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Klausur im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - CF Müller Campus

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besondere Verfahrensvorschriften (Antragserfordernisse, Form- und<br />

Fristvorschriften) enthalten soll. Damit folgt eine Zust<strong>im</strong>mungsbedürftigkeit des<br />

Gesetzes aus Art. 84 Abs. 1 GG. Denn das Verwaltungsverfahren fällt in die<br />

Landeszuständigkeit, soweit nicht Bundesgesetze mit Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrates<br />

etwas anderes best<strong>im</strong>men. Damit handelt es sich bei dem Gesetzentwurf um ein<br />

Zust<strong>im</strong>mungsgesetz.<br />

Nach der <strong>Recht</strong>sprechung des BVerfG unzulässig wäre die Argumentation, daß<br />

allein die Verfahrensbest<strong>im</strong>mungen zust<strong>im</strong>mungsbedürftig sind und das materielle<br />

Konzept des Gesetzes hiervon ggf. unberührt bleibt. Denn nach Ansicht des BVerfG<br />

verwendet Art. 78 GG den Begriff des Gesetzes i.S. einer<br />

gesetzgebungstechnischen Einheit. Das hat zur Folge: Wenn nur eine einzige<br />

Regelung innerhalb eines Gesetzes zust<strong>im</strong>mungsbedürftig ist, ist das Gesetz<br />

insgesamt zust<strong>im</strong>mungsbedürftig.<br />

Anmerkung: Durch den Sachverhalt nicht angedeutet wird die Variante, daß die<br />

Regierung ihren Entwurf ggf. in einen zust<strong>im</strong>mungsbedürftigen und einen nicht<br />

zust<strong>im</strong>mungsbedürftigen Teil aufspalten könnte, um so das Mitwirkungsrecht des<br />

Bundesrates einzuschränken. Das BVerfG hält ein solches Vorgehen - unter<br />

Betonung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - <strong>für</strong> prinzipiell zulässig. Daß der<br />

Bearbeiter auf diese Problematik eingeht, wird nicht erwartet.<br />

Zwischenergebnis: Der Gesetzentwurf zur Novellierung des<br />

Staatsangehörigkeitsrechts ist zust<strong>im</strong>mungsbedürftig.<br />

II. Die Beschlußfassung <strong>im</strong> Bundesrat<br />

Die Zust<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Bundesrat zu dem Gesetzentwurf zur Novellierung des<br />

Staatsangehörigkeitsrechts setzt einen Mehrheitsbeschluß <strong>im</strong> Bundesrat voraus (Art.<br />

52 Abs. 3 S. 1 GG). Für die Abst<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Bundesrat stehen jedem Bundesland<br />

eine best<strong>im</strong>mte Anzahl an St<strong>im</strong>men zu; der Schlüssel ist in Art. 52 Abs. 2 GG<br />

niedergelegt.<br />

Laut Sachverhalt fehlen den von der S-Partei und der G-Partei regierten<br />

Bundesländern zwei St<strong>im</strong>men <strong>für</strong> die Mehrheit <strong>im</strong> Bundesrat. Die Frage ist nun, ob<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Fortgeschrittene</strong>, Nr. 2

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