluß einzulegen. Der Bundestag hat dann<br />

jedoch die Befugnis, den Einspruch zurückzuweisen und somit ein Gesetz auch<br />

gegen den Willen des Bundesrates durchzubringen. Für die Befugnis des<br />

Bundestages, den Einspruch zurückzuweisen, ist nach Art. 77 Abs. 4 GG<br />

maßgeblich, mit welcher Mehrheit der Bundesrat den Einspruch beschlossen hat.<br />

Im Fall der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts könnten C-Partei und F-Partei<br />

allenfalls mit einfacher Mehrheit den Einspruch beschließen; näher liegt - wegen<br />

der politischen Konstellation <strong>im</strong> Bundesland B - sogar, daß C-Partei und F-Partei<br />

nicht einmal dies können. Da S-Partei und G-Partei <strong>im</strong> Bundestag über die<br />

Mehrheit der Mitglieder verfügen, könnten sie den Einspruch zurückweisen. Damit<br />

gilt: Sollte es sich bei dem Gesetz zur Novellierung der Staatsangehörigkeit um<br />

ein Einspruchsgesetz handeln, wären S-Partei und G-Partei nicht zwingend auf<br />

die F-Partei angewiesen.<br />

Es gilt damit zu klären, ob es sich bei dem Gesetzentwurf von S-Partei und G-Partei<br />

(bzw. der Bundesregierung) um ein Zust<strong>im</strong>mungsgesetz oder um ein<br />

Einspruchsgesetz handelt. Hier ist zu beachten, daß das Bundesgesetz auch<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Fortgeschrittene</strong>, Nr. 2

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