Klausur im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - CF Müller Campus
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besondere Verfahrensvorschriften (Antragserfordernisse, Form- und<br />
Fristvorschriften) enthalten soll. Damit folgt eine Zust<strong>im</strong>mungsbedürftigkeit des<br />
Gesetzes aus Art. 84 Abs. 1 GG. Denn das Verwaltungsverfahren fällt in die<br />
Landeszuständigkeit, soweit nicht Bundesgesetze mit Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrates<br />
etwas anderes best<strong>im</strong>men. Damit handelt es sich bei dem Gesetzentwurf um ein<br />
Zust<strong>im</strong>mungsgesetz.<br />
Nach der <strong>Recht</strong>sprechung des BVerfG unzulässig wäre die Argumentation, daß<br />
allein die Verfahrensbest<strong>im</strong>mungen zust<strong>im</strong>mungsbedürftig sind und das materielle<br />
Konzept des Gesetzes hiervon ggf. unberührt bleibt. Denn nach Ansicht des BVerfG<br />
verwendet Art. 78 GG den Begriff des Gesetzes i.S. einer<br />
gesetzgebungstechnischen Einheit. Das hat zur Folge: Wenn nur eine einzige<br />
Regelung innerhalb eines Gesetzes zust<strong>im</strong>mungsbedürftig ist, ist das Gesetz<br />
insgesamt zust<strong>im</strong>mungsbedürftig.<br />
Anmerkung: Durch den Sachverhalt nicht angedeutet wird die Variante, daß die<br />
Regierung ihren Entwurf ggf. in einen zust<strong>im</strong>mungsbedürftigen und einen nicht<br />
zust<strong>im</strong>mungsbedürftigen Teil aufspalten könnte, um so das Mitwirkungsrecht des<br />
Bundesrates einzuschränken. Das BVerfG hält ein solches Vorgehen - unter<br />
Betonung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - <strong>für</strong> prinzipiell zulässig. Daß der<br />
Bearbeiter auf diese Problematik eingeht, wird nicht erwartet.<br />
Zwischenergebnis: Der Gesetzentwurf zur Novellierung des<br />
Staatsangehörigkeitsrechts ist zust<strong>im</strong>mungsbedürftig.<br />
II. Die Beschlußfassung <strong>im</strong> Bundesrat<br />
Die Zust<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Bundesrat zu dem Gesetzentwurf zur Novellierung des<br />
Staatsangehörigkeitsrechts setzt einen Mehrheitsbeschluß <strong>im</strong> Bundesrat voraus (Art.<br />
52 Abs. 3 S. 1 GG). Für die Abst<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Bundesrat stehen jedem Bundesland<br />
eine best<strong>im</strong>mte Anzahl an St<strong>im</strong>men zu; der Schlüssel ist in Art. 52 Abs. 2 GG<br />
niedergelegt.<br />
Laut Sachverhalt fehlen den von der S-Partei und der G-Partei regierten<br />
Bundesländern zwei St<strong>im</strong>men <strong>für</strong> die Mehrheit <strong>im</strong> Bundesrat. Die Frage ist nun, ob<br />
© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Fortgeschrittene</strong>, Nr. 2